Arbeitssanktionen

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Unter Arbeitssanktionen werden ambulante strafrechtliche Sanktionen sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafrecht verstanden, im Rahmen derer der Bestrafte eine bestimmte Anzahl von (in der Regel gemeinnützigen) Arbeitsstunden ableisten muss. Es handelt sich hier um eine der ältesten Sanktionsformen, die sowohl im Verfahren gegen Erwachsene, als auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden und deren Nichterfüllung zu schwerwiegenderen Konsequenzen wie Jugendarrest oder Haft führen kann. In Bezug auf junge Menschen soll durch Arbeitssanktionen das Ziel verfolgt werden, erzieherisch auf sie einzuwirken (Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht), bei Erwachsenen steht die Resozialisierung im Vordergrund.

Rechtliche Grundlagen

Erwachsenenstrafrecht

Im Erwachsenenstrafrecht können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Gem. §153 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO kann die Erbringung „gemeinnütziger Leistungen“, worunter vorwiegend Arbeitsleistungen verstanden werden, zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen. Der Betroffene muss in diesem Stadium des Verfahrens mit der Auflage einverstanden sein. Bei Nichterfüllung können die Weisungen und Auflagen entweder geändert oder das Verfahren fortgesetzt werden. Gem. § 153 a Abs. 2 StPO kann das Verfahren unter den gleichen Voraussetzungen auch nach Anklageerhebung durch das Gericht eingestellt werden. Im Hauptverfahren können Arbeitsleistungen insbesondere im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB und zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt werden. Letzteres spielt in Bezug auf die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Justizpraxis mittlerweile die größte Rolle. Seit 1974 sind gem. Art. 293 EGStGB die europäischen Länder ermächtigt, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeitsleistungen abzuwenden. Auch im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung können gem. § 57 StGB Auflagen und Weisungen, und somit die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt werden. In der aktuellen Diskussion steht die Einführung der Arbeitsstrafe als eigenständige Sanktion. (vgl. Kawamura-Reindl/Reindl 2010: 24, vgl. auch Feuerhelm 1997)

Jugendstrafrecht

Auch im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Hier zunächst im Rahmen der Diversion gem. §§ 45 und 47 JGG und § 153 a StPO. Ein Streitpunkt besteht in der Fachwelt bezüglich der Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehen eines Richters Arbeitsweisungen und -auflagen im Rahmen der Diversion auferlegen und die tatsächliche Einstellung von der Erfüllung dieser abhängig machen darf. Unabhängig von der dogmatischen Sichtweise werden Arbeitsleistungen sehr häufig im Rahmen des Vorverfahrens auferlegt. Des Weiteren können Arbeitsleistungen im Rahmen des Hauptverfahrens als Weisungen im Rahmen von Erziehungsmaßregeln gem. § 10 JGG und als Auflagen im Rahmen von Zuchtmitteln gem. § 15 JGG auferlegt werden. Sie stellen damit die einzige Sanktion im Jugendstrafrecht dar, die mit gleichen Wortlaut innerhalb zwei verschiedener Sanktionskategorien zu finden ist. Eine klare weitestgehend anerkannte Differenzierung bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen, der Inhalte, der Zielgruppe und der Ziele besteht jedoch nicht. In der Praxis werden diese beiden Sanktionsformen nahezu synonym verwendet. Auch im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 21 JGG, einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gem. § 27 JGG sowie einer Strafrestaussetzung gem. § 88 JGG können Weisungen und Auflagen, und damit Arbeitsleistungen, erteilt werden.(vgl. Kawamura-Reindl/Reindl 2010: 24, vgl. Feuerhelm 1997: 37 ff)

Historische Entwicklung der Arbeitssanktionen

Bereits im alten Ägypten und im antiken Römischen Reich existierten gewisse Formen der Zwangsarbeit, meist jedoch im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft. Auch im Mittelalter wurde Arbeit als Strafe z.B. im Rahmen der öffentlichen Knechtschaft und der Schuldknechtschaft eingesetzt. Hier dominierten im deutschen Recht zwar Leibes- und Todesstrafen, jedoch waren ab 1532 u.a. durch die Constitutio Criminalis Carolina des Kaisers Karl V. öffentliche Arbeiten insbesondere bei leichteren Delikten vorgesehen.

