Angleichungsgrundsatz

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Begriffsbestimmung

Der Begriff des "Angleichungsgrundsatz" bezieht sich auf den § 3 Abs.1 des [1]Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Es heißt dort unter der Überschrift "Gestaltung des Vollzuges":

"Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden."

Es ist einer von drei in dem Paragraphen formulierten Grundsätze zur Gestaltung des Strafvollzuges (neben dem Gegenwirkungsgrundsatz § 3 Abs.2 und dem Eingliederungsgrundsatz § 3 Abs.3). Vollzugsgrundsätze sind "Mindestgrundsätze" (AK StVollzG § 3 Rz.1). Sie sind sowohl Bezugsgrößen für die "Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe", als auch "Ermessensmaßstäbe (Vorrangregeln) für die Vollzugsanstalt" (AK StVollzG § 3 Rz.3). Es handelt sich bei dem hier beschriebenen Grundsatz um eine "Soll"-Bestimmung; das bedeutet, dass der einzelne Inhaftierte daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann (AK StVollzG § 3 Rz.3f).

Praktisch geht es im Angleichungsgrundsatz darum, "eine möglichst geringe Diskrepanz zwischen allgemeinen Lebensverhältnissen und Vollzugswirklichkeit" herzustellen (AK StVollzG § 3 Rz.4), um die Lebensbedingungen der Inhaftierten von vornherein möglichst wenig haftspezifisch deprivierend zu gestalten.

Der Begriff der "Angleichung" wird zum Teil mit dem Begriff der "Normalisierung" gleichgesetzt (so durchweg im Alternativkommentar, z.B. im Vorwort zur fünften Auflage, oder bei Baechtold 2005: 28, I 3 Rz. 8). Lesting fasst "Normalisierung" dagegen weiter als den Angleichungsbegriff und zwar als "sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht egalitäre Anpassung der Verhältnisse im Strafvollzug an gesellschaftliche Standards (...)." (1988: 6).

Entwicklung des Angleichungsbegriffs

Historisch entwickelte sich der Angleichungsgrundsatz in Deutschland aus dem Resozialisierungsgedanken: Nur die Angleichung von Lebensverhältnissen im Strafvollzug an die Bedingungen in der Freiheit ist geeignet, dem der Resozialisierung entgegenstehenden, entmündigenden Charakters des Lebens in der Haftanstalt entgegenzuwirken (so nach Schäfer 2001: 45f schon Gustav Radbruch). Erste Formen praktischer Umsetzung von Angleichungsbemühungen finden sich in der Weimarer Zeit (vgl. Lesting 1988: 34f); zur ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift kommt es im Strafvollzugsgesetz 1977.

Der Angleichungsgrundsatz im Kontext der Vollzugsziele und Vollzugsgrundsätze

Angleichung und Resozialisierung

Das StVollzG formuliert in § 2: "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)." Wird - daraus abgeleitet – Resozialisierung als oberstes Vollzugsziel und werden Inhaftierte als resozialisierungsbedürftig verstanden, so kann der Angleichungsgrundsatz als eine Form der Operationalisierung dieses Ziels gesehen werden: Die möglichst weitgehende Angleichung der Lebensumstände in Haft an die Bedingungen in Freiheit kann dann als Mittel gelten, Resozialisierung zu befördern.

Gleichzeitig zeichnet eine Unterordnung unter das Vollzugsziel Resozialisierung eine mögliche Einschränkung vor: Angleichung kann als Hindernis verstanden werden, wenn es um Therapieangebote an Inhaftierte geht. Wenn - etwa in der Behandlung von Drogenabhängigen - aus therapeutischen Gründen Beschränkungen in der Lebensgestaltung für nötig erachtet werden (Reduzieren oder Kontrolle von Außenkontakten), so stellt das eine Einschränkung von Autonomie und Angleichung dar. Wenn Angleichung in diesem Kontext dann Behandlungs- (und Resozialisierungs-)zielen untergeordnet wird, betrachtet Lesting das als zwar "herrschende restriktive Interpretation", aber dem Angleichungs- wie dem Resozialisierungsgedanken widersprechend (1988: 57; siehe dazu auch AK StVollzG § 3 Rn. 2). Tatsächlich lässt der Angleichungsgrundsatz in seiner gesetzlichen Formulierung als "soll"-Bestimmung in der Gestaltung der Haft ausdrücklich diesen Spielraum.

