Resozialisierung2: Unterschied zwischen den Versionen

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====Weitere Rechtsgebiete der Resozialisierung====
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Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) enthält soziale Rechte des Einzelnen (Gefangenen) gegenüber dem Staat. Der Prozess der Resozialisierung ist einzuordnen in ein Netzwerk von Institutionen und Sozialen Diensten, die sich unterscheiden lassen in Justizförmige und Freiwillige Straffälligenhilfe. Die Aufgaben der Straffälligenhilfe werden geregelt in:
Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) enthält soziale Rechte des Einzelnen (Gefangenen) gegenüber dem Staat. Der Prozess der Resozialisierung ist einzuordnen in ein Netzwerk von Institutionen und Sozialen Diensten, die sich unterscheiden lassen in Justizförmige und Freiwillige Straffälligenhilfe. Die Aufgaben der Straffälligenhilfe werden geregelt in:
*Jugendgerichtsgesetz (JGG) *Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
*Jugendgerichtsgesetz (JGG)  
*Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
*Strafprozessordnung (StPo)
*Strafprozessordnung (StPo)
*Strafgesetzbuch (StGB)
*Strafgesetzbuch (StGB)

Version vom 26. Juli 2008, 15:38 Uhr

Resozialisierung (als Vollzugsziel)

Resozialisierung lässt sich als Rückgliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft beschreiben. Sie meint besonders die Wiedereingliederung von straffällig Gewordenen in das gesellschaftliche Leben, beziehungsweise ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten.

Das Vollzugsziel Resozialisierung ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was im, rund um und nach dem Strafvollzug geschieht oder unterlassen wird. Die Resozialisierung des Täters ist in Deutschland ein wichtiger Strafzweck (positive Spezialprävention). Jedoch liegt vom Gesetzgeber keine Definition und Resozialisierungkonzeption vor. Der Begriff wird in der Literatur deshalb als ein "Synonym für ein ganzes Programm" übersetzt (Cornel 2003, S. 14). Die Vorsilbe (und Schreibweise) „Re-sozialisierung“ verweist auf:

  • einen Ausschluss aus der Gesellschaft und in Folge dessen auf eine Wiedereingliederung in selbige.
  • die sogenannte „primäre und sekundäre Sozialisation“ in Kindheit und Jugend. Der Begriff schließt somit auf defizitäre Sozialisationsverläufe, die nachzuholen seien oder korrigiert werden müssten.

Resozialisierung wird nicht mit allen Straftaten und Straftätern in Verbindung gebracht. Nicht alle Normbrüche sind zugleich mit gesellschaftlicher Ausgliederung und darauf folgend mit der Notwendigkeit einer Resozialisierung belegt (Wirtschaftskriminalität). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff jedoch mit der Erwartung verwendet, dass primär Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich an die Ordnungs- und Wertvorstellungen (Normen) der Mehrheitsgesellschaft anpassen sollten. Der Rechtsbegriff Resozialisierung verweist auf Integrationshilfen und Rehabilitationsbemühungen für straffällig gewordene Personen (vgl. Cornel 2003, S. 36).

Der Gedanke der Wiedereingliederung in die Gesellschaft legt die Möglichkeit nahe, als gäbe es auch ein Leben außerhalb der Gesellschaft - doch jedes Individuum ist Teil der Gesellschaft. Der Inhaftierte ist insbesondere Teil einer „künstlichen Binnengesellschaft“ (Leyendecker 2002, S. 268), der „Gefängnisgesellschaft“ (Schellhoss 1993, S. 429) und in jedem Augenblick ein Teil der „Rechtsgemeinschaft“ (Hill 1986).

