Haft-bzw. Vollzugslockerung

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Haft- bzw. Vollzugslockerungen sind vollzugliche Maßnahmen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes, die Strafgefangenen die Möglichkeit bieten, sich während des laufenden Freiheitsentzug, nach Maßgaben und Kontrolle des Strafvollzuges in Freiheit zu erproben. Das Erproben soll die Gefangenen befähigen ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Dabei können Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt für eine gewisse Zeit verlassen. Vollzugslockerungen eignen sich zur Überprüfung des Behandlungsfortschrittes und dem Vollzugsziel - der Resozialisierung.

Etymologie

Der Begriff Vollzugslockerung entstammt einer Wortbildung. Er setzt sich aus den Wörtern Vollzug und Lockerung zusammen. Unter dem Begriff Vollzug (mittelhochdeutsch) ist die Verwirklichung einer Anordnung oder Vorstellung/Vollziehung und die Durchsetzung einer Haftstrafe zu verstehen (kurz für Strafvollzug). Lockerungen bedeutet Entspannung, Entkrampfung oder auch Trennung. Der Begriff Vollzugslockerungen deutet darauf hin, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter gewissen Voraussetzungen gelockert werden kann. Der Begriff Vollzugslockerungen ist daher eine allgemein gebräuchliche und vereinfachte Bezeichnung, für eine vollzugliche Maßnahme im Sinne des Strafvollzugsgesetz (StVollzG).Nach dem Strafvollzugsgesetz handelt es sich gemäß § 11 StVollzG um "Lockerungen des Vollzuges".

Allgemeines/Historie

Die Etablierung von Vollzugslockerungen gehört zu den wichtigsten Veränderungen im Zuge der Strafvollzugsreform seit den 1970er. Hintergrund für die Etablierung von Vollzugslockerungen ist die Entstehung des Strafvollzugsgesetzes. Vollzugslockerungen haben zu einer Humanisierung der Lebensbedingungen, sowie zu einer verbesserten Vollzugsgestaltung in der Haft beigetragen. Durch die Möglichkeit von Vollzugslockerungen, lässt sich die gesamte Zeit des Freiheitsentzuges besser planen (siehe hierzu Vollzugsplan). Urlaub aus der Haft heraus, gab es bereits schon vor Inkrafttreten des StVollzG und nannte sich Sozialurlaub. "In einigen Bundesländern hatte es Hafturlaube schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gegeben. Etwa in Bayern, seit 1968, als Gnadenmaßnahme[4] für einzelne Gefangene. In Hamburg sogar bis zu 4 Wochen pro Jahr. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Die Praxis hielt sich aber vermutlich, angesichts des Ausnahmecharakters der Gnadenmaßnahme, in engen Grenzen. Durch die ausdrückliche Regelung in §§ 11 ff StVollzG setzte jedoch eine Entwicklung ein, welche zunächst die gesamte alte Bundesrepublik und nach der Wiedervereinigung auch die neuen Bundesländer umfaßte (in der DDR waren Lockerungen nicht praktiziert worden)".[[1]] (Feest 2004) Seit der Föderalismusreform 2006 sind die Länder ausschließlich für die Gesetzgebung hinsichtlich des Strafvollzuges zuständig. Nunmehr können die einzelnen Bundesländer wieder eigene Strafvollzugsgesetze erlassen. Dies hat entscheidende Auswirkungen auf die Lockerungspolitik in Deutschland. Einzelheiten siehe unter [[2]]oder Strafvollzug in Deutschland

Anwendungsbereich und Arten der Vollzugslockerungen

Die Lockerungen des Vollzuges finden nicht nur Anwendung bei dem Vollzug von Freiheitsstrafe, sondern auch bei anderer gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung. Darunter zählen u.a. der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Abteilung ( kurz Sozialtherapie)oder Anstalt , die Sicherungsverwahrung und der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel (kurz Maßregelvollzug) der Sicherung und Besserung nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und § 64 StGB ( Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Die Arten der Vollzugslockerungen im Sinne des Strafvollzuggesetzes sind in den §§ 10 (Offener und geschlossener Vollzug), 11 (Lockerungen des Vollzuges), 12 (Ausführung aus besonderen Gründen), 13 (Urlaub aus der Haft), 15 (Entlassungsvorbereitung und Freigängerurlaub), 35 (Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass), 36 (Urlaub zur Wahrnehmung von gerichtliche Termine), 43 (Arbeitsurlaub),124 (Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung bei Unterbringung in sozialtherapeutischer Anstalt) und 134 (Urlaub bei Sicherungsverwahrung) geregelt. Das Strafvollzugsgesetz kennt drei Kategorien der Minderung des Gewahrsams an Strafgefangenen: Den Hafturlaub als am weitesten gehende Regelung, die im Stravollzugsgesetz ausdrücklich als "Lockerungen des Vollzuges" gekennzeichneten Maßnahmen und die Unterbringung des Gefangenen im sog. "offenen Vollzug". (Feller 1991) § 10 StVollzG stellt die Grundsvollzugsformen des Freiheitsentzuges dar, der geschlossene und der offene Vollzug. Der offenen Vollzug [3] zählt neben den Lockerungen des Vollzuges mit zu den wichtigsten Behandlungsmaßnahmen im modernen Strafvollzug. § 11 StVollzG zeichnet einen Katalog über mehrere Arten der Vollzugslockerungen. Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG stellen Behandlungsmaßnahmen dar.

