Menschenrechte in Lateinamerika

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Menschenrechte sind in Lateinamerika durch mehrere Instanzen garantiert. Zu den wichtigsten schriftliche Fixierungen gehören die Charta der Vereinten Nationen (1945), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ("Zivilpakt"; 1966) sowie der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ("Sozialpakt"; 1966). Darüber hinaus gilt die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969), als s.g. regionales Menschenrecht.

Diese der nationalstaatlichen Souveränität übergeordneten Instanzen, werden in der Regel dann bemüht, wenn nationale Kompetenzen nicht greifen. Die hierfür zuständigen Einrichtungen sind für das internationale Recht der Internationale Gerichtshof (1945) als auch der Internationale Strafgerichtshof (2002), sowie für regionales Menschenrecht der Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (1979). Letztere agieren nur dann, wenn alle niedrigeren Instanzen des Rechts ausgeschöpft und keine höheren internationalen Instanzen (bspw. der Internationale Gerichtshof) bereits in Aktion getreten sind (vgl. den Krimpedia-Artikel zu Menschenrecht).

Eine Überwachung der Einhaltung und Wahrung von Menschenrechten findet seitens nationaler und internationaler Organisationen, Privatpersonen und staatlichen Behörden statt.

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Geschichte der Menschenrechte in Lateinamerika

Aufgrund der Eindrücke und des Versagens des Völkerbunds nach den Gräueltaten in Europa zwischen 1933 und 1945, war es nach 1945 politisch möglich geworden, verbindliche Menschenrechte zu verhandeln und zu verabschieden. Hinzu kam die Neugründung der Vereinten Nationen aus dem Völkerbund.

Obgleich die Ratifizierung dieser Rechte heute noch immer nicht vollständig ist, gelten sie inzwischen als in Völkergewohnheitsrecht (UN) übergegangen. Damit sind sie, trotz mangelhafter Umsetzung in nationales Recht, gültig, wenngleich eine Definition von Gültigkeit im Gewohnheitsrecht als umstritten gilt. Desweiteren sind sie inzwischen durch zusätzliche Menschenrechtskonventionen (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Sklaverei, Kinder, etc.) ergänzt worden.

Auf dem amerikanischen Kontinent nahm man den gleichzeitig einsetzenden Entstehungsprozesses der Europäischen Union (EU) als Beispiel, um ein eigenes inter-amerikanisches Menschenrecht zu verfassen. Der Keim der EU lag dabei nicht nur in der Montanunion (1951), sondern auch in der Verabschiedung der europäischen Menschenrechtskonvention (1950) und die Gründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) auf Grundlage des internationalen Menschenrechts.

Vorlage für diese "Amerikanische Menschenrechtskonvention" waren neben der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Zivilpakt vor allem die europäische Menschenrechtskonvention. Dieses s.g. regionale Menschenrecht gilt nach seinem europäischen Vorbild, als das erfolgreichste Modell zur Herstellung des Menschenrechts. -- Allerdings wurden regionale Modelle erst Ende der 1990er Jahre formal von der UN anerkannt. -- (Prüfen!)

Mit ihm entstand die Organisation der Amerikanischen Staaten (Engl. Organization of American States; Abk. OAS). Ihre Ursprungsgeschichte geht zurück bis ins Jahr 1826 (damals noch International Union of American Republics) und ist damit die älteste regionale Organisation im Sinne des Menschenrechts (vgl. Smith & van den Anker, S. 180). Die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten (engl. : the American Declaration of the Rights and Duties of Man) von 1948 ist hierfür das Gründungsdokument und gleichzeitig das älteste allgemeingültige Menschenrecht. Trotz Verabschiedung und Ratifizierung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, gilt die Erklärung bis heute unter allen amerikanischen Nationen, auch wenn die Konvention nicht unterzeichnet haben (vgl. unten).


Aufgrund der Unvollständigkeit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention wurde sie mehrfach ergänzt. Auf Grundlage der Artikel 31 (Anerkennung weiterer Rechte), 76 (Verfahrung zur Erweiterung der Konvention) und 77 (Verfahren zur Adaption zusätzlicher Protokolle) CADH wurden deswegen zwei Protokolle ins Leben gerufen. Zum einen das Zusatzprotokoll über Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten zu der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (Protokoll von San Salvador) der 18. regulären Sitzung der OAS vom 14.11.1988 in San Salvador (El Salvador). Dieses ergänzte den bis dahin auf Menschenrechte erster Generation (vor allem Individual- und Zivilrechte) und deren Organisation fixierten Fokus um Rechte der zweiten Generation (vor allem Ökonomi-, Sozial- und Kulturrechte). Dies war nötig, da in Kapitel III bzw. Artikel 26 auf das Bestreben solche Rechte in internationaler Kooperation einzuführen und durchzusetzen festgeschrieben wurde, dies jedoch bei weitem nicht ausreichte. Das Protokoll von San Salvador definiert nun diese Rechte.

Das zweite Protokoll, das Protokoll der Amerikansichen Konvention der Menschenrechte zur Abschaffung der Todesstrafe von 1990, konkretisierte den Willen der OAS die Todesstrafe abzuschaffen. Es bestärkt damit die Artikel 4,1 bis 4,6 CADH, in welchen bereits das Recht auf Leben verankert wurde.


Weiterhin gab es in der Geschichte der OAS mehrere Ein-/Austritte. Zwischen 2009 und 2011 wurde Honduras aufgrund politischer Umwälzungen in dem Land aus der OAS ausgeschlossen. Ähnliches gilt für Kuba, das als Gründungsmitglied zwischen 1962 bis 2009 ausgeschlossen war. Grund für die Länge des Ausschlusses waren vor allem mehrere Vorwürfe der Menschenrechtsverletzung und die Spannungen des Kalten Krieges, die eine Wiedereingliederung erschwerten. Bei den Verhandlung drängte die USA die Wiedereingliederung ausschließlich unter Konditionen durchzuführen, scheiterte damit jedoch. Zur Zeit des Ausschlusses behielt es sich die Kommission jedoch vor, kubanische Fälle weiterhin zu bearbeiten. Es wurden also weiterhin beobachtet, Berichte geschrieben und -- soweit möglich -- auf Hilfsersuchen reagiert.

