Menschenrechte

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Menschenrechte bestehen im Recht aller Individuen der Spezies homo sapiens sapiens auf ein Leben in Würde und Freiheit, wozu insbesondere die Abwesenheit von Sklaverei, Folter und Diskriminierung sowie die Anwesenheit von Meinungs- und Religionsfreiheit gehören. Obwohl die Menschenrechte schon öfter proklamiert und durch die Übernahme in etliche internationale Vereinbarungen gestärkt wurden, sind sie bislang nicht für alle Staaten bindendes Recht geworden. Dies gilt auch für die am 10. Dezember 1948 anlässlich der Versammlung der Vereinten Nationen in Paris feierlich proklamierte "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" mit ihren 30 Menschenrechtsartikeln.


Das universelle Menschenrechtsschutzsystem (Vereinte Nationen) im Überblick

1. UN-Charta

2. International Bill of Rights

- Allgemeine Menschenrechtserklärung (1948)

- Internationaler Paket über bürgerliche und politische Rechte (1966/76)

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966/76)

3. Des Weiteren existieren mannigfaltige Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln:

- Konverntion über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948/51)

- Internationale Konvention zur Eliminierung jeder Form rassischer Diskriminierung (1965/69)

- Internationale Konvention zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973/76)

- Konvention zur Eliminierung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (1979/81)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung (1984/87)

- Konvention über die Rechte des Kindes (1989/90)

- Konvention über den Schutz der Rechte von Wanderarbeitbenehmern und ihrer Familienmitglieder (1990/2003)


Hinzu kommen diverse regionale Menschenrechtsabkommen.

1. Europa

- Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle (1950/53)

- Europäische Sozialcharta

- Europäischer Minderheitenschutz

- Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

- Europäische Union / Europäische Gemeinschaften

2. Amerikanische Erklärung und Konvention über Menschenrechte (1948/1969/1978)

3. Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker (1981/86)

4. Arabische Charta der Menschenrechte (1994)

Gewährleistung des Menschenrechtsschutzes auf universeller Ebene

1. Schutzinstanzen

2. Schutzmechanismen

- Berichtsverfahren

- Staatenbeschwerden

- Kontrollen vor Ort

- Individualbeschwerden

- Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Menschenrechte sind Rechte die jedem Menschen von Geburt an zu stehen, unabhängig von seiner nationalen oder sozialen Herkunft (Familie, Beruf, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politische Einstellung, etc.).

Grundlegend ist die Auffassung, dass alle Menschen von Natur aus frei und gleich sind und dass ihnen von Geburt an unveräußerliche Rechte zustehen.

Die Menschenrechte sollen dem Individuum einerseits jene Freiheitssphäre garantieren, die notwendig ist, um in freier Entfaltung seine Persönlichkeit und seine Selbstbestimmung zu verwirklichen, und andererseits jene Beteiligungsrechte sichern, die es zu einem gleichberechtigten und mitentscheidenden Bürger im gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Gestaltungsprozess machen.

Der Ausdruck «Universalität der Menschenrechte» sollte nicht als eine Aussage über die tatsächliche Gültigkeit der Menschenrechte aufgefasst werden, sondern er bezeichnet einen Geltungsanspruch:

Der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte bedeutet, dass man den Anspruch stellt, die Menschenrechte hätten überall für alle Menschen zu gelten. Man spricht auch von «Allgemeingültigkeit».

Die «Geltung für alle Menschen» hat eine zweifache Bedeutung:

1. Jedes menschliche Wesen kann sich auf die selben Menschenrechte berufen, um seine elementaren Interessen zu schützen.

2. Jedes menschliche Wesen sollte die Geltung derselben Menschenrechte anerkennen. Diese zweite Bedeutung des universalen Geltungsanspruchs beeinhaltet eine moralische Forderung:

Jeder Mensch ist verpflichtet, die Menschenrechte von all seinen Mitmenschen zu respektieren.