Begriffsdefinitionen aus der Fachliteratur

Die Interpretation des Resozialisierungsziels als „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ verweist auf den Gefangenen in seiner Rolle als Mitglied der Gesellschaft (als Synonym einer Normgemeinschaft). Diese soziale Rolle ist verknüpft mit der Erwartung, dass sich alle Gesellschaftsmitglieder an Normen des Strafgesetzbuches halten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafrechtsnorm wird die Zugehörigkeit zur Gesellschaft grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Kaiser 1993). In dieser Darstellung wird ausgespart, dass es nichtkriminalisiertes, abweichendes Verhalten in der Mehrheitsgesellschaft gibt, das jedoch im Dunkelfeld unthematisiert bleibt (vgl. Popiz 1968; vgl. Kunz 2008).

Schüler-Springorum (1969) ist der Auffassung: „Der Gefangene soll lernen, sich straffrei zu verhalten“ (Cornel 2003, S. 16). Resozialisierung meint damit, die vom Strafvollzug und anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem Leben ohne (Rechts-)Konflikt nach seiner Entlassung.

Resozialisierung ist, Cornel und Maelicke (2003) folgend, nur als ein Prozess zu verstehen, der sich auch auf Angebote außerhalb des Strafvollzuges bezieht, also nicht nur auf den Strafvollzug selbst. Im Gegensatz dazu verwenden Deimling und Schüler-Springorum einen engen strafvollzugsbezogenen Begriff. Fabricius (1991) beschränkt seinen Resozialisierungsbegriff auf die Wiedererlangung eines Rechtsbewusstseins.

Mit Baratta (2001) - obwohl er den Begriff der sozialen Reintegration bevorzugt - kann der Begriff auch auf die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft bezogen werden. Er begreift die soziale Reintegration als „Dienstleistung“ der Gesellschaft am inhaftierten Individuum (Baratta 2001, S. 6). Im 1. Periodischen Sicherheitsbericht (PSB) von 2001 wird folgende Formulierung gewählt: „Das Vollzugsziel der Resozialisierung, (...), bezieht sich nicht nur auf den Gefangenen, auch wenn es in der Formulierung auf sie zugeschnitten ist. Vielmehr liegt Resozialisierung im ureigenen Interesse von Staat und Gesellschaft, da weitere Schäden durch Kriminalität vermindert bis verhindert werden“ (PSB, Kurzfassung 2001, S. 36).

Die Schreibweise (Re-)sozialisierung wird verwendet, um anzudeuten, dass es nicht nur darum geht wieder in die Gesellschaft zu (re-)integrieren, sondern überhaupt - also erstmalig (vgl. Müller-Dietz 1995). Dass es keinen nicht-sozialisierten Menschen gibt, verdeutlicht Deimling: „(...) auch der kriminelle Mensch“ ist „als ein sozialisierter Mensch anzusehen“ und weiter: „Ein nicht-sozialisierter Mensch wäre ein Monstrum“ (Deimling 1968, S. 251f.). (Re-)sozialisierung verweist zudem darauf, dass im Laufe der Sozialisation wichtige Instanzen, wie Familie oder Bildungsinstanzen nicht hinreichend "sozialisiert" haben sollen. Damit wird auch auf die gesellschaftliche Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen hingewiesen (vgl. den Begriff „Ersatz-Sozialisation“ von Müller-Dietz (1972) u. Schüler-Springorum (1969), der als Terminus nicht weiter verwendet wurde).

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Besserung: Der Verwendung des Begriffes der Besserung liegt eine sittlich-moralische Bewertung von zu „Bessernden“ und den „Besseren“ zugrunde. Hassemer zeigt auf, dass das Ziel der Wiedereingliederung verurteilter Straftäter ohne die Besserungsidee bzw. ohne die Hoffnung darauf nicht auszukommen vermag (vgl. Hassemer 2002). Der Staat darf aber seine Staatsbürger nicht gegen ihren Willen bessern wollen (BverfGE 22, 180 ff.). Der Besserungsbegriff wird in der Rechtslehre und der Fachliteratur als Ziel abgelehnt. Radbruch (1952) macht deutlich, dass der Begriff selbstgerechte Überheblichkeit ausdrückt.

