Kriminologie im deutschen Kaiserreich (1871-1918)

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Die Kriminologie im deutschen Kaiserreich (1871 - 1918) konnte sich als eine eigenständige und universitäre Wissenschaft nie etablieren. Sie wurde vielmehr als eine reine Hilfswissenschaft im Dienste der Strafrechtswissenschaft wahrgenommen und behandelt. Dennoch beschäftigten sich im damaligen Deutschland Wissenschaftler aus allen Fachbereichen - von der Medizin bis zu den Rechtswissenschaften - mit den Ursachen für die Entstehung von Kriminalität. Entsprechend vielseitig waren auch die entwickelten Theorien zur Erklärung von Kriminalität. Von der Atavismuslehre über die Degenerationstheorie bis zur Vereinigungstheorie wurden fast alle kriminologischen Erklärungsansätze vertreten. Die größte Bedeutung kam aber der Letzteren zu, denn sie verband biologische und soziologische Gesichtspunkte und nahm somit eine vermittelnde Rolle zwischen der Kriminalsoziologie der französischen und der Kriminalbiologie der italienischen Schule ein. Formuliert wurde diese Theorie von dem deutschen Kriminologen, Strafrechtswissenschaftler und –reformer Franz von Liszt, der in diesem Zusammenhang auch die bekannte kriminalpolitische Aussage formulierte, wonach "eine gute Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik ist". Die zugehörige wissenschaftliche Debatte fand, mangels entsprechender Angebote an den universitären Einrichtungen und Institutionen, größtenteils in den verschiedensten kriminologischen / kriminalistischen Vereinigungen, Tagungen / Kongressen und entsprechenden Fachzeitschriften bzw. Fachpublikationen statt.


Ausgangssituation

Obwohl man sich schon vor der Gründung des deutschen Kaiserreichs in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen mit Fragen der Strafrechtsreform (Folter, Todesstrafe), der Täteridentifizierung und der Suche nach Zusammenhängen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Kriminalitätsentwicklung befasst hatte, begann die Entwicklung einer eigenen wissenschaftlichen Disziplin namens "Kriminologie" erst um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert.

Ein entscheidender Meilenstein bei der Etablierung dieser entstehenden Wissenschaft "Kriminologie" war 1876 die Veröffentlichung des Werkes des italienischen Anthropologen Cesare Lombroso über den geborenen Verbrecher ("L`uomo Delinquente").

Der Einfluss von Lombroso

Die Diskussion über die Thesen von Lombroso kann auch als der entscheidende Schritt zur beginnenden Bildung einer eigenständigen Wissenschaft „Kriminologie“ im Kaiserreich bezeichnet werden. Lombroso vertrat, aufgrund der von ihm in Haftanstalten vorgenommenen empirischen Untersuchungen, die Auffassung, dass der „Verbrecher“ als Person eine Art Rückentwicklung des Menschen in der evolutionären Entwicklung darstellt (sog. "Atavismustheorie"). Seine Ansichten veröffentlichte Lombroso 1876 erstmalig in seinem Werk „L´uomo Delinquente“. Diese Untersuchungen hatten eine weitreichende Bedeutung für die Kriminologie. Sie bildeten für die in Deutschland an den Kriminalitätsursachen interessierten Wissenschaftler – vor allem Mediziner und Juristen - die Diskussionsgrundlage für eine gemeinsame Auseinandersetzung über kriminelles Verhalten. Ab dem Jahr 1878 begann dann auch die kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Ansichten Lombrosos in Deutschland mit einem Aufsatz des Mediziners Moritz O. Fraenkel über "Verbrecherschädel" in der "Allgemeine Zeitung für Psychiatrie und psychisch-gerichtliche Medizin 34/1878" (Galassi, Seite 143; Wetzell, Seite 42). Dabei kristallisierten sich die drei vorherrschenden kriminologischen Theorien des Kaiserreiches heraus – Atavismus, Degenerationslehre und Vereinigungstheorie.