Indo-Amerikanisches Menschenrechts-System

Derzeit hat die OAS 103 Mitglieder. Darunter befinden sich alle 35 Staaten des Amerikanischen Doppelkontinenten. Hinzu kommen 68 Staaten, die den Status "Permanent Observer" haben und somit als priviligierte Partner gelten. (Stand 2012). Die einzige Instanz, die der OAS und den sie vertretenen Organisationen (Kommission und Gerichtshof) Sanktion erteilen kann, ist die Hauptversammlung –- sofern sich entsprechende Mehrheiten dafür aussprechen (Art. 73 CADH).

Im Rahmen ihres Amtes genießen sowohl die Mitglieder des Amerikanischen Gerichtshofs als auch der Kommission volle diplomatische Immunität (Art. 70 CADH), eine erweiterte Reisefreiheit und weitere Privilegien (Art. 72 CADH).

Geltungsbereich

Vereinfacht gesagt, erhebt die Amerikanische Menschenrechtskonvention den Anspruch der Gültigkeit auf dem gesamten amerikanischen Doppelkontinent. Da jedoch (unter anderen) die Staaten Kanada und USA nie dieser Konvention beitraten, ist ihre tatsächliche Geltung auf Lateinamerika –- also die Staaten Mittel- und Südamerikas –- beschränkt.


Präziser formuliert, gelten die Menschenrechte Amerikas und ihrer Protokolle ausschließlich im Rechtsraum jener Nationalstaaten, die die jeweiligen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Dies ist höchst unterschiedlich ausgeprägt und erfolgreich (s.u.).

Zu den Unterzeichnern der Amerikanischen Menschenrechtskonvention gehören Argentinien, Barbados, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominica, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Grenada, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaica, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Surinam, Trinidad und Tobago, Uruguay und Venezuela. Zu den zehn Staaten, die nicht unterzeichneten gehören Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, Kuba, Guayana, Kanada, St. Kitts und Navis, St. Lucia, St. Vincent, die Grenadinen und die Vereinigten Staaten von Amerika (Stand März 2004). Sie alle fallen in den Zuständigkeitsbereich der OAS. Allerdings gilt für alle Staaten, die die Amerikanische Menschenrechtskonvention nicht unterzeichnet haben, die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Plichten von 1948 (s.o.).


Zudem gibt es Partner mit dem "status of Permanent Observer to the Organization of American States" (OAS). Diese Mitglieder mit "Beobachterstatus" können auch als priviligierte Partner verstanden werden, die als Beisitzer an allen Versammlungen der OAS teilnehmen können, jedoch kein Stimmrecht haben. Hierzu zählen Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Europäische Union , Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kasachstan, Katar, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Serbien, Rumänien, Russische Föderation, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zypern (Stand Mai 2011, OAS). Kanada und Guayana hatten diesen Status zwischen 1972 bis 1990, bevor sie als ordentliche Mitglieder der OAS beitraten. Gleiches gilt für Belize im Zeitraum von 1989 bis 1991.

Als besonderes Bündnis kann dabei die Zusammenarbeit mit der EU angesehen werden. Laut Profil der OAS über die EU, werden bei Konferenzen alle zwei Jahre Ziele der gegenseitigen Förderung der Menschenrechte und der Unterstützung der "dritten Welt" durch die EU vereinbart (vgl. *.doc). Folglich strahlen (Latein-)Amerikas Menschenrechte und deren Auffassung weit über den Kontinent hinaus, auch wenn sie dort nicht formal bindent sind.

Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten

Die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten ist im April 1948 noch vor der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (10.12.1948) ausgefertigt worden und damit die erste juristisch gültige, internationale Menschenrechtsschrift. Sie wurde gleichzeitig mit der Gründung der OAS erlassen und auf dem gesamten Amerikanischen Doppelkontinent gültig.

"All men are born free and equal, in dignity and in rights, and, being endowed by nature with reason and conscience, they should conduct themselves as brothers one to another." (Preambel der Amerikanischen Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten)


Gegliedert ist die Erklärung in zwei Kapitel. Im ersten werden die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit (Art. I); Gleichheit vor dem Gesetz (Art. II); Religion und dessen Ausübung (Art. III); Ermittlung, Meinung, Ausdruck und Dissemination (Art. IV); Schutz der Ehre, persönlicher Reputation und privaten und familiären Leben (Art. V); Familie und deren Schutz (Art. VI); Schutz für Müttern und Kindern (Art. VII); Bleibe und Bewegung (Art. VIII); Unverletzlichkeit des Hauses (Art. IX); Unverletzlichkeit von Übertragung und Korrespondenz (Art. X); Gesundheitserhaltung und Wohlergehen (Art. XI); Bildung (Art. XII); Vorzüge der Kultur (Art. XIII); Arbeit und fairer Remuneration (Art. XIV); Erholungszeit und deren Nutzung (Art. XV); soziale Sicherung (Art. XVI); Anerkennung der Person vor dem Gesetz und der Zivilrechte (Art. XVII); faires (Gerichts-)Verfahren (Art. XVIII); Nationalität (Art. XIX); (politische) Wahl und Regierungsbeteiligung (Art. XX); Versammlung (Art. XXI); Vereinigung (Art. XXII); Eigentum (Art. XXIII); Petition (Art. XXIV); Schutz vor willkürlicher Haft (Art. XXV); ein ordentliches Gerichtsverfahren (Art. XXVI) und Asyl (Art. XXVII).