Erziehung: Der Erziehungsbegriff ist insbesondere gegenüber Erwachsenen im Strafvollzug nicht passend. Er enthält als Konzept eine gesellschaftliche Dimension von Herrschaft und spiegelt das (historische) Verhältnis von Strafe, Erziehung, Zwang, Kontrolle und Übelzuführung wieder (Fürsorgeerziehungsanstalten, Strafvollzugspädagogik, Zwangs- und Straferziehung, Jugendstrafrecht). Der Inhalt des Begriffes der Erziehung, der von Radbruch (1952) als Alternative zum Begriff der Besserung empfohlen wurde, ist sehr umstritten und seine Legitimität ebenso (vgl. Cornel 2003). Im Bereich des Jugendstrafrechtes (JGG) ist der Gedanke der Erziehung zentrales Element (Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht).

Sozialisation: Der Wortbestandteil Sozialisierung verweist auf das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft. Sozialisation meint zum einen die bewusste und unbewusste Verinnerlichung von soziokulturellen Werten, Verhaltenserwartungen und sozialen Rollen (Enkulturation), als auch den Prozess der Entwicklung der individuellen Persönlichkeit des Menschen in der Auseinandersetzung mit der Umwelt (Personalisation) (vgl. Wurzenbacher 1963; Claasens 1964). Eine inhaltliche Bezugnahme zu den gängigsten Differenzierungen der Sozialisationsforschung findet im Kontext der Resozialisierung kaum statt. In der Regel wird Sozialisation im Sinne eines Mangels an ihr verwendet. Es hat sich jedoch inzwischen die Auffassung eines lebenslangen Sozialisationsprozesses durchgesetzt (Cornel 2003). Der von Müller-Dietz und Schüler-Springorum Ende der 60er Jahre eingebrachte Begriff der „Ersatzsozialisation“, der sich direkt auf die damaligen Sozialisationsforschungen bezog, konnte sich nicht durchsetzen (vgl. Cornel 2003, S. 30). Sozialisation wird häufig synomym zum Begriff der Resozialisation benutzt.

Behandlung: Ebenso wenig wie der Begriff der Resozialisierung ist der Behandlungsbegriff gesetzlich definiert, letzterer wird jedoch wesentlich häufiger im Strafvollzugsgesetz erwähnt (vgl. Dünkel 1987). Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Strafvollzugsgesetzes umfasst der Behandlungsbegriff „sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen allgemeiner Art, die den Gefangenen durch Ausbildung und Unterricht, Beratung bei der Lösung persönlicher und wirtschaftlicher Probleme und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben der Anstalt in das Sozial- und Wirtschaftsleben einbeziehen und der Behebung krimineller Neigungen dienen“ (BT-Drs. VII/918, S. 45). Der Behandlungsbegriff definiert sich in Anlehnung an den medizinischen Krankheitsbegriff (vgl. Mrozynski 1984). Calliess/Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als Behandlung (Calliess/Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6). Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel der Resozialisierung nahe kommen (vgl. den Gesamtzusammenhang §§ 6-9 StVollzG). Der Begriff der Behandlung und der der Resozialisierung bedingen sich damit gegenseitig. Durch die, unter den Bedingungen einer „totalen Institution“ (Erving Goffman) stattfindenden „Behandlungen“, wird der Begriff kritisch in Frage gestellt (vgl. AK StVollzG-Feest/Lesting vor § 2 Rz 5).

