Der Begriff des Feindstrafrechtes bezeichnet eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.[1]

Der von Dr. Günther Jakobs 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen[2] eingeführte Begriff des Feindstrafrechts ist demnach ein Mittel der Gefahrenabwehr sowie Abschreckung und setzt bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraus.[1]


Jakob`s Lehre und Kritik

In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs rechtsdogmatisch mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der Kriminalisierung von Vorfeldverhalten im [Deutschen Strafgesetzbuches] bestimmt.[3] Und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den Rechtsgüterschutz optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat.[4] Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen"[5] wird. Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und "verschleiert" den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates[6] und birgt ebenso die Gefahren, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird [7] und "auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht" wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste[8].

Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "Normen, die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der Repression wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt".[9]

Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre[10][11] ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er später einer eher affirmativen Sichtweise auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.

In seinem 2004 erschienen Aufsatz Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht[1] leitet er rechtsphilosopischunter Zurückgriff auf die Philosophen T.Hobbes, I.Kant die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler.[12]

Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Unperson angesehen und demnach als Feind behandelt.[13] Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen ist somit nicht mehr notwendig um den Feind zustellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf Sicherheit legitimiert. Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut[14], wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun muß, wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg."[15]

In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).[16] Das bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei alles erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe.[17]

Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist[18][19]

Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht

Die Kritik am Konzept des Feindstrafrechts richtet sich zum Teil auch an die Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten[20]. So wird der Vorwurf erhoben, dass schon die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in einen Unrechtsstaat führen[21], wie in der ehemaligen DDR oder im Nationalsozialismus gesehen und nicht Symptom dafür ist. Das Feindstrafrecht wird von einem Großteil des wissenschaftlichen rechtsphilosophischen Diskurses eher abgelehnt.


gibt es Sichtweisen, dass das Feindstrafrecht, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche sowie internationale Recht gefunden hat.[22]

Merkmale des Feindstrafrechts

Nationale Beispiele für das Feindstrafrechts

Internationale Beispiele für das Feindstrafrechts

Historisches

Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“

Kennzeichen des Feindstafrechts

  1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG). Jakobs (1985: 753) schreibt dazu: "Der Täter wird nur dadurch definiert, dass er dem Rechtsgut gefährlich werden kann, wobei sich der Beginn der Gefahr potentiell grenzenlos vorverlagern lässt. Der Täter hat keine Privatsphäre, keinen Bereich eines noch-nicht-sozial-relevanten Verhaltens, sondern ist nur Gefahrenquelle, mit anderen Worten, Feind des Rechtsguts."
  2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.
  3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, organisierte Kriminalität und auch Sexualdelikte.
  4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.93 bis 107
  2. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785
  3. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 752
  4. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 756
  5. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 756f.
  6. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 784
  7. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 und 784
  8. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 757 und 778
  9. Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 753 und 784
  10. Luis Greco Feindstrafrecht In: Studien zum Strafrecht. Band 47, Nomos Verlag, 2010, S.13
  11. Alejandro Aponte Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien" In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.133
  12. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.97
  13. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.98f.
  14. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.106
  15. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.101
  16. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.97
  17. Günther Jakobs Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137
  18. Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.103
  19. Thomas Vormbaum Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen, Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VII.
  20. Alejandro Aponte Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien" In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.129ff.
  21. Albin Eser Schlussbetrachtungen In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137
  22. Alejandro Aponte Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien" In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.135.

Literatur

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  • Aponte, Alejandro (2004) Krieg und Feindstrafrecht. Überlegungen über das effiziente Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos.
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  • Jakobs, Günther (1985) Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 97: 751-785.
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