Die Pflichten werden im zweiten Kapitel definiert. Es besteht die Pflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. XXIX); gegenüber Kindern und Eltern (Art. XXX); sich anleiten zu lassen (Art. XXXI); zu Wählen (Art. XXXII); der Gesetzestreue (Art. XXXIII); der Gemeinschaft und der Nation zu dienen (Art. XXXIV); soziale Sicherung und (allg.) Wohlergehen zu respektieren (Art. XXXV); Steuern zu zahlen (Art. XXXVI); zu arbeiten (Art. XXXVII) und sich (falls unerwünscht) aus den politischen Angelegenheiten des Auslands rauszuhalten (Art. XXXVIII).

Artikel XVIII legt zudem fest, dass das Rechts des Einzelnen durch die Rechte der anderen, der Sicherheit aller und der Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt begrenzt ist.


Die Erklärung hebt sich damit von anderen Menschenrechtsdokumenten erheblich ab. Zum einen, da sie die Menschen direkt in die Plicht nimmt, ihre Bürgerpflichten zu erfüllen. Dieses Geben und Nehmen zwischen Regime und Bürger ist die Fortsetzung säkular hobb‘scher Staatsvertragsphilosophie. Dadurch, dass der Einzelne auf bestimmte Rechte verzichtet, wird ihm im Gegenzug eine Auswahl von Rechten zugesichert. Dies impliziert jedoch die Existenz von Kontroll- und Sanktionsmechanismen die (auch) gegen das Individuum arbeiten. Dies ist -- zumindest im derzeit verbreiteten Verständnis -- jedoch nicht vorgesehen, da Menschenrechte vor allem zum Schutz der Bevölkerung vor ihren Staaten existieren. Sie stellen die letzte und höchste Instanz des Rechts dar, an die sich Menschen ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft und Staaten in Streit- und Zweifelsfällen wenden können (vgl. Russet, et.al. 2010, S. 272-279).

Zum anderen ist die Erklärung bildet sie einen Spagat zwischen Zivil- und Bürgerrechten; Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten als auch den Ansprüchen (kleinerer) sozialen Gefügen, wie etwa der Familie, der Nachbarschaft oder des Arbeitsplatzes. Damit vereint sie Rechte erster (Mikro-Ebene), zweiter (Makro-Ebene) und dritter Generation (Meso-Ebene).

Rechte & Freiheiten in der amerikanischen Menschenrechtskonvention

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention (auch Pact of San José; Abk. CADH; Engl.: American Convention on Human Rights; Spanisch: Convención Americana sobre Derechos Humanos; Franz.: Convention américaine relative aux droits de l'homme; Port.: Convenção Americana de Direitos Humanos) zählt in seinem Kapitel II insgesamt 23 zivile und politische Menschenrechte. Hierzu zählt das Recht auf Anerkennung der Person vor dem Gesetz (Art. 3 CADH), das Recht auf Leben (Art. 4 CADH), das Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 5 CADH), das Recht auf Freiheit vor Sklaverei (Art. 6 CADH), das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 7 CADH), das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 8 CADH), die Freiheit vor "ex post facto"-Gesetzen (Art. 9 CADH), das Recht auf Kompensation (Art. 10 CADH), das Recht auf Privatheit (Art. 11 CADH), die Freiheit von Gewissen und Religion (Art. 12 CADH), die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH), das Recht auf Klarstellung (Art. 14 CADH), das Recht zur Versammlung (Art. 15 CADH), das Recht auf Vereinigung (Art. 16 CADH), die Rechte der Familie (Art. 17 CADH), das Recht auf einen Namen (Art. 18 CADH), die Rechte der Kinder (Art. 19 CADH), das Recht auf Nationalität (Art. 20 CADH), das Recht auf Eigentum (Art. 21 CADH), die Freiheit der Bewegung und des Niederlassens (Art. 22 CADH), das Recht auf Beteiligung an einer Regierung (Art. 23 CADH), das Recht der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 24 CADH) und das Recht auf Rechtsschutz (Art. 25 CADH).


In Kapitel IV wird die Aussetzung, Interpretation und Anwendung der genannten Rechte geregelt. Demnach stehen die genannten Rechte und Freiheiten ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu anderen Rechten und Freiheiten auf nationaler oder internationaler Ebene und sollen nicht zur Beschränkung solcher benutzt werden (Art. 28 bis 30 CADH). Eine Erweiterung der Konvention wird durch Artikel 31 und nach 76 und 77 in Aussicht gestellt. Artikel 27 legt fest, dass in Zeiten des Krieges, der öffentlichen Gefährdung oder anderen unabhägigkeits- und sicheiheitsgefährdenden Notlagen, die Nationalstaaten von den genannten Rechten abweichen dürfen. Bisherige Kommentare zu diesem Passus lassen eine sehr strickte Interpretation dieses Passus vermuten, die einen Missbrauch von Notstandsverordnungen unterbindet (Burgorgue-Larsen & Torres 2011, 168ff). Ohnehin gelten die Einschränkungen jedoch nicht für anderes internationale Recht (bspw. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte); für Diskrimination auf Grund von "race, color, sex, language, religion, or social origin" (Art. 27,1 CADH); sowie den Rechten und Freiheiten aus den Artikeln 3 bis 6, 9, 12, 17 bis 20 und 23 CADH. Der Schutz dieser speziellen Artikel auch und gerade gegenüber Notsituationen, übersteigt das Europäische Menschenrecht. Hier existiert kein solcher Schutz. Zumindest in diesen Aspekt scheint das Amerikanische Menschenrecht als besonders rigide in seiner Fürsorgefunktion zu sein. Es liegt nahe, ihm hierfür eine höhere Progressivität als seinem Europäischen zu attestieren (Burgorgue-Larsen & Torres 2011, 173).