(Soziale) Integration: Deimling diskutierte bereits 1968 den Begriff der „sozialen Integration“ (zur Begriffsverwendung auch Baratta 2001) und Albert Krebs 1970 den der „Integration“ (vgl. auch Pollähne 1994 u. Müller-Dietz 1970, die den Begriff ebenfalls verwenden). Zu berücksichtigen ist bei dieser Begriffsverwendung, dass es dabei um „die Frage nach der Integrationsfähigkeit moderner Gesellschaften“ überhaupt geht (Heitmeyer 1997, S. 9, vgl. Beck/Beck-Gernsheim 1996). Wenn durch Integration eine Gesellschaft allererst konstitutiert wird (vgl. Durkheim, Parsons), dann kollidiert Integration als Vollzugsziel mit der Frage nach der Verfasstheit der (post-)modernen Gesellschaft, die den Anspruch erhebt, im Zuge der Pluralisierung und Individualisierung der Lebensstile, nicht mehr normativ vorschreiben zu wollen (oder zu können), wer, wohin, wie sozial zugeordnet (regintegriert) werden soll. Bereits 1970 macht Würtenberger darauf aufmerksam, dass jede Wirtschaftskrise Auswirkungen auf das Vollzugsziel hat. Dies führt zu der Frage der gegenseitigen Bedingtheit zwischen Gefängnis und „Außengesellschaft“ (Baratta 2001, S. 5). Der Begriff der Reintegration von Straffälligen wird häufig synonym zum Resozialisierungsbegriff verwendet, ist diesem aber wegen seiner Zieldefinition unterlegen.

Rehabilitation: Der Begriff der Rehabilitation wird in der deutschen, jedoch nicht in der angelsächsischen Verwendung von dem der Resozialisierung unterschieden. Im Deutschen wird Rehabilitation mit der "Wiederherstellung eines gesundheitlichen Status bei Kranken" (Schellhoss 1993, S. 429) oder der Wiederherstellung eines alten Zustandes in Verbindung gebracht. Mit Cornel liest sich der Begriff als eine Wiederbefähigung des Straffälligen, seine Bedürfnisse in Zukunft gesetzeskonform zu befriedigen (Cornel 2003); mit Mathiesen als eine Wiedererlangung der „Würde“, wie sie vor dem "Fall" bestand habe (Mathiesen 1989). Mrozynski (1984) verwendet den Begriff der Rehabilitation in Anlehnung an die Sozialtherapie und den Maßregelvollzug. Resozialisierung ist eine spezielle Form von Rehabilitation.

Entwicklung der Resozialisierungsidee

Die Resozialisierungsidee ist historisch eng verknüpft mit philosophischen Straftheorien (Besserungsgedanke bei Platon), den Ansätzen "ausgleichender", "austeilender" (Aristoteles) und "legaler" Gerechtigkeit (Thomas von Aquin). "Ausgleichende" Gerechtigkeit steht den "absoluten Straftheorien" (Hegel, Kant) nahe, wonach Strafe Vergeltung und Schuldausgleich darstellen soll, der Strafanspruch wird darin begrenzt. Die "relativen Straftheorien" beziehen sich auf "legale" und "austeilende" Gerechtigkeit, die Wert auf die Auferlegung von Pflichten und der Gewährung von Rechten legen, um künftigen Schaden für den Straftäter und die Gesellschaft abzuwenden. Die Vertreter der "relativen Straftheorien" brachten die Spezialprävention hervor: diese soll unter anderem zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen.

Bezogen auf die Einsperrung, lassen sich bereits die Zuchthäuser (Zuchthaus) des 17. Jahrhunderts in deutschen Städten als Einrichtungen beschreiben, die arbeitsfähige oder sozial und ökonomisch störende Menschen (keine Straftäter) "bessern2 (disziplinieren) wollten. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde der Besserungsgedanke in den Zuchthäusern zurückgedrängt und die Arbeit von Gefangenen unter Prügelstrafe und Misshandlungen in Armen-, Irren- und Waisenhäusern in den Vordergrund gerückt. Mitte des 18. Jahrhunderts führte der aufgeklärte Absolutismus und naturrechtliches (Naturrecht) Gedankengut zu einer Rationalisierung des Strafrechts. Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738-1794) machte als einer der Ersten die Differenzierung zwischen mutmaßlich Besserungfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde der Besserungsgedanke von Strafgefangenen hervorgehoben. Durch die Verbreitung der Menschenrechtsidee im Zeitalter der (Aufklärung) entwickelte sich auch ein humaneres Verständnis vom Strafvollzug und damit Rechte für Straftäter. Im 19. Jahrhundert betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47) und lehnten den Besserungsgedanken als nicht vereinbar mit der menschlichen Würde ab. Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts traten die relativen Straftheorien und damit auch der Präventionsgedanke wieder in den Vordergrund.