Kriminologische Theorien

Atavismus

Die anthropologischen Studien Lombrosos fanden in Deutschland relativ wenig Anhänger. Einzig der deutsche Psychiater Hans Georg Kurella [1] verteidigte die Lehre Lombrosos u.a. in seinem Werk „Naturgeschichte des Verbrechers“. Damit bildete Kurella den Kern der Vertreter der "Atavismusthorie" in Deutschland. Atavismus wurde dabei als das Auftreten von überholten anatomischen Merkmalen bei Lebewesen oder der Rückfall in überholte Verhaltensweisen bezeichnet, welche eigentlich für ihre Urahnen typisch waren. Gemäß den Anhängern der Atavismustheorie gehörten Verbrecher einem speziellen menschlichen Typus an - dem homo delinquens (Galassi, Seite 141). Die Verbrecher machen demnach Rückschritte in der Entwicklung des Menschen und stellen einen eigenen - zum homo sapiens unterschiedlichen - Menschentypus dar. Beim homo delinquens waren die Unterschiede nach der Atavismuslehre sowohl körperlicher als auch psychischer Art. Diese Theorie grenzte den Verbrecher von den normalen Menschen nicht nur anhand seiner Verhaltensweisen ab, sondern stellte ihn auf eine gänzlich andere Stufe der menschlichen Entwicklung. Das aus diesen Annahmen abgeleitete Verbrecherbild prägte in der Folge die Entwicklung der Kriminalpolitik in den deutschen Staaten und führte mit zu den menschenverachtenden Vorgehensweisen im Dritten Reich. Von der Annahme der Existenz eines homo delinquens grenzten sich hingegen die Vertreter der sog. Degenerationslehre ab.


Degenerationslehre

Im Unterschied zu Lombroso und Kurella gingen die Vertreter der Degenerationslehre davon aus, dass „Lombroso zwar bezüglich der physischen Eigenschaften des geborenen Verbrechers falsch lag, bezüglich dessen Existenz aber Recht behielt“ - Emil Kraepelin [2] (Baumann, Seite 41). Die Degenerationslehre hatte als Kern die Annahme, dass es zwar den geborenen Verbrecher gebe, dieser jedoch nicht durch eine Rückentwicklung innerhalb der Menschheit zum Verbrecher wird, sondern aufgrund einer Degeneration in der Entwicklung – ggf. auch über mehrere Generationen hinweg. Man glaubte dabei weniger, dass diese Degeneration morphologischer – also körperlicher Art wäre - sondern eher psychischer. Als Begriff für dieses „Phänomen“ verwendete man z.T. die Bezeichnung „moral insanity“ (eine Form des moralischen Irrsinns, welche auf den englischen Arzt James Cowles Prichard zurückgeht). Die Degenerationslehre betonte jedoch stets, dass es keinen eigenen anthropologischen Typus des Verbrechers gibt. Angeboren wäre nur die moralische Andersartigkeit, das Fehlen von Gefühlen und moralischen Vorstellungen (Galassi, Seite 181 ff..). Die bekanntesten Vertreter der Degenerationslehre im Kaiserreich waren die Psychiater Emil Kraepelin und Robert Sommer. So schreibt Sommer „ Es gibt unstreitig Menschen, welche in einem so jugendlichen Alter ausgeprägte Neigungen zu verbrecherischen Handlungen zeigen, dass man von angeborenen moralischen Abnormitäten reden kann“ (Galassi, Seite 176 ff.). Sommer hielt die Lehren Lombrosos „in anatomischer Beziehung für unhaltbar“, jedoch sei die Frage, „ob es geborene Verbrecher gibt,[…] rein auf Grund von Beobachtung psychischer Funktion unbedingt zu bejahen“ (Müller, Seite 69). Die Juristerei des Kaiserreiches folgte den Argumenten der "moral insanity" jedoch nicht. Schon im Jahre 1886 stellte das Reichsgericht in Strafsachen mit einer Grundsatzentscheidung fest, dass die "moral insanity" keinen Schuldausschließungs- oder Verminderungsgrund darstelle (Müller, Seite 67). Die Degenerationstheorie verlor, vermutlich auch wegen dieser Gerichtsentscheidung, etwa ab dem Jahr 1885, zunehmend an Bedeutung.


Vereinigungstheorie – Anlage-Umwelt (Marburger Schule)