Darüber hinaus ist nach Kapitel V jede Person ihrer Familie, Gesellschaft und der Menschheit verpflichtet (Art. 32,1 CADH). Die Rechte des Einzelnen sind durch die Rechte anderer, die Sicherheit aller und den Anforderungen des allgemeinen Wohlergehens in demokratischen Gesellschaften limitiert (Art. 32,2 CADH). Damit bekennen sich die Unterzeichnerstaaten zu Demokratie und freiheitlichen Grundrechten, wie sie in der westlichen Hemisphäre üblich sind. Die Konvention übernimmt damit wortwörtlich die Formulierung aus Artikel XXXVIII der Amerikanischen Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten (s.o.).


Die weitestgehend positive Formulierung der Konvention ist ein Merkmal, das direkt von der Allgemeinen Unabhängigkeitserklärung übernommen wurde. So werden bspw. anstelle von Verboten gegen Tötung und Zensur umgekehrt ein Recht auf Leben (Art. 4 CADH) als auch die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH) formuliert. Die Berufung auf die Allgemeine Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen, in der auch negative Formulierungen erscheinen, wird in diesem Sinn nur noch im Verbot von Diskrimination, der Gleichstellung aller Rechte und Freiheiten sowie der Beschränkung der persönlichen Rechte durch die (soziale) Umwelt augenfällig. Dies ist jedoch nicht zu unterschätzen, da diese drei Formalien zentralen Bausteine internationalen Rechts und nationaler Rechtsprechung sind, sind sie damit jedoch umso wichtiger.

Der Dreiklang in der Formulierung "Every Person has responsibilities to his family, his community, and mankind." (Art. 32,1 CADH) sowie in "The rights of each person are limited by the rights of others, by the security of all, and by the just demands of the general wellfare, ..." (Art. 32,2 CADH) ist strukturell den drei Generationen internationalen Rechts bzw. Menschenrechts geschuldet. Es wird die Mikro- (die Rechte anderer Individuen), Meso- (das soziale Umfeld) und Makro-Ebene (die Welt im Gesamten) angesprochen. Besonders die starke Formel, der Familie und der Kommune verpflichtet zu sein, ist ein Ausdruck der Rechte dritter Generation, die den individualzentristischen Kapitalismus und den gesellschaftszentristischen Kommunismus auf halben Weg miteinander vereint. Es wird nicht von einem oder allem gesprochen, sondern von (relativ kleinen) sozialen Konstrukten, in denen sich das Individuum befindet und über die es seine Interessen zur Außenwelt mediieren kann. Zu beachten ist, dass diese drei Generationen sich ebensowenig ausschließen, wie die Rechte und Freiheiten einander. Dass zwischen ihnen ein Gleichgewicht herrscht ist wichtig, damit sie einander nicht übertrumpfen oder ausschließen können. Es ist jedoch auch ein Hindernis, wenn in einem Fall zwei gleichbedeutende Rechte gegeneinander stehen.

Die Ausrichtung der CADH hin zu Rechten erster Generation, die hauptsächlich politische und zivile Individualrechte umfasst, ist streitbar. Genauso streitbar ist, ob Rechte zweiter Generation, die hauptsächlich Gesellschaftsrechte umfassen, verallgemeinerbar sind. Können alle Menschen der Erde (oder Lateinamerikas) die gleichen ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte geltend machen, trotz hoher situativer Differenzen in eben jenen Bereichen? Fragwürdig ist auch, wie weit die Rechte der Allgemeinheit die Rechte des Einzelnen einschränken dürfen und umgekehrt, an welchem Punkt sich Individuen einem Gesellschaftsinteresse beugen müssen. Die Klärung dieses und anderer Dilemmata, ist Aufgabe des Gerichtshofs durch Rechtsprechung im Einzelfall (s.u.). Gegebenenfalls müssen Ergänzungen der Konvention um weitere Protokolle durch das OAS hier neue definitorische Klarheit schaffen. Bei der Schaffung des ersten Zusatzprotokolls (von San Salvador; 1988), um Sozialrechte zu Definieren, handelt es sich um genau so einen Fall. Es bildet damit eine der wichtigsten Errungenschaften im System der Amerikansichen Menschenrechte.

Sofern ratifiziert, gilt durch das Zusatzprotokoll von San Salvador zusätzlich das Recht auf Arbeit (Art. 6), das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Arbeitskonditionen (Art. 7), Gewerkschaftsrechte (Art. 8), das Recht auf soziale Sicherung (Art. 9), das Recht auf Gesundheit (Art. 10), das Recht auf eine gesunde Umwelt (Art. 11), das Recht auf Nahrung (Art. 12), das Recht auf Bildung (Art. 13), das Recht auf die Teilhabe an den Vorzügen der Kultur (Art. 14), das Recht auf Gründung und Schutz der Familien (Art. 15), die (erweiterten) Rechte der Kinder (Art. 16), der Schutz der Älteren (im Sinne von alten und gebrechlichen Menschen, Art. 17) und der Schutz der Benachteiligten (im Sinne von Menschen mit Behinderung, Art. 18).

Unterzeichnet haben das erste Zusatzprotokoll Chile, Dominikanische Republik, Haiti und Venezuela. Sechzehn Mitgliedsstaaten haben es zudem ratifiziert. Dazu gehören Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Suriname und Uruguay (Stand 2012, OAS).

Amerikanische Menschenrechtskommission

Die Amerikanische Menschenrechtskommission (Engl.: Inter-American Commission on Human Rights; Spanisch: Comisión Interamericana de los Derechos Humanos; Franz.: Commission Interaméricaine des Droits de l'Homme; Port.: Comissão Interamericana de Direitos Humanos Abk. IACHR oder CIDH) ist seit ihrer Gründung 1959 das Organ zur Repräsentation der OAS und durch den Pakt von San José geregelt. "Die Kommission" soll den Respekt der Menschenrechte fördern und sie verteidigen. Nach Artikel 44 CADH hat jede Person, Personengruppe oder nicht-governmentale Organisation (NGO) das Recht sich per Petition gegen Mitgliedsstaat(en) an die Kommission zu wenden. Ihre Funktion und Aufgaben werden im Kapitel VII der Amerikanischen Menschenrechtskonvention festgelegt. Seit ihrer ersten Sitzung im Oktober 1960 bis zum Jahr 2004, hat sie 119 Sitzungen gehalten.


Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern aus je einem Mitgliedsstaat und hoher moralischer und menschenrechtlicher Kompetenz (Art. 34 CADH), die alle Mitgliedsstaaten der OAS gleichermaßen repräsentiert (Art. 35 CADH). Die Mitgliedssaaten können bis zu drei Personen, die für dieses Amt in Frage kommen, zur Wahl in Hauptversammlung der OAS. Stellen die Mitgliedsstaaten eine Liste mit drei Kandidaten für dieses Amt zur Wahl, muss mindestens einer der Genannten nicht Bürger dieses Staates sein (Art. 36 CADH). Die Amtszeit der Kommissionmitglieder beträgt vier Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Allerdings sollen drei der erstmalig gewählten Mitglieder bereits nach zwei Jahren ihr Amt niederlegen. Diese werden durch Losverfahren ermittelt (Art. 37 CADH).

Die Kommission folgt ihren eigenen Statuten, welche durch die Hauptversammlung auch nach Änderung jeweils zu bestätigen sind (Art. 39 CADH). Sie ist nur jenen Staaten verpflichtet, die sie anerkennen (Art. 45 CADH). Nach Artikel 46 (Abs. 1) kann die Kommission angerufen werden, sofern nationale Kompetenzen –- vor allem die der Rechtsstaatlichkeit –- erschöpft wurden, dessen höchstinstanzliche Entscheidung weniger als sechs Monate zurück liegt und kein weiteres internationales Verfahren läuft. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Rechtsstaatlichkeit nicht greift, dem Betroffenen der Zugang zu Rechtsmitteln verwehrt wurde oder Fristen nachweislich ohne eigenes Verschulden überschritten wurden (Art. 46,2 CADH).


Zu den Funktionen der Kommission zählt, dass sie im Konfliktfall weniger investigativ sondern vor allem vermittelnd tätig werden soll. Nichts desto trotz hat sie erhebliche Befugnisse zur Informationsgewinnung und darüber hinaus den Auftrag ein Bewusstsein über die Menschenrechte der amerikanischen Völker zu entwickeln. Die Kommission soll für die Mitgliedsstaaten der OAS eine beratende Rolle in Fragen der legislativen und exekutiven Adaption der Menschenrechte einnehmen. Hierfür kann sie Studien und Berichte in Auftrag zu geben oder selbst anzufertigen. Darüber hinaus gilt ihre beratende Rolle auch zur Beförderung einer ökonomischen, sozialen und kulturellen Progression aller Mitgliedsstaaten.

Die Regierungen der Mitgliedsstaaten sind ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet und müssen Kopien ihrer Berichte als auch Studien im Sinne der Charter der OAS der Kommission zukommen lassen. Umgekehrt haben die Mitgliedsstaaten –- im Rahmen der Möglichkeiten der Kommission –- das Recht auf eine Antwort bei Hilfsersuchen in Menschenrechtsfragen. Ferner muss die Kommission auf Anfragen gemäß Artikel 44 und 51 CADH reagieren und der Hauptversammlung der OAS jährlich ausführlich Bericht erstatten (Art. 41 CADH).

Die Ablehnung eines Gesuches durch die Kommission nach Artikel 47 CADH erfolgt dann, wenn die Kriterien in den Artikeln 44 bis 46 CADH nicht erfüllt werden, keine ausreichenden Beweise für eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vorliegen, die Anschuldigungen haltlos sind oder der Sachverhalt bereits durch die Kommission bearbeitet wurde. In besonders ernsten oder wichtigen Fällen, in denen irreparabler Schaden droht, kann die Kommission dieses Prüfungsverfahren allerdings beschleunigen und Maßnahmen zum Schutz anordnen (Art. 48,2 CADH). Hierzu kann die Kommission außerdem den Gerichtshof zur Hilfe rufen (Art. 63,2 CADH).

Im Falle einer Bearbeitung, werden entsprechend des Sachverhalts die jeweils beschuldigten Staaten durch die Kommission um Auskunft zum Sachverhalt aufgefordert. Die Kommission schließt den Fall wieder, sofern der Sachverhalt bereits ausgeräumt ist oder entlastendes Material entsprechend des Artikels 47 CADH nachträglich dargelegt werden kann. Im Falle einer Fortsetzung der Ermittlungen, sind alle Einrichtungen des beschuldigten Staaten zur Kooperation aufgerufen. Die Kommission ist jedoch berechtigt auch Informationen durch eigene Ermittlungen einzuholen. Dieses Recht gilt als besonders wertvoll und kann als Hauptaufgabe der Kommission betrachtet werden. Dabei soll sie jedoch stets bemüht sein, eine friedliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen (Art. 48,1 CADH).

Sofern keine Einigung erzielt werden konnte, fertigt die Kommission einen nicht-öffentlichen Bericht an, der den beteiligten Parteien und dem Generalsekreteriat der OAS zukommt. Im Falle der Nicht-Einigung oder des Nicht-Anrufens des Amerikanischen Gerichthofs innerhalb von drei Monaten durch einen dieser Akteure, kann die Kommission –- sofern eine absolute Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt –- weitere Schritte einleiten. Dazu zählt das Unterbreiten von Empfehlungen an den beschuldigten Mitgliedsstaat und das Aussprechen von umzusetzenden Vorgaben innerhalb einer Frist. Nach Ablauf dieser Frist, kann die Kommission –- abermals durch Beschluss einer absoluten Mehrheit der Kommissionsmitglieder –- die Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts beschließen (Art. 51 CADH). Ausnahmslos alle Fälle, die vom Amerikanischen Gerichtshof verhandelt werden, ist die Kommission verpflichtet vor Gericht aufzutreten (Art. 57 CADH).