  • Die Ausführung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. StVollzG) ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten. Die Ausführung wird meist angeordnet, wenn eine weitergehende Lockerungen des Vollzuges, wie Urlaub oder Ausgang noch nicht verantwortet werden kann, aus Gründen die in der Person/der Persönlichkeit des Gefangenen liegen.
  • Der Ausgang (§ 11 Abs. 1 Nr.2, 2. Alt. StvollzG) ist das Verlassen für eine bestimmte Tageszeit (also noch nicht über Nacht) ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten. Diese Art der Lockerungen ermöglicht dem Gefangenen u.a., in Freiheit selbstständig die Erledigung persönlicher/privater Angelegenheiten (Aufrechterhaltung sozialer Kontakte - Besuche der Angehörigen) oder die Erledigung behandlerischer Angelegenheiten (Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle). Darüber hinaus wird der Ausgang als eine Art Erprobung für die weitergehenden Vollzugslockerungen, wie Urlaub und Freigang genutzt.
  • Die Außenbeschäftigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVollzG) ist eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten. Die Beaufsichtigung durch einen Vollzugsbediensteten kann "ständig und unmittelbar", "ständig" oder "in unregelmäßigen Abständen" erfolgen.
  • Der Freigang (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. StVollzG) Der Freigang ist eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten. Der Freigang soll sinnvolle Arbeit oder Berufs- bzw. Schulausbildung außerhalb der Anstalt ermöglichen. (Schwind/Böhm/Jehle 2005) Der Freigang ist ein wesentlicher Schritt zum Aufbau der Fähigkeit der Legalbewährung (Krott 2003)

§ 13 StVollzG (Urlaub aus der Haft) Bei dem Hafturlaub ist der Zweck und die Art und Weise der Durchführung nicht mehr vorgegeben. Mit der Gewährung von Urlaub können Strafgefangenen die Anstalt auch über Nacht verlassen, ohne ständige und unmittelbare Beaufsichtigung. Bei dem in § 13 StVollzG normierten Urlaub handelt es sich um den "Regelurlaub". Nach § 13 StVollzG können Gefangenen bis zu 21 Kalendertage im Jahr Urlaub erhalten. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Hafturlaub sind gemäß § 11 StVollzG, dass keine Flucht- und Missbrauchsgefahr bestehen, sowie das sich der Gefangene mindestens 6 Monate in Haft befindet. Durch die Gewährung von Hafturlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

Funktion und Zweck der Vollzugslockerungen im Strafvollzug

Funktionen nach Kobbe (1992)

Kobbe (1992) unterscheidet 3 grundlegende Funktionen von Vollzuglockerungen

  • Motivations- und verhaltensbestimmende Funktion Dies bedeutet, dass Lockerungen für die Gruppe der Gefangenen Perspektiven eröffnen, die unabhänigig von realen Erfahrungen für Behandlung kaum ansprechbar sind. (Krott 2003)
  • Therapeutisch-behandlerische Funktion Hier ist die Nutzung sozialer Kontakte - z.B. zum Erlernen von Freizeitverhalten, zur Vorbereitung der Entlassung etc. - umschrieben. (Krott 2003)
  • Erprobung von Behandlungsfortschritten Lockerungen eröffnen die Möglichkeit, Behandlungsschritte bzw. Veränderungen extramural zu überprüfen. Sie können so den Gefangenen sowohl selbstständigende als auch enttäuschende Erfahrungen vermitteln. (Krott 2003)

