Menschenrechte in Lateinamerika

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Menschenrechte sind in Lateinamerika durch mehrere Instanzen garantiert. Zu den wichtigsten schriftliche Fixierungen gehören die Charta der Vereinten Nationen (1945), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ("Zivilpakt"; 1966) sowie der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ("Sozialpakt"; 1966). Darüber hinaus gilt die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969), als s.g. regionales Menschenrecht.

Diese der nationalstaatlichen Souveränität übergeordneten Instanzen, werden in der Regel dann bemüht, wenn nationale Kompetenzen nicht greifen. Die hierfür zuständigen Einrichtungen sind für das internationale Recht der Internationale Gerichtshof (1945) als auch der Internationale Strafgerichtshof (2002), sowie für regionales Menschenrecht der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (1979).

Eine Überwachung der Einhaltung und Wahrung von Menschenrechten findet seitens nationaler und internationaler Organisationen, Privatpersonen und staatlichen Behörden statt.

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Geschichte der Menschenrechte in Lateinamerika

Hauptartikel siehe Menschenrechte

Aufgrund der Eindrücke und des Versagens des Völkerbunds nach den Gräueltaten in Europa zwischen 1933 und 1945, war es nach 1945 politisch möglich geworden, verbindliche Menschenrechte zu verhandeln und zu verabschieden. Hinzu kam die Neugründung der Vereinten Nationen aus dem Völkerbund. Obgleich die Ratifizierung dieser Rechte heute noch immer nicht vollständig ist, gelten sie inzwischen als in Völkergewohnheitsrecht (UN) übergegangen. Damit sind sie, trotz mangelhafter Umsetzung in nationales Recht, gültig, wenngleich eine Definition von Gültigkeit im Gewohnheitsrecht als umstritten gilt. Desweiteren sind sie inzwischen durch zusätzliche Menschenrechtskonventionen (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Sklaverei, Kinder, etc.) ergänzt worden.

Auf dem amerikanischen Kontinent nahm man den gleichzeitig einsetzenden Entstehungsprozesses der Europäischen Union (EU) als Beispiel, um ein eigenes inter-amerikanisches Menschenrecht zu verfassen. Der Keim der EU lag dabei nicht nur in der Montanunion (1951), sondern auch in der Verabschiedung der europäischen Menschenrechtskonvention (1950) und die Gründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH) auf Grundlage des internationalen Menschenrechts. Vorlage für diese "Amerikanische Menschenrechtskonvention" waren neben der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Zivilpakt vor allem die europäische Menschenrechtskonvention. Dieses s.g. regionale Menschenrecht gilt nach seinem europäischen Vorbild, als das erfolgreichste Modell zur Herstellung des Menschenrechts. -- Allerdings wurden regionale Modelle erst Ende der 1990er Jahre formal von der UN anerkannt. -- (Prüfen!)

Mit ihm entstand die Organisation der Amerikanischen Staaten (Engl. Organization of American States; Abk. OAS). Ihre Ursprungsgeschichte geht zurück bis ins Jahr 1826 (damals noch International Union of American Republics) und ist damit die älteste regionale Organisation im Sinne des Menschenrechts (vgl. Smith & van den Anker, S. 180). In ihrer ursprünglichen Form berief sie sich auf die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten der Menschen (engl. orig. Titel: the American Declaration of the Rights and Duties of Men). Trotz Verabschiedung und Ratifizierung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, gilt die Deklaration bis heute unter allen amerikanischen Nationen, die die Konvention nicht unterzeichnet haben (vgl. unten).


Aufgrund der Unvollständigkeit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention wurde sie mehrfach ergänzt. Auf Grundlage der Artikel 31 (Anerkennung weiterer Rechte), 76 (Verfahrung zur Erweiterung der Konvention) und 77 (Verfahren zur Adaption zusätzlicher Protokolle) wurden deswegen zwei Protokolle ins Leben gerufen. Zum einen das Zusatzprotokoll über Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten zu der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (Protokoll von San Salvador) der 18. regulären Sitzung der OAS vom 14.11.1988 in San Salvador (El Salvador). Dieses ergänzte den bis dahin auf Menschenrechte erster Generation (vor allem Individual- und Zivilrechte) und deren Organisation fixierten Fokus um Rechte der zweiten Generation (vor allem Ökonomi-, Sozial- und Kulturrechte). Dies war nötig, da in Kapitel III bzw. Artikel 26 auf das Bestreben solche Rechte in internationaler Kooperation einzuführen und durchzusetzen festgeschrieben wurde, dies jedoch bei weitem nicht ausreichte. Das Protokoll von San Salvador nennt Definiert nun diese Rechte. Das zweite Protokoll, Protocol to the American Convention on Human Rights to Abolish the Death Penalty von 1990, konkretisierte den Willen der OAS die Todesstrafe abzuschaffen.

Indo-Amerikanisches Menschenrechts-System

Derzeit hat die Amerikanische Menschenrechtskommission der OAS Aufsicht über 55 Staaten (darunter 35 Mitgliedsstaaten der OAS und die Europäische Union). Die einzige Instanz, die der OAS und den sie vertretenen Organisationen (Kommission und Gerichtshof) Sanktion erteilen kann, ist die Hauptversammlung – sofern sich entsprechende Mehrheiten dafür aussprechen (Art. 73 CADH).

Im Rahmen ihres Amtes genießen sowohl die Mitglieder des Amerikanischen Gerichtshofs als auch der Kommission volle diplomatische Immunität (Art. 70 CADH), eine erweiterte Reisefreiheit und weitere Privilegien (Art. 72 CADH).


Rechte & Freiheiten der amerikanischen Menschenrechtskonvention

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention (auch Pact of San José; Abk. CADH; Engl.: American Convention on Human Rights; Spanisch: Convención Americana sobre Derechos Humanos; Franz.: Convention américaine relative aux droits de l'homme; Port.: Convenção Americana de Direitos Humanos) zählt in seinem Kapitel II insgesamt 23 zivile und politische Menschenrechte. Hierzu zählt das Recht auf Anerkennung der Person vor dem Gesetz (Art. 3 CADH), das Recht auf Leben (Art. 4 CADH), das Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 5 CADH), das Recht auf Freiheit vor Sklaverei (Art. 6 CADH), das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 7 CADH), das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 8 CADH), die Freiheit vor "ex post facto"-Gesetzen (Art. 9 CADH), das Recht auf Kompensation (Art. 10 CADH), das Recht auf Privatheit (Art. 11 CADH), die Freiheit von Gewissen und Religion (Art. 12 CADH), die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH), das Recht auf Klarstellung (Art. 14 CADH), das Recht zur Versammlung (Art. 15 CADH), das Recht auf Vereinigung (Art. 16 CADH), die Rechte der Familie (Art. 17 CADH), das Recht auf einen Namen (Art. 18 CADH), die Rechte der Kinder (Art. 19 CADH), das Recht auf Nationalität (Art. 20 CADH), das Recht auf Eigentum (Art. 21 CADH), die Freiheit der Bewegung und des Niederlassens (Art. 22 CADH), das Recht auf Beteiligung an einer Regierung (Art. 23 CADH), das Recht der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 24 CADH) und das Recht auf Rechtsschutz (Art. 25 CADH).


In Kapitel IV wird die Aussetzung, Interpretation und Anwendung der genannten Rechte geregelt. Demnach stehen die genannten Rechte und Freiheiten ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu anderen Rechten und Freiheiten auf nationaler oder internationaler Ebene und sollen nicht zur Beschränkung solcher benutzt werden (Art. 28 bis 30 CADH). Eine Erweiterung der Konvention wird durch Artikel 31 und nach 76 und 77 in Aussicht gestellt. Artikel 27 legt fest, dass in Zeiten des Krieges, der öffentlichen Gefährdung oder anderen unabhägigkeits- und sicheiheitsgefährdenden Notlagen, die Nationalstaaten von den genannten Rechten abweichen dürfen. Jedoch gilt dies nicht für anderes internationale Recht (bspw. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte); für Diskrimination auf Grund von "race, color, sex, language, religion, or social origin" (Art. 27,1 CADH); sowie den Rechten und Freiheiten aus den Artikeln 3 bis 6, 9, 12, 17 bis 20 und 23 CADH.

Darüber hinaus ist nach Kapitel V jede Person ihrer Familie, Gesellschaft und der Menschheit verpflichtet (Art. 32,1 CADH). Die Rechte des Einzelnen sind durch die Rechte anderer, die Sicherheit aller und den Anforderungen des allgemeinen Wohlergehens in demokratischen Gesellschaften limitiert (Art. 32,2 CADH). Damit bekennen sich die Unterzeichnerstaaten zu Demokratie und freiheitlichen Grundrechten, wie sie in der westlichen Hemisphäre üblich sind.


Durch das Zusatzprotokoll von San Salvador gilt (sofern ratifiziert) seit 1988 zusätzlich das Recht auf Arbeit (Art. 6), das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Arbeitskonditionen (Art. 7), Gewerkschaftsrechte (Art. 8), das Recht auf soziale Sicherung (Art. 9), das Recht auf Gesundheit (Art. 10), das Recht auf eine gesunde Umwelt (Art. 11), das Recht auf Nahrung (Art. 12), das Recht auf Bildung (Art. 13), das Recht auf die Teilhabe an den Vorzügen der Kultur (Art. 14), das Recht auf Gründung und Schutz der Familien (Art. 15), die (erweiterten) Rechte der Kinder (Art. 16), der Schutz der Älteren (im Sinne von alten und gebrechlichen Menschen, Art. 17) und der Schutz der Benachteiligten (im Sinne von Menschen mit Behinderung, Art. 18).

Aufbau und Aufgaben der Amerikanischen Menschenrechtskommission

Die Amerikanische Menschenrechtskommission (Engl.: Inter-American Commission on Human Rights; Spanisch: Comisión Interamericana de los Derechos Humanos; Franz.: Commission Interaméricaine des Droits de l'Homme; Port.: Comissão Interamericana de Direitos Humanos Abk. IACHR oder CIDH) ist seit ihrer Gründung 1959 das Organ zur Repräsentation der OAS und durch den Pakt von San José geregelt. "Die Kommission" soll den Respekt der Menschenrechte fördern und sie verteidigen. Nach Artikel 44 CADH hat jede Person, Personengruppe oder nicht-governmentale Organisation (NGO) das Recht sich per Petition gegen Mitgliedsstaat(en) an die Kommission zu wenden. Ihre Funktion und Aufgaben werden im Kapitel VII der Amerikanischen Menschenrechtskonvention festgelegt. Seit ihrer ersten Sitzung im Oktober 1960 bis zum Jahr 2004, hat sie 119 Sitzungen gehalten.


Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern aus je einem Mitgliedsstaat und hoher moralischer und menschenrechtlicher Kompetenz (Art. 34 CADH), die alle Mitgliedsstaaten der OAS gleichermaßen repräsentiert (Art. 35 CADH). Die Mitgliedssaaten können bis zu drei Personen, die für dieses Amt in Frage kommen, zur Wahl in Hauptversammlung der OAS. Stellen die Mitgliedsstaaten eine Liste mit drei Kandidaten für dieses Amt zur Wahl, muss mindestens einer der Genannten nicht Bürger dieses Staates sein (Art. 36 CADH). Die Amtszeit der Kommissionmitglieder beträgt vier Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Allerdings sollen drei der erstmalig gewählten Mitglieder bereits nach zwei Jahren ihr Amt niederlegen. Diese werden durch Losverfahren ermittelt (Art. 37 CADH).

Die Kommission folgt ihren eigenen Statuten, welche durch die Hauptversammlung auch nach Änderung jeweils zu bestätigen sind (Art. 39 CADH). Sie ist nur jenen Staaten verpflichtet, die sie anerkennen (Art. 45 CADH). Nach Artikel 46 (Abs. 1) kann die Kommission angerufen werden, sofern nationale Kompetenzen –- vor allem die der Rechtsstaatlichkeit –- erschöpft wurden, dessen höchstinstanzliche Entscheidung weniger als sechs Monate zurück liegt und kein weiteres internationales Verfahren läuft. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Rechtsstaatlichkeit nicht greift, dem Betroffenen der Zugang zu Rechtsmitteln verwehrt wurde oder Fristen nachweislich ohne eigenes Verschulden überschritten wurden (Art. 46,2 CADH).


Zu den Funktionen der Kommission zählt, dass sie im Konfliktfall weniger investigativ sondern vor allem vermittelnd tätig werden soll. Nichts desto trotz hat sie erhebliche Befugnisse zur Informationsgewinnung und darüber hinaus den Auftrag ein Bewusstsein über die Menschenrechte der amerikanischen Völker zu entwickeln. Die Kommission soll für die Mitgliedsstaaten der OAS eine beratende Rolle in Fragen der legislativen und exekutiven Adaption der Menschenrechte einnehmen. Hierfür kann sie Studien und Berichte in Auftrag zu geben oder selbst anzufertigen. Darüber hinaus gilt ihre beratende Rolle auch zur Beförderung einer ökonomischen, sozialen und kulturellen Progression aller Mitgliedsstaaten. Die Regierungen der Mitgliedsstaaten sind ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet und müssen Kopien ihrer Berichte als auch Studien im Sinne der Charter der OAS der Kommission zukommen lassen. Umgekehrt haben die Mitgliedsstaaten –- im Rahmen der Möglichkeiten der Kommission –- das Recht auf eine Antwort bei Hilfsersuchen in Menschenrechtsfragen. Ferner muss die Kommission auf Anfragen gemäß Artikel 44 und 51 CADH reagieren und der Hauptversammlung der OAS jährlich ausführlich Bericht erstatten (Art. 41 CADH).

Die Ablehnung eines Gesuches durch die Kommission nach Artikel 47 CADH erfolgt dann, wenn die Kriterien in den Artikeln 44 bis 46 CADH nicht erfüllt werden, keine ausreichenden Beweise für eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vorliegen, die Anschuldigungen haltlos sind oder der Sachverhalt bereits durch die Kommission bearbeitet wurde. In besonders ernsten oder wichtigen Fällen, in denen irreparabler Schaden droht, kann die Kommission dieses Prüfungsverfahren allerdings beschleunigen und Maßnahmen zum Schutz anordnen (Art. 48,2 CADH). Hierzu kann die Kommission außerdem den Gerichtshof zur Hilfe rufen (Art. 63,2 CADH). Im Falle einer Bearbeitung, werden entsprechend des Sachverhalts die jeweils beschuldigten Staaten durch die Kommission um Auskunft zum Sachverhalt aufgefordert. Die Kommission schließt den Fall wieder, sofern der Sachverhalt bereits ausgeräumt ist oder entlastendes Material entsprechend des Artikels 47 CADH nachträglich dargelegt werden kann. Im Falle einer Fortsetzung der Ermittlungen, sind alle Einrichtungen des beschuldigten Staaten zur Kooperation aufgerufen. Die Kommission ist jedoch berechtigt auch Informationen durch eigene Ermittlungen einzuholen. Dieses Recht gilt als besonders wertvoll und kann als Hauptaufgabe der Kommission betrachtet werden. Dabei soll sie jedoch stets bemüht sein, eine friedliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen (Art. 48,1 CADH).

Sofern keine Einigung erzielt werden konnte, fertigt die Kommission einen nicht-öffentlichen Bericht an, der den beteiligten Parteien und dem Generalsekreteriat der OAS zukommt. Im Falle der Nicht-Einigung oder des Nicht-Anrufens des Amerikanischen Gerichthofs innerhalb von drei Monaten durch einen dieser Akteure, kann die Kommission –- sofern eine absolute Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt –- weitere Schritte einleiten. Dazu zählt das Unterbreiten von Empfehlungen an den beschuldigten Mitgliedsstaat und das Aussprechen von umzusetzenden Vorgaben innerhalb einer Frist. Nach Ablauf dieser Frist, kann die Kommission –- abermals durch Beschluss einer absoluten Mehrheit der Kommissionsmitglieder –- die Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts beschließen (Art. 51 CADH). Ausnahmslos alle Fälle, die vom Amerikanischen Gerichtshof verhandelt werden, ist die Kommission verpflichtet vor Gericht aufzutreten (Art. 57 CADH).

Ihre Kompetenzen setzte die Kommission in der Vergangenheit vor allem ein, um die Rechte von indigenen Völkern, Kindern, Gefangenen, Migranten, den Vermissten und der Pressefreiheit zu untersuchen. Durch die ihr übertragenen Ermittlungs- und Überwachungskompetenzen hat sie eine Wächter- und Schutzfunktion, ähnlich einer Polizei oder Staatsanwaltschaft. Allerdings fehlen ihr Kompetenzen zur Durchsetzung und Selbstaktivierung. Sie ist bei der Unrechtsverfolgung deswegen auf Hilfgesuche von Privatpersonen und NGOs angewiesen. Jenseits ihrer Vermittlerposition, ist ihre einzige Exekutivkompetenz eine Sanktion durch den Amerikanischen Gerichtshof. Da dieser jedoch unabhängig urteilt, ist seine Anrufung nicht zwingend an Erfolgreich.

Aufbau und Aufgaben des Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (engl. Interamerican Court of Human Rights) ist die einzige juristische Repräsentation des amerikanischen Menschenrechts. Seine Gründung wurde 1979 im Pakt von San José in San José vollzogen, wo bis heute auch sein regulärer Sitz ist. Alternativ kann der Gerichtshof auch in jedem anderen Land der OAS tagen.

Die Amtssprache am "Gerichtshof" ist Spanisch und er ist aus sieben Richtern zusammengesetzt. Fünf von ihnen bilden ein Quorum zur Selbstverwaltung des Gerichts (Art. 56 CADH). In seiner Organisation ist er ähnlich beschaffen wie die Kommission:


Alle sieben Richter sollen jeweils die Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedsstaat haben, keine zwei Nationalitäten sollen mehrfach vertreten sein und jeder Richter soll fachlich und moralisch qualifiziert sein für die höchste richterliche Instanz (Art. 52 CADH). Ihre Wahl wird geheim und per Stimmzettel unter den Mitgliedsstaaten der Konvention in der Hauptversammlung der OAS durchgeführt. Wie auch in der Kommission, können Kandidaten für das Richteramt von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen werden. Bis zu drei Vorschläge sind gestatten, von denen einer nicht eben jenen Staatsangehörigkeit nicht haben darf (Art. 53 CADH). Ihre Amtszeit dauert sechs Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Gleichzeitig, wird –- wie in der Kommission auch –- für drei der neu gewählten Richter per Zufall die Amtszeit halbiert. Richter, die am Ende ihrer Amtszeit noch eine Verhandlung führen, wird gestattet dieses im verlängertem Amt zu Ende zu führen (Art. 54 CADH). Er darf jedoch keine Fälle verhandeln, in denen seine Nationalität ihn korrumpieren könnte. In Fällen in denen aufgrund dessen keiner der Richter verhandeln darf, können die Parteien "ad hoc"-Richter bestimmen, die mit den gleichen Rechten agieren dürfen (Art. 55 CADH).

Der Gerichtshof folgt seinen eigenen Statuten und Prozeduren, die jedoch von der Hauptversammlung bestätigt werden müssen (Art 60 CADH). Er fertigt einen jährlichen Bericht für die Hauptversammlung der OAS an (Art. 65 CADH).

Unter Beachtung der Artikel 48 und 50 CADH, können Fälle lediglich durch die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention oder durch die Kommission an den Gerichtshof geleitet werden (Art. 61 CADH). Nationen, die die Konvention unterzeichnet haben, können außerdem den Gerichtshof anrufen, um in strittigen Lagen eine Interpretation der Konvention zu erlangen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn in konkreten Sachverhalten mehrere Menschenrechte bei der nationalen Gesetzgebung und Umsetzung miteinander widersprüchlich auslegbar sind (Art. 64 CADH). Ferner können Mitgliedsstaaten den Gerichtshof anrufen, um einander (in Menschenrechtsfragen) anzuklagen. Dies ist bisher (Stand 2004) nicht vorgekommen.


Der Gerichtshof kann urteilen, dass entsprechend der verletzten Rechte und Freiheiten der Konvention die jeweiligen Rechts bzw. der Freiheit gewährt werden, Kompensationen erfolgen und/oder die Beseitigung der Ursache(n) durchzuführen ist (Art 63,1 CADH). Obwohl die Urteile als höchste Instanz als final und absolut bindend gelten (somit keine Rechtmittel existieren), können unzufriedene Verfahrensparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Urteilsverkündung um eine Interpretation bitten (Art. 67 CADH). Der Gerichtshof muss jedoch in jedem Fall seine Urteile begründen (Art. 66 CADH) und seine Entscheidungen nicht nur den Verfahrensparteien sondern auch der Kommission und der OAS mitteilen (Art. 69 CADH).

Weblinks

Literatur

  • Rhona K. M. Smith & Christien van den Anker (Hg.), The essentials of Human Rights. Everything you need to know about human rights, London: Hodder Arnold, 2005.