Resozialisierung2

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Resozialisierung lässt sich als Wiedereingliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft beschreiben. Sie meint besonders die Wiedereingliederung von Straftätern in das gesellschaftliche Leben außerhalb des Gefängnisses, beziehungsweise ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff mit der Erwartung verwendet, dass Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich an die Ordnungs- und Wertvorstellungen (Normen) der Mehrheitsgesellschaft anpassen sollten. Der Rechtsbegriff Resozialisierung verweist auf Integration und Rehabilitation für straffällig gewordene Personen.

Resozialisierung (als Vollzugsziel)

Das Vollzugsziel Resozialisierung ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was im, rund um und nach dem Strafvollzug geschieht oder unterlassen wird. Die Resozialisierung ist in Deutschland ein wichtiger Strafzweck (positive Spezialprävention). Das Resozialisierungsmodell geht davon aus, dass Verbrechen am Besten dadurch verhindert wird, in dem an den Faktoren (ökonomische, soziale oder personelle) angesetzt wird, die für die Ursachen von Kriminalität gehalten werden. Das sich an die Resozialisierung anschließende Behandlungsmodell richtet sich direkt an den Straftäter mit dem Ziel Straftaten zu reduzieren. Der Begriff wird in der Literatur deshalb als ein "Synonym für ein ganzes Programm" übersetzt (Cornel 2003, S. 14).

Begriffsdefinitionen

Die Interpretation des Resozialisierungsziels als „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ verweist auf den Gefangenen in seiner Rolle als Mitglied der Gesellschaft (als Synonym einer Normgemeinschaft). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafrechtsnorm wird die Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Frage gestellt (Kaiser 1993). Resozialisierung ist, Cornel/Maelicke (2003) folgend, nur als ein „Prozess“ zu verstehen, der sich nicht nur auf den Strafvollzug selbst, sondern auch auf Angebote außerhalb des Vollzugs bezieht. Resozialisierung meint auch, die vom Strafvollzug und anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem Leben ohne (Rechts-)Konflikt nach der Entlassung. Deimling und Schüler-Springorum (1969) verwenden einen engen strafvollzugsbezogenen Begriff. Fabricius (1991) beschränkt seine Definition auf die „Wiedererlangung eines Rechtsbewusstseins“. Mit Baratta kann der Begriff auch auf die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft bezogen werden - als „Dienstleistung“ der Gesellschaft am inhaftierten Individuum (Baratta 2001, S. 6). Die Schreibweise Re-sozialisierung wird verwendet, um anzudeuten, dass es nicht nur darum geht wieder in die Gesellschaft zu integrieren, sondern erstmalig (Müller-Dietz 1995). Re-sozialisierung legt die Möglichkeit nahe, als gäbe es auch ein Leben außerhalb der Gesellschaft. Doch jeder Inhaftierte ist Teil der Gesellschaft, insbesondere einer „künstlichen Binnengesellschaft“ (Leyendecker 2002, S. 268), der „Gefängnisgesellschaft“ (Schellhoss 1993, S. 429) und in jedem Augenblick ein Teil der Rechtsgemeinschaft. Re-sozialisierung verweist darauf, dass im Laufe der (primären und sekundären) Sozialisation wichtige Instanzen nicht hinreichend "sozialisiert" haben sollen. So wird auch auf die ökonomisch-soziale Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen hingewiesen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

In der Literatur werden etliche Termini synonym oder als Ersatz zum Resozialisierungsbegriff benutzt. Dies sind insbesondere:

  • Der Begriff der Besserung, der in der Rechtslehre und der Fachliteratur als Ziel abgelehnt wird.
  • Der Erziehungsbegriff, der gegenüber Erwachsenen unpassend ist. Im Bereich des Jugendstrafrechtes (JGG) ist der Gedanke der Erziehung jedoch zentrales Element (Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht).
  • Der Sozialisation, der auf das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaf verweist. Der von Müller-Dietz und Schüler-Springorum Ende der 60er Jahre eingebrachte Begriff der „Ersatzsozialisation“, der sich direkt auf die Sozialisationsforschung bezog, konnte sich nicht durchsetzen.
  • Der Begriff der Behandlung. Calliess/Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als Behandlung (Calliess/Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6). Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel nahe kommen (§§ 6-9 StVollzG). Der Begriff der Behandlung und der Resozialisierung bedingen sich gegenseitig.
  • Der (Sozialen) Integration. Der Begriff führt zu der Frage der gegenseitigen Bedingtheit zwischen Gefängnis und „Außengesellschaft“ (Baratta 2001, S. 5). „Reintegration von Straffälligen“ wird häufig synonym zur Resozialisierung verwendet.
  • Der Rehabilitation. Der Begriff der Rehabilitation wird in der deutschen, jedoch nicht in der angelsächsischen Verwendung von dem der Resozialisierung unterschieden. Resozialisierung ist eine spezielle Form von Rehabilitation.

