Trial by media

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Trial by media (Strafprozessführung durch Medien) ist ein Ausdruck, der sehr unterschiedliche Beziehungen zwischen der Justiz und den Medien bezeichnen kann. Er kann auf die (bloße) Tatsache verweisen, dass justizielle Verfahren vermittels strategischer Öffentlichkeitsarbeit vorbereitet, begleitet und evtl. nachbereitet werden - das ist der Fall bei der sog. Litigation-PR), darüber hinaus kann er aber auch für das Phänomen einer (informellen, aber massiven) massenmedialen Vorverurteilung einer Person verwendet werden, die einer Straftat verdächtigt wird. In Extremfällen kann es zu einer Art Medienhatz kommen, also einer eskalierenden Jagd-Atmosphäre unter Beteiligung mehrerer Medienakteure, aber evtl. auch der Politik und des Publikums. Eine Vorverurteilung kann gegen die strafprozessuale Unschuldsvermutung verstoßen und eine so nachhaltige Schädigung der Reputation des Betroffenen bewirken - und so intensiv auf die Prozessbeteiligten wirken - dass ein faires Verfahren unmöglich wird.

"Das mediale Echo dringt auch bis zu den tatsächlichen Entscheidern vor. Auch Richter werden durch die Berichterstattung beeinflusst, ob sie wollen oder nicht. Bisweilen ist das sogar das Ziel von Verteidigung oder Staatsanwaltschaft. Auch Schöffen gehen nicht unvorbelastet in eine Hauptverhandlung. Sie lesen den Anklagevorwurf in der Zeitung, kennen die öffentliche Meinung zum Angeklagten, wissen Details aus dessen Leben und haben Informationen über den vermeintlichen Tathergang, schon bevor die Hauptverhandlung überhaupt eröffnet wurde. - Die Medien, die öffentliche Meinung – das ist für uns inzwischen so etwas wie ein unsichtbarer und zugleich unkontrollierbarer Schöffe. Es kommt durchaus vor, dass ein Schöffe mit einer Tageszeitung zur Hauptverhandlung erscheint und Einzelheiten des Tathergangs für erwiesen hält, weil er sie da gelesen hat. - In der Beratung mit den Schöffen legen wir deshalb großen Wert darauf, genau zu differenzieren: Was haben wir wirklich aus der Hauptverhandlung, was nur aus Presse und Fernsehen?". Nur bei bewusstem Umgang mit medialen Einflüssen sei eine Entscheidung von neutralen Robenträgern und Schöffen überhaupt zu gewährleisten." (Der unsichtbare Schöffe, LTO 2010

In Köln gibt es (deswegen) jetzt einen FH-Masterstudiengang Medienrecht und Medienwirtschaft.


Das Recht Meinungsfreiheit ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sowie eine der wichtigsten Bedingungen der Entwicklung und Entfaltung des Einzelnen. („La liberté d’expression constitue l’un des fondements essentiels d’une société démocratique, l’une des conditions primordiales de son progrès et de l’épanouissement de chacun.”; Nr. 38i). Das Gericht erinnert daran, dass Art. 10 EMRK auch auf die Kommunikation im Internet bezogen ist und hier besondere Schutzwirkung entfalte. („La Cour rappelle que l’article 10 de la Convention a vocation à s’appliquer à la communication au moyen de l’Internet.”; Nr. 34).

Ein Eingriff in Artikel 10 EMRK sei daher nur unter drei besonderes strengen Voraussetzungen zulässig, sofern:

dies gesetzlich vorgeschrieben ist („prévue par la loi”),

ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt werden („poursuivait un ou plusieurs buts légimes”) – hier der Schutz des geistigen Eigentums oder der Schutz des Werkes („la protection du droit de propriété des auteurs d’œuvre”); und
dies nach Art. 10 Abs. II EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. („nécessaire dans une société démocratique”).

http://www.telemedicus.info/article/2518-EGMR-Verhaeltnis-von-Urheberrecht-und-Pressefreiheit.html

Begriff

Möglicherweise verdankt der Ausdruck seine Entstehung dem Begriff Trial by Television, der am 3.2.1967 als Reaktion auf eine Sendung des The Frost Programme (mit David Frost als Gastgeber) geprägt worden war. Frost hatte den Betrüger Emil Savundra auf eine konfrontative Weise interviewt - so dass hochrangige Vertreter der Fernsehgesellschaft Sorge um die Fairness des damals noch bevorstehenden Verfahrens äußerten.