Der bekannteste und für die Entwicklung der deutschen Kriminologie sicherlich auch der prägendste Ansatz zur Erklärung von Kriminalität, war die sog. Anlage – Umwelt bzw. Vereinigungstheorie (diese wird auch in Abgrenzung zur französischen und italienischen Schule der Kriminologie, als Marburger Schule bezeichnet, siehe auch Franz von Liszt und Marburger Programm, Schwind, Seite 99). Diese nahm eine vermittelnde Rolle zwischen der französischen Kriminalsoziologie und der italienischen Kriminalanthropologie ein, indem sie versuchte, eine Synthese zwischen den biologischen (Anlage) und den sozialen (Umwelt-)Faktoren zu bilden. Maßgeblich verbunden mit dieser Theorie ist der berühmte Strafrechtler Franz von Liszt, der u.a. feststellte, dass „Das Verbrechen das Produkt ist aus der Eigenart des Täters im Augenblick der Tat und aus den in diesem Augenblick ihn umgebenden äußeren Verhältnissen“ (von Liszt, 1905). Von Liszt nahm dabei jedoch stets an, dass die sozialen Einflüsse eine weit höhere Bedeutung auf die kriminelle Handlung hätten, als die Anlage des Täters. Somit formulierte von Liszt auch seine bekannt gewordene kriminalpolitische Aussage „eine gute Sozialpolitik ist die beste Kriminalpolitik“ (Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. 2. 1905a, 246). Neben von Liszt traten auch andere deutsche Wissenschaftler für einen Kompromiss zwischen biologischen und sozialen Ursachen ein. So vertrat Gustav Aschaffenburg in seinem 1903 veröffentlichten Werk „Das Verbrechen und seine Bekämpfung“ – welches auch als erstes deutschsprachiges Lehrbuch der Kriminologie gilt – die beiden Thesen, dass erstens der Verbrecher ein degeneriertes Individuum ist und zweitens das Verbrechen trotzdem das Produkt der äußeren Umstände darstelle (Galassi, Seite 192). Auch der Berliner Obergefängnisarzt der Haftanstalt Plötzensee, Abraham Adolf Baer, hatte eine einflussreiche Position innerhalb der Vereinigungstheorie. Baer hatte 1893 eine der wichtigsten deutschen Untersuchungen an Häftlingen durchgeführt, um die Annahmen Lombrosos zu widerlegen. Seine Untersuchungen ergaben zwar ein überproportionales Vorhandensein an Degenerationsmerkmalen bei den Häftlingen, doch stellte er fest, dass es "keine einzige dieser Anomalien, welche nicht auch bei vollkommenen unbescholtenen, ehrlichen Menschen angetroffen wird" gebe (Müller, Seite 75). Baer entwickelte sich daraufhin zu einem Vertreter der eher sozialen Richtung innerhalb der Anlage - Umwelttheorie. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass „Staat und Gesellschaft verpflichtet und im Stande sind, durch die Beseitigung sozialer Schäden die Zahl der Verbrechen und der Verbrecher zu vermindern“(Galassi, S. 368). Bei der Verbreitung der Vereinigungstheorie war auch die von Lizst zusammen mit Adolphe Prins (1845 – 1919) und Geradeus Antonius van Hamel (1842 – 1917) 1888 gegründete Internationale Kriminalistische Vereinigung (IKV) maßgeblich beteiligt. Diese setzte sich dafür ein, den Streit zwischen den Vertretern der italienischen und der französischen Schule mit diesen vermittelnden Erklärungsansatz zu beenden, auch um den Praktikern der "Kriminalpolitik" etwas Pragmatischeres zu präsentieren (Kunz, Seite 42).

Die Bedeutung der Vereinigungstheorie für die gesamte Entwicklung der Kriminologie - nicht nur der deutschen - darf nicht unterschätzt werden. Sie war u.a. mit ursächlich für die Herausbildung der multifaktorellen Ansätze innerhalb der Kriminologie. Auch heute noch spiegelt sich in vielen der disziplinübergreifenden kriminologischen Theorien dieses Erbe der Anlage-Umweltformel wieder.


Der "Schulenstreit" in den Strafrechtswissenschaften - Auswirkungen auf die Kriminologie / Kriminalpolitik

Die unter der Bezeichnung “Marburger Programm” bekannt gewordene Antrittsrede von Franz von Liszt war nicht nur wegen der Herausbildung der Vereinigungstheorie für die Kriminologie im Kaiserreich von Bedeutung, auch der eingeleitete Diskurs über die Bedeutung und den Zweck der Strafe hatte eine große Wirkung auf die Entwicklung der Kriminalpolitik in Deutschland. Franz von Liszt vertrat in dem Programm die Auffassung, dass dem Strafrecht nicht mehr der Gedanke der Sühne bzw. der Vergeltung innewohnen sollte, sondern die Strafe sollte sich nur noch alleine durch ihre zu erreichende präventive Wirkung und ihrem Zweck für die Gesellschaft legitimieren. “Nicht Sühne, sondern Kriminalprävention durch Besserung, Abschreckung oder Unschädlichmachung des Rechtsbrechers nach Maßgabe seiner individuellen Gefährlichkeit und Besserungsfähigkeit sollte Zweck der Strafe sein” (Müller, Seite 125). Diese Gedankengänge vertrat Liszt, weil er davon ausging, dass der Mensch eine urinstinktielle Lust, wenn nicht sogar einen Trieb zum strafen hat und der Mensch somit auch strafen würde, wenn es eigentlich nicht notwendig sei. Liszt wollte die bisherige zweckfreie und auf Vergeltung setzende Strafe durch eine notwendige, zweckmäßige und präventiv wirkende Strafe ersetzen u.a. um diese “Lust” sinnvoll zu steuern (Naucke, Seite 529). Dazu kam, dass in dem Weltbild von Franz von Liszt die Strafe empirisch begründbar und ihre Notwendigkeit und Bedeutung wissenschaftlich nachweisbar sein musste. Somit forderte Franz von Liszt, dass die bisherigen Einzelfelder der “Strafrechtsdogmatik, Kriminalstatistik, Kriminalanthropologie und die Kriminalpsychiologie zu einer gesamten Strafrechtswissenschaft zusammengeführt werden, um die Verbrechensbekämpfung auf eine naturwissenschaftliche Grundlage zu stellen” (Müller, Seite 125). Dabei verdeutlichte Franz von Liszt aber, dass es aus seiner Sicht nur drei Arten von Straftätern gäbe: den - besserungsfähigen und besserungsbedürftigen, - den nicht besserungsfähigen aber abschreckbaren und - den nicht besserungsfähigen und nicht abschreckbaren Typus (Liszt, Zweckgedanke Seite 166). Bei Letzterem würde aus seiner Sicht auch keine andere Möglichkeit des Gesellschaftsschutzes bestehen, als diese Täterart wegzusperren bzw. unschädlich zu machen.

Mit diesen Forderungen geriet Franz von Liszt in einen Konflikt mit der sog. "klassischen Schule" der Strafrechtswissenschaften in Deutschland. Diese vertrat die Auffassung, dass der Mensch prinzipiell eine freie Willensbildung hat (i.S. eines „Indeterminsmus“, Meier, Seite 19) und somit auch nur eine Strafe aus dem Sühnegedanken heraus Berechtigung hätte – und dementsprechend vor allem keinen eigenen Zweck verfolgen müsste. Nach der Auffassung der “Listzschen Vereinigungstheorie” ist die Abhängigkeit des Handelns jedoch von äußeren und inneren Einflussfaktoren bedingt (i.S. einer "Determinismus", Meier, Seite 19). Eine eventuelle Strafe müsste also direkt auf die Eigenart und Situation eines Täters zugeschnitten werden. Diese Vorgehensweise wird auch als Theorie der Spezialprävention bezeichnet (Meier, Seite 19). “Sie will die tatvergeltende Strafe durch die auf den Täter zweckmäßig einwirkende, spezialpräventive Strafe ersetzen.” (Naucke, Seite 525).

Der größte und wahrscheinlich auch bekannteste Kritiker dieser neuen modernen Schule der Strafrechtswissenschaften und zugleich vehementester Verfechter der klassischen Schule war dabei Karl Binding (1841 - 1920 - Müller, Seite 125). In der folgenden Auseinandersetzung zwischen den beiden verschiedenen Schulen sprachen sich die meisten “angehenden Kriminologen” positiv gegenüber der modernen Schule aus, da diese auf empirische und positivistische Ansätze und Methoden bei der Erklärung von Kriminalität setzte, was ihren eigenen Vorstellungen von dem Vorgehen zur Untersuchung von Kriminalität entgegen oder sogar gleich kam. Auch der bekannte deutsche Psychiater Emil Kraepelin [3] positionierte sich gegen die klassische Schule. So schrieb er schon wenige Jahre vor der Antrittsvorlesung von Liszt 1880 in seiner Schrift “die Abschaffung des Strafmaßes“, dass “die mächtigen Umwälzungen, welche der Fortschritt naturwissenschaftlicher Forschung auf den meisten Wissensgebieten hervorgerufen hat, an dem Lehrgebäude der Jurisprudenz fast einflußlos vorübergegangen sind” (Müller, Seite 127).

Dieser Schulenstreit hatte weitreichende kriminalpolitische Bedeutung für das deutsche Kaiserreich und für die nachfolgenden deutschen Staatssysteme. Die Spannbreite reicht dabei von milderen Geldstrafen im Kaiserreich über eine "zweckmäßige Behandlung der Verbesserlichen und der Unverbesserlichen" im Strafrecht der Weimarer Republik bis zu Auswüchsen wie dem Gemeinschaftsfremdengesetz im Dritten Reich (Naucke, Seite 556).


Die Institutionalisierung

Obwohl sich die Kriminologie als Wissenschaft immer mehr etablieren konnte, war es ihr innerhalb der fünf Jahrzehnte des Kaiserreiches nicht vergönnt, den Status einer eigenständigen universitären Wissenschaft - mit entsprechenden Lehrstühlen - zu erringen. Dennoch fand im Laufe der Jahre eine intensive Institutionalisierungsdebatte über mehrere Diskussionsetappen hinweg statt. Als Gesprächsplattform der Debatte nahmen die von Franz von Liszt mitgegründete Internationale Kriminalistische Vereinigung und entsprechende Fachzeitungen eine entscheidende Rolle ein. Der Beginn der Diskussion wurde durch die Frage geprägt, ob die Kriminologie an den medizinischen oder rechtswissenschaftlichen Fakultäten angesiedelt werden sollte (Galassi, Seite 288). Vor allem die Argumente, dass zum Einen die Juristerei stets der klassische Ort war, an dem Kriminalität behandelt wurde und zum Anderen die Ausbildung der Staatsanwälte, Richter und höheren Verwaltungsbeamten traditionell an den juristischen Fakultäten durchgeführt wurden und gerade diese angehenden Beamten die Zielgruppe des neu erworbenen kriminologischen Wissens darstellten, überzeugte die Mehrzahl davon, die Einrichtung von kriminologischen Institutionen an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten anzustreben (Galassi, Seite 288). Die Folgediskussion drehte sich um die Frage einer etwaigen Einbindung der Kriminologie in die Lehrpläne des juristischen Studiums. Eine Implizierung als eigenständiges Studienfach war nicht vorgesehen. Vielmehr sollte die Kriminologie weiterhin als eine Hilfswissenschaft des Strafrechtes fungieren (Galassi, Seite 289).

Trotz dieser Bemühungen kam auch die Institutionalisierung der Kriminologie als Hilfswissenschaft, bis auf einige wenige Ausnahmen, selten über eine Planungs- und Debatierphase hinaus.

Eine dieser Ausnahmen bildete eine Vorlesungsreihe, welche in den Jahren 1882 und 1883 von Emil Kraepelin über die „Kriminalpsychologie“ an der Heidelberger Universität gehalten wurde (Galassi, Seiten 286 und 336). Eine weitere stellte die Gründung des kriminalistischen Seminars durch Franz von Liszt an der Universität Marburg im Jahre 1882 dar. Das Seminar beschäftigte sich vornehmlich mit Fragen der Strafrechtswissenschaften, wobei unter dem Teilaspekt der strafrechtlichen Hilfswissenschaften jedoch auch kriminologische Aspekte berücksichtigt wurden (Elster, Sievert, Seite 261). Später verlegte von Liszt das Seminar an die Universität Berlin (die spätere Freie Universität (FU) Berlin) und im Jahr 1913 wurde es schließlich in ein kriminalistisches Institut umgewandelt (Lösch, Seite 52).

Letztlich lässt sich jedoch festhalten, dass es in Deutschland - anders als in Österreich, wo Hans Gross 1912 ein Institut mit kriminalbiologischer Untersuchungsstation einrichtete (Elster/Lingeemann/Sievert/Schneider, Seite 261) - nicht gelang, eine eigenständige universitäre Kriminologie zu installieren.

Die wissenschaftliche Diskussion und Weiterbildung fand vielmehr über entsprechende Fachzeitungen, -tagungen und -kongresse statt.


Diskussionsplattformen

Periodika

Bedingt durch das Fehlen adäquater Diskussionsmöglichkeiten an den großen deutschen Universitäten, wurde eine Vielzahl von regelmäßig erscheinenden und sich mit kriminologischen Themen beschäftigenden Zeitschriften ins Leben gerufen. Diese spiegelten dann auch zumeist die gesamte Bandbreite der damaligen Strömungen innerhalb der kriminologischen Theorien wieder. So gab es Zeitschriften die sich hauptsächlich den Themen der Kriminalanthropologie und Kriminalpsychologie widmeten. Auch die Vereinigungstheorie konnte durch die "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" auf eine entsprechende Veröffentlichungsmöglichkeit zurückgreifen.


  • Centralblatt für Nervenheilkunde und Psychiatrie

Das Centralblatt für Nervenheilkunde und Psychiatrie war eine im Jahr 1877 von Albrecht Erlenmeyer [4] gegründete Fachzeitung. Der Herausgeber verstand seine Zeitung als eine „internationale Monatsschrift für die gesamte Neurologie in Wissenschaft und Praxis mit besonderer Berücksichtigung der Degenerations-Anthropologie“ (Galassi, Seite 251). Sie bot somit den Vertretern der Kriminalbiologie ein entsprechendes Informations- und Diskussionsforum. Ihre Bedeutung für die (internationale) Kriminalbiologie lässt sich daran messen, dass selbst Lombroso regelmäßig Artikel in ihr veröffentlichte. Ab 1890 übernahm dann auch der überzeugte Anhänger der lombrosischen Kriminalanthropologie, Hans Kurella, die Führung des Centralblattes. 1910 wurde das Centralbatt in die „Zeitschrift für die gesamte Neurologie und Psychiatrie“ umbenannt, die letzte Ausgabe erschien 1921.


  • Die Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW)

Die Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) ist eine noch heute existierende regelmäßig erscheinende Publikation, welche von Franz von Liszt und Adolf Dochow im Jahre 1881 als Fachpublikation für strafrechtliche, strafprozessrechtliche und kriminologische Themen gegründet wurde. Dorchow war aufgrund seines vorzeitigen Todes im Jahr der Erstauflage der Zeitschrift nur an der Veröffentlichung von zwei Bänden beteiligt. Nach dessen Tod übernahm Karl von Lilienthal, ein Freund von Franz von Liszt, diesen Posten (Stolleis, Seite 321). Franz von Liszt beabsichtigte, mit der Zeitschrift zwei Themenbereiche abzudecken. Zum Einen sollte sie sich mit Fragen des Strafrechts und des Strafprozessrechts beschäftigen und zum Anderen sollte den strafrechtlichen Hilfswissenschaften - nach dem Verständnis der damaligen Zeit umfassten die strafrechtlichen Hilfswissenschaften die Gefängniswissenschaft, die gerichtliche Medizin und die Kriminologie (Galassi, Seite 247) - ein Sprach- und Veröffentlichungsmedium geboten werden. Insbesondere kriminalpolitische Beiträge, z.T. auch von Liszt persönlich, fanden ihren Weg in die Zeitung. Auch die IKV genoss eine große Aufmerksamkeit in der ZstW. So wurden viele der auf den Versammlungen gehaltenen Reden und Vorträge der Teilnehmer in der Zeitschrift veröffentlicht. Obwohl der erste überhaupt veröffentlichte Beitrag in der ZstW von [Karl Binding] - einem Kritiker von Franz von Liszt - stammte, entwickelte sich die Zeitung in der Folge immer mehr zu einem Medium, welches von den Ansichten und Forderungen von Franz von Liszt geprägt wurde. Insgesamt umfassten die kriminologischen Beiträge jedoch nie mehr als ungefähr 10 Prozent der Veröffentlichungen. In diesen 10 Prozent überwogen dann wiederum die Artikel mit kriminalsoziologischen Inhalten (Galassi, Seite 250; Stolleis, Seite 322).


  • Zeitschrift für Criminalanthropologie, Gefängniswissenschaft und Prostitutionswesen

Die "Zeitschrift für Criminalanthropologie, Gefängniswissenschaft und Prostitutionswesen" war vermutlich die erste Fachpublikation im deutschsprachigen Raum, welche den Anspruch einer eigenen Wissenschaft für die Kriminologie erhob und literarisch verteidigte (Galassi, Seite 254). Die Erstausgabe der Zeitschrift erschien 1897 unter ihrem Gründer, dem Gefängnisarzt Walter Wenige, im Berliner M. Priber Verlag. Wenige machte er es sich zur Aufgabe, mit seiner Schrift das wissenschaftliche Interesse an der Kriminologie und insbesondere an der Kriminalanthropologie zu steigern. Dies gelang Wenige anscheinend mit den ersten Veröffentlichungen auch durchaus, so heißt in einer damaligen Rezension: "Die Vorrede zu dieser neuen Zeitschrift lässt nur vermuten, dass sie einen goldenen Mittelweg gehen und sich gleich weit entfernt halten wolle, von der Ableugnung der Criminalanthropologie als selbstständigen Zweig der Wissenschaft und von den Überschwänglichkeiten eines Lombroso und seiner Schule“ ( der Gerichtssaal, Jahrgang 54, 1897 [5]). Letztlich blieb der Einfluss von Weniges Zeitschrift jedoch relativ gering. Dies lag vermutlich auch daran, dass sie nach nur sechs Heften aus unbekannten Gründen wieder eingestellt wurde (Galassi, Seite 254).


  • Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik

Das Archiv war eine von dem österreichischen Juristen Hans Gross herausgegebene und erstmalig 1898 erschienene Fachzeitung mit überwiegend kriminologischen und kriminalistischen Artikeln. Hans Gross wollte neben der reinen wissenschaftlichen Betrachtung auch einen stärkeren Praxisbezug mit seiner Zeitschrift erreichen.


  • Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform

Die "Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform" war eine im Jahr 1904 durch den deutschen Psychiater und Kriminologen Gustav Aschaffenburg erstmals veröffentlichte Fachzeitschrift, welche unter dem leicht modifizierten Namen" Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform" noch heute regelmäßig erscheint. Aschaffenburg hoffte, dass seine Zeitschrift dazu beitragen könnte, dass sich die Kriminologie - bzw. Kriminalpsychologie - als Wissenschaft der Ursachenerforschung von Kriminalität innerhalb eines neuen modernen Strafrechtes etabliert und zu dessen Reformierung beitragen könnte. So schrieb er: "das wird die Hauptaufgabe der Kriminalpsychologie sein, in streng wissenschaftlicher Arbeit die Bausteine herbeizutragen, aus denen sich das neue Strafrecht aufbauen soll. Nicht ein haltloses Phantasiegebilde schwebt uns vor, nicht ein prunkvolles Blendwerg, sondern ein festgefügter, einheitlicher Bau, der die Rechtssicherheit der Gesellschaft gewährleistet. So kommen wir durch die Kriminalpsychologie zur Strafrechtsreform."

Die Zeitschrift selber sollte sich - nach dem Willen ihres Herausgebers - aber nicht auf die einseitige Darstellung einer kriminologischen Richtung festlegen. Vielmehr sollten allen damaligen kriminologisch interessierten Wissenschaftlern eine seriöse und fachliche Diskussionsplattform geboten werden. Im Schulenstreit innerhalb des Strafrechtes verhielt sich Aschaffenburg neutral und bot Anhängern beider Schulen die Möglichkeit der Veröffentlichung in der Monatsschrift. Selber hoffte er, mit der Bereitstellung einer Diskussionsplattform zur raschen Umsetzung einer modernen Strafrechtsreform beisteuern zu können. Aschaffenburg wollte damit erreichen, dass die "Kriminologen" und "Strafrechtsreformer" nur intern diskutieren, um dann gemeinsam im "Kampf" gegen das Verbrechen - was er als vornehmliche Aufgabe für die Kriminologie und das Strafrecht ansah - geschlossen aufzutreten (Galassi, Seite 275).

Da sich die Monatsschrift allen kriminologischen Strömungen und Richtungen gegenüber offen zeigte und sich selbst auch als eine Informationsquelle für die Politik interpretierte, konnte sie sich schnell als wichtigstes kriminologisches Periodikum in Deutschland etablieren. Sie trug durch die Möglichkeit der Darstellung verschiedenster kriminologischer Sichtweisen und Theorien sowie durch ihr regelmäßiges Erscheinen - bis in die heutige Zeit - entscheidend zur Selbstfindung der Kriminologie in Deutschland bei.


Vereinigungen und Kongresse

Eine zweite wichtige Möglichkeit des wissenschaftlichen Austausches unter den Kriminologen stellten internationale Vereinigungen, Tagungen und Kongresse dar. Für die deutschen Wissenschaftler waren die wichtigsten Plattformen dieser Art die nationalen und internationalen Tagungen der "Internationalen Kriminalistischen Vereinigung" sowie der "Internationalen Kongresse für Kriminalanthropologie".


  • Internationale Kriminalistische Vereinigung (IKV)

Die Internationale Kriminalistische Vereinigung (IKV) wurde durch Frz. von Liszt, Adolphe Prins und Gerardus Antonius van Hamel 1888 in Brüssel gegründet. Die Gründer hatten vor, eine Begegnungs- und Diskussionsplattform zu etablieren, welche bei der Reformierung des Strafrechts entscheidend mitwirken sollte. Darüber hinaus setzten sie sich zum Ziel, die "Ursachen des Verbrechens zu erforschen" und "kriminalpolitische Konzeptionen für die wirksame Reaktion auf Verbrechen zu entwickeln" (Meier, Seite 19). Dabei orientierten sich die Mitglieder und Teilnehmer der Sitzungen stark an den kriminalpolitischen Gedanken und Forderungen des Marburger Programms. So waren konkrete Forderungen der IKV u.a. die Heranziehung von soziologischen sowie biologischen Forschungen zur Ursachenbegründung, die Unterscheidung von Gelegenheits- und Gewohnheitsverbrechern und die Heranziehung von Alternativen zu der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Auch die "Verbreitung" der Anlage-Umwelttheorie war ein zentrales Anliegen der IKV (Meier, Seite 19). Da die IKV international agierte und zeitweise um die 1150 Mitglieder auf fast allen Kontinenten umfasste (Schauz/Freitag, Seite 93), wurde sie zu einer der wichtigsten kriminologischen / kriminalistischen Vereinigung der damaligen Zeit. Der deutschen Sektion kam mit ihren fast 300 eingetragenen Mitgliedern eine hervorgehobene Stellung zu (Schauz/Freitag, Seite 83). Um eine wissenschaftliche und sachliche Diskussion zu fördern, versuchte die IKV gegenüber den verschiedenen kriminologischen und strafrechtlichen Schulen neutral zu bleiben. Die IKV nahm dabei die Rolle eines "Forums (strafrechts)-wissenschaftlicher Experten zur Kritik und Begutachtung staatlicher Kriminalpolitik" ein (Schauz/Freitag, Seite 97). Nach dem Ende des Weltkrieges bestand die IKV fast nur noch aus den deutschen Mitgliedern. Dennoch entwickelten sich die IKV-Tagungen zu den maßgeblichen nationalen Versammlungs- und Diskussionsforen über das Strafrecht bzw. die Strafrechtsreformierung der Weimarer Republik (Schauz/Freitag, Seite 93). Durch den Aufstieg des Nationalsozialismus verlor die IKV jedoch zunehmend an Akzeptanz, Einfluss und Bedeutung. Dies führte schließlich zur offiziellen (förmlichen) Auflösung der IKV im Jahr 1937.


  • Internationaler Kongress für Kriminalanthropologie

Unter den "Internationalen Kongressen für Kriminalanthropologie" versteht man eine internationale Tagungsreihe, welche von den italienischen Kriminologen Cesare Lombroso, Enrico Ferri und Raffaele Garofalo 1881 ins Leben gerufen wurde (Galassi, Seite 315). Der Kongress hat insgesamt sieben mal getagt - 1885 in Rom, 1889 in Paris, 1892 in Brüssel, 1896 in Genf, 1901 in Amsterdam, 1906 in Turin und 1911 in Köln (Elster/Lingemann/Sieverts/Schneider, Seite 261). Im Mittelpunkt der ersten Kongresse stand hauptsächlich die Diskussion über die Existenz des geborenen Verbrechers. In den frühen Sitzungen des Kongresses spielten deutsche Wissenschaftler in qualitativer wie quantitativer Weise eher eine untergeordnete Rolle (Galassi, Seite 315). Nach dem Tode Lombrosos im Jahr 1909 übernahm jedoch Gustav Aschaffenburg die Leitung des letzten Kongresses, welcher vom 9.-13. Oktober 1911 in Köln stattfand. Die Tatsachen, dass der Kongress zum ersten Mal in Deutschland tagte und nunmehr unter Leitung eines der bekanntesten deutschen Kriminologen durchgeführt wurde, führten zu einer stark gestiegenen Beteiligung deutscher Wissenschaftler - u.a. von Liszt, Kurella, Sommer (Der Gerichtssaal, Jg 81, Seite 150 ff. [6]). Durch die rege Teilnahme deutscher Wissenschaftler in Köln wurde auch die Frage der institutionellen Verortung der Kriminologie in der wissenschaftlichen Landschaft intensiv diskutiert. Beispielsweise beschäftigte sich ein von Robert Sommer vorgelegter Beschluss mit der Kriminalpsychologie. So forderte Sommer: "1. Methodische Kriminalpsychologie ist ein notwendiger Bestandteil der Kriminologie. 2. Es ist notwendig, den Unterricht in der Kriminalpsychologie weiter zu entwickeln und Einrichtungen für kriminalpsychologische Untersuchungen zu treffen. Diese sollten nicht unter den psychiatrischen Kliniken, sondern auch den juristischen Seminaren, den Untersuchungsgefängnissen, den Strafanstalten und den Polizeidirektionen angegliedert werden" (Der Gerichtssaal, JG 81, Seite 180 ff [7]).

Der sich anbahnende Kriegsausbruch 1914 verhinderte die Durchführung des VIII. Kongresses in Budapest und führte vermutlich auch dazu, dass keine konkreten Initiativen zur Umsetzung der formulierten Forderungen von Köln mehr begonnen wurden.


Literatur

  • Baumann, Immanuel "Dem Verbrechen auf der Spur", 2006
  • Becker, Peter "Verderbnis und Entartung : eine Geschichte der Kriminologie des 19. Jahrhunderts als Diskurs und Praxis", 2001
  • Elster, Alexander / Lingemann, Heinrich / Sieverts, Rudolf / Schneider, Hans Joachim "Handwörterbuch der Kriminologie", 2. Auflage 1977
  • Galassi, Silviana "Kriminologie im deutschen Kaiserreich" – Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung, 2004
  • Göppinger, Hans "Kriminologie", 6. Auflage 2008
  • Kunz, Karl-Ludwig "Kriminologie", 5. Auflage 2008
  • Lösch, Anna Maria "Der nackte Geist - Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jhds.", 1999
  • Meier, Bernd-Dieter "Kriminologie", 3. Auflage 2007
  • Müller, Christian "Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtsreform in Deutschland 1871 – 1933", 2004
  • Naucke, Wolfgang "Die Kriminalpolitik des Marbuger Programms 1882" in Strafrechtswissenschaften (ZStW) 94
  • Schauz, Désirée / Freitag, Sabine "Verbrecher im Visier der Experten – Kriminalpolitik zwischen Wissenschaft und Praxis im 19. Jhd. und frühen 20. Jhd.", 2007
  • Schneider, Hans Joachim "Einführung in die Kriminologie", 3. Auflage 1993
  • Schwind, Hans-Dieter "Kriminologie", 18. Auflage 2008
  • Stolleis, Michael "Juristische Zeitschriften: Die neuen Medien des 18.-20. Jahrhunderts", 1. Auflage 1999
  • Wetzell, Richard "Inventing the Criminal: a history of German Criminology 1880 – 1945 (Studies in Legal History)", 2000


Weblinks