Justizirrtum

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Justizirrtum (lat. error = Irrtum; iudex = Richter) bezeichnet die Fehlentscheidung eines Gerichts, die auf irrigen Annahmen oder Schlussfolgerungen in rechtlicher (Rechtsirrtum) oder tatsächlicher (Tatsachenirrtum) Hinsicht beruht. Eine wörtliche Entsprechung der Begriffe judicial error, error of law, erreur judiciaire, errore giudiziario gibt es in der juristischen Fachsprache nicht. Der Begriff fehlerhafte Entscheidung wird dem des Justizirrtums vorgezogen. Letzterer wird eher der Alltagssprache zugerechnet und bezieht sich meist auf die Verurteilung Unschuldiger im Strafprozess. Fehlurteil ist gängiger, aber auch kein juristischer Terminus. Der Begriff Justizmord beschreibt im engeren Sinn Hinrichtungen durch juristisches Urteil, im weiteren Sinn steht er für jede Verurteilung eines Unschuldigen.[1] Eine weite Begriffsdefinition -z.B. bei Otto (2003)- umfasst jeden juristischen Missbrauch, die bewusste Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und politische Willkür. Peters (1970) verwendet eine enge Begriffsdefinition, die die Urteilskorrektur im Wiederaufnahmeverfahren voraussetzt.

Vorkommen und Verbreitung / Empirie

Das tatsächliche Ausmaß von Justizirrtümern ist empirisch nicht belegt. Zahlreiche Einzelberichte lassen den Schluss zu, dass sie zu jeder Zeit und überall auf der Welt vorkommen. Die Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse macht die Generalisierung von Ergebnissen und Aussagen über die Dunkelziffer unmöglich. Ablehnung der Wiederaufnahme, Bestätigung oder Hinnehmen irriger Urteile und die Fehlurteile zugunsten der Betroffenen lassen keine zuverlässigen Schätzungen zu. Das statistische Bundesamt erfasst im Rahmen der Erhebung des Arbeitsanfalls von Strafgerichten die Anteile der erledigten Verfahren im Wege der Wiederaufnahme, nicht aber die abgelehnten Anträge. Insofern fehlt eine amtliche Statistik. Die Einschätzung des Ausmaßes von Fehlentscheidungen differiert in der Literatur.[2] Eher geringe Gefahren durch Meineide sehen z.B. Hellwig (1917) und Sauer (1933). Ausmaß der Verbreitung und subjektives Betroffenheitsrisiko betonen Alsberg (1913), Hirschberg (1960) und Otto (2003). Jerome und Barbara Frank (1957) weisen auf die hohe Dunkelziffer hin.

Wissenschaftliche Bearbeitung / Forschung

Eine erste systematische Sammlung von Kriminalfällen Causes célèbres et intéressantes stammt von Pitaval (1734). Schrifttum zum Justizirrtum gibt es im 18./19. Jh. vorwiegend in Frankreich und Italien. Umfassende Sammelwerke erscheinen in Deutschland ab 1911: Sello (1911), Alsberg (1913), Hellwig (1914), Peters (1939), Hirschberg (1960), Judex (1963) und Kiwit (1965). Eng verknüpft mit der Forschung um Justizirrtümer ist die Glaubwürdigkeitsdiagnostik.

Fehlerquellen im Strafprozess / Ursachen

Peters sieht die Hauptfehlerquellen in der Kompliziertheit der Sachverhaltsfeststellung und im Wesen des Menschen.

  • Mängel bei Personen- und Sachbeweisen: Beschuldigter, Zeuge und Sachverständiger unterliegen einem menschlichen Irrtumsrisiko, das mit charakterlichen (Steuerung/Selbstbesinnung), biologischen (Alter) und sozialen Voraussetzungen (Erfahrungen/Ausbildung) zusammenhängt. Sachbeweise sind oft unbeweglich und vergänglich. Sie werden durch Menschen ermittelt und unterliegen damit indirekt den personalen Fehlerquellen. Problematisch ist vor allem der lückenhafte Indizienbeweis.
  • Das (falsche) Geständnis: Gründe können in der Vernehmungsweise, der psychischen Belastbarkeit des Beschuldigten, der angenommenen Aussichtslosigkeit des Verfahrens, der Verdeckung einer anderen Tat oder dem Schutz Dritter liegen. Sein Widerruf ist kein Indiz für Tatbegehung oder Unschuld, wird aber in der Praxis zum Belastungsmoment.
  • Umgebung zum Verfahren: Urteilsfindung kann durch den Ruf des Beschuldigten oder der Zeugen und die öffentliche Meinung suggestiv beeinflusst werden. Falsch verstandener Opferschutz kann bei der Befragung von Geschädigten die Wahrheitsfindung erschweren.
  • Ignorieren des Grundsatzes In dubio pro reo: Im Sinne der Prozessökonomie und Rechtssicherheit wird ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit als Wahrheit angenommen. Majoritätsprinzip und Rechtsmittelmöglichkeit der Staatsanwaltschaft bei Freisprüchen sind Verletzungen dieses Prinzips.