Universale Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte?

Da die menschliche Erfahrung zeigt, dass Moral bzw. Ethik oft nicht sehr wirksam sind, braucht es tragfähige rechtliche Instrumente, um die universale Anerkennung der Menschenrechte zu garantieren und praktisch wirksam werden zu lassen.

Das heisst: Der Anspruch auf universale Geltung bedingt die Schaffung von institutionellen Vorkehrungen, welche auf wirksame Weise einen Schutz der Menschenrechte von allen Menschen ermöglichen.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl die staatlichen wie auch mächtige nichtstaatliche Akteure:

Alle Staaten haben mit dem UNO-Beitritt die - wenigstens moralische - Geltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 anerkannt. Damit sind alle Staaten aufgerufen, die internationalen Menschenrechtsverträge zu ratifizieren und sich damit auch rechtlich zu verpflichten, die Menschenrechtsnormen in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Die fundamentalsten Menschenrechte wie das Folterverbot oder das Sklavereiverbot gehören heute zum Völkergewohnheitsrecht; sie sind für alle Staaten unmittelbar verpflichtend. Ausserdem wurden die rechtsverbindlichen Menschenrechtsabkommen von sehr vielen Staaten ratifiziert; in all diesen Fällen stellt sich die Geltungsfrage nicht mehr.

Alle nichtstaatlichen mächtigen Akteure wie grosse Wirtschaftsunternehmen, Massenorganisationen, religiöse Vereinigungen etc. unterliegen ihrerseits der moralischen Verpflichtung, die Menschenrechte in ihrem Einflussbereich zu achten und durchzusetzen. Allerdings ist diese Verpflichtung bis heute nur in Ausnahmefällen in einer rechtlich verbindlichen Form festgeschrieben.

Gewährleistung des Menschenrechtsschutzes auf europäischer Ebene

1. Schutzinstanzen

2. Schutzmechanismen

- Berichtsverfahren

- Staatenbeschwerden

- Individualbeschwerden

Was sind Menschenrechte?

Zu den M. gehören:

1. die sog. liberalen Verteidigungsrechte: a) das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Sicherheit, b) das Recht auf (Meinungs-, Glaubens-, Gewissens-) Freiheit, auf c) Eigentum und auf d) Gleichheit (d. h. das Verbot rassistischer, geschlechtlicher, religiöser, politischer und sonstiger Diskriminierung) und e) das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung;

2. die sog. demokratischen und sozialen Rechte: a) das Recht auf Freizügigkeit, b) die Versammlungsfreiheit, c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (d. h. auch Streikrecht), d) das Wahlrecht, e) das Recht auf Erwerbsmöglichkeit und gerechten Lohn und f) das Recht auf Bildung.


Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.

In philosophischer Perspektive können die Menschenrechte wie folgt bestimmt werden:

Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte, die jedem Menschen als Person gegenüber den organisierten Kollektiven (insbesondere den Staaten) zukommen.

Vorstaatlich meint, dass die Menschenrechte nicht vom Staat verliehen sind, sondern dass es umgekehrt eine Hauptaufgabe jedes Staates sein soll, die Menschenrechte zu schützen.

Jedem Menschen soll deutlich machen, dass die biologische Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung das einzige Kriterium ist, das erfüllt sein muss, damit jemand einen Anspruch auf die Achtung ihrer/seiner Menschenrechte stellen kann.

Dieser Anspruch richtet sich an die «organisierten Kollektive», allen voran die staatlichen Institutionen, aber auch an die Religionsgemeinschaften, Familienverbände, Wirtschaftsunternehmen, Bürgerkriegsparteien etc. Allerdings werden auf rechtlicher Ebene in erster Linie die menschenrechtlichen Ansprüche an den Staat abgedeckt.