Ermittlungsverfahren

Besonders störungsanfällig durch ein trial by media ist das Ermittlungsverfahren:

"Das Ermittlungsverfahren ist der Teil des gesamten Strafverfahrens, der am ehesten verletzlich ist. Das liegt einfach daran, dass man in diesem Teil des Verfahrens nur einen Verdacht hat. Selbst, wenn der Verdacht gut begründet ist: Es kann auch anders gewesen sein. Daraus folgt für unsere Rechtsordnung: Das Ermittlungsverfahren muss schonend sein. Es muss nach Möglichkeit heimlich ablaufen. Die Justiz muss darauf sehen, dass möglichst wenig frühzeitig an die Öffentlichkeit dringt. Denn das, was berichtet ist, ist berichtet. Die Bilder, die man sieht, sind gesendet. Und die Berichte und die Bilder gehen den Leuten - und übrigens auch den Betroffenen - nicht mehr aus dem Kopf. Wenn dann sich herausstellt: Der Verdacht hatte keine Grundlage - was ja sein kann, das ist der Witz eines Verdachtes - wenn sich das herausstellt, kann man das nicht mehr einfangen" (Hassemer in einem Interview).

"Strafprozessführung durch Medien" (AV Eisele 2014)

u nter dem Schlagwort „Verdachtsberichterstattung“ werden seit Langem die Grenzen der Medienbe - richterstattung diskutiert. i n seinem zentralen Lebachurteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Hörfunk, Fernsehen und Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln gehören. Daher soll bei schweren Straftaten das i nformationsinteresse regelmäßig gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten Vorrang haben. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse demnach auch dulden, dass das durch die Straftat entstandene i nformationsinteresse durch Medienbe - richterstattung befriedigt werde. Dabei wird zutref - fend darauf hingewiesen, dass sich die Kontrolle der Strafjustiz durch die Medien auch zugunsten des Beschuldigten auswirken kann, so etwa, wenn auf Widersprüchlichkeiten bei den Ermittlungen hinge - wiesen wird. i m Übrigen gelte im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten der Grund - satz der Verhältnismäßigkeit, sodass eine Namens - nennung oder sonstige i dentifikation vor allem bei geringer wiegenden Taten oder bei Jugendlichen ausgeschlossen sein könne.


Im Ergebnis ist jedenfalls eine bewusste Steuerung der Medien, also eine gezielte Prozessführung durch Medien, unzulässig. Im Anschluss werden Leitlinien entwickelt, die bei Auskünften seitens der Strafverfolgungsorgane de lege lata zu berücksichtigen sind

Kachelmann, Hoeneß, Zumwinkel, Benaissa ... – „Das Gesetz kann nicht unberücksichtigt lassen, dass das hochentwickelte Nachrichtenwesen und die Massenpublikationsmittel Möglichkeiten eröffnen, auf die öffentliche Meinung und damit auch auf die Rechtspflege in einem Umfang einzuwirken, wie das früher ausgeschlossen gewesen war.“ – Mit diesem Satz begann Professor Dr. Jörg Eisele seine Antrittsvorlesung am 7. Februar 2014. Der Satz greife, so Eisele, die aktuell geführte Diskussion rund um die Kriminalberichterstattung trefflich auf. Erstaunlich sei allerdings, dass der Satz aus einem Strafrechtsreformentwurf von 1962 stamme und damit schon über 50 Jahre alt sei.

Vor diesem Hintergrund fokussierte Eisele das Thema seiner Antrittsvorlesung – „Strafprozessführung durch Medien“ – auf den Schwerpunkt einer rechtlichen Bewertung der Weitergabe von Informationen durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.

Eisele verdeutlichte zunächst die Grundlagen der Weitergabe von Informationen im Ermittlungsverfahren. Dabei sei vor allem zu betonen, dass das Ermittlungsverfahren im Gegensatz zur Hauptverhandlung nicht öffentlich ist. Allerdings sei nur die unmittelbare Öffentlichkeit von der Teilnahme an Ermittlungshandlungen ausgeschlossen. – Inwieweit eine mittelbare Öffentlichkeit durch Auskünfte der Strafverfolgungsbehörden zulässig sei, bleibe gerade zu klären. In der Praxis bestehe insofern erhebliche Unsicherheit.