Während der Rezeption fand eine erhebliche Ausweitung der Anwendung von Arbeitsstrafen statt, die von da an auch als Ersatz von Freiheits- oder Todesstrafen zum Einsatz kamen. Durch die Entwicklung von Zucht- und Arbeitshäusern fand jedoch wieder eine Vermischung der beiden Sanktionsformen statt, da die Arbeitssanktion von da an häufig, wohl aufgrund der einfacheren Überwachung, in die Zuchthäuser verlegt wurde. Während der Aufklärung trat das Ziel, Leibes- und Todesstrafen einzudämmen in den Vordergrund und führte hierdurch zu einem Aufschwung der Arbeitsweisungen. In diesem Rahmen fand zum ersten Mal in der Geschichte auch eine theoretische Auseinandersetzung mit dieser Sanktionsform statt, die allerdings nach wie vor in der Regel mit Freiheitsentzug verbunden war. (vgl. Feuerhelm 1997: 135ff)

Ende des 19. Jahrhunderts findet sich in den Gesetzestexten erstmalig die Benennung der Tätigkeit als gemeinnützig, eine ambulante Durchführung kam jedoch nur in Fragen, wenn in den Arbeitshäusern nicht genügend Platz zur Verfügung stand. Zu Beginn des 20. Jahrhundert wurden Möglichkeiten geschaffen, uneinbringliche Geldstrafen abzuarbeiten, was jedoch zunächst in der Praxis keine große Rolle spielte. 1953 wurde gem. § 24 StGB die Möglichkeit geschaffen, Auflagen im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu erteilen. Arbeitsauflagen waren hier zunächst nicht explizit erwähnt, wurden jedoch später aufgenommen wurde. Ab 1968 wurde in einigen Bundesländern die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen gem. § 28b StGB zunächst erprobt und schließlich als Art. 293 EGStGB ins reformierte Strafrecht übernommen, wodurch ab 1987 die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen in allen Bundesländern möglich wurde (Arbeit statt Strafe). (vgl. Feuerhelm 1997) Eine quantitative Zunahme dieser Sanktionsform findet jedoch erst in Zusammenhang mit der sozialen Betreuung der Geldstrafenschuldner statt.(vgl. Kawamura-Reindl/Reindl 2010: 24)

Bezüglich Arbeitssanktionen im Jugendstrafrecht finden sich erstmals Ende des 19. Jahrhundert Ausführungen in der Literatur. In Seinem Buch „Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“, welches 1892 erschien, setzte sich der Anwalt Appelius bereits kritisch mit Arbeit als Strafe auseinander, die er nicht als eine geeignete Sanktion für Jugendliche hielt. (vgl. Appelius 1892, S. 101) In der Fachöffentlichkeit wurden Arbeitsleitungen als jugendstrafrechtliche Sanktion erstmals im Rahmen des dritten Jugendgerichtstag 1912 behandelt. Foerster schlug hier Arbeit als sühnende Sanktion für Jugendliche vor.(vgl. Feuerhelm 1997: 135 ff)

Im ersten JGG von 1923 wurde die Arbeitsleistung als Sanktion nicht explizit erwähnt, sie konnte je¬doch als „besondere Pflicht“ sowohl im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung als Stütze und Bewährungserleichterung, als auch der Erziehungsmaßregeln gem. § 7 JGG 1923 auferlegt werden. Die Erfüllung dieser Weisungen konn¬ten je¬doch nicht wie heute erzwungen werden, weshalb die Arbeitssanktion in diesem Rahmen kaum An¬wendung fand. Zunächst als Hilfe und Unterstützung klassifiziert, wird den Arbeitssanktionen wenig später eher ein Vergeltungscharakter, auch in Form von Erziehungsmaßregeln zugeschrieben. 1943 wurde das RJGG geschaffen, in welchem auch Arbeit als straf¬rechtliche Sanktion erstmals erwähnt wird. Diesen bestand auch nach Beendigung des Krieges bis zur Schaffung des JGG 1953 weiter.(vgl. Feuerhelm 1997: 136 ff)

Im JGG von 1953 entstand erstmals eine klare Rangordnung zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe, wobei festgelegt wurde, dass Zuchtmittel und Jugendstrafe nur dann in Betracht gezogen werden dürfen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen. (Vgl. Potrykus 1954: 34, § 5 JGG, vgl. Kremerskothen 2001: 6) Zudem wurde eine Trennung zwischen Weisungen gem. § 10 JGG und beson¬deren Pflichten gem. § 15 JGG vollzogen, wobei die Arbeits¬leistung ab 1953 ausschließlich unter die Weisungen fiel. Warum diese Einordnung ver¬ändert wurde ist unklar, sie führte jedoch zu einer systemati¬schen Unklarheit, da sie nicht nur als Weisung gem. § 10 JGG verhängt werden konnte, sondern auch als Alternative zur Geldauflage und zu den besonderen Pflichten in den §§ 45 Abs. 1 und 75 JGG genannt wurde. (vgl. Potrykus 1954: 394, 573, vgl. Feuerhelm 1997: 160)