Zweck und Ziel der Vollzugslockerungen i.S.d. StVollzG

Zweck der Maßnahme können die Erprobung im Hinblick auf das Vollzugsziel (§ 2 Abs. 1 StVollzG), die Erprobung im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB oder die Erprobung im Hinblick auf den Integrationsgrundsatz – Hilfe zur Eingliederung (§ 3 Abs. 2 StVollzG) sein. Weitere Zwecke bestehen im Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG), sowie im Herstellen oder Aufrechterhalten der sozialen Kontakte/Beziehungen der Außenwelt. Anhand den drei im Strafvollzugsgesetz verankerten Grundsätzen ist festzuhalten, dass Vollzugslockerungen Gefangenen gewährt werden, um das Vollzugszieles - der Resozialisierung zu erreichen. Darüber hinaus sollen Gefangene dadurch wieder Schritt für Schritt in die Gesellschaft integriert werden und auf Leben in Freiheit angemessen vorbereitet werden. Gemäß § 3 StVollzG (Gestaltung des Vollzuges) soll das Leben des Vollzuges den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden; schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken und der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Gemeint ist eine Gefahr, dass im Verlauf des Vollzuges zunehmend ein zu den Wertevorstellungen der übrigen Gesellschaft im Widerspruch stehender, anstaltsinterner Verhaltenskodex übernommen wird, der die subjektiven Tendenzen zu abweichenden Verhalten, z.B. durch eine "Erziehung zum guten Gefangenen" oder zu kriminellen Verhaltensmustern in unerwünschter Weise stärkt. Durch diesen Prozess der "Prisonisierung" kann eine Behandlung im Sinne des Vollzugszieles gehindert oder unmöglich gemacht werden. (Callies/Müller-Dietz 2008) Prisonisierung und Prisonisierungseffekte können durch die Gewährung von Vollzugslockerungen reduzieren. Vollzugslockerungen bieten den Strafgefangenen darüber hinaus eine Möglichkeit, sich dem Haftalltag und deren Subkultur zu entziehen. Außerhalb der Anstaltsmauern können Strafgefangene Kontakt mit Außenstehenden Personen aufnehmen, Beziehungen entwickeln.

Eignungsvoraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen

Voraussetzungen i.S.d. StVollzG

Gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG dürfen Lockerungen des Vollzuges nur mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Bei der Flucht- und Missbrauchsklausel handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Dies bedeutet, dass der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt. Insofern steht dem Gefangenen kein Anspruch auf die Gewährung von Lockerungen zu, sondern nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Zu den im § 11 StVollzG geregelten Voraussetzungen, gibt es weiterführende VV`en (Verwaltungsvorschriften) zu den einzelnen Paragraphen. Verwaltungsvorschriften dienen lediglich der Orientierung bei der Entscheidungsfindung. In den Verwaltungsvorschriften sind u.a. Ausschließungsgründe für die Gewährung von Vollzugslockerungen aufgelistet. Danach sind Gefangene in der Regel nicht für Lockerungen des Vollzuges geeignet, u.a. die erheblich suchgefährdet sind, gegen die eine Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, die nach einem Ausgang nicht wieder zurück in die Anstalt gekehrt sind, Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Gefangener die Lockerungen für die Begehung von neuen Straftaten genutzt hat.

Prognoseentscheidung

Rasch (1986) unterscheidet in 4 prognoserelevanten Dimensionen. Die Dimensionen betreffen die Tat, 2) die Persönlichkeit, 3) den Haftverlauf und 4) die Perspektive.

Die Tat

Hier ist zu entscheiden, ob die Tat der Persönlichkeitsstruktur des Täters entspringt, oder ob sie das Resultat einer spezifischen Situation ist. Hinsichtlich der Situation sind lebensphasische Aspekte (Alter, Verhaftung in subkulturellen Gruppen), lebensgeschichtliche Aspekte (Konflikte, wirtschaftliche Notlagen) und Apekte der der aktuellen Tatsituation (Streit, Drogen oder Alkoholeinfluss) zu unterscheiden. Grundsätzlich ist immer die Frage zu stellen, inwieweit auf eine Persönlichkeitsstruktur situative Faktoren nur katalysierend wirken. In der Analyse der Tat wird die gesamte Delinquenzentwicklung bis zur Anlasstat dargestellt. Wichtige Informationen hierzu liefert das Bundeszentralregister [[4]] über die Vorstrafen, wie zum Beispiel die Breite (Formen der Kriminalität), die Dichte (Zeitintervalle zwischen Taten) und der Intensität (Häufigkeit und Schweregrad der Tat)

Die Persönlichkeit/ Persönlichkeitsquerschnitt

Je nach Persönlichkeitstheorie ist zum Untersuchungszeitpunkt ein Querschnittsbild der Persönlichkeit zu zeichnen. Zu unterscheiden sind Einschätzungen und Beschreibungen der Persönlichkeit im prädeliktischen (was weiß man bis zur Tat) und postdeliktischen (Verlauf nach der Tat) Zeitraum. (Krott 2003) Einige Aspekte des Persönlichkeitsquerschnitt können u.a. die Wandlungsfähigkeit durch Erfahrung, Antriebs- und Durchhaltevermögen, Selbstwertgefühl und Selbstkonzept, Suchtpotential, Handlungskontrolle oder Empathievermögen und Fähigkeit zu Schuldgefühlen sein.

