Polizei

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Polizei besitzt die vom Souverän (dem Inhaber der politischen Herrschaft und/oder faktischen Macht über ein Territorium) erteilte Befugnis zur innerstaatlichen Anwendung von physischer Gewalt. In einem konkreten Sinne übt sie die Staatsgewalt aus, nämlich das vom Staat in Anspruch genommene Gewaltmonopol, d.h. die alleinige Berechtigung zur Anwendung physischer Gewalt. Die Verfügung über Waffengewalt macht die Polizei zu einem ambivalenten Instrument der Staatsführung: denkbar ist immer, dass der Inhaber der Waffengewalt sich gegen seinen Auftraggeber richtet.

Die Macht der Polizei wird noch dadurch gestärkt, dass Abwehrhandlungen der Bürger gegen polizeiliche Anordnungen oder Maßnahmen verboten sind und als eigenständige Straftaten geahndet werden ("Widerstand gegen die Staatsgewalt", in Deutschland: § 113 StGB).

Insofern ist die Polizei eine Organisation mit Gewaltlizenz, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht auf dieselbe Weise kontrollieren lässt wie andere Akteure. In vielen historischen Momenten, in vielen Regionen der Welt und in vielen Augenblicken auch dort, wo alles grundsätzlich im Rahmen des Rechts zugeht, kommt es deshalb zu Lücken in der Kontrolle der Polizei.

In dem Maße, in dem sie sich über diese Regeln hinwegsetzt und gewissermaßen unabhängig (souverän) über ihre Aktivitäten entscheidet, kann man von Polizeiübergriffen, polizeilichem Machtmissbrauch oder auch - mit Giorgio Agamben - von souveräner Polizei sprechen. Sie handelt dann in einer gewissen Zeit, an gewissen Orten und aufgrund bestimmter Bedingungen wie eine von keinem Gesetz (wirklich) beschränkte Herrin über Leben und Tod. Für die betroffenen Bürger erscheint die Polizei dann als eine Macht, deren Gewalt nicht von anderen Instanzen abgeleitet ist, sondern aus sich selbst heraus besteht. Sie erscheint nicht mehr als kontrolliertes Instrument der Staatsgewalt, sondern als diese selbst.

Die rechtsstaatlich operierende Polizei hält sich an Einsatzbefehle, die ihrerseits durch gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sind, die sich im Rahmen der Verfassung bewegen. Die Verfassung wiederum ist in der Demokratie durch das Volk als verfassunggebende Gewalt (pouvoir constituant) legitimiert.

In der wirklichen Welt weichen die Verhältnisse vom Ideal demokratischer Rechtsstaatlichkeit in der Regel in einem gewissen Maße ab.

Das Idealbild der Polizei im Rechtsstaat

Das Ideal der Polizei im Rechtsstaat: Sicherheit und Ordnung für alle (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz). Drei Ziele: Effektivität, Integrität und Legalität. Meistens mangelt es an allen dreien. Reformen wird von der Polizei selbst der stärkste Widerstand entgegengesetzt.

Theoretische Grundlage: die Entwaffnung der Bürger durch den Leviathan erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbeschränkung des Gewaltmonopols auf legalen Zwang auf gesetzlicher Grundlage. Die Bürger geben ihre Autonomie nicht auf, um sich der Willkür zu unterwerfen, sondern weil sie Sicherheit und Ordnung wollen. Auch die Straftäter: das Strafrecht als Magna Charta des Verbrechers (v. Liszt).

Besondere Stellung der Polizei: sie hat eine Gewaltlizenz und eine Legalitätsvermutung im Falle ihrer Gewaltanwendung. Problem sind die Grenzen. Grenze: Menschenrechte. Derecho a proceso regular

Internationalisierung

DEA. Interpol. Europol.

Polizei und Geheimdienste

CIA.

Polizei und Militär

Eine jüngere Entwicklung zum vermehrten Einsatz von Polizei im Bereich der internationalen Beziehungen verwischt die Grenzen zum Militär.

Machtmissbrauch

  • Eine Szene vom New Yorker Times Square (2008): ein Polizist namens Pogan greift einen Radfahrer an, behauptet aber später, er sei vom Radfahrer angefahren worden. Er wird wegen Falschaussage vor Gericht verurteilt, braucht seine Haftstrafe aber nicht anzutreten.
  • Missbräuchlicher Einsatz von Schlagstock und Schusswaffe in Brasilien YouTube Video

Literatur

Weblinks

Verwandte Artikel

Siehe auch