Gefährderansprache

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Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten zu ergreifen. Die Gefährderansprache ist ein verhaltensbeeinflussendes Instrument, das neben der Gefährdungsanalyse einen wesentlichen Bestandteil des polizeilichen Gefährdungslagenmanagements darstellt.

Die Gefährderansprache entstammt der Zeit nach dem Terroranschlag vom 11.09.2001 und war zunächst als Instrument zur Bekämpfung politisch motivierter Gewaltkriminalität (Terrorismus) konzipiert. Die Gefährderansprache soll dem Adressaten vermitteln, "dass er unter besonderer Beobachtung steht und aus diesem Grund bei der Begehung von Straftaten mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko zu rechnen hat." (Tausendteufel et al., 2006:216). Durch das Aufzeigen rechtlicher Konsequenzen und die Androhung aller notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten, soll bei den Tätern/-innen psychische Hemmschwellen aufgebaut werden, um mögliche Opfer vor zukünftigen Übergriffen oder Einschüchterungen zu schützen. (IM Rheinland-Pfalz, ohne AZ, in Kraft seit 09.06.2009). Die Gefährderansprache dient der Identifikation von Frühwarnindikatoren und soll einen möglichst umfassenden Informationsgewinn durch und v.a. über den Adressaten ermöglichen. Durch das Ergebnis der zukunfts- und gefahrenabwehrend orientierten Einschätzung von Sachverhalten, soll die Polizei frühzeitig in die Lage versetzt werden, Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzeigen- und Handlungsinitiative ergreifen zu können. Man unterscheidet zwischen standardisierten Ansprachen, die vom Einsatzgeschehen losgelöst erfolgen, bestimmten formalen sowie inhaltlichen Kriterien genügen müssen und optimaler weise unangekündigt im Wohnumfeld des Gefährders stattfinden. Diese ermöglichen einen authentischen Einblick in das Lebens- und Wohnumfeld des Gefährders. Die Situative Gefährderansprache hingegen erfolgt unmittelbar aus dem Einsatzgeschehen heraus und wird durch den vor Ort eingesetzten Beamten durchgeführt. In den persönlichen Gesprächen werden Sachverhalte erörtert sowie weiterführende polizeiliche Maßnahmen und mögliche Rechtsfolgen aufgezeigt. Für die Durchführung gibt es keine feste Struktur, vielmehr orientiert sich die Gesprächsführung situativ am Gegenüber. Eine Wiederholung der Ansprache erfolgt ausschließlich, um der ersten Gefährderansprache Nachdruck zu verleihen oder wenn das Verhalten des Gefährders Anlass zu eine erneuten Ansprache bietet. Eine automatische, bzw. turnusmäßige Wiederholung ist aus psychologischer Sicht als kontraproduktiv zu bezeichnen, wird jedoch in einigen Polizeibehörden praktiziert. Im Bereich der Jugendkriminalität zielt die Gefährderansprache vor allem darauf ab, jugendtypische Normenunsicherheit durch klare Grenzsetzung und das Aufzeigen von Konsequenzen, in Richtung eines sozialkonformen Verhaltens, zu beeinflussen. Bei jugendlichen Mehrfach-/ Intensivtätern ist darauf zu achten, dass die Ansprache möglichst zeitnah zum auslösenden Ereignis stattfindet. Durch die Kommunikation mit der Polizei können oftmals Erregungszustand und Aggressionspotential des Täters reduziert werden. Information über mögliche Hilfseinrichtungen (Täterhilfe) können in diesem Zusammenhang ebenfalls gegeben werden und eröffnen Wege zu gewaltfreien Konfliktlösungsmöglichkeiten. Wichtige Voraussetzungen für die gesprächsführenden Beamten sind neben Täter- und Fallkenntnis, vor allem kommunikative Fähigkeiten, soziale Kompetenz, Empathie, Szenekenntnis und ein gutes Zeitmanagement.

Die Gefährderansprache wird im Bereich polizeilicher Kriminalitätskontrolle mittlerweile als "Allzweckwaffe" eingesetzt und ist ein Beispiel für die aktuellen, gesellschaftspolitischen Veränderungen in Richtung eines neoliberalen Präventions- und Überwachungsstaates ("Big Brother"). Das Instrument der Gefährderansprache entspricht seinem Wesen nach dem derzeitigen, kriminalpolitischen Interesse an täterorientierten Präventionsmodellen und ist als Reaktion auf die Sensibilisierung des allgemeinen Sicherheitsempfindens zu verstehen (insbesondere in den Bereichen terroristische Bedrohung, Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern/Jugendlichen, Amoktaten an Schulen). Die Vermittlung von Werten, Normen, Moral sowie die Frage nach den sozialen Ursachen von Kriminalität treten immer weiter in den Hintergrund, stattdessen rücken situations- und deliktspezifische (polizeiliche) Bewältigungsstrategien, wie die Gefährderansprache, in den gesellschaftlichen Fokus.

In einem Spiegelinterview (7. Juli 2007) forderte der damalige Bundesinnenminister Schäuble eine gesetzliche Grundlage, nach der Gefährder wie Kombattanten aus dem Kriegsvölkerrecht behandelt und dementsprechend interniert werden sollten. Forderungen wie diese zeigen, dass es in Abkehr vom bisherigen Gefahrenabwehrrecht neuerdings Bestrebungen gibt, "potentielle" Gefährder mgl. frühzeitig staatlichen Eingriffsmaßnahmen zu unterwerfen, und zwar ohne, dass überhaupt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.