Soweit Medien einen Auskunftsanspruch geltend machten, sei zumindest die Rechtsgrundlage „noch einigermaßen klar“, so Eisele, denn in § 4 der Landespressegesetze, im Rundfunkstaatsvertrag sowie in den Landesmediengesetzen seien hierzu Regelungen enthalten. Doch setze ein solcher Auskunftsanspruch stets eine Anfrage voraus. Nicht geregelt sei demgegenüber eine Auskunftspflicht ohne Anfrage oder gar ein originäres Informationsrecht der Strafverfolgungsorgane. Nachfolgend skizzierte Eisele deshalb Leitlinien für Auskünfte nach geltendem Recht sowie Perspektiven für einen Regelungsvorschlag de lege ferenda.

Eisele rückte zunächst den formellen Aspekt der Zuständigkeit für Medienauskünfte in den Blick und sprach sich für die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts aus. Allerdings solle dieser das Auskunftsrecht für den Einzelfall, aber auch generell delegieren können, insbesondere auf Pressesprecher. Auskünfte der Polizei sollten überdies nur in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, der „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, erteilt werden dürfen. Im Weiteren betonte er die Bedeutung von Vorschriften über den Geheimnisschutz, u.a. von § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der auch das sog. Durchstechen von Informationen erfasse.

Nun stellte Eisele die Stellung der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt. Sie sei qua Gesetz ein zur Gerechtigkeit und Objektivität verpflichtetes Rechtspflege- und Justizorgan. Wolle man diese Konzeption der Staatsanwaltschaft nicht zugunsten einer Parteistellung aufgeben, so habe sich ihr Verhalten auch bei Medienauskünften daran auszurichten. Damit eng verbunden sei die abwägungsfeste Unschuldsvermutung. Keinesfalls dürfe durch Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft der Eindruck erweckt werden, die Schuld des Beschuldigten stehe schon vor der Hauptverhandlung fest.

Sodann kam Eisele zu besonderen Aspekten der Weitergabe personenbezogener Daten. Von zentraler Bedeutung sei dabei die Frage der Offenlegung der Identität des Beschuldigten. In Anlehnung an Nr. 23 Abs. 1 RiStBV sei jedenfalls eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden und dem allgemeinen Informationsinteresse in der Regel ohne Namensnennung zu entsprechen. Zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit, der Intimsphäre, gehöre etwa die Sexualität. Allerdings sei damit eine für die Medien bisweilen besonders interessante Berichterstattung über Sexualstraftaten – wie im Fall Kachelmann – keineswegs ausgeschlossen, soweit sexuelle Details Hauptgegenstand des Tatvorwurfs seien. Ferner überwiege bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Beschuldigteninteressen. Doch auch bei diesen Personen sei im Rahmen eines „abgestuften Schutzkonzeptes“ stets eine Abwägung geboten. Bei anderen Beschuldigten, die grundsätzlich nicht im öffentlichen Leben stehen, führe der Straftatverdacht nicht per se dazu, dass eine Offenbarung der Identität zulässig sei. Im Rahmen der Abwägung seien u.a. das Gewicht der Straftat und deren Umstände sowie der Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen. Stets einen „dringenden Tatverdacht“ als Legitimationsgrundlage für Medienauskünfte zu fordern, führe allerdings zu einer „zu weitgehenden und zu starren Zurückdrängung des Grundrechts der Pressefreiheit“.

Zum Schluss unterstrich Eisele erneut die Stellung der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde. Schon aus dieser Stellung folge, „dass eine bewusste Steuerung der Medien, also eine gezielte Prozessführung durch Medien unzulässig ist“ und dass sie zur Wahrheit und Sachlichkeit verpflichtet sei. Im Übrigen seien bloße „Wasserstandsmeldungen“ zu vermeiden und eine Pflicht oder ein Recht zur aktiven Korrektur von Medienberichten nur ausnahmsweise zu bejahen. Auch ein „Recht auf Gegenschlag“ bei kritisierenden Medienberichten gebe es nicht. Vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft primär auf die vom Strafverfahrensrecht vorgesehenen Wege zu beschränken: Sie kann bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachts Anklage erheben und im Rahmen der Hauptverhandlung ihre Auffassung umfassend darlegen. Ob sich dabei ihre Auffassung durchsetze, habe „allein das Gericht und nicht die Öffentlichkeit zu entscheiden“, so die deutlichen Worte Eiseles.

Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung erfordert, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.

Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

Gemäß Art 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte Anspruch darauf, "bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten". In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Art 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta garantiert: :"Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig". Art 48 Abs. 1 Grundrechtecharta ist in den Unionsmitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, soweit die Mitgliedsstaaten Unionsrecht anwenden oder umsetzen.

In Deutschland folgt dies auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz.

VIP-Persönlichkeitsrechte

Caroline von Monaco

  • Caroline-Urteile in:de.wikipediaDer BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Prinzessin mit Vincent Lindon während des Besuches eines Gartenlokals zu sehen war, unzulässig gewesen sei, wohingegen die Veröffentlichung aller anderen Bilder nicht zu beanstanden wäre. Das Gericht berief sich hierbei zunächst auf das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, auch KUG genannt) nahm aber für den Großteil der Bilder an, dass ihre Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG zulässig sei, da die Prinzessin eine Person der Zeitgeschichte sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 – Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck DJZ 1920, 596 – Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – Bundeskanzler – zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41 [1964], 322 – Kanzlerkandidat). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin als ältere Schwester des regierenden Fürsten von Monaco. Davon ist sie selbst ausgegangen. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (a. a. O.) zugrunde.“ Leitsätze des Urteils[Bearbeiten] „1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.“ „2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.“ „3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde“. „In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.“ „4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.“ Bundesverfassungsgericht 1999[Bearbeiten] → Hauptartikel: Caroline-von-Monaco-Urteil II

BVerfG, 1 BvR 653/96, 15. Dezember 1999

Vertreten durch den Anwalt Matthias Prinz, klagte die Prinzessin gegen das Urteil des BGH vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht entschied, dass der BGH bei den Bildern, die auch die Kinder der Prinzessin zeigten, „den das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstärkenden Einfluss von Art. 6 GG (Schutz der Familie, Elternrecht) nicht berücksichtigt“[1] hätte und verwies die Klage in diesem Punkt zurück an den BGH. Hinsichtlich der fünf anderen Fotos wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde jedoch ab.

Dieses Urteil galt als richtungsweisend, bis es 2004 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar erklärt wurde.

Leitsätze des Urteils[Bearbeiten] „1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.“ „2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten, öffentlich gemacht werden.“ „3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.“ „4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.“ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2004 (Kleine Kammer)[Bearbeiten] EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)

Prinzessin Caroline wollte das Urteil nicht hinnehmen und rief – wiederum durch Prinz vertreten – den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied letztinstanzlich, dass durch die Veröffentlichung der Bilder das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verletzt worden sei.

Der sich daraus ergebende Anspruch auf Schadensersatz wurde außergerichtlich vereinbart. Die deutsche Bundesregierung zahlte Caroline im Jahre 2005 Schadensersatz wegen nicht ausreichenden Schutzes durch die deutschen Gerichte und zusätzlich eine Kostenerstattung. Insgesamt belief sich die Zahlung auf 115.000 € [2].

Aus der Urteilszusammenfassung[Bearbeiten] „Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.“ „Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof[s] darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.“ „Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.“ Auswirkungen[Bearbeiten] Matthias Prinz, der Rechtsanwalt von Prinzessin Caroline, freute sich über die „wunderbare Entscheidung“ und sagte: „Es war ganz entscheidend, hier mehr Freiraum zu schaffen. Wir haben dafür zu sorgen, dass die Garantie der Privatsphäre, die die Europäische Menschenrechtskonvention jedem europäischen Bürger bietet, für jeden gilt. Für alle Bürger, auch wenn sie prominenter sind“.[3]

Die gesamte europäische Presse, insbesondere die Boulevardblätter, zeigten sich bestürzt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte am selben Tag sogar Europas Richter hebeln die Pressefreiheit aus.[4] Auch in größeren Teilen der Rechtswissenschaft[5] wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits hätten Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.[6]

Die Befürchtungen der Boulevardpresse, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätte den Weg bereitet für eine weitgehende „Zensur“ der Massenmedien, bewahrheiteten sich letztlich nicht im vollen Ausmaß, führten aber zu einer deutlichen Abnahme von Paparazzi-Bildern in den Medien. Matthias Prinz sagte später dazu „Die Fotos, die wir in den letzten Jahren jedes Jahr gesehen haben, die völlig inhaltslos sind, also wenn Sie immer wieder dieselben Mandanten von uns in immer wieder denselben Badehosen, denselben Bikinis aufs Neue am Strand entlanggehen sehen, wo wirklich gar keine Aussage mehr da ist, von diesen Bildern haben wir dieses Jahr weniger gesehen, denn die sind nun wirklich überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen.“