Genauere Ausführungen zu den verwandten Begriffen finden sich bei Cornel (2003).

Entwicklung der Resozialisierungsidee

Die Resozialisierungsidee ist historisch eng verknüpft mit philosophischen Straftheorien (Besserungsgedanke bei Platon), den Ansätzen "ausgleichender", "austeilender" (Aristoteles) und "legaler" Gerechtigkeit (Thomas von Aquin). Bezogen auf Besserung durch Einsperrung lassen sich die Zuchthäuser des 17. Jh. in deutschen Städten beschreiben, die arbeitsfähige oder sozial und ökonomisch störende Menschen (keine Straftäter) „bessern“ wollten. Anfang des 18. Jh. wurde der Besserungsgedanke zurückgedrängt und die Arbeit von Gefangenen unter Prügelstrafe und Misshandlungen in Armen-, Irren- und Waisenhäusern in den Vordergrund gerückt. Mitte des 18. Jh. führte der aufgeklärte Absolutismus und naturrechtliches Gedankengut zu einer Rationalisierung des Strafrechts. Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738-1794) machte als einer der Ersten die Differenzierung zwischen mutmaßlich Besserungsfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde der Besserungsgedanke hervorgehoben. Durch die Verbreitung der Menschenrechtsidee (Aufklärung) entwickelte sich ein humaneres Verständnis vom Strafvollzug und damit Rechte für Straftäter. Im 19. Jh. betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47) und lehnten den Besserungsgedanken als nicht vereinbar mit der menschlichen Würde ab. Der Strafanspruch wurde damit begrenzt. Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jh. traten die relativen Straftheorien und damit auch der spezialpräventive Gedanke wieder in den Vordergrund. Mit der Differenzierung der zweckgerichteten Spezialprävention durch Franz von Liszts (1851-1919) bekam der Gedanke der Resozialisierung im Strafvollzug Ende des 19. Jh. seine Grundlegung. Maßnahmen der Besserung und Erziehung erhielten durch die Klassifizierung von Gefangenen (unverbesserliche vs. verbesserliche Hangtäter) von Liszts eine Konkretisierung.

Begriffsgeschichte

Der Begriff selbst wird zum ersten mal von Karl Liebknecht (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von Hans Ellger: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und Stigmatisierung zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes Strafrecht hervorbrachte (z. B. das von Gustav Radbruch (1878-1949) entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG). Spezialprävention als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektiven von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 60er Jahren erhielt der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.

Krise des Begriffs

Eine Abkehr von der „Behandlungsideologie“ in der BRD war bereits Ende der 70er bis Anfang der 80er Jahre festzustellen (Leyendecker 2002, S. 51ff.). Kritikpunkte waren:

  • die Gefahren für die Einschränkung der Grundrechte (Umgang mit Gefangenen, Beeinflussungstechniken)
  • die Frage nach der Wirkungslosigkeit von Behandlung im Strafvollzug (Ineffektivität, Rückfallquote).

Das Resozialisierungsideal wurde nicht nur wegen der empirisch umstrittenen und relativierten "Nothing Works" These (Martinson 1974) geschwächt, sondern, so David Garland (2001) und Susanne Krasmann (2003), habe sich die gesellschaftliche Wahrnehmung und der Umgang mit Problemen der Kriminalität gewandelt. Dieser Wandel lässt sich auch als die Rückkehr des Strafrechts zu seinen repressiven Formen beschreiben.

Gesetzliche Grundlagen

Freiheitsentzug und Beschränkung der freien Lebensgestaltung dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Nach Callies/Müller-Dietz (2003) hat die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs folgende Funktionen: zum einen die Rechtsstellung und Behandlung des Gefangenen entsprechend des sozialen Rechtsstaates. Zum andern dient sie der Reform und Weiterentwicklung des Strafvollzuges im Sinne des Vollzugsziels. Eine Konzeption zur Verwirklichung des Resozialisierungsgedankens liegt seitens des Gesetzgebers nicht vor. Konzeptionelle Vorschläge dazu sind zu finden bei Cornel 2003 und Leyendecker 2002.

Verfassungsrechtliche Stellung

1977 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Resozialisierung als das „herausragende Ziel" des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert (BVerfG E35, 202, 235). „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist" (BVerfG E 98, 169, 200f). Die Gesellschaft, so das Bundesverfassungsgericht, hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird. Die Betonung des Verfassungsranges darf jedoch nicht dazu führen, „dass jemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht“ und zwangsweise resozialisiert wird (Cornel 2003, S. 43; in Bezug auf Bender 1984). Hassemer spricht von "einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden." (Hassemer 1982, S. 165). Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist (BVerfG E 35, 202, 235 u. E 40, 284). Dem steht eine tatsächlich eingeschränkte Ausstattung im Strafvollzug entgegen (höhere Gefangenenrate, Personalmangel, Überbelegung, Einsparungen), was zur Folge haben kann, dass die Verwirklichung des Vollzugsziel erheblich eingeschränkt wird.