Auswirkungen und Folgen

Traumatisierung, posttraumatische Belastungsstörung, Entfremdung, Exklusion, wirtschaftlicher Schaden oder Diffamierung sind persönliche Folgen für die Betroffenen. Verunsicherung, Erschütterung der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Justiz werden als gesellschaftliche Folgen beschrieben.

Protektion und Abhilfe

  • Abhilfe durch Rechtsmittel (nur bedingt): Bei Land- und Schwurgerichtsurteilen gibt es keine zweite Tatsacheninstanz, so dass gerade bei Kapitalfällen nur Rechts- und Verfahrensfehler sowie -in engen Grenzen- Fehler bei der Beweiswürdigung korrigiert werden können. Wiederaufnahmeverfahren haben aufgrund rechtlicher Hürden nur begrenzt praktische Bedeutung.
  • Schutz durch rechtsstaatliche Prinzipien und Gesetze: Grundsatz der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit, des rechtlichen Gehörs, in dubio pro reo, nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege, Gerechtigkeitsgebot und Schuldprinzip, Untersuchungs- und Unmittelbarkeitsgrundsatz, Entschädigung gemäß StrEG, Rechtsbeistand, Zeugnisverweigerungs- und Beweisantragsrecht.
  • Folgerungen/Forderungen für die Strafrechtspraxis: hinreichende philosophisch-rechtsethische Richterausbildung, Kenntnisse in Verfahrenstechnik, Kriminalistik und Aussagepsychologie, Ersetzung des Aktenstudiums im Vorfeld, angemessene Auslastung der Gerichte, detaillierte Protokollierung von Aussagen und eingehende Urteilsbegründung, um die subjektive Komponente der Überzeugungsbildung für Korrektur zugänglich zu machen.

Die Rolle der Presse / Öffentlichkeit

Öffentliches Interesse beschränkt sich auf einige wenige spektakuläre Prozesse, an denen z.B. Prominente beteiligt sind, oder auf Entscheidungen der höchsten Gerichte. Berichterstattung ist Mittel der Rechtspflege, kann aber auch suggestiv wirken. Justizirrtümer werden erkannt durch Engagement idealistischer Rechtsanwälte, humanitärer Organisationen und mediale Beachtung. Neue kriminaltechnische Methoden (z.B. Forensische DNA-Analyse) erlauben die nachträgliche Überprüfung der Täterschaft und zeigen, wie zerbrechlich die Wahrheit ist. In den USA erfolgt das im Rahmen des Innocence Project.

Justizirrtümer in der deutschen Geschichte

Hierzu zählen die Urteile der Inquisitionsgerichte, insbesondere die Ketzerverfolgung, Hexenprozesse und Geständnisse unter Folter, Willkürurteile der DDR-Justiz oder des Naziregimes. Veränderungen im Beweissystem dokumentieren, dass das Vertrauen in die Unfehlbarkeit der Justiz im Laufe der Geschichte zunehmend abgenommen hat. Die Schuld des Angeklagten war dem religiösen Beweissystem folgend durch Gottesurteile, Eid und Zweikampf zu beweisen, später dann durch Zeugen, Indizien und Geständnis - das notfalls unter Folter erwirkt wurde. Heute treten die Beweisregeln hinter der Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten zurück. Mit der Aufklärung setzt sich die Annahme durch, dass nur der vollständig Überführte verurteilt werden darf.

Historisch bedeutende politische und religiöse Prozesse

  • Sokrates: wegen Gotteslästerung und Verführung der Jugend zum Tode durch den Schierlingsbecher verurteilt (399 v. Chr.)
  • Jeane d’Arc: wegen Aberglaubens, Irrlehren und Verbrechen gegen die göttliche Majestät zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilt (1431); Rehabilitierung (1456)
  • Anna Boleyn: wegen Ehebruchs und inzestuöser Beziehungen zum Tode durch Enthauptung mit dem Schwert verurteilt (1536)
  • Maria Stuart: wegen Hochverrats zum Tode durch Enthauptung mit dem Beil verurteilt (1587)
  • Giordano Bruno: wegen Ketzerei zum Tode durch Verbrennung verurteilt (1600)
  • Galileo Galilei: wegen Verbreitung der kopernikanischen Lehre zu Haft verurteilt (1633), Rehabilitierung (1992/1993)

Die Affäre Calas und Wirken Voltaires

1761 wird der französische Protestant Jean Calas beschuldigt, seinen Sohn ermordet zu haben, um ihn an der Konvertierung zum Katholizismus zu hindern. Das Urteil (Tod durch Rädern und anschließende Verbrennung) wird am 09.03.1762 von der Strafkammer des Parlaments in Toulouse bestätigt und in aller Grausamkeit vollstreckt. Calas beteuert bis zuletzt seine Unschuld. Beeinflusst wird der Prozess durch die katholische Kirche, die dem Toten durch ein Ehrenbegräbnis Märtyrer-Status verleiht, den Gemeinderat in Toulouse, der ein Monitorium erwirkt und Gläubige unter Androhung der Exkommunikation auffordert, zum Verbrechen auszusagen, und die durch antiprotestantische Vorurteile aufgeheizte Stimmung vor der anstehenden 200-Jahr-Feier des Délivrance-Tags. Nach einer dreijährigen, über die Grenzen Frankreichs hinausgehenden Kampagne erreicht Voltaire die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 04.06.1764 hebt der Conseil privé du roi das Urteil auf und gibt den Fall an die Renquête-Kommission. Sie entscheidet am 09.03.1765 für die Rehabilitation der Familie Calas. Voltaire benutzt die Affäre Calas für seinen Kampf für Vernunft und Toleranz und gegen Aberglauben und Fanatismus. Er kritisiert und problematisiert -wie vor ihm Cesare Beccaria- geheimes Prozessverfahren, Prinzip der Monitoire, Verwertung von Viertel- und Achtelbeweisen, Indizien und fragwürdige Zeugenaussagen als Urteilsgrundlage, anwaltliche Vertretung und unmittelbaren Vollzug des Urteils, außerdem die Haltung der Kirche. Er verpflichtet Anwälte, wendet sich an Mitglieder des Hofs und Honoratioren in Paris. Durch zahlreiche Briefe, persönliche Gespräche und Flugschriften, insbesondere sein Traité sur la tolérance à l’occasion de la mort de Jean Calas (1763), stellt er Öffentlichkeit her. Voltaire schafft es, den Einzelfall Calas von einem regionalen zu einem nationalen und prinzipiellen Fall zu machen und eine öffentliche Debatte um allgemeine Prinzipien anzustoßen, die sich 1787 im Erlass eines Toleranzedikts und 1788 in ersten Ansätzen zu einer Strafrechtsreform auswirken. In den Fällen von La Barre und Sirven engagierte sich Voltaire in ähnlicher Weise.

Kriminologische Relevanz

Der Justizirrtum ist untrennbar mit der Unterscheidung von materieller und prozessualer Wahrheit verknüpft. Der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer vertritt die Auffassung, dass Stärkung des materiellen Strafrechts und Zurückdrängung von prozeduralen Elementen Gerechtigkeit fördern könnte. Kiesow betont die Erforderlichkeit von Komplexitätsreduktion und stellt heraus "Die notwendige Verfehlung der Wahrheit führt aber gerade nicht zu Fehlurteilen, sondern zu Urteilen.[3] Die Untersuchung von Wiederaufnahmeverfahren und Fehlurteilen gehört zum in Deutschland noch relativ jungen Forschungszweig der Justizforschung. Kriminologie konzentrierte sich zunächst auf Täter und Tat, erst mit dem Labeling Approach auf die Instanzen sozialer Kontrolle.[4] Ungleichheiten in der Strafverfolgung (z.B. ein höheres Sanktionsrisiko für Vorbestrafte) rücken als analytisches Prinzip der interaktionistischen Justizforschung in den Blick. Die Zuschreibung von Schuld wird in diesem Kontext attributionstheoretisch hinterfragt. Interaktionistisch orientierte Untersuchungen gehen analog des Thomas-Theorems davon aus, dass die Bedeutung von sozialen Objekten nur im symbolisch vermittelten Prozess der Interaktion zu verstehen ist. Im Sinne der strukturell-funktionalen Systemtheorie von Niklas Luhmann kommt dem gerichtlichen Verfahren eine Legitimationsfunktion zu. Justizirrtümer sind unterstützendes Argument für die Strafrechtsreformbemühungen abolitionistischer oder etikettierungstheoretischer Ansätze. Im Kontext der Viktimologie kommt ihnen insofern Bedeutung zu, als sie eine spezielle Form der Opferwerdung begründen. Es kann jeden treffen. Daraus ergibt sich in der Literatur übereinstimmend die hohe Brisanz. Otto nimmt Bezug auf Voltaire, der das Fehlurteil für schändlicher hält als das Verbrechen selbst.[5]Die Verurteilung eines Unschuldigen ist eine Sache, die alle anständigen Menschen angeht.“ schrieb La Bruyère. Hier geht es um die Frage, ob Strafe auf Vergeltung oder Prävention zielt, insofern sind Straf- und Strafzwecktheorien berührt. Voltaire stellte die Diskussion um Fehlurteile in den Kontext des Spannungsverhältnisses zwischen Individuum und Gesellschaft – potentielle Verurteilung Unschuldiger oder Rechtsautorität: "Qu'il vaut mieux hasarder de sauver un coupable que de condamner un innocent."[6] Sozialökonomische und funktionalistische Ansätze der Kriminologie untersuchen, ob Justizirrtümer etwa mit der sozialen Frage korrelieren.[7] In der Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe ist der Justizirrtum das entscheidende Argument. Ein Ausspruch Kaiser Ferdinand I. von Habsburg ist in diesem Zusammenhang viel zitiert: Fiat iustitia, pereat mundus!