Mit der Differenzierung der zweckgerichteten Spezialprävention durch Franz von Liszts (1851-1919) bekam der Gedanke – aber noch nicht der Begriff – der Resozialisierung im Strafvollzug bereits Ende des 19. Jahrhunderts eine Grundlegung. Durch die Typisierung von Liszts in a) unverbesserliche Hangtäter, b) Gelegenheitstäter und c) verbesserliche Hangtäter zielten auf letztere Maßnahmen der Besserung und Erziehung.

Begriffsgeschichte

Der Begriff selbst wird zum ersten mal von Karl Liebknecht (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von Hans Ellger: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und Stigmatisierung zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes Strafrecht hervorbrachte (z. B. das von Gustav Radbruch (1878-1949) entworfene und 1923 erlassene Jugendgerichtsgesetz (RJGG), das den Erziehungsgedanken des Strafrechtlers Franz von Liszt verwirklichte).

Im Vordergrund des Strafvollzuges im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) stand die Sühne der Schuld sowie die Abschreckung im Sinne der Generalprävention. Spezialprävention als Erziehungsgedanke - und somit das Ziel der Resozialisierung - sollte eng begrenzt werden und spielte eine untergeordnete Rolle. Die gesamte Rechtspolitik wurde von Nationalsozialisten erheblich verschärft und für rassenpolitische Ideen modifiziert.

Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektiven vom 20.10.1945 und 12.11.1945 wurde auf den Erziehungs- und Besserungsgedanken verwiesen (Alliierter Kontrollrat). Umerziehung und Rehabilitation waren ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 60er Jahren erhielt der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StvollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.

Krise des Begriffs

Eine Abkehr von der „Behandlungsideologie“ in der BRD war Ende der 70er bis Anfang der 80er Jahre festzustellen (vgl. Leyendecker 2002, S. 51ff.). Kritikpunkte an der Behandlung von Gefangenen waren:

  • die Gefahren für die Einschränkung der Grundrechte (Umgang mit Gefangenen, Beeinflussungstechniken)
  • die Frage nach der Wirkungslosigkeit von Behandlung im Strafvollzug (Infeffektivität, Rückfallquote).

Empirisch gesehen ist die Nachweisbarkeit der Wirkungslosigkeit, aber auch die der Wirkung nicht erbracht, da es in Deutschland „einen Behandlungsvollzug im strengen Sinne, von punktuellen Ausnahmen abgesehen, bislang nicht gegeben hat.“ (Kaiser 1977, S. 366). Das Rehabilitationsideal und der Gedanke an Resozialisierung wurde nicht nur wegen der empirisch umstrittenen und relativierten "Nothing Works" These (Martinson 1974) geschwächt, sondern, so David Garland (2001) und Susanne Krasmann (2003), habe sich die gesellschaftliche Wahrnehmung und der Umgang mit Problemen der Kriminalität gewandelt. Mit der Krise des Wohlfahrtsstaates in den 70er Jahren setzte auch ein gesellschaftspolitischer und ökonomisch-sozialer Wandel ein, der auch auf dem Feld der Kriminalitätskontrolle für eine Ausweitung neoliberaler Marktprinzipien sorgte (vgl. Kunz 2004). Dieser Wandel lässt sich auch als "cultural turn", als die Rückkehr des Strafrechts zu seinen repressiven und Leid zufügenden Formen beschreiben (vgl. Garland 2001).

Gerhard Rehn bezeichnet die grundlgegende Diskussion um das Behandlungsziel, die Gleichsetzung des „Schutzes der Allgemeinheit“, die „Aufwertung des Sicherheitsgedankens“, die „Dämonisierung des Täters“ als Unverbesserlicher, als „Träger des Bösen“ und die zunehmende Verschärfung im Strafvollzug als "Gegenreform" (Rehn 2004, S. 523-537).