Angleichung und Sicherung

Das StVollzG formuliert nach dem Vollzugsziel aus § 2 in einem zweiten Satz: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Diese Aufgabe des Vollzugs wurde immer wieder als konkurrierend mit dem Vollzugsziel einer Resozialisierung erörtert. Der Alternativkommentar bezeichnet die Vollzugsaufgabe der Sicherung dem Vollzugsziel als nachgeordnet und hält die Diskussion für "auf der normativen Ebene (…) entschieden" (AK StVollzG § 2 Rz.5). Sie könnte aber, berücksichtigt man die Formulierungen erster neuer Strafvollzugsgesetze nach der Förderalismusreform, jetzt wieder neu geführt werden müssen (vgl. etwa die Formulierung der Vollzugsziele in § 5 des [2]Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen aus dem Jahr 2007; s. auch dazu eher pessimistisch Kamann 2008: 470). Besonderen Stellenwert nehmen im Alltag der Inhaftierten Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ein, mit denen Einschränkungen von Angleichungsbemühungen begründet werden können. Betroffen sind davon wesentlich Fragen der Unterbringung und Ernährung sowie Besuche und Schriftwechsel (vgl. Jehle 2002: 31f, 83ff).

Angleichungs- und Gegenwirkungsgrundsatz

Der Angleichungsgrundsatz steht in einer engen Beziehung zum "Gegenwirkungsgrundsatz" § 3 (2) StVollzG. Nahezu durchgehend findet sich in der Literatur die Annahme, dass sich die Lebensumstände innerhalb einer Haftanstalt durch "'Besonderheiten (…), die den Gefangenen lebensuntüchtig machen können'" auszeichnen (AK StVollzG § 3 Rz.4) und daher gegenwirkender Maßnahmen bedürfen. Es gilt für alle Vollzugsgrundsätze, dass sie solchen "negativen Auswirkungen der totalen Institution entgegenwirken, sie kompensieren" sollen (AK StVollzG § 3 Rz.3), und zwar durchaus im Sinne einer Kompensation von Angleichung: "Soweit eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse im Vollzug nicht möglich ist, besagt der Gegensteuerungsgrundsatz, dass versucht werden muss, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken." (Jehle 2002: 18; ähnlich: AK StVollzG § 3 Rz.17). In diesem Verständnis ist die Angleichung der jedenfalls vorgeordnete Grundsatz (so auch Lesting 1988: 9).

Vollzugslockerungen und Angleichung

Als "Lockerungen des Vollzuges" bezeichnet das StrafVollzG in § 11 Außenbeschäftigungen, Freigang, Ausführungen und Ausgang. Lockerungen sollen "durch Erprobung, d.h. Inkaufnahme kleiner Vorkommnisse im laufenden Vollzug zukünftige Rückfälle verhindern können" (Fabricius 2001: 72). Lockerungen erweisen sich so als wesentliches Werkzeug der Angleichung. Die Annahme, Lockerungen seien grundsätzlich riskant, findet sich nicht belegt: [3]Ostendorf o.J. berichtet von einer geringen Zahl von Nicht-Rückkehrern aus dem Urlaub und auch von geringeren Rückfallzahlen aus dem offenen Vollzug (mit allerdings auch geringer belasteten Inhaftierten).

Problematisch scheint in diesem Zusammenhang, dass es der Haftpraxis und auch Konzepten etwa eines Stufenvollzugs entspricht, mit Entzug bzw. Gewähren von Lockerungen disziplinarisch zu agieren, statt ausschließlich im Sinne zunehmender Angleichung. Lockerungen erhalten so einen doppeldeutigen Charakter: Statt eines eindeutig aus Menschenwürde, Resozialisierungsanspruch und Angleichungsgrundsatz abgeleiteten Gestaltungsmerkmals der Haft werden sie zu einer durch Wohlverhalten erreichbaren Vergünstigung. Walter (2005: 133) beschreibt eine daraus abgeleitete Selbstdisziplinierung des Gefangenen im "Chancenvollzug": "(...) diszipliniert sich der Gefangene durch sein Verhalten selber, schließt sich von den Serviceangeboten selber aus (...)" - der Inhaftierte selbst weiß, was er tun muss, um den "Service" (Lockerungen, Attraktionen Freizeitgestaltung und Privatheit, Aufschluss, Kühlschrankfach...) zu erhalten bzw. zu verwirken. Eine damit verknüpfte Prognose, die "Anpassung an die Regeln der Anstalt erhöhe die Wahrscheinlichkeit eines späteren normgerechten Verhaltens in der Gesellschaft" (Neuland 1988: 271), erscheint fraglich.