Ihre Kompetenzen setzte die Kommission in der Vergangenheit vor allem ein, um die Rechte von indigenen Völkern, Kindern, Gefangenen, Migranten, den Vermissten und der Pressefreiheit zu untersuchen.

Durch die ihr übertragenen Ermittlungs- und Überwachungskompetenzen hat sie eine Wächter- und Schutzfunktion, ähnlich einer Polizei oder Staatsanwaltschaft. Allerdings fehlen ihr Kompetenzen zur Durchsetzung und Selbstaktivierung. Sie ist bei der Unrechtsverfolgung deswegen auf Hilfsgesuche von Privatpersonen und NGOs angewiesen. Jenseits ihrer Vermittlerposition, ist ihre einzige Exekutivkompetenz eine Sanktion durch den Amerikanischen Gerichtshof. Da dieser jedoch unabhängig urteilt, ist seine Anrufung nicht zwingend an Erfolgreich.

Ihre Bedeutung ist jedoch auch nicht zu gering einzuschätzen, da sie erheblichen Einfluss auf das Verhalten von Regierungen haben kann. Deswegen ist es umso bedenklicher, dass die Staaten Ecuador, Peru und Venezuela wiederholt auf die Korrumpierbarkeit der Kommission und des Menschenrechtssystems hingewiesen haben. Nach ihren Vorstellungen sind Reformen dringend notwendig (vgl. Amnesty International).

Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (engl. Interamerican Court of Human Rights) ist die einzige juristische Repräsentation des amerikanischen Menschenrechts. Seine Gründung wurde 1979 im Pakt von San José in San José vollzogen, wo bis heute auch sein regulärer Sitz ist. Alternativ kann der Gerichtshof auch in jedem anderen Land der OAS tagen.

Die Amtssprache am "Gerichtshof" ist Spanisch und er ist aus sieben Richtern zusammengesetzt. Fünf von ihnen bilden ein Quorum zur Selbstverwaltung des Gerichts (Art. 56 CADH). In seiner Organisation ist er ähnlich beschaffen wie die Kommission:


Alle sieben Richter sollen jeweils die Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedsstaat haben, keine zwei Nationalitäten sollen mehrfach vertreten sein und jeder Richter soll fachlich und moralisch qualifiziert sein für die höchste richterliche Instanz (Art. 52 CADH). Ihre Wahl wird geheim und per Stimmzettel unter den Mitgliedsstaaten der Konvention in der Hauptversammlung der OAS durchgeführt. Wie auch in der Kommission, können Kandidaten für das Richteramt von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen werden. Bis zu drei Vorschläge sind gestatten, von denen einer nicht eben jenen Staatsangehörigkeit nicht haben darf (Art. 53 CADH). Ihre Amtszeit dauert sechs Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Gleichzeitig, wird –- wie in der Kommission auch –- für drei der neu gewählten Richter per Zufall die Amtszeit halbiert. Richter, die am Ende ihrer Amtszeit noch eine Verhandlung führen, wird gestattet dieses im verlängertem Amt zu Ende zu führen (Art. 54 CADH). Er darf jedoch keine Fälle verhandeln, in denen seine Nationalität ihn korrumpieren könnte. In Fällen in denen aufgrund dessen keiner der Richter verhandeln darf, können die Parteien "ad hoc"-Richter bestimmen, die mit den gleichen Rechten agieren dürfen (Art. 55 CADH).

Der Gerichtshof folgt seinen eigenen Statuten und Prozeduren, die jedoch von der Hauptversammlung bestätigt werden müssen (Art 60 CADH). Er fertigt einen jährlichen Bericht für die Hauptversammlung der OAS an (Art. 65 CADH).

Unter Beachtung der Artikel 48 und 50 CADH, können Fälle lediglich durch die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention oder durch die Kommission an den Gerichtshof geleitet werden (Art. 61 CADH). Nationen, die die Konvention unterzeichnet haben, können außerdem den Gerichtshof anrufen, um in strittigen Lagen eine Interpretation der Konvention zu erlangen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn in konkreten Sachverhalten mehrere Menschenrechte bei der nationalen Gesetzgebung und Umsetzung miteinander widersprüchlich auslegbar sind (Art. 64 CADH). Ferner können Mitgliedsstaaten den Gerichtshof anrufen, um einander (in Menschenrechtsfragen) anzuklagen. Dies ist bisher (Stand 2004) nicht vorgekommen.


Der Gerichtshof kann urteilen, dass entsprechend der verletzten Rechte und Freiheiten der Konvention die jeweiligen Rechts bzw. der Freiheit gewährt werden, Kompensationen erfolgen und/oder die Beseitigung der Ursache(n) durchzuführen ist (Art 63,1 CADH). Obwohl die Urteile als höchste Instanz als final und absolut bindend gelten (somit keine Rechtmittel existieren), können unzufriedene Verfahrensparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Urteilsverkündung um eine Interpretation bitten (Art. 67 CADH). Der Gerichtshof muss jedoch in jedem Fall seine Urteile begründen (Art. 66 CADH) und seine Entscheidungen nicht nur den Verfahrensparteien sondern auch der Kommission und der OAS mitteilen (Art. 69 CADH).

Autoren wie Burgorgue-Larsen & Torres (2011, S. 154ff), beschuldigen den Gerichtshof jedoch der Unfähigkeit. Zwar stelle er in Menschenrechtsfragen die Schuld eines Staaten, seine Beteiligung oder sogar die Unfähigkeit des Staates zur Besserung fest, sei jedoch im historischen Rückblick ein zahnloser Tiger. Trotz harter Urteile und weitreichender Kompetenzen, seien keine substanziellen Verbesserungen erzielt worden.

Menschenrechtssituation in Lateinamerika

Das Menschenrechtssystem des amerikanischen Doppelkontinents -- so zumindest der ursprüngliche Anspruch -- ist durchwachsen. So kommentieren Burgorgue-Larsen und Torres in ihrem Fazit zum Menschenrechtssystem in Lateinamerika:

"Both the doctrine of the Commission and the Court’s case law have developed in a landscape characterized by dictatorships. Their contribution to both international human rights law and international humanitarian law is essential ... " (2011, S. 174)

Nach dem Europäischen Menschenrecht ist die Amerikanische Lösung sicherlich die bisher traditionsreichste, effektivste, aber auch eine der am belastetsten Menschenrechtssysteme. Die Inanspruchnahme von Rechten ist durch die jeweiligen Nationen, ihren jeweiligen Rechtssystemen und die Kommission mehrfach vermittelt und somit erschwert. Gleichzeitig sind die Unterzeichnernationen Süd- und Mittelamerikas massiven Problemlagen (dreckige Kriege, Todesschwadronen und Verschwundene; sowie 'Drogenkrieg', politischer Gewalt und Armut; um nur einige zu nennen) ausgesetzt, unter denen die Einhaltung der Menschenrechte leidet, gefährdet wird und gefahrläuft relativiert zu werden.

Jenseits des Rechts, besteht auch für NGO’s und internationale Hilfsorganisationen, wie das Rote Kreuz, das Problem der Identifikation eines Konfliktes. Abhängig von seiner Intensität hat sich die Unterscheidung in bewaffnete Konflikte (Armed Conflicts) im Gegensatz zu internen Auseinandersetzungen (Internal Disturbances and Tensions) durchgesetzt. Allerdings unterließ die Kommission bisher -- trotz mehrfacher Gelegenheit -- eine Definition dieser Szenarien. Entschieden wurde stattdessen ausschließlich Einzelfallprüfungen durchzuführen. Dies ist als schwammig zu bewerten und ist ein leicht störanfälliges Regular, das wenig Praxistauglichkeit verspricht. Vor allem in Notfallsituationen, kurzen Entscheidungsfristen und unter Beteiligung der betreffenden Akteure sind katastrophale Folgen zu erwarten (vgl. Burgorgue-Larsen & Torres 2011, S. 152).

Beispiele für Menschenrechtsproblematiken

Rechte indigener Völker

In Belangen indigener Völker (auch Ureinwohner) hat die Amerikanische Menschenrechtskommission eine Reihe von Entscheidungen gefällt. Hierzu gehört auch, dass die Kommission den territorialen Besitzanspruch dieser Völker bestätigte (vgl. Smith & van den Anker, S. 176). Amnesty Internation würdigt Fortschritte wie diesen und spricht von positiven Trends in der Situation indigener Völker Amerikas, stellt aber auch die immer noch zu geringe Wertschätzung dieser Rechte in einer Vielzahl der Mitgliedsstaaten fest.

Berichtet wird bspw., dass die Kommission anfällig für Lobbyismus sei. So habe sie sich erst zum Nachteil des Belo Monte Staudammbaus (Brasilien), bevor sie nach der Aussprache ihres Generalsekretärs, José Miguel Insulza, sich umgekehrt zum Nachteil der dortigen Ureinwohner aussprach. Diese machten Ansprüche auf das betreffende Land geltend (vgl. Amnesty International).

Dieses Beispiel spiegelt jedoch nur einen Prozess wieder, der rechtzeitig zustande kam. In der Regel ist zu bemängeln, dass die Informationspolitik der Lateinamerikanischen Nationen zu lasch ist und die Betroffenen in solchen Fällen oft zu spät oder gar nicht erreicht. Das Resultat seien Nötigungen, Verschleppungen, Gewalt und Morde gegenüber den Ureinwohnern vor allem in Brasilien, Bolivien, Guatemala, Kolumbien und Mexiko.

Frauen- und Mädchenrechte

Geschlechterspezifische Kriminalität – also vor allem Gewalt und Vergewaltigung gegen Frauen und Mädchen – sei eine Problem, dass die Nationen nicht in der Lage sind zu kontrollieren. Sie geschähen viel zu häufig und würden nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Opferfürsorge (oder ähnliche Mechanismen) seien entweder mangelhaft oder nicht vorhanden. In Chile, El Salvador und Nikaragua seien zudem Abtreibungen vorboten und in anderen Ländern oft nicht zugänglichen.

Guantanamo

Die US-Amerikanische Hochsicherheitseinrichtung " Guantanamo Bay Naval Base" (abgekürzt GTMO), auf der kubanischen Insel, ist inzwischen ein Paradebeispiel für Menschenrechtsverletzungen der USA (und der ihr verbundenen Westlichen Welt) im Kampf gegen den Terrorismus (War on Terror; vgl. Menschenrechte, 11.09.2001). Die von der Obama-Administration versprochene Schließung – und damit Einstellung der wissentlichen Menschenrechtsverstöße – wurde verpasst Amnesty International.

Nationale Kriminalität und Menschenrechte

Amnesty International wirft in ihrem Bericht von 2012 den Lateinamerikanischen Staaten vor, dass sie nach wie vor nationalstaatliche Problemlagen -- vor allem die hohen Kriminalitätsraten und der Armut -- für ihre Menschenrechtsverstöße verantwortlich machen. Diese Ausreden seien nicht mit der Konvention vereinbar, da diese der Ratifikation bedarf -- also der Umsetzung in nationales Recht -- womit die Menschenrechtsverstöße auch Verstöße gegen nationales Recht wären.

Dennoch kommen bspw. im Mexikanischen Drogenkrieg und der Brasilianischen Kriminalitätsbekämpfung unter anderem Berichte über Diskrimination, Folter, Gewalt, Korruption, Tötungen und Verschwundenen von und mit zehntausenden Opfern. Dies wurden nicht nur von schätzungsweise mehreren zehntausend involvierten Gang-Kriminellen, sondern auch von Staatsangestellten aus Polizei und Militär verursacht. Ebenso wird aus der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras und Venezuela der Einsatz von Militär für Polizeiaufgaben angezeigt und gilt als bedenkliche Eskalation. Dennoch sparen die Staaten an ihrer inneren Sicherheit.