Gesetzliche Grundlagen

Freiheitsentzug und Beschränkung der freien Lebensgestaltung dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Nach Callies/Müller-Dietz (2002) hat die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs folgende Funktionen: zum einen die Rechtsstellung und Behandlung des Gefangenen entsprechend des sozialen Rechtsstaates. Zum andern dient sie der Reform und Weiterentwicklung des Strafvollzuges im Sinne des Vollzugsziels.

Verfassungsrechtliche Stellung

1977 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Resozialisierung als das „herausragende Ziel" des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben und Resozialisierung als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert (vgl. BVerfG E35, 202, 235).

„Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist" (BVerfG E 98, 169, 200f). Die Gesellschaft, so das Bundesverfassungsgericht, hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird (vgl. BverfGE 98,169, 200).

Die Betonung des Verfassungranges darf nicht dazu führen, „dass jemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht“ und zwangsweise resozialisiert wird (Cornel 2003, S. 43; in Bezug auf Bender 1984). Hassemer spricht von "einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden." (Hassemer 1982, S. 165).

Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist (BVerfG E 35, 202, 235 u. E 40, 284). Dem steht eine tatsächlich eingeschränkte Ausstattung im Strafvollzug entgegen (höhere Gefangenenrate, Personalmangel, Überbelegung, Einsparungen), was zur Folge haben kann, dass die Verwirklichung des Vollzugsziel erheblich eingeschränkt wird.

Strafvollzugsgesetz

Am 1.1.1977 ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) mit einer Festlegung auf "Resozialisierung als Vollzugsziel" in § 2 Satz 1 in der Bundesrepublik in Kraft getreten. Seit dem 3.10.1990 hat das Gesetz in den neuen Bundesländern Gültigkeit.

§ 2 StVollzG formuliert das für den Strafvollzug geltende Vollzugsziel und eine Bekenntnis zur sozialen Eingliederung von Straftätern: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“(§ 2 StVollzG).

Bezogen auf die Praxis der Vollzugsgestaltung kann der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG) als Konkretisierung des Resozialisierungszieles gelesen werden: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.“ Der Gegenwirkungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG) macht deutlich, dass schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken ist. Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG) bestätigt das Gebot der Resozialisierung, indem er Hilfen und Unterstützung gegenüber dem Gefangenen formuliert, damit es diesem gelingt sich in ein Leben in Freiheit einzugliedern.

§4 Abs. 1 StVollzG verdeutlicht: „Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern“. Die Mitwirkung des Gefangenen ist jedoch schwerlich zu objektivieren. Zudem sind die Resozialisierungsmaßnahmen nur als Angebote zu werten und nicht als Verpflichtung. Dem Gefangenen dürfen resozialisierende Maßnahmen nicht vorenthalten, er darf aber auch nicht zu ihnen gezwungen werden (vgl. Feest 1990).

Weitere Rechtsgebiete der Resozialisierung

Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) enthält soziale Rechte des Einzelnen (Gefangenen) gegenüber dem Staat. Der Prozess der Resozialisierung ist einzuordnen in ein Netzwerk von Institutionen und Sozialen Diensten, die sich unterscheiden lassen in Justizförmige und Freiwillige Straffälligenhilfe. Die Aufgaben der Straffälligenhilfe werden geregelt in:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
  • Strafprozessordnung (StPo)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Sonder- und Detailregelungen:

  • Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)
  • Untersuchungshaftvollzugsordnung (UhaftVollzO)
  • Strafvollsteckungsverordnung (StVollstrO)
  • Strafvollzugsvergütungsverordnung (StVollzVergO)
  • Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)
  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Resozialisierung unter den Bedingungen des Freiheitsentzuges