Andererseits wurde auch die Veröffentlichung bislang als legitim geltender Aufnahmen erschwert oder unmöglich gemacht, so zum Beispiel im Fall des Manager Magazins, das über die Unternehmensgruppe Merckle (ratiopharm) berichtet hatte: Beim Tag der Offenen Tür, zu dem auch Journalisten zugelassen waren, hatten Reporter des Magazins auch Bilder von Ludwig Merckle gemacht. Merckle klagte jedoch gegen die Veröffentlichung und bekam Recht.

Konkret hat das Urteil des EGMR von 2004 letztlich dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,[7] die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.[8] Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.[9]

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer), Urteile vom 7. Februar 2012[Bearbeiten] EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II), Kommunikation und Recht 2012, 179 ff.; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012 (Axel Springer AG), Az. 39954/08, Kommunikation und Recht 2012, 187 ff.

Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.[10] Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.

In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.[11] Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u. a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.

Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.[12] Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preisgegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.[13]


Experten (Johann Schwenn u.a.) =

Bezzenberger: der rechtliche Aspekt: die Unterscheidung zwischen der Kunstfigur und dem Menschen, der sie erschaffen hat. Und wie in allen diesen Fällen gilt auch hier: Nur weil Bushido vor Tausenden von Menschen Konzerte gibt, werden Herr Ferchichi und seine Familie nicht automatisch zum Freiwild der Medien. Auch prominente Personen haben ein Recht auf Privatsphäre und darauf, dass Mutmaßungen und Vorurteile nicht als Tatsachen hingenommen werden, nur weil sie gedruckt oder gesendet wurden.

Wir sind kürzlich gegen die Veröffentlichung von heimlichen Aufnahmen von Suzanne von Borsodys Hochzeit durch die Bild vorgegangen, obwohl die Gerichte in der Vergangenheit die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos wiederholt als zulässig angesehen haben. Wir waren trotzdem der Ansicht, dass die Veröffentlichung die Rechte von Frau von Borsody verletzt. Es hat sich bisher gelohnt: Wir haben in zwei Instanzen recht bekommen – und darüber freue ich mich.

Schwenn: Man hoffte, es werde sich ergeben, dass die Tat dem Angeklagten zuzutrauen war, und wollte das dann für einen Beweis halten.

Weblinks und Literatur

  • Thomas Haug: Bildberichterstattung über Prominente. Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6528-0.
  • Thomas Haug: Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht. Finale Niederlage für Prinzessin Caroline. In: Kommunikation & Recht, Nr. 3/2012, S. 1 (online).
  • Daniel Eckstein, Christian W. Altenhofen: Das „Caroline“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (= Schriften zu nationalen, europäischen und internationalen Rechtsfragen. Bd. 1). Iatros-Verlag, Nierstein 2006, ISBN 3-937439-20-X.
  • Volker Messing: Das Caroline-Urteil. Vdm Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2007, ISBN 978-3-8364-1441-8.
  • Hanns Prütting (Hrsg.): Das Caroline-Urteil des EGMR und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (= Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln. Bd. 94). Beck, München 2005, ISBN 3-406-54305-7.
  • EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II), Kommunikation und Recht 2012, 179 ff.
  • EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (Axel Springer AG), Kommunikation und Recht 2012, 187 ff.
  • BGH: Volltext des Urteils vom 19. Dezember 1995
  • BVerfG: Urteil vom 15. Dezember 1999
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Pressemitteilung des Kanzlers zum Kammerurteil von Hannover. /. Deutschland


