Pressefreiheit

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Pressefreiheit bezeichnet das Recht auf die unzensierte Veröffentlichung von Informationen und Meinungen durch Massenmedien wie etwa Zeitungen und Zeitschriften, Radiosender, Fernsehanstalten und Online-Medien. Ein präziserer Begriff ist denn auch derjenige der Medienfreiheit.

Nachdem Großbritannien schon 1695 auf Forderungen von John Milton und John Locke mit einer Befreiung der Presse von den Fesseln der Zensur reagiert hatte, proklamierte die Französische Revolution in ihrer Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789 in ihrem Artikel 11 ganz explizit die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse, in dem es hieß: "Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken."

Heute garantieren sämtliche Verfassungen der europäischen Staaten, die Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die (zur Medienfreiheit erweiterte) Pressefreiheit als unverzichtbare Voraussetzung für Demokratie und Rechtsstaat. In diesem Sinne erklärte der EGMR in seinem Lingens-Urteil (Lingens v. Austria, judgment of 8 July 1986, Series A No. 103, §41): "freedom of the press affords the public one of the best means of discovering and forming an opinion of the ideas and attitudes of political leaders." Der EGMR wiederholte diese Wertschätzung in seinem Castelli-Urteil von 1992, in dem es ausführte:

The pre-eminent role of the press in a State governed by the rule of law must not be forgotten ... Freedom of the press affords the public one of the best means of discovering and forming an opinion on the ideas and attitudes of their political leaders. In particular, it gives politicians the opportunity to reflect and comment on the preoccupations of public opinion; it thus enables everyone to participate in the free political debate which is at the very core of the concept of a democratic society. (...). Not only does (the press) have the task of imparting such information and ideas: the public also has a right to receive them" (cf. Castells v. Spain, judgment of 23 April 1992, Series A No. 236, §43).

Materielle (interne) Pressefreiheit

Paul Sethe: Die Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 Verlegern.

Rangliste weltweit

Die Vereinigung Reporter ohne Grenzen veröffentlicht jährlich eine nach Staaten geordnete Rangliste der Pressefreiheit. Die ersten fünf der insgesamt 180 Plätze belegen auf der Rangliste für 2015 vor allem nordische Staaten, nämlich Finnland, Norwegen, Dänemark, die Niederlande und Schweden.

Deutschland (12), die Schweiz (20) und Großbritannien (34) schneiden auch noch gut ab. Weniger günstig sieht es für Brasilien (99), Kenia (100) und Israel (101) aus. Auf den hinteren Rängen finden sich Guatemala (124), Mexiko (148), die Türkei (149), Ruanda (161), Nordkorea (179) und Eritrea (180).

Deutschland und Schweiz

In Deutschland garantiert Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes die Pressefreiheit. Die Schweizer Bundesverfassung spricht von Medienfreiheit.

Zielkonflikte und Güterabwägung

Roma-Titelbild (CH)

Der EGMR formulierte:

"Die Berichterstattung über die Hintergründe von Straftaten ist wohl im öffentlichen Interesse, kann aber auch althergebrachte Vorurteile nähren und zu Gewalt, Ausgrenzung und Stigmatisierung führen. Deshalb gilt es aus menschenrechtlicher Perspektive zwischen der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 Abs 3 BV) einerseits und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) anderseits eine Balance zu finden."


Einschränkungen

Die Berichterstattung über private Angelegenheiten von Prominenten wurde in Europa seit Ende des 20. Jahrhunderts wieder eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof befand, dass nur berichtet werden dürfe, was einen Beitrag zu einer Debatte von Rang leiste. Was eine Debatte von Rang sei, entschied das Gericht selbst. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte zunächst, deutsche Gerichte dürften ihre Urteile entweder an der (weniger restriktiven) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder an derjenigen des EuGH ausrichten. Das schuf eine verstärkte Rechtsunsicherheit, die bei den Medien zu einer vorsichtigeren Berichterstattung führte. Im Oktober 2008 folgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 256/06), das die Veröffentlichung von vier Bildberichten über den Prinzen Ernst August von Hannover verurteilte. Die Blätter "Revue" und "Schöne Woche" hatten im Zusammenhang mit einer Buchspeicheldrüsen-Erkrankung des Prinzen Bilder veröffentlicht. Der Prinz hatte zwar selbst Interviews zu seiner Krankheit gegeben und insofern selbst die Grenzen seiner Privatsphäre recht weit gezogen. Das Gericht erklärte einfach, es ging um den "Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehören".

Quellen

Media Freedom: 11-61; Maintaining the authority and impartiality of the judiciary: 122-126; Main judgments, decisions, and reports 127 pp.

Siehe auch

In einem Leserbrief im Spiegel vom 5. Mai 1965 schrieb Paul Sethe, einer der fünf Gründungsherausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung:
„Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten… Da die Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften immer größeres Kapital erfordert, wird der Kreis der Personen, die Presseorgane herausgeben, immer kleiner. Damit wird unsere Abhängigkeit immer größer und immer gefährlicher…“[11][12]
Damit rückt Sethe den Unterschied zwischen der äußeren Pressefreiheit (den Rechten der Medien als Ganzes bzw. ihrer Vertreter gegenüber Dritten) und der inneren Pressefreiheit (den Rechten von Journalisten innerhalb der Medien, d. h. ihre Unabhängigkeit von Weisungen seitens Vorgesetzten bzw. Auftraggebern) in den Vordergrund der Betrachtung. Die Norm des Tendenzschutzes verpflichtet Journalisten privater Medien zur Loyalität mit ihrem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber.