Menschenrechte in Lateinamerika

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Menschenrechte sind in Lateinamerika durch mehrere Instanzen garantiert. Zu den wichtigsten schriftliche Fixierungen gehören die Charta der Vereinten Nationen (1945), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ("Zivilpakt"; 1966) sowie der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ("Sozialpakt"; 1966). Darüber hinaus gilt die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969), als s.g. regionales Menschenrecht.

Diese der nationalstaatlichen Souveränität übergeordneten Instanzen, werden in der Regel dann bemüht, wenn nationale Kompetenzen nicht greifen. Die hierfür zuständigen Einrichtungen sind für das internationale Recht der Internationale Gerichtshof (1945) als auch der Internationale Strafgerichtshof (2002), sowie für regionales Menschenrecht der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (1979).

Eine Überwachung der Einhaltung und Wahrung von Menschenrechten findet seitens nationaler und internationaler Organisationen, Privatpersonen und staatlichen Behörden statt.

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Geschichte der Menschenrechte in Lateinamerika

Hauptartikel siehe Menschenrechte

Aufgrund der Eindrücke und des Versagens des Völkerbunds angesichts der Gräueltaten während des deutschen Nazi-Regimes und des zweiten Weltkriegs, war es 1945 möglich geworden, verbindliche Menschenrechte zu verhandeln und zu verabschieden. Hinzu kam die Neugründung der Vereinten Nationen aus dem Völkerbund. Obgleich die Ratifizierung dieser Rechte heute noch immer nicht vollständig ist, gelten sie inzwischen als in Völkergewohnheitsrecht (UN) übergegangen. Damit sind sie, trotz mangelhafter Umsetzung in nationales Recht, gültig, wenngleich eine Definition von Gültigkeit im Gewohnheitsrecht als umstritten gilt. Gleichzeitig sind sie inzwischen durch ergänzende Menschenrechtskonventionen (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Sklaverei, Kinder, etc.)


Eine weitere Folge der Periode 1933-1945 in Europa sowie der Einführung von Menschenrechten und UN, war der einsetzende Entstehungsprozess der Europäischen Union (EU). Deren Keim, lag nicht nur in der Montanunion (1951), sondern auch in der Verabschiedung der europäischen Menschenrechtskonvention (1950) und die Gründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH) auf Grundlage des internationalen Rechts.


Auf dem amerikanischen Kontinent nahm man dies als Beispiel, um ein eigenes inter-amerikanisches Menschenrecht zu verfassen. Vorlage für diese "Amerikanische Menschenrechtskonvention" waren neben der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Zivilpakt vor allem die europäische Menschenrechtskonvention. Dieses s.g. regionale Menschenrecht gilt nach seinem europäischen Vorbild, als das erfolgreichste Modell zur Herstellung des Menschenrechts. -- Allerdings wurden regionale Modelle erst Ende der 1990er Jahre formal von der UN anerkannt. -- (Prüfen!)

Indo-Amerikanisches Menschenrechts-System

Rechte & Freiheiten der amerikanischen Menschenrechtskonvention

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention (auch Pact of San José; Abk. CADH; Engl.: American Convention on Human Rights; Spanisch: Convención Americana sobre Derechos Humanos; Franz.: Convention américaine relative aux droits de l'homme; Port.: Convenção Americana de Direitos Humanos) zählt in seinem Kapitel II insgesamt 23 zivile und politische Menschenrechte. Hierzu zählt das Recht auf Anerkennung der Person vor dem Gesetz (Art. 3 CADH), das Recht auf Leben (Art. 4 CADH), das Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 5 CADH), das Recht auf Freiheit vor Sklaverei (Art. 6 CADH), das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 7 CADH), das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 8 CADH), die Freiheit vor "ex post facto"-Gesetzen (Art. 9 CADH), das Recht auf Kompensation (Art. 10 CADH), das Recht auf Privatheit (Art. 11 CADH), die Freiheit von Gewissen und Religion (Art. 12 CADH), die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH), das Recht auf Klarstellung (Art. 14 CADH), das Recht zur Versammlung (Art. 15 CADH), das Recht auf Vereinigung (Art. 16 CADH), die Rechte der Familie (Art. 17 CADH), das Recht auf einen Namen (Art. 18 CADH), die Rechte der Kinder (Art. 19 CADH), das Recht auf Nationalität (Art. 20 CADH), das Recht auf Eigentum (Art. 21 CADH), die Freiheit der Bewegung und des Niederlassens (Art. 22 CADH), das Recht auf Beteiligung an einer Regierung (Art. 23 CADH), das Recht der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 24 CADH) und das Recht auf Rechtsschutz (Art. 25 CADH).


In Kapitel IV wird die Aussetzung, Interpretation und Anwendung der genannten Rechte geregelt. Demnach stehen die genannten Rechte und Freiheiten ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu anderen Rechten und Freiheiten auf nationaler oder internationaler Ebene und sollen nicht zur Beschränkung solcher benutzt werden (Art. 28 bis 30 CADH). Eine Erweiterung der Konvention wird durch Artikel 31 und nach 76 und 77 in Aussicht gestellt. Artikel 27 legt fest, dass in Zeiten des Krieges, der öffentlichen Gefährdung oder anderen unabhägigkeits- und sicheiheitsgefährdenden Notlagen, die Nationalstaaten von den genannten Rechten abweichen dürfen. Jedoch gilt dies nicht für anderes internationale Recht (bspw. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte); für Diskrimination auf Grund von "race, color, sex, language, religion, or social origin" (Art. 27,1 CADH); sowie den Rechten und Freiheiten aus den Artikeln 3 bis 6, 9, 12, 17 bis 20 und 23 CADH.

Darüber hinaus ist nach Kapitel V jede Person ihrer Familie, Gesellschaft und der Menschheit verpflichtet (Art. 32,1 CADH). Die Rechte des Einzelnen sind durch die Rechte anderer, die Sicherheit aller und den Anforderungen des allgemeinen Wohlergehens in demokratischen Gesellschaften limitiert (Art. 32,2 CADH). Damit bekennen sich die Unterzeichnerstaaten zu Demokratie und freiheitlichen Grundrechten, wie sie in der westlichen Hemisphäre üblich sind.


Durch das Zusatzprotokoll von San Salvador gilt (sofern ratifiziert) seit 1988 zusätzlich das Recht auf Arbeit (Art. 6), das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Arbeitskonditionen (Art. 7), Gewerkschaftsrechte (Art. 8), das Recht auf soziale Sicherung (Art. 9), das Recht auf Gesundheit (Art. 10), das Recht auf eine gesunde Umwelt (Art. 11), das Recht auf Nahrung (Art. 12), das Recht auf Bildung (Art. 13), das Recht auf die Teilhabe an den Vorzügen der Kultur (Art. 14), das Recht auf Gründung und Schutz der Familien (Art. 15), die (erweiterten) Rechte der Kinder (Art. 16), der Schutz der Älteren (im Sinne von alten und gebrechlichen Menschen, Art. 17) und der Schutz der Benachteiligten (im Sinne von Menschen mit Behinderung, Art. 18).

Weblinks

Literatur

  • Rhona K. M. Smith & Christien van den Anker (Hg.), The essentials of Human Rights. Everything you need to know about human rights, London: Hodder Arnold, 2005.