Hinzu kommt eine unbekannte Zahl derer, die ihrer Rechte verwehrt worden sind bspw. weil sie Migranten sind. In Mexiko fanden sich hunderte entführter Tote, die in Massengräbern verscharrt worden. Geschätzt wird, dass Zehntausende dieses Schicksal teilen und nicht nur Gangs, sondern auch Staatsbediensteter, dafür verantwortlich sind.


vgl. Feindstrafrecht sowie Feindstrafrecht und souveräne Polizei in Lateinamerika

Todesstrafe

Die USA führte trotz der Erklärung der Menschenrechte und –Pflichten im Jahr 2011 43 gerichtlich angeordnete Exekutionen an Häftlingen aus. Gleichzeitig schaffte der US-Amerikanische Bundesstaat Illinois als 16. Staat die Todesstrafe ab. Oregon verhängte ein Moratorium.

Die Drei D's

Die Drei D's sind ein Konzept, mit der die Problematik von Verschwundenen (Disapearences), der Todesschwadrone (Death Scads) und der dreckigen Kriegsführung (Dirty Wars) zusammengefasst wird. Sie sind Probleme, die in unterschiedlichen Ländern Latainamerikas seit den 50er Jahren in unterschiedlichen Ausprägungen zu beobachten sind. Auch wenn das Phänomen der Drei D's also schwankt, ist es an sich jedoch immer noch eine kontinentale Konstante.

Dreckige Kriege

Die dreckigen bzw. schmutzigen Kriege sind inzwischen vielfach medial abgebildet: Revolutionen und Umstürze, zudem der mexikanische Drogenkrieg (dessen Problemlagen auch auf andere Nationen ausstrahlen, wie bspw. Brasilien) sind Konflikte mit erheblicher Sprengkraft und längst Teil des (negativen) Mythos Lateinamerikas. Sie zeichnen sich unter anderem durch Guerillataktiken und Terrorismus aus. Auch wenn im Sinne der UCDP/PRIO-Studie lediglich Kolumbien und Peru sich 2008 im Bürgerkrieg befanden (Dittrich Hallberg 2012), sind Konflikte weit verbreitet. Diese -- im weitesten Sinn -- Bürgerkriege sind oft drogenfinanziert und können Jahrzehnte andauern (s.o.). :(

Militärtribunale sind ein Teil-Aspekt der dreckigen Kriege. Es handelt sich dabei um illegale oder jenseits ihrer Legitimation operierenden Gerichtshöfe, die von den unterschiedlichen militärischen Fraktionen (Drogenbanden, Milizen, Militär, Polizei, etc.) durchgeführt werden. Speziell das Überschreiten ansonsten Legitimer Militärgerichte wurde 1999 vom Amerikansichen Gerichtshof für Menschenrechte geächtet. Das Erstarken des Phänomens liegt jedoch nicht an einer Konkurrenz zwischen militärischen und zivilen Strömungen. Vielmehr kann festgestellt werden, dass auch im militärischen Rahmen sich in Lateinamerika nach wie vor parallele Rechtssysteme durchgesetzt haben. In diesem Sinne lebt die Gesetzgebung am "Rechtsstaat" vorbei (Kyle & Reiter 2012, S. 42f).

Verhältnis zum internationalen Menschenrecht

Das internationale Menschenrecht, mit der UN und den internationalen Gerichtshöfen, ist sicherlich das schärfere Schwert, um Menschenrechte auch in Lateinamerika zu gewährleisten (vgl. Russett, et. al. 2010, S. 276-298). Es ist jedoch auch wesentlich stärker durch die Probleme anderer Regionen belastet und wenig spezifisch an die Gegebenheiten der Region angepasst. Tatsächlich gibt es in ganz Amerika nur eine Humanitäre Intervention (UN Friedensmission in Haiti seit 2004; Stand 2010; vgl. Russett, et. al. 2010, S. 296). Tatsächlich herrschte lange Unklarheit ob regionales Recht überhaupt anzuerkennen sei. Der Fakt, dass im europäischen Menschenrechtssystem inzwischen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tausendfach richtet (QUELLE) ist ein Indiz für den Bedarf regionaler Systeme. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses System in einer langen Tradition steht und nationalen Gefügen verankert ist, die eine ausgeprägte Rechtskultur aufweisen. Internationales Recht wird in (Latein-)Amerika vor allem bei (Rechts-)Streitigkeiten zur Verhandlung eingesetzt. Selten kommt es zu Urteilen und (in der kurzen Geschichte des Strafgerichtshofs) noch nie zu Strafverfahren in Lateinamerika.

Weblinks

Online-Dokumente


Webpräsenzen

Literatur

  • Rhona K. M. Smith & Christien van den Anker (Hg.), The essentials of Human Rights. Everything you need to know about human rights, London: Hodder Arnold, 2005.
  • Bruce Russett, Harvey Starr & David Kinsella, World Politics. The Menu for Choice, 9th Edition, Boston: Wadsworth, 2010.
  • Brett J. Kyle & Andrew G. Reiter, Dictating Justice: Human Rights and Military Courts in Latin America. In: Armed Forces & Society, 2012; 38(1) 27-48.
DOI 10.1177/0095327X10390464
  • Laurence Burgorgue-Larsen & Amaya Úbeda de Torres, "War" in the Jurisprudence of the Inter-American Court of Human Rights. In: Human Rights Quarterly, 2011; 33(1) 148-174.
DOI 10.1353/hrq.2011.0007
  • Johan Dittrich Hallberg, PRIO Conflict Site 1989–2008: A Geo-Referenced Dataset on Armed Conflict. In: Conflict Management and Peace Science, 2012; 29 219-232
URL http://cmp.sagepub.com/cgi/content/abstract/29/2/219
Data on Armed Conflict am Centre for the Study of Civil War, PRIO (in Englisch; letzter Aufruf Aug. 2012)

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