Geschichte der Menschenrechte

Die Menschenrechte im Zeitalter der Aufklärung:

Das Zeitalter der Aufklärung bezeichnet eine Epoche in der geistigen Entwicklung der westlichen Gesellschaft im 17. bis 18. Jahrhundert, die besonders durch das Bestreben geprägt ist, das Denken mit den Mitteln der Vernunft von althergebrachten, starren und überholten Vorstellungen, Vorurteilen und Ideologien zu befreien und Akzeptanz für neu erlangtes Wissen zu schaffen.

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wird in der Aufklärung durch die Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean - Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.

1. Thomas Hobbes (1588 - 1679)

Hobbes lehnt die Metaphysik ab. Nach Hobbes ist die Philosophie nichts als die rationale Erkenntnis empirischer Kausalzusammenhänge. Erkennen basiert allein auf den Empfindungen (Sensualismus), Begriffe sind lediglich Namen (Nominalismus), Denken nichts als Rechnen mit Namen. Das Wollen ist streng determiniert.

Von entscheidender Wirkung ist seine von den Bürger- und Revolutionskriegen in England und Frankreich geprägte Staatslehre: Danach werden die Menschen im Naturzustand durch den Trieb zur Selbsterhaltung und durch Machtgier bestimmt; der Kampf aller gegen alle wird nur vermieden durch Verzicht auf das individuelle Machtstreben und Machtübertragung auf einen mit Staatsmacht ausgestatteten Souverän. Erst durch die so vollzogene Begründung des Staats(Staatsvertrag) kann der innere Friede gesichert werden.

2. John Locke (1632 - 1704)

Lockes politische Philosophie beeinflusst die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten, die Verfassung der Vereinigten Staaten, die Verfassung des revolutionären Frankreichs und über diesen Weg die meisten Verfassungen liberaler Staaten maßgeblich. In seinem Werk Two Treatises of Government argumentiert Locke, dass eine Regierung nur legitim ist, wenn sie die Zustimmung der Regierten besitzt und die Naturrechte Leben, Freiheit und Eigentum schützt. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, haben die Untertanen ein Recht zur Rebellion.

Im Gegensatz zur Konzeption Thomas Hobbes' sind die Naturrechte bei Locke durch die Rechte anderer begrenzt. Während bei Hobbes im Prinzip jeder ein Recht auf Alles hat, werden die Rechte auf Freiheit und Eigentum bei Locke durch die Freiheits- und Eigentumsrechte anderer eingeschränkt. „No one ought to harm another in his Life, Health, Liberty, or Possessions.“ Aus dieser Einschränkung leitet er selbst Rechte ab, diejenigen zu bestrafen und Ausgleich gegenüber denen zu fordern, die sie verletzten. Während Hobbes von individuellen Rechten ausgeht, ist Lockes „Law of Nature“ überindividuell angesiedelt: „the state of nature has a law of nature to govern it, which obliges every one.“ Damit greift er auf ältere naturrechtliche Konzeptionen zurück.

3. Jean - Jacques Rousseau (1712 - 1778)

Rousseau stellt sich in seinen staatstheoretischen Texten die Frage, wie ein von Natur aus wildes und freies Individuum seine Freiheit behalten kann, wenn es aus dem Naturzustand in den Zustand der Gesellschaft eintritt bzw. diesen Zustand begründet. Rousseau geht davon aus, dass die Menschen im Naturzustand unabhängig voneinander leben. Sie verfügen über ausreichend Güter und sind friedlich. Insbesondere ist der Mensch weder der Philosophie und der Wissenschaft noch der Gier nach Luxusgütern verfallen.

Im Unterschied zu Hobbes oder Locke zeichnet Rousseau ein positives Bild vom Menschen im wilden, tiernahen Zustand. Dem genuin menschlichem Vermögen, der Vernunft, steht er hingegen ablehnend gegenüber. Anderen Vertragstheoretikern wirft er vor, bei ihren Schilderungen des Urmenschen nicht realitätsnah geblieben zu sein und ihm überwiegend negative Attribute zugeschrieben zu haben.