Der Strafvollzug umfasst und beschränkt sämtliche Lebensbereiche der Gefangenen und weist damit Merkmale einer „totale Institution“ (Goffman 1972) auf, die dem Gebot der Resozialisierung entgegenstehen. Auf den Effekt, eines negativen Sozialisationsprozess im Strafvollzug, der in der Kriminologie mit dem Begriff "Prisonisierung" beschrieben wird, machte zuerst Clemmer (1940/1958) aufmerksam.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Er erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit, Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese sozialen Kompetenzen aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzuges hin (insbesondere im Angleichungsgrundsatz und Gegenwirkungsgrundsatz; vgl. § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG).

Der Resozialisierung schadet die Überbetonung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Der geringe Handlungsspielraum der Gefangenen wird, wenn Sicherheit und Ordnung als vorrangige Kriterien der Vollzugsaufgabe gesetzt werden, eingeschränkt und verringert so das Ziel eines eigenverantwortlichen Handelns. Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist Etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (vgl. AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5; vgl. Hassemer 1994). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei Vollzugslockerungen, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Reintegration gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird jedoch in der Praxis in Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.

Ein, die Resozialisierung unter den Bedingungen der Haft erschwerender Aspekt, ist die Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft (Schicksalsgemeinschaft) in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen unter den Gefangenen etabliert werden. Das häufig von Gewalt geprägte Haftleben kann zu:

  • scheinbaren Anpassung und zu Gehorsam führen (Erziehung zum „guten Gefangenen“; vgl. Harbordt 1972, S. 96)
  • der Resozialisierung entgegenstehenden Einstellungen führen, indem der Anpassung an die Gefängnissubkultur, der Anpassung außerhalb der Haftanstalt Priorität eingeräumt wird. Die Gefahr der Rückfälligkeit ist damit ernorm erhöht.

Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte bringt und Resozialisierung allenfalls "trotz der Gefängnisstrafe" gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).

Diskussion

  • Resozialisierung steht in engem Zusammenhang mit einer, bereits vor der Straffälligkeit stattgefunden Marginalisierung und Benachteiligung. Insassen in Vollzugsanstalten kommen zum überwiegenden Teil aus mehrfachbenachteiligenden Umständen. "Somit beschreibt Resozialisierung (...) auch den Prozeß der Ausgliederung bestimmter Bevölkerungsgruppen, die als resozialisierungsbedürftig definiert werden. Resozialisierung ist Teil der sozialen Kontrolle und Selektion und damit Ausdruck der staatlichen Ordnungspolitik" (Cornel/Maelicke 1991, S. 12). Mögliche Aufgabe einer (kritischen) Kriminologie kann sein, diese Selektions- und Kontrollprozesse im Kontext der Strafverfolgung zu problematisieren und sie aus der engen Verbindung von Kriminalität und Unterschicht zu entkoppeln (vgl. Frehsee 1991).
  • Wie Hassemer (1982) beschreibt, dient die Resozialisierung auch der Rechtfertigung des Freiheitsentzuges durch den Staat. Der stigmatisierende und belastende Eingriff wird mit der Idee seiner "Behandlung" verknüpft. Aufgrund der empirischen Forschungsergebnisse zu den negativen Auswirkungen der "totalen Institution", kann es die Aufgabe der Kriminologie sein, eine verstärkte Suche nach Alternativen zum Freiheitsentzug zu betreiben.
  • Solange am Behandlungsvollzug in Deutschland festgehalten wird, ist die Entwicklung eines entsprechenden Behandlungskonzeptes nötig (Behandlungsforschung, Rückfallevaluation). Durch das Fehlen von bedarfsgerechten inhaltlichen Resozialisierungkonzeptionen bleibt die wissenschaftliche Überprüfbarkeit der Wirkung von Resozialisierungshilfen und Angeboten unklar. Insofern bedarf es einer Präzisierung der Angebote und Zielsetzungen um die empirische Untersuchung anzustreben (zu empirischen Grenzen bei der Umsetzung vgl. Leyendecker 2002)
  • Zwischen dem Ziel der Resozialisierung und der Vollzugsaufgabe Sicherung besteht ein Zielkonflikt, der unter Beachtung des Vorranges des Vollzugszieles zu lösen ist. Seit Inkrafttreten der Förderalismusreform (2006), die jedem einzelnen Bundesland die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug zuschreibt, wird in einzelnen Bundesländern eine mögliche Vorzugsstellung des Schutzes der Bevölkerung vor neuen Straftaten diskutiert (vgl. Dünkel 2003).