In den 1970ern erlebte die Arbeitssank¬tion wie auch die neuen ambulanten Maßnahmen einen großen Aufschwung, da im Rahmen der Di¬versionsbewegung versucht wurde, mit diesen Sanktionsformen den Jugendarrest und die Geldbuße zurückzudrängen. Insbesondere durch die „Brücke“-Projekte wurde eine sinnvolle und pädagogische Ausgestaltung der Arbeitsleistungen vorangetrieben. (vgl. Meißner/Pelz 2000: 309) Obwohl noch im Jahr 1989 eine Prüfung der Arbeitsweisungen bezügliche ihrer Verfassungskonfor¬mität durch das Bundesverfassungsgericht stattfand, wurde bereits im Jahr 1990 durch das 1 JG¬GÄndG die Möglichkeiten zur Verhängung von Arbeitssanktionen erweitert, indem die Arbeitsauf¬lage in den Maßnahmenkatalog der Zuchtmittel aufgenommen wurde. Schon in Bezug auf das 1 JGGÄndG wurde darüber diskutiert, den Unterschied zwischen Erzie¬hungsmaßregeln und Zuchtmittel zugunsten einer einheitlichen Gruppe erzieherischer Maßnahmen aufzuheben, dieser Schritt wurde zunächst auf später verschoben, wurde jedoch bis heute nicht angegangen. (vgl. Kremerskothen 2001: 14)

Gemeinnützigkeit

Im Erwachsenenstrafrecht muss die abzuleistende Arbeit gem. § 293 EGStGB gemeinnützig sein und darf keinen erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, der Begriff der „Gemeinnützigkeit“ wird im Strafrecht jedoch nicht näher definiert. Die Übertragung des Steuerrechtlichen Begriffs auf das Strafrecht bietet jedoch aufgrund der Unbestimmtheit einige Schwierigkeiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Gemeinnützigkeit nur Tätigkeiten zuzulassen sind, die innerhalb von als gemeinnützig anerkannten Körperschaften, also Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, durchgeführt werden. (vgl. Kawamura-Reindl/Reindl 2010: 29 ff)

Im Jugendstrafrecht lautet der Gesetzestext sowohl in § 10 als auch in § 15 JGG lediglich „Arbeitsleistungen zu erbringen“. Eine Gemeinnützigkeit wird hier also nicht vorausgesetzt. Dennoch findet die Ableistung der Arbeit in der Regel bei öffentlichen Trägern oder freien gemeinnützigen Einrichtungen statt. Grundsätzlich kann die Ableistung bei gewerblichen oder privaten Betrieben im Einzelfall Sinn machen, birgt jedoch auch einige Gefahren, wie z. B. dass junge Menschen für ökonomische Zwecke als „billige Arbeitskräfte“ missbraucht werden. (vgl. Trenczek ZJJ 1/2004: 60)

Ziele

Die Ziele und Funktionen von Arbeitsauflagen im Erwachsenenstrafrecht (insb. zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Schaffung von mehr Sanktionsgerechtigkeit auch für finanziell schlechter gestellte Verurteilte
  • Vermeidung der sozialen und materiellen Folgekosten des Freiheitsentzuges für Betroffene und deren Angehörige
  • Symbolische Wiedergutmachung durch gemeinnützige Arbeit
  • Spezialpräventive Wirkung gemeinnütziger Arbeit
  • Kosteneinsparung bei Justizhaushalten (vgl. Kawamura-Reind/Reindl 2010: 10ff)

Die Ziele von Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Vermeidung zukünftiger Straffälligkeit und darauffolgende Sanktionen
  • Förderung der Erziehung durch Regelung der Lebensführung des Jugendlichen
  • Beheben von Erziehungsdefiziten, die durch die Straftat sichtbar wurden
  • Erziehung durch Verdeutlichung des begangenen Unrechts

Häufigkeit

Im Erwachsenenstrafrecht spielen vorwiegend Arbeitsleistungen bei uneinbringlichen Geldstrafen eine enorme Rolle, andere Bereiche sind eher zu vernachlässigen. Geldstrafe stellt im Erwachsenenstrafrecht mit Abstand die am meisten genutzte Sanktion dar. So wurden im Jahr 2012 82,1% aller verurteilten Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Anteil der Personen, die die Geldstrafe nicht bezahlen konnten und stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen, konnte letztmals für das Jahr 2002 ermittelt werden und belief sich hier auf 9,3% aller, zu einer Geldstrafe verurteilten Personen. Neuere Ergebnisse sind aus den amtlichen Statistiken nicht mehr ermittelbar. Im Jahr 2012 leisteten in Deutschland 38009 Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt worden waren, die gesamte bzw. einen Teil der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ab. Die Zahl der Hafttage, die durch diese Alternative vermieden werden konnten belief sich im Jahr 2010 auf 1284601 Tage. (vgl. Heinz 2014: 176)