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Am 1.1.1977 ist das StVollzG mit einer Festlegung auf "Resozialisierung als Vollzugsziel" in § 2 Satz 1 in der BRD in Kraft getreten. Seit dem 3.10.1990 hat es in den neuen Bundesländern Gültigkeit. § 2 StVollzG formuliert das für den Strafvollzug geltende Vollzugsziel und eine Bekenntnis zur sozialen Eingliederung von Straftätern: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“(§ 2 StVollzG). Bezogen auf die Praxis der Vollzugsgestaltung kann der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG) als Konkretisierung des Resozialisierungszieles gelesen werden: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.“ Der Gegenwirkungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG) macht deutlich, dass schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken ist. Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG) bestätigt das Gebot der Resozialisierung, indem er Hilfen und Unterstützung gegenüber dem Gefangenen formuliert. §4 Abs. 1 StVollzG verdeutlicht: „Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern“. Die Mitwirkung des Gefangenen ist jedoch schwerlich zu objektivieren. Zudem sind die Resozialisierungsmaßnahmen nur als Angebote zu werten und nicht als Verpflichtung. Dem Gefangenen dürfen resozialisierende Maßnahmen nicht vorenthalten, er darf aber auch nicht zu ihnen gezwungen werden (Feest 1990).

Weitere Rechtsgebiete der Resozialisierung

Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) enthält soziale Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Der Prozess der Resozialisierung ist einzuordnen in ein Netzwerk von Institutionen und Sozialen Diensten, die sich unterscheiden lassen in justizförmige und freiwillige Straffälligenhilfe.

  • Die Aufgaben der Straffälligenhilfe werden geregelt in:

Jugendgerichtsgesetz (JGG); Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); Strafprozessordnung (StPO); Strafgesetzbuch (StGB); Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

  • Sonder- und Detailregelungen:

Jugendarrestvollzugsordnung (UhaftVollzO); Strafvollsteckungsverordnung (StVollstrO); Strafvollzugsvergütungsverordnung (StVollzVergO) ; Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG); Bundeszentralregistergesetz (BZRG); Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Ausführlich zu den Rechtsgebieten der Resozialisierung siehe bei Cornel und Maelicke 2002.

Resozialisierung unter den Bedingungen des Freiheitsentzuges

Der Strafvollzug umfasst und beschränkt sämtliche Lebensbereiche der Gefangenen und weist damit Merkmale einer „totalen Institution“ (Erving Goffman) auf, die der Resozialisierung entgegenstehen. Auf den Effekt, eines negativen Sozialisationsprozess im Strafvollzug, der in der Kriminologie mit dem Begriff "Prisonisierung" beschrieben wird, machte zuerst Clemmer (1940/1958) aufmerksam.

Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Er erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit, Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzuges hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei Vollzugslockerungen, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt. Ein weiterer, erschwerender Aspekt, ist die Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen unter den Gefangenen etabliert werden. Das häufig von Gewalt geprägte Haftleben kann zu scheinbaren Anpassung und zu Gehorsam (Erziehung zum „guten Gefangenen“; Harbordt 1972, S. 96) und der Resozialisierung entgegenstehenden Einstellungen führen, indem der Anpassung an die Gefängnissubkultur Priorität eingeräumt wird. Die Gefahr der Rückfälligkeit wird damit erhöht. Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte bringt und Resozialisierung allenfalls "trotz der Gefängnisstrafe" gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).