Lexika

Sonstiges

Die Medien übernehmen immer mehr die Rolle eines modernen Prangers. Der Grundsatz, dass jeder zunächst als unschuldig zu gelten hat, scheint in der Berichterstattung in den Hintergrund zu rücken - das zeigen die Fälle Nadja Benaissa, Jörg Kachelmann und Dominique Strauss-Kahn.
Legally, Cosby is innocent, or rather ‘not guilty’, and thus, in vilifying him as a predator, the media and online commentators are placing themselves above the law. The rules of justice – such as innocent until proven guilty, the statute of limitations, the right to be tried by a jury of our peers – exist in western legal systems for one very important reason: to protect individuals from the arbitrary judgements of those with authority and power. Those getting their rocks off by posting memes or comments about Cosby being a rapist imagine they are striking a blow for women and for justice. But the opposite is the case: they’re damaging justice, and weakening the protections that ought to be enjoyed by all of us, women and men.
Trial by media is a phrase popular in the late 20th century and early 21st century to describe the impact of television and newspaper coverage on a person's reputation by creating a widespread perception of guilt or innocence before, or after, a verdict in a court of law. Its first inception was the phrase Trial by Television which found light in the response to the 3 February, 1967 television broadcast of The Frost Programme, host David Frost. The confrontation and Frost's personal adversarial line of questioning of insurance fraudster Emil Savundra led to concern from ITV executives that it might affect Savundra's right to a fair trial.
Often the coverage in the press can be said to reflect the views of the person in the street. However, more credibility is generally given to printed material than 'water cooler gossip'. The responsibility of the press to confirm reports and leaks about individuals being tried has come under increasing scrutiny and journalists are calling for higher standards. There was much debate over U.S President Bill Clinton's impeachment trial and prosecutor Kenneth Starr's investigation and how the media handled the trial by reporting commentary from lawyers which influenced public opinion.
In the United Kingdom, strict contempt of court regulations restrict the media's reporting of legal proceedings after a person is formally arrested. These rules are designed so that a defendant receives a fair trial in front of a jury that has not been tainted by prior media coverage. The newspapers the Daily Mirror and the The Sun have been prosecuted under these regulations, although such prosecutions are rare.
"On that basis, the European Court has interpreted 'the authority of the judiciary' under Art. 10 II as including the confidence which the courts in a democratic society must inspire not only in those before the courts but also the public at large. This has had the ironic consequence of creating a parallel in European human rights law between the treatment of public figures and the treatment of the court, both of which are entitled to restrain publications that injure their different forms of dignity. - The Court's case law, .... (important sentence follows)" (p. 273). - 277: restrictions concerning reporting on terrorist groups.
In 2011 the court ruled on two cases which dealt with potential infringements of human rights in the media.One case involved the Daily Mirror breaching Naomi Campbell’s right to privacy when they published images of her attending Narcotics Anonymous. After bouncing through the UK courts the European Court upheld the British House of Lords’ decision that Ms Campbell’s right to privacy had been breached but ruled that the fees the Mirror had been order to pay were excessive.Another well-publicised case which made it before the European court was that of Mosley v. the United Kingdom.In March 2008, the News of the World published a salacious article concerning the former president of the International Automobile Federation, Max Mosley.Mr Mosley brought legal proceedings against the newspaper claiming damages for breach of confidence and invasion of privacy.The British courts found that Mr Mosley’s privacy had been violated. Mr Mosley, however, wanted a stronger judgment.Unsatisfied, Mr Mosley took his case to the European Court arguing that the News of the World should have been legally obligated to notify him in advance about the story, allowing him the opportunity to apply for an interim injunction.In their submission Mosley’s lawyers said, ‘The UK government and parliament have left it to the courts to develop the law which protects Article 8 rights [to respect for a private and family life] … no other state has a press which habitually trades on the publication of the intimate, sexual details of people’s private lives … It is because of such journalistic malpractices, in breach of Article 8, that an effective remedy is required.’The European court’s ruling here explored the complex interplay between stories that are in the public interest and the subject’s opportunity to reply. It found that in the UK press this interplay is balanced through the media’s own self-regulation, an issue now being discussed in the Leveson Inquiry.The evidence coming to the inquiry also shows that in the past the UK legal system may not have been robust, or equipped with the legal tools, to deal with human rights violations in the media, and that in some cases recourse to the European Court was necessary.]

Siehe auch

Das mediale Echo dringt auch bis zu den tatsächlichen Entscheidern vor. Auch Richter werden durch die Berichterstattung beeinflusst, ob sie wollen oder nicht. Bisweilen ist das sogar das Ziel von Verteidigung oder Staatsanwaltschaft. Auch Schöffen gehen nicht unvorbelastet in eine Hauptverhandlung. Sie lesen den Anklagevorwurf in der Zeitung, kennen die öffentliche Meinung zum Angeklagten, wissen Details aus dessen Leben und haben Informationen über den vermeintlichen Tathergang, schon bevor die Hauptverhandlung überhaupt eröffnet wurde.