Literatur

  • Alsberg, Max, Justizirrtum und Wiederaufnahme, Hamburg 1913
  • Brandt, Artur, Unschuldig verurteilt. Richter sind nicht unfehlbar, Düsseldorf; Wien 1982
  • Darnstädt, Thomas/Friedrichsen, Gisela/Hipp, Dietmar/ Ulrich, Andreas/Windmann, Antje, Glaube und Wahrheit in: Der Spiegel 22/2011
  • Eisenberg, Ulrich, Kriminologie, 6. Auflage, München 2005
  • Endemann, Helmut, Voltaires reformatorischer Einfluss auf das französische Strafrecht und seine Ausübung, Heidelberg 1916
  • Frank, Jerome/Frank, Barbara, Not guilty, New York 1957
  • Gilcher-Holtey, Ingrid [Hrsg.], Voltaire. Die Affäre Calas, Berlin 2010
  • Gouron, André/Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter [Hrsg.], Error iudicis – Juristische Wahrheit und justizieller Irrtum, Frankfurt/Main 1998
  • Hassemer, Winfried, Erscheinungsformen des modernen Rechts, Frankfurt/Main 2007
  • Hellwig, Albert, Justizirrtümer, Minden 1914
  • Hirschberg, Max, Das Fehlurteil im Strafprozess: zur Pathologie der Rechtsprechung, Stuttgart 1960
  • Judex, Irrtümer der Strafjustiz: eine kriminalistische Untersuchung ihrer Ursachen, Hamburg 1963
  • Kaiser, Günther/Kerner, Hans-Jürgen/Sack, Fritz/Schellhoss, Hartmut [Hrsg.], Kleines kriminologisches Wörterbuch, Heidelberg 1993
  • Kiwit, Walter, Fehlurteile im Strafrecht. Entstehung, Gesetzmäßigkeit und Möglichkeiten zur Vermeidung. Diss. Münster 1965
  • Kunkel, Jörg/Schuhbauer, Thomas [Hrsg.], Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile, Frankfurt/Main 2004
  • Lange, Regina, Fehlerquellen im Ermittlungsverfahren. Eine Auswertung von 1110 Wiederaufnahmeverfahren, Heidelberg 1980
  • Mostar, Herrmann, Unschuldig verurteilt! Aus der Chronik der Justizmorde, München 1979
  • Otto, Hans-Dieter, Das Lexikon der Justizirrtümer. Skandalöse Fälle, unschuldige Opfer, hartnäckige Ermittler, Ullstein 2003
  • Peters, Karl, Fehlerquellen im Strafprozeß. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, Karlsruhe 1970
  • Peters, Karl, Fehlerquellen im Strafprozeß. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, Karlsruhe 1972
  • Peters, Karl, Fehlerquellen im Strafprozeß. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Band 3, Karlsruhe 1974
  • Peters, Karl, Untersuchungen zum Fehlurteil im Strafprozess, Berlin 1967
  • Peters, Karl, Zeugenlüge und Prozeßausgang, Bonn 1939
  • Rückert, Sabine, Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen, München 2008
  • Sauer, Wilhelm, Kriminalsoziologie, Berlin; Leipzig 1933
  • Stemmle, Robert [Hrsg.], Justizirrtum: Der Fall Kölling-Haas und fünf weitere internationale Kriminalfälle, München 1965
  • Stree, Walter, In dubio pro reo, Tübingen 1962

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Falk, Ulrich in: Gouron et al., Error iudicis, 1998, S. 127
  2. vgl. Peters, Karl, Fehlerquellen im Strafprozeß, Band 1, 1970, S. 19ff.
  3. Kiesow, Rainer in: Gouron et al., Error iudicis, 1998, S.151
  4. Kaiser et al. [Hrsg.], Kleines kriminologisches Wörterbuch, 1993, S. 204ff.
  5. Otto, Hans-Dieter, Das Lexikon der Justizirrtümer, 2003, S. 488
  6. Voltaire, Zadig oder Das Schicksal, Kap. 6
  7. Mostar, Herrmann, Unschuldig verurteilt!, 1979, S. 11f.