Der Haftverlauf

Im Kapitel Haftverlauf wird das Verhalten des Täters nach der Tat und während der gesamten Haftverbüßung beschrieben. Die von den meisten Autoren als besonders zuverläsig herausgestellten Prognosefaktoren sind Verlässlichkeit im Umgang, Verantwortungsübernahme, Kontaktfähigkeit, Offenheit und Beziehungsfähigkeit im Sinne von Verbindlichkeit. Einer gefälligen Anpassungsfähigkeit ist weniger Beachtung zu schenken. (Krott 2003) Bei Aspekten der Haftverlaufes können weitere Verhaltensbeschreibungen untersucht werden, wie zum Beispiel u.a. das Verhältnis von Anpassung und Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere Fähigkeit zur Impulskontrolle; Kooperationsfähigkeit im Stationsalltag; Behandlungsmotivation und Bereitschaft zur Wahrnehmung behandlerischer Angebote; kritische Selbsteinschätzung der eigenen Persönlichkeitsproblematik; Fähigkeit zur Knüpfung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte; Vertrauensvolle Bindung an einen Therapeuten oder Abteilungsbeamten; Einstellung zur bzw. Stellung innerhalb der "Subkultur" der Gefangenen; Umgang mit Suchtmitteln und Lockerungen; realistische Zukunftsorientierung.

Die Perspektiven nach der Entlassung

Diese Dimension ist sowohl für die Lockerungsprognose als auch für die Entlassungsprognose von Bedeutung. Sie erfasst Ziele und Pläne für die Zeit nach der Entlassung und umschreibt den sozialen Empfangsraum mit den Merkmalen Wohnung, Arbeit und soziale Beziehung. Erörtert werden darüber hinaus belastende und entlastende Faktoren in der Zukunft, wie z.B. erhebliche Schulden oder Unterstützung durch die Angehörigen. (Krott 2003)

Widerruf der Vollzugslockerungen

Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen

Über die Anordnung und Gewährung von Vollzugslockerungen entscheidet der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt. Für eine Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen ist § 156 Abs. 2 StVollzG maßgeblich. Gemäß § 156 Abs. 2 StVollzG vertritt der Anstaltsleiter die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind. Diese Regelung eröffnet dem Anstaltsleiter die Möglichkeit, bestimmte Verantwortungsbereiche seinen Vollzugsbediensteten einzeln oder gemeinsam zu übertragen (delegieren). Entscheidungen über die Gewährung und Anordnung von Vollzugslockerungen sind von dieser Möglichkeit nicht ausgeschlossen. In der Praxis werden Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen ins so genannten Lockerungskonferenzen im Sinne des § 159 StVollzG (Konferenzen) durchgeführt. Die Lockerungskonferenzen haben einen beratenden Charakter. Sie dienen dem Anstaltsleiter als Vorbereitung zur Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen. Beteiligt an dieser Konferenz sind die Vollzugsbediensteten, die maßgeblich an der Behandlung eines Strafgefangenen beteiligt sind, das so genannte Behandlungsteam. Das Behandlungsteam besteht aus Fachdiensten wie einem/er Psychologen/in, und einem/er Sozialarbeiter/in und aus weiteren Vollzugsbediensteten wie einen/er Vollzugsabteilungsleiter/in, einen/er Abteilungsleiter/in, einem Pädagogen/in, einem/er Bediensteten der Abteilung Sicherheit und einem/er Bediensten der Werkdienstleitung. Für die Durchführung der Konferenz werden durch das Behandlungsteam alle entscheidungsrelevanten Aspekte und Informationen gesammelt und zusammengetragen. Die Art der Durchführung der Lockerungskonferenz ist von Justizvollzugsanstalt zu Justizvollzugsanstalt unterschiedlich. Die Durchführung ist u.a. abhängig von den besonderen Merkmalen einer Justizvollzugsanstalt (z.B. der Sicherheitsgrad). Im Rahmen der Lockerungskonferenz gelangt man dann zu einer abschließenden und für den Strafgefangenen verbindlichen Entscheidung, welche ihm zu eröffnen ist. Gegen diese Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ist einem Strafgefangenen das Recht der Beschwerde unbenommen.

Empirie

Kriminologische Relevanz, Auswirkungen und Kritik

Literatur/Quellen

  • Callies/Müller-Dietz (2008):"Becksche Kurzkommentare zum Strafvollzugsgesetz", (11. Auflage), Verlag C.H.Beck ISBN 978-3-406-57619-5
  • Eppenstein Dieter Generalsekretär Weisser Ring (1989) "Schäden durch mißglückte Vollzugslockerungen - wer trägt die Folgen", Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern Band 1: Risikoverteilung zwischen Bürger und Staat, Weisser