Deliktsbereiche/Themenfelder

Rechtliche Einordnung

Obwohl die Gefährderansprache mittlerweile zum Standardrepertoire präventivpolizeilicher Maßnahmen gehört, wird sie als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer, noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG NRW). Strittig ist, ob die Gefährderansprache in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift (Artikel 2 Absatz I GG), denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die Grundrechte darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten.

Risiken

  • zunächst kurzfristige Eskalation der Lage
  • Bestärken des Gefährders in seinem Handeln, indem seine Taten (polizeiliche) Bedeutung/Aufmerksamkeit erlangen
  • Gefahrenerhöhung der Opfer, da diese erneut im Mittelpunkt stehen
  • Gefühl der "Unantastbarkeit" beim Adressaten, wenn angedrohte Konsequenzen ausbleiben
  • Gesichtsverlust des Gefährders kann zur Verschlechterung der Lage oder ggf. zu einem Handlungszwang führen
  • falsche Sicherheit, wenn Gefährder in der Lage ist die Bewertung seiner Person/Situation zu manipulieren oder intellektuell nicht in der Lage ist die Ansprache zu erfassen
  • Wirkungslosigkeit durch unzureichende Gesprächsvorbereitung, fehlende Motivation des Gesprächsführenden oder Vernachlässigung individueller Bedürfnisse des Adressaten
  • Etikettierungs-/Stigmatisierungspotential (Labeling Approach)

Wirkung

Aktuell gibt es nur wenige Untersuchungen, die Aussagen über die Wirkung von Gefährderansprachen im Sinne einer Reduzierung kriminellen Verhaltens zulassen. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, das bei Ergebnissen im Zusammenhang mit Gefährderansprachen berücksichtigt werden muss, dass sich deren Wirkung nicht isoliert betrachten lässt, sondern diese nur eine singuläre Maßnahme in einem komplexen Wirkungsgeflecht polizeilicher- und außer polizeilicher Maßnahmen darstellen. Somit ist es grundsätzlich problematisch, Aussagen über die monokausale Wirkung von Gefährderansprachen zu treffen. Das Europäische Zentrum für Kriminalprävention (EKZ) hat das Projekt "Gefährderansprache" in NRW zweimal evaluiert (2004-2007 und 2008) und kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich die Zahl ermittelter Tatverdächtiger, bezogen auf den Zuständigkeitsbereich/Projektzeitraum, nach entsprechenden Ansprachen um 11,3% verringert hat. (EKZ 2008:52). Laut EKZ wurde dadurch das Projektziel erreicht. (EKZ 2008:98). Die Evaluation des Projekts "Gefährderansprache des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen im Bereich jugendlicher Mehrfachkriminalität" (Lesmeister 2008:133) kam nach Prüfung der Legalbewährung zu dem Ergebnis, dass die Gefährderansprache 4 von 24 jugendlichen Mehrfachtätern erreicht hatte und diese im weiteren Untersuchungszeitraum nicht mehr straffällig wurden. Weitere Evaluationen laufen zurzeit (u.a. in Rheinland-Pfalz).

Literatur

  • Bericht der AG "Entwicklung von landeseinheitlichen Standards für Gefährderansprachen" (Stand: 30.03.2009)
  • Europäisches Zentrum für Kriminalprävention (2008). „Das Projekt Gefährderansprache“: Evaluation eines polizeilichen Mehrebenenansatzes zur Vorbeugung von Kinder- und Jugenddelinquenz.
  • Hoffmann J. & Wondrak, I. (2009). Umgang mit Gewalttätern. Kommunikation und Gefährderansprache: Verlag für Polizeiwissenschaft
  • Hülsbeck, H. (2008). "Die Gefährderansprache – Allheilmittel, Wunderwaffe oder nur ein taktisches Puzzlestück". Der Kriminalist, (11), 442-445.
  • Lesmeister, D. (2008). "Polizeiliche Prävention im Bereich jugendlicher Mehrfachkriminalität" - Dargestellt am tatsächlichen Beispiel des Projekts "Gefährderansprache" des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen
  • Nimtz, H. (2008). “Gefährdermahnung – Gefährderansprache und Gefährderanschreiben“. Kriminalistik, (5), 341-343.
  • Rachor, F. (2007). In H.E. Lisken (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr- Strafverfolgung- Rechtsschutz (4. Aufl.). München: C.H. Beck
  • Gefährderansprache und Versammlungsrecht – Ein Eingriff ohne Eingriffsermächtigung von Jürgen Roos Kriminalistik (Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis) 4/2006 60. Jahrgang Kriminalistik Verlag S.261-264.
  • Tausendteufel, H. Bindel-Kögel, G., & Kühnel, W. (2006). Deliktunspezifische Mehrfachtäter als Zielgruppe von Ermittlungen im Bereich der sexuellen Gewaltdelikte: Kooperation mit Intensivstraftäterprogrammen und Datenabgleich (Rasterung) als Ermittlungsstrategien. Polizei & Forschung: Vol. 34. Neuwied: Luchterhand

Weblinks