Strafrecht

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Das Strafrecht stellt neben dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht - dem es im weitesten Sinne ebenfalls zuzurechnen ist - eines der drei Hauptgebiete dar, in die die Rechtsmaterie der meisten modernen Staaten üblicherweise unterteilt wird. Unterschieden wird weiterhin zwischen dem materiellen Strafrecht, das die Definitionen der Handlungen enthält, welche innerhalb einer bestimmten Rechtsordunng als strafbar angesehen werden und normalerweise auch die Höhe der für diese Handlungen vorgesehenen Sanktionen (Strafen) und dem Strafprozeßrecht oder Strafverfahrensrecht, das Regelungen darüber enthält, auf welche Weise ein von den Instanzen der sozialen Kontrolle vermuteter Verstoß gegen Regelungen des materiellen Strafrechts durchzusetzen ist, welche Instanzen (üblicherweise die Strafgerichte) zur Verhängung der entsprechenden Sanktion befugt sind und wie diese Instanzen den fraglichen Sachverhalt aufzuklären haben (Verfahrensregelungen, Aufgabenverteilungen zwischen den verschiedenen Instanzen u.v.m). Da es im materiellen Teil zugleich definiert, welche Handlungen innerhalb eines Staates als Verbrechen bzw. als Vergehen angesehen werden, sind die Regelungen des Strafrechts zumindest teilweise konstitutiv für einen der Kernbegriffe der Kriminologie, den Verbrechensbegriff, der üblicherweise an die Regelungen des im Strafrecht als sanktionsbewehrt definierten Verhaltens anknüpft, wenn der kriminologische Verbrechensbegriff auch an verschiedenen Stellen - vor allem, aber nicht nur, im Rahmen der Kritischen Kriminologie über das, was strafrechtsintern als crimen definiert ist, hinausweist (Beispiele:White Collar Crime, Kriminalität der Mächtigen).

In Deutschland wird zwischen Strafrecht und dem sogenannten Ordnungswidrigkeitenrecht unterschieden. Letzteres unterscheidet sich vom Strafrecht vor allem durch die Art der verhängten Sanktionen (keine Strafen, sondern "Bußgelder" oder "Verwarnungsgelder") sowie dadurch, daß die im Ordnungswidrigkeitenrecht definierten verbotenen Handlungen von den Instanzen der sozialen Kontrolle als weniger schwerwiegend angesehen werden (Verbrechen und Vergehen (Strafrecht) versus "bloße" Ordnungswidrigkeiten). Das Hinüberwandern einzelner Materien aus dem Strafrecht hinaus und in das Ordnungswidrigkeitenrecht hinein stellt somit stets ein Beispiel für gesellschaftlich stattfindende Entkriminalisierungsprozesse dar.