Durch das Auftauchen der Institution des Eigentums entstehen erste gesellschaftliche Strukturen. Der Mensch ist nicht mehr autark, sondern von anderen abhängig; sei es als Herr, oder als Knecht. Um seinen Leidenschaften folgen zu können, unterdrückt der Eigentümer seine Knechte. Dies sind nach Rousseau die „schlechten“ Gesellschaftzustände, die er in seiner Abhandlung zum Sozialvertrag (contrat social) kritisiert. Grundlage dieser Zustände ist ein Vertrag, der jedem ermöglicht, sich wieder so frei zu fühlen, wie im Naturzustand. Dabei unterscheidet Rousseau „natürliche Unabhängigkeit“ von „bürgerlicher Freiheit“. (Im Gegensatz zu Montesquieu wollte Rousseau das Volk in allen Bereichen der Politik einbeziehen und nicht nur in einer Gewalt (Legislative) mitwirken lassen.)

Nach Auffassung von Rousseau verpflichtet sich jeder, sich dem allgemeinen Willen, der volonté générale, zu unterwerfen. Dieser Allgemeinwille ist ein auf das Wohl des ganzen Volkes gerichteter Wille aller Bürger. Als solcher ist er die Summe der sich überschneidenden Teile der Einzelwillen. Jeder Einzelbürger ist Teil eines religiös überhöhten und konfessionell neutralen Staatswesens, welches den allgemeinen Willen vollstreckt und zugleich totale Verfügungsgewalt über ihn hat. Der Staat ist befugt, Gesetze zu verabschieden, die jederzeit den unantastbaren Willens des Volksganzen zum Ausdruck bringen.

Rousseaus Theorie des allgemeinen Willens stellt einen originellen und wirkungsmächtigen Versuch dar, der feudalistischen Königs- und Adelsherrschaft seiner Zeit die Legitimationsgrundlage zu entziehen. Sie beeinflusst viele andere politische Theoretiker und Philosophen des 18. und 19. Jahrhunderts, so u. a. Immanuel Kant. (Neben Voltaire gilt Rousseau außerdem als einer der wichtigsten Wegbereiter der französischen Revolution. Der aktivste Exponent der jakobinischen Schreckensherrschaft, Robespierre, war ein großer Verehrer des Schriftstellers.)

4. Immanuel Kant (1724 - 1804)

Die Aufklärung wird eng mit dem Namen Kant verbunden. Berühmt ist seine Definition:

„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Anleitung eines anderen zu bedienen. Selbst verschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude [wage es verständig zu sein]! Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.“

Kant war optimistisch, dass das freie Denken, das sich insbesondere unter Friedrich dem Großen – wenn auch überwiegend auf die Religion bezogen – stark entwickelt hatte, dazu führt, dass sich die Sinnesart des Volkes allmählich verändert und am Ende sogar die Grundsätze der Regierung beeinflusst, den Menschen, „der nun mehr als Maschine ist, seiner Würde gemäß zu behandeln.“

Kant war ein starker Befürworter der französischen Revolution und stand auch zu dieser Haltung, obgleich er nach der Regierungsübernahme durch Friedrich Wilhelm II durchaus mit Sanktionen rechnen musste. Trotz zunehmender Zensur, oder vielleicht deswegen veröffentlichte Kant in dieser Zeit seine Religionsschriften. Gott lässt sich nicht beweisen. Doch konsequentes moralisches Handeln ist nicht möglich ohne den Glauben an Freiheit, Unsterblichkeit und Gott. Daher ist die Moral das Ursprüngliche und die Religion erklärt die moralischen Pflichten als göttliche Gebote. Die Religion folgte also dem bereits vorhandenen Moralgesetz. Um die eigentlichen Pflichten zu finden, muss man nun umgekehrt das Richtige aus den verschiedenen Religionslehren herausfiltern. Rituelle kirchliche Praktiken kritisierte Kant als Pfaffentum. Nach der Veröffentlichung der Religionsschrift Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft 1793 und 1794 erhielt Kant dann tatsächlich per Kabinettsorder das Verbot, weiter in diesem Sinne zu veröffentlichen. Kant beugte sich für die Regierungszeit des Königs, nahm aber seine Position nach dessen Tod in dem Streit der Fakultäten unvermindert wieder auf.