Der Angleichungsgrundsatz in der Praxis: Die Problembereiche

Angleichung betrifft den Haftalltag in allen Bereichen, und in fast allen Bereichen ergeben sich daraus Probleme: Die Haftanstalt nimmt "im Wege der Totalversorgung ihren Insassen alle wesentlichen Sorgen und Entscheidungen hinsichtlich des täglichen Lebens ab" (Müller-Dietz 1994: 31f) und erschwert so jede Angleichung an normale Entscheidungsspielräume wie Entscheidungszwänge. Einzelne Maßnahmen einer von Franze untersuchten Anstalt bezeichnet die Autorin als "Erziehung zur Unselbständigkeit" (Umgang mit Telephonaten, der Verpflegung, der Kleidung; 2001: 380).

Die Gestaltung des Alltagslebens

  • Haftraum: Belegung und Abgrenzung nach außen (Rückzugsmöglichkeit in eine Privatsphäre, "Anklopfen" an der Haftraumtür) nicht frei bestimmbar; auch mangels genauerer Gestaltungsvorschriften ergeben sich Probleme aus Größe, Toilettenabgrenzung, Verfügbarkeit von Strom und Licht, Frage eines eigenen Schlüssels, eigene Ausstattung
  • Tagesstruktur: Schlaf-/Wachrhythmus, Mahlzeiten, Arbeitszeiten, Freizeit sind vorgegeben und oft vollkommen alltagsuntypisch (Essenszeiten)
  • gemeinsame Freizeit mit anderen Gefangenen: auch durch organisatorische Fragen und Fragen von Sicherheit und Ordnung begrenzt
  • Ernährung: zu großen Teilen fremd bestimmt, nicht selbst zubereitet; Einkaufsmöglichkeiten oft teuer und begrenzt;
  • Zugang zu Medien (Fernsehen, Radio, Internet, Bücher): oft keine gut betreuten, ausreichend ausgestatteten Büchereien verfügbar / kaum Kooperation mit öffentlichen Büchereien; Ausleihmöglichkeiten oft nur nach Liste
  • Freizeitangebot: entspricht nicht Freizeitangebot/-gestaltung in Freiheit; ein Mangel an Umweltreizen (...) kann (...) zu einer generellen Abstumpfung führen." (Franze 2001: 322); häufig werden gerade hier Einschränkungen mit Befürchtungen der Bildung einer "Subkultur" begründet
  • Kontakt nach draußen: Telephonieren zum Teil sehr erschwert und grundsätzliches Verbot von Mobiltelephonen
  • Unterbringungssituation insgesamt: Zellentrakte mit 30-40 Insassen sind kein alltagsgerechtes "Lernfeld"; es fehlt an Möglichkeiten zur Gestaltung wenigstens eines Kernbereiches eigener Grundversorgung

(hierzu insgesamt: Franze 2001; Jehle 2002; Lesting 1988)

Soziale Sicherung / Gesundheitsfürsorge / -vorsorge

Staatliche Fürsorge und Fürsorgepflicht für den in seiner Obhut lebenden Inhaftierten gilt hier als wesentliches Argument gegen Angleichung (vgl. Lesting 1988: 91ff): Mit diesem Umstand wird nicht nur die fehlende soziale Absicherung (Kranken- und Arbeitslosenversicherung) der Inhaftierten begründet, sondern auch die Stellung eines Arztes und Therapeuten durch die Anstalt (statt freier Wahlmöglichkeit) und ggf. die Anordnung ärztlicher Maßnahmen (Untersuchungen). "Konsequente Normalisierung" müsste nach Lesting (1988: 21) bedeuten, Inhaftierte in allen gesundheitlichen, therapeutischen und sozial-beraterischen Belangen an allgemein zuständige Dienste außerhalb der Haftanstalt zu verweisen.

Arbeit

Es besteht - mit Ausnahmen - für Inhaftierte eine Verpflichtung zur Arbeit (vgl. § 41 StVollzG). Behindert wird die Angleichung dabei durch unzureichende Ausbildungs- und Arbeitmöglichkeiten und unzureichende Entlohnung in der Haft (vgl. [4]Ostendorf o.J.; Schwind/Bandell 1988: 6), aber auch durch gesellschaftliche Umstände, die Arbeit als sinnvolles Angleichungsziel zunehmend zweifelhaft für die Inhaftierten machen.

Angleichung und besondere Häftlingsgruppen

Besondere Schwierigkeiten einer Angleichungspraxis ergeben sich durch besondere Bedürfnisse einzelner Häftlingsgruppen.