Diskussion

  • Nicht alle Normbrüche sind mit gesellschaftlicher Ausgrenzung und dem Ziel der Resozialisierung belegt (z.B. Wirtschaftskriminalität). Das Resozialisierungsmodell setzt die Annahme voraus, dass bereits vor der Straffälligkeit eine ökonomisch-soziale Ungleichheit als Ursache der Kriminalität vorliegen kann. Insassen in Vollzugsanstalten kommen zum großen Teil aus benachteiligenden Umständen. "Somit beschreibt Resozialisierung (...) auch den Prozeß der Ausgliederung bestimmter Bevölkerungsgruppen, die als resozialisierungsbedürftig definiert werden. Resozialisierung ist Teil der sozialen Kontrolle und Selektion und damit Ausdruck der staatlichen Ordnungspolitik" (Cornel/Maelicke 1992, S. 12). Der Ethos des Resozialisierungsmodells ist es, nicht alle Gesellschaftsmitglieder für gleich zu halten. Ihm liegen drei Annahmen zugrunde: 1.) dass es kriminalitätsbegünstigende Faktoren gibt, die das Individuum determinieren (biologische, psychische, soziale oder eine Kombination aus allen dreien). 2.) Dass Kriminelle sich von Nicht-Kriminellen unterscheiden. Und 3.) dass diese Differenz auf einer (pathologischen) Abweichung beruhen kann.
  • Wie Hassemer (1982) beschreibt, dient die Resozialisierung der Rechtfertigung des Freiheitsentzuges durch den Staat. Der stigmatisierende Persönlichkeitseingriff und die negativen Auswirkungen der "totalen Institution" werden positiv mit der Idee seiner "Behandlung" verknüpft.
  • Durch das Fehlen einer bedarfsgerechten inhaltlichen Resozialisierungskonzeption bleibt die Qualitiät und die Überprüfbarkeit der Wirkung von Resozialisierungshilfen unklar.
  • Zwischen Resozialisierung und der Vollzugsaufgabe Sicherung besteht ein Zielkonflikt, der unter Beachtung des Vorranges des Vollzugszieles zu lösen ist. Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform (2006), die jedem einzelnen Bundesland die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug zuschreibt, wird in einzelnen Bundesländern eine mögliche Vorzugsstellung des Schutzes der Bevölkerung vor neuen Straftaten diskutiert (Dünkel 2003).

Literatur

  • Baratta, Alessandro: Resozialisierung oder soziale Kontrolle? Für ein kritisches Verständnis der sozialen "Reintegration" In: Bitz, G., u.a. (Hg): Grundfragen staatlichen Strafens: Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag. München 2001, S. 1-17
  • Callies/Müller-Dietz: Strafvollzugsgesetz. Kommentar. 2003
  • Clemmer, Donald: The Prison Community, 2. Aufl. New York 1958 (1. Aufl. 1940)
  • Cornel, Heinz/Maelicke, Bernd: Recht der Resozialisierung. 2. Aufl. 1992; 5.Aufl. Baden Baden 2002
  • Cornel, Heinz/Kawamura-Reindl, Gabriele/Maelicke, Bernd/Sonnen, Bernd Rüdeger (Hg.): Handbuch der Resozialisierung. 2. Aufl. Baden-Baden 2003
  • Deimling, Gerhard: 'Resozialisierung' im Spannungsfeld von Strafanstalt und Gesellschaft. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1968, S. 873ff.
  • Deimling, Gerhard : Theorie und Praxis des Jugendstrafvollzugs in pädagogischer Sicht, Neuwied/Berlin 1969
  • Dünkel, Frieder: Sicherheit als Vollzugsziel? Die Wende im Strafvollzug in Zeiten des Wahlkampfes: eine Initiative aus Hessen. In: Neue Kriminalpolitik. Heft 1/2003, S. 8-9
  • Ellger, Hans: Der Erziehungszweck im Strafvollzug. Halle 1922
  • Feest, Johannes: Behandlungsvollzug – Kritik und vollzugspolitische Konsequenzen. In: Juristische Arbeitsblätter Neuwied 1990, S. 223 ff.
  • Feest, Johannes (Hg.): Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., Neuwied 2006
  • Garland, David: The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society. Oxford, New York 2001
  • Goffman, Erving: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt a.M. 1973
  • Hassemer, Winfried: Resozialisierung und Rechtsstaat. Kriminologisches Journal (KrimJ) 14 Jg. Heft 3, 1982, S. 161-166
  • Kaiser, Günther u.a. (Hg): Kleines Kriminologisches Wörterbuch 3. Aufl., Heidelberg/ Stuttgart 1993
  • Krasmann, Susanne: Die Kriminalität der Gesellschaft. Zur Gouvernementalität der Gegenwart. Konstanz 2003
  • Leyendecker, Natalie Andrea: (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht. Schriften zum Strafrecht 128, Berlin 2002
  • Liebknecht, Karl: Gegen die Freiheitsstrafe. In: Gesammelte Reden und Schriften, Bd. IX, Berlin 1971, S. 391ff.
  • Liszt, Franz von: Der Zweckgedanke im Strafrecht. Berlin 2002 (Orig. 1882/83)
  • Martinson, R. What works? Questions and answers about prison reform. Journal of Public Interest, No. 36, Spring 1974, S. 22-54
  • Müller-Dietz, Heinz: Strafvollzugsgesetzgebung und Strafvollzugsreform. Köln 1970
  • Schüler-Springorum, Horst: Strafvollzug im Übergang. Göttingen 1969
  • Schellhoss, Hartmut: Resozialisierung. In: Kaiser, Günther u.a. (Hg): Kleines Kriminologisches Wörterbuch 3. Aufl., Heidelberg/ Stuttgart 1993, S. 429

Weblinks

  • Bundesverfassungsgericht: Bundesverfassungsgericht (letzter Zugriff: 12.07.2008)
  • Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung: (StVollzG) (letzter Zugriff: 25.07.2008)