Im Jugendstrafrecht stellen Arbeitsleistungen die, am häufigsten verhängte, Sanktion im dar. Die amtlichen Statistiken geben jedoch keine Auskunft über den Anteil der Arbeitsweisungen bzw. –auflagen an den verhängten Sanktionen, da Erziehungsmaßregeln nur im Gesamten erfasst werden und bei Zuchtmitteln lediglich zwischen ambulant und stationär unterschieden wird. Lediglich im Bundesland Sachsen sind Arbeitsauflagen gesondert aufgeführt. Hier erhielten im Jahr 2014 60% aller, zu Zuchtmitteln verurteilte junge Menschen eine Arbeitssanktion, Arbeitsweisungen sind auch hier nicht erfasst. (vgl. Statistisches Landesamt 2014: 46) Im Rahmen des Jugendgerichtsbarometers befragte Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte gaben zu 35,5% bzw. 38,5% an, dass Arbeitsauflagen die häufigste, Arbeitsweisungen die zweithäufigste erteilte oder vorgeschlagene Maßnahme darstellen. (vgl. Jugendgerichtsbarometer 2014: 102) Und auch die Untersuchung von Caglar, die jedoch auf den Landgerichtsbezirk Flensburg begrenzt war, zeigte 2003 einen Anteil der Arbeitsweisungen und –auflagen an allen ambulanten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln von 42,2 %.(vgl. Heinz 2014: 142)

Kritische Betrachtung

Arbeit als Strafe blickt auf eine lange Geschichte sowohl im Erwachsenenstrafrecht, als auch im Jugendstrafrecht zurück. Doch sie war von Beginn an auch immer umstritten. Insbesondere als Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe wirkt auf der einen Seite sozial ausgleichend und eröffnet Menschen in schwierigen ökonomischen Situationen die Möglichkeit, eine Haftstrafe und damit verbundene negative Konsequenzen zu vermeiden. Dennoch stellt sie eher eine kriminalpolitische Notlösung für ein soziales Problem dar und darf nicht zu einer Arbeitsstrafe für arme Menschen verkommen.(vgl Kawamura-Reind/Reindl 2010: 10, 27) Auch im Jugendstrafrecht sind Arbeitssanktionen, insbesondere die Arbeitsauflage seit ihrer Schaffung umstritten Die erzieherische Wirkung dieser Sanktion im Allgemeinen und ihrer vermeintlich wenig reflektierten Verhängung wird insbesondere aus pädagogischer Perspektive häufig bestritten.

Literaturverzeichnis

  • Appelius, Dr. h.(1882): Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder. I. Guttentag Verlagsbuchhandlung, Berlin
  • Feuerhelm, Wollfgang (1997): Stellung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht. Historische, dogmatische und systematische Aspekte einer ambulanten Sanktion. Eigen¬verlag Kriminologische Zentralstelle, Wiesbaden
  • Heinz, Wolfgang (2014): Das strafrechtliche Sanktionierungssystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882-2012. Internet Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung, URL: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2012.pdf [15. Februar 2016]
  • Höynck, Theresia/Leuschner, Frederike (2014): Das Jugendgerichtsbarometer. Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten. Kassel University Press, Kassel
  • Kawamura-Reindl, Gabriele/Reindl, Richard (2010): Gemeinnützige Arbeit statt Strafe, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau
  • Kremerskothen, Heike (2001): Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht. Differenzierungsansätze in der Theorie und der Praxis im Rhein-Neckar- Kreis. Centaurusverlag, Herbolzheim
  • Meier, Prof. Dr. Bernd-Dieter/Rössner, Prof. Dr. Dieter/Trüg, Dr. Gerson/Wulf, Prof. Dr. Rüdiger (Hrsg.) (2011): Jugendgerichtsgesetz Handkommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
  • Meißner, Thomas/Pelz, Markus (2000): Sozialpädagogisch be¬gleitete Arbeitsleistungen – Strafe oder Hilfe. In: Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ (Hrsg.): Neue ambulante Maßnahmen. Grundalgen – Hintergründe – Praxis. Forum Verlag Godesberg
  • Ostendorf, Prof. Dr. Heribert (2013): Jugendgerichtsgesetz. Kommentar, 9. völlig überarbeitete Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
  • Potrykus, Dr. Gerhard (1955): Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz. Fachverlag Dr. Stoycheff, Darmstadt
  • Statistisches Bundesamt (2015): Rechtspflege Strafverfolgung 2013, Fachserie 10 Reihe 3, Wiesbaden
  • Statistisches Landesamt Sachsen (2014): Statistischer Bericht. Gerichtliche Strafverfolgung im Freistaat Sachsen
  • Trenczek, Thomas (2009): Arbeitsweisungen – Fragen 54 bis 58, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 4/2009, 358-359
  • Trenczek, Thomas (2004): Jugendstrafrechtliche Arbeitsleistungen – Grenzen der Zulässigkeit und Beteiligung der Jugendhilfe. In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 1/2004, 57-63