Bei Betrachtung der vorraus gegangenen Philosophen lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die er exklusiv dem Staat unterordnet, über die Überordnung der Menschenrechte bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

So sind seit den Deklarationen der französischen und amerikanischen Revolution (Ende des 18. Jahrhunderts) die Menschenrechte in die Verfassungen der demokratischen Rechtsstaaten implementiert und bilden die subjektiven Rechte des Individuums mit Konsequenzen für die objektive staatliche Rechtsordnung.

Die in den Verfassungstexten der demokratischen Rechtsstaaten formulierten Menschrechte werden in der Regel als Grundrechte bezeichnet.

Auf völkerrechtlicher Ebene werden die Menschenrechte erst im 20. Jahrhundert mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Proklamation am 10.12.1948 durch die UN – Generalversammlung, etabliert.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Siehe unter:

http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm

http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001

Kriminologische Aspekte der Menschenrechte

Menschenrechtsverletzungen

Es gibt nur wenige Staaten auf der Welt, in denen Menschenrechte nicht verletzt werden; selbst der demokratische Rechtsstaat westlicher Industrienationen bietet keinen absoluten Schutz vor Übergriffen. Die überwiegende Mehrzahl aller Menschenrechtsverletzungen ereignet sich jedoch in Schwellenländern und in den Entwicklungsländern. Verschiedene nichtstaatliche Organisationen wie amnesty international oder die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, die sich um den Schutz des Menschen vor Willkür und Unterdrückung kümmern, bringen in ihren jährlichen Berichten umfangreiche Auflistungen von Menschenrechtsverletzungen in aller Welt.

Selten verletzt ein Staat nur ein einzelnes Menschenrecht, meistens schließen sich die Übergriffe zu einer Kette zusammen. Beschneidet beispielsweise ein Staat das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Religionsfreiheit und fügt sich eine Person diesen Einschränkungen nicht, so droht ihr nicht selten willkürlicher Freiheitsentzug, ja sie muß unter Umständen sogar damit rechnen, gefoltert zu werden und damit auch in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Menschenrechtsverletzungen stehen daher meist in einem komplexen Zusammenhang.

Überschneidungen sind deshalb unvermeidlich:

Verfolgung Andersdenkender

Unabhängig von der Ideologie gleichen sich die Methoden aller Staaten, die die Meinungsfreiheit ihrer Bürgerinnen und Bürger mit Füßen treten. Meist handelt es sich um Länder mit autoritären bzw. diktatorischen Herrschaftsstrukturen. Um ihre Machtakkumulation zu rechtfertigen, bedienen sich diese Regierungen bestimmter Feindbilder, die propagandistisch gezielt aufgebaut werden. In manchen Fällen erhalten solche Stereotypen konkrete Nahrung durch die tatsächliche Existenz gewaltbereiter Oppositionsgruppen. Gegebenenfalls kann deren Einsatzwille durch Provokationen aktiviert werden. Folglich sieht sich die Staatsmacht "gezwungen", zur Herstellung von Ruhe und Ordnung bürgerliche Grundrechte einzuschränken oder ganz aufzuheben. Im Extremfall geschieht dies durch die Erklärung des Ausnahmezustandes oder die Verhängung des Kriegsrechtes. Immer bleiben dabei die Meinungs- und die Koalitionsfreiheit sowie das Demonstrationsrecht auf der Strecke. Hauptbetroffene sind in der Regel Intellektuelle, besonders schriftstellerisch und journalistisch tätige Personen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gewerkschaftlich und in Menschenrechtsorganisationen Aktive, aber auch Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten

Repressalien aus religiösen Gründen

Eng verquickt mit der Unterdrückung Andersdenkender ist naturgemäß die Verfolgung aus Glaubensgründen. Selbst wenn sie nicht unmittelbar von staatlichen Institutionen ausgeht, spricht man von Menschenrechtsverletzungen immer dann, wenn ein Staat entsprechende Verhaltensweisen seiner Bürgerinnen und Bürger deckt oder seiner Schutzpflicht gegenüber bedrohten Mitgliedern nicht genügt und damit seiner staatlichen Verantwortung nicht gerecht wird. Kaum faßbar für das verweltlichte Denken vieler Menschen in Mitteleuropa ist der religiöse Fanatismus, mit den sich Menschen in der Dritten Welt, aber auch in Nordirland oder auf dem Balkan gegenwärtig noch bekämpfen.

Völkermord

Seinen quantitativen Höhepunkt findet das Morden, wenn es aus rassischen, religiösen, nationalen oder wirtschaftlichen Gründen gegen eine ethnische Minderheit im Lande oder - in letzter Perversion - gegen das eigene Volk gerichtet ist. Ein solcher Genozid (Völkermord) ist das schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dabei geht es im allgemeinen neben den Morden um eine ganze Bandbreite von Menschenrechtsverletzungen, die von der Diskriminierung von Völkern und Volksgruppen über den Entzug persönlicher Freiheitsrechte und materieller Lebensgrundlagen über Folter und körperliche Schädigungen bis zum geplanten Exodus reichen.

Todesstrafe

Vor dem Hintergrund des uneinschränkbaren Rechtes auf Leben wird letztlich sogar die legale Todesstrafe fragwürdig. Sie ist im Gegensatz zur Folter freilich noch nicht weltweit geächtet, wenn auch 1997 die UN-Menschenrechtskommission in einer Resolution alle Staaten aufgerufen hat, Hinrichtungen mit dem Ziel der vollständigen Abschaffung der Todesstrafe auszusetzen. Tatsächlich haben bis Ende 1997 61 Staaten die Todesstrafen völlig abgeschafft, in einigen anderen ist sie nur für außergewöhnliche Straftaten vorgesehen. In manchen Ländern ist aber auch die Tendenz zur verstärkten Vollstreckung der Todesstrafe zu beobachten. In negativem Sinne von sich reden macht in dieser Hinsicht die USA, wo der Schuldspruch in hohem Maße von der sozialen und wirtschaftlichen Stellung des Angeklagten abhängt. Nach einer in Florida durchgeführten Studie droht dort einem Afro-Amerikaner, der des Mordes an einem Weißen überführt wird, mit übergroßer Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe.

Menschenrechte nach dem 11.09.2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus Menschenrechte missachtet und eingeschränkt werden.

Der Angriffskrieg der Amerikaner gegen den Irak im Jahr 2003, ohne Mandat der UNO, führt zu Spekulationen, dass diese bewusst geschieht, um bestimmte Normen wie die Genfer Konventionen zu umgehen.

Spätestens im Mai 2004 ist evident, dass Folterungen und Menschenrechtsverletzungen im Irak durch amerikanische Soldaten stattfinden. Es sind Fotos aus dem irakischen Gefängnis Abu Ghraib, welche Folter und Menschenrechtsverletzungen an irakischen Häftlingen durch amerikanische Soldaten belegen.

Im Gefangenenlager Guantánamo Bay auf Kuba werden durch die USA mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.

Siehe unter:

http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Menschenrechte/guantanamo-ai.html

In den westlichen Staaten ist vor allem das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen.

Beispiel, Deutschland: Großer Lauschangriff.

Siehe unter:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-022.html

Literatur

Weblinks