Literatur

Verwendete und weiterführende Literatur zum Thema:

  • Bauer Fritz: Die Rückkehr in die Freiheit - Probleme der Resozialisierung. In: Burghard Freudenfeld (Hg.): Schuld und Sühne. Dreizehn Vorträge über den deutsche Strafprozess. München 1960, 139-149
  • Baratta, Alessandro: Resozialisierung oder soziale Kontrolle? Für ein kritisches Verständnis der sozialen "Reintegration" In: Bitz, G. u.a. (Hg): Grundfragen staatlichen Strafens: Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag. München 2001, S. 1-17
  • Baratta, Alessandro: Strafvollzugssystem und soziale Marginalisierung. Zur Ideologiekritik des Behandlungsstrafrechts. In: Herren, R. / Kienapfel, D. / Müller-Dietz H. (Hg.): Kultur-Kriminalität-Strafrecht. Festschrift für Thomas Würtenberger zum 70. Geburtstag am 07.10.1977, Berlin 1977, S. 373-396.
  • Böhm, Alexander: Bemerkungen zum Vollzugsziel. In: Prittwitz C./ Baurmann M. u.a., Hg., Festschrift für Klaus Lüderssen. Baden-Baden 2002, S. 807-819
  • Beck, Ulrich/Beck-Gernsheim, Elisabeth (Hg.): Riskante Freiheiten. Individualisierung in modernen Gesellschaften. Frankfurt a.M. 1998
  • Callies/Müller-Dietz: Strafvollzugsgesetz. Kommentar. 1983.
  • Clemmer, Donald: The Prison Community, 2. Aufl. New York 1958 (1. Aufl. 1940)
  • Cornel/Maelicke 1991, S. 12)
  • Cornel, Heinz/Kawamura-Reindl, Gabriele/Maelicke, Bernd/Sonnen, Bernd Rüdeger (Hg.): Handbuch der Resozialisierung. 2. Aufl. Baden-Baden 2003
  • Deimling, Gerhard: 'Resozialisierung' im Spannungsfeld von Strafanstalt und Gesellschaft. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1968, S. 873ff.
  • Deimling, Gerhard : Theorie und Praxis des Jugendstrafvollzugs in pädagogischer Sicht, Neuwied/Berlin 1969
  • Dünkel, Frieder, Drenkhahn, Kristin: Behandlung im Strafvollzug: von „nothing works“ zu „something works“. In: Bereswill, Mechthild, Greve, Werner (Hg.): Forschungsthema Strafvoll­zug. Baden-Baden, 2001, S. 387-417
  • Dünkel, Frieder: Sicherheit als Vollzugsziel? Die Wende im Strafvollzug in Zeiten des Wahlkampfes: eine Initiative aus Hessen. In: Neue Kriminalpolitik. Forum für Praxis, Recht und Kriminalwissenschaften. Heft 1/2003, S. 8-9.
  • Dünkel, Frieder: Riskante Freiheiten? – Vollzugslockerungen zwischen Resozialisierung und Sicherheitsrisiko. In: Rehn, u.a. (Hg.): Freiheit und Un­freiheit. Arbeit mit Straftätern innerhalb und außerhalb des Justizvollzugs. Herbolz­heim, 2004, S. 104-134
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Weblinks

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  • Strafvollzugsgesetz: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Zu finden unter: (StVollzG) (letzter Zugriff: 25.07.2008)