  • nicht-deutschsprachliche Inhaftierte: Sprachprobleme behindern Alltagskommunikation, soziale Interaktion und Teilnahme an differenzierten Freizeit-, Bildungs- und Therapieangeboten.
  • inhaftierte Frauen: Arbeits- und Qualifizierungsangebote orientieren sich häufig an einem ungewöhnlich traditionellen Bild weiblicher Erwerbs- und Berufstätigkeit (Hauswirtschaft); gleichzeitig entspricht die geringe Involvierung in die eigene Grundversorgung besonders wenig ihrem Lebensalltag in Freiheit. Bei - im Sinne einer Angleichung - gemeinsamer Unterbringung von Frauen und Männern bleibt fraglich, wieweit andere Bedarfe der meist geringeren Zahl der inhaftierten Frauen ausreichend berücksichtigt werden ("typischerweise schlechteren physischen und psychischen Zustand und dem offensichtlich höheren Bedürfnis nach Privatsphäre und Intimität der inhaftierten Frauen" (Baechtold 2005: 195, II 6 Rz.14)
  • ältere Inhaftierte: Haftanstalten sind auf diese wachsende Gruppe kaum eingerichtet (entwicklungstypisch individueller ausgeprägte Lebensgewohnheiten, altersabhängig eingeschränkte Beweglichkeit, fehlende Arbeitspflicht).

Angleichung zuungunsten von Inhaftierten

Eine Angleichung in Form von Regelungen, die den Inhaftierten zusätzlich belasten, wird in der Vollzugspraxis in letzter Zeit beobachtet: So werden mit einer Angleichung an Lebensumstände außerhalb der Haft Praxisgebühren oder die Beteiligung an Stromkosten begründet oder die Teilnahme am Gemeinschaftshörfunk verweigert. In einer kritischen Einschätzung solcher Maßnahmen wird sowohl auf die mangelhafte Form von Angleichung hingewiesen (z.B. AK StVollzG § 19 Rz.7 zum Erheben lediglich "verbrauchsunabhängiger monatlicher Pauschalbeiträge"), besonders aber auf den Widerspruch zum Gegenwirkungsgrundsatz: Statt eines Ausgleichs deprivierender Haftbedingungen werden durch zusätzliche Kosten den Inhaftierten Partizipationen an autonomer Freizeitgestaltung oder sozialen Aktivitäten eher weiter erschwert (vgl. auch AK StVollzG § 3 Rz.10).


Der Angleichungsgrundsatz als Streitpunkt der Kriminalpolitik

Die Relevanz einer Diskussion des Angleichungsgrundsatzes für die Kriminologie ergibt sich aus der engen Anbindung an wesentliche Begriffe und Strömungen der Kriminologie: In Zeiten, in denen Strafvollzug von den reformerischen Ideen der Resozialisierung bestimmt war, schien Angleichung als eine darauf bruchlos aufbauende Forderung. Schon früh wurde aber von einer "Gegenreform" gesprochen (Lesting 1988:5; später z.B. Maelicke 2005: 127). Sie wird mit Ideen neo-klassischer Kriminalpolitik, mit einer ökonomischen Erklärung von Kriminalität und mit Anzeichen erhöhter Punitivität verknüpft wahrgenommen. Symptomatisch dafür ist die anhaltende Diskussion darüber, wie Angleichung praktisch gestaltet werden soll; Vorwürfe eines zu luxuriösen Vollzuges einerseits stehen Befürchtungen eines "Schäbigkeitswettbewerbes" gegenüber. Lesting beschreibt zehn Jahre nach der Strafvollzugsreform unterschiedlichste Auslegungen aller Einzelbegriffe des Angleichungsgrundsatzes in der Literatur (1988: 60ff). Bis heute fehlt es an einer Konkretisierung der Bedeutung, der Grenzen und der Maßstäbe, anhand derer eine Umsetzung des Grundsatzes überprüft werden könnte (vgl. Franze 2001: 76ff). Kriterium bleiben vorerst Grundrechte der Inhaftierten, an erster Stelle das Grundrecht der Menschenwürde als Bezugsgröße jeder Gestaltung einer Haftsituation (vgl. Feest AK StVollzG § 4 Rz.18). Es könnte hier argumentiert werden, dass "Menschenwürde" als wesentlicher Begründungskontext des Angleichungsgrundsatzes ohnehin in der konkreten Umsetzung als zeitgebunden zu verstehen ist und die Umsetzung daher ständig neu in ihrer Durchsetzung und Einhaltung auf die "Menschenwürde" rückbezogen werden muss (so etwa eine Argumentationslinie bei Feest/Bammann 2000: 61). Lesting (1988: 61) stellt zudem die Frage, an welche Normalität überhaupt anzugleichen wäre in einer Gesellschaft höchst differenzierter Lebensentwürfe und -gestaltungen. In seiner Argumentation kann Normalisierung eigentlich nur "unter Aufhebung des Strafvollzuges gelingen" (a.a.O. 115). Auch Christie neigt dazu, Angleichungsbemühungen als von vornherein defizitäre Strategie anzunehmen und als bloße Form der Verschleierung des grundsätzlich schmerzhaften Charakters der Strafe (1995, S. 17), solange die Strafe nicht in "Trauerarbeit" (S. 104ff) umgearbeitet wird.

Literatur

Baechtold, A. (2005) Strafvollzug: Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz (Vol. 6). Kriminalität, Justiz und Sanktionen, 6. Bern: Stämpfli.

Christie, Nils (1995) Grenzen des Leids. Münster: Votum-Verlag

Fabricius, D. (2001) Strafvollzug in Zeiten der Globalisierung. In Schäfer Karl Heinrich & Schäfer-Sievering (Eds.), Arnoldshainer Texte: Vol. Bd. 116. Strafvollzug und Menschenwürde. Gustav Radbruch - Wegbereiter des Strafvollzugs des Grundgesetzes (pp. 63–95). Frankfurt am Main: Haag + Herchen.

Feest, Johannes (Hg.) (2006) StVollzG. Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (AK-StVollzG). 5., neu bearb. Aufl. Neuwied: Luchterhand

Feest, J., & Bammann, K. (2000) Menschenunwürdige Behandlung von Gefangenen in Deutschland: Vorhandene Kontrollinstanzen, Probleme und Alternativen. In R. Reindl (Ed.), Menschenwürde und Menschenrechte im Umgang mit Straffälligen (pp. 61–75). Freiburg im Breisgau: Lambertus.

Franze, Karin (2001) Resozialisierung unter den Bedingungen des Frauenstrafvollzugs. Eine Untersuchung und Bewertung der zur Resozialisierung straffällig gewordener Frauen angewandten Behandlungsmethoden in der JVA Aichach. Frankfurt am Main: Lang (Europäische HochschulschriftenReihe 2, Rechtswissenschaft, 2936)

Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen (2007) http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C30107382_L20.pdf [Stand 2008-07-29]

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG): StVollzG. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvollzg/gesamt.pdf [Stand 2008-07-29]

Jehle, N. (2002) Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug: Von der Idee des Gesetzes zur Wirklichkeit der Praxis. Europäische HochschulschriftenReihe 2, Rechtswissenschaft 3444. Frankfurt a. M.: Lang.

Kamann, U. (2008) Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug (2., aktualisierte und erw. Aufl.). Ratgeber Prozessrecht. Münster: ZAP.

Lesting, Wolfgang (1988) Normalisierung im Strafvollzug. Potential und Grenzen des § 3 Abs. 1 StVollzG. Pfaffenweiler: Centaurus-Verl.-Ges. (Forschungen zur Kriminalpolitik, 3).

Müller-Dietz, H. (1994) Menschenwürde und Strafvollzug: Erweiterte Fassung eines Vortrages gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 20. Oktober 1993 (Vol. 136). Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, 136. Berlin: de Gruyter.

Neuland, G. (1988) Disziplinarstrafen ("Hausstrafen") und "Vergünstigungsdenken". In H.-D. Schwind & G. Blau (Eds.), Strafvollzug in der Praxis: Eine Einführung in die Probleme und Realitäten des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe (2nd ed., pp. 270–276). Berlin: de Gruyter.

Ostendorf, H. (ohne Jahr) Aufgaben und Ausgestaltung des Strafvollzugs, from http://www.bpb.de/publikationen/JA66W0,0,0,Aufgaben_und_Ausgestaltung_des_Strafvollzugs.html [Stand 2008-07-29]

H.-D. Schwind & D. Bandell (Hrsg.) (1988) 10 Jahre Strafvollzugsgesetz. Resozialisierung als alleiniges Vollzugsziel? Kriminologische Schriftenreihe der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft e.V.: Vol. 97. [Beiträge zu einer Fachtagung der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft und zur Verleihung der Beccaria-Medaille 1987]. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag

Strafvollzugsarchiv: http://www.strafvollzugsarchiv.de/

Walter, J. (2005) "Apokryphe" Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug. Neue Kriminalpolitik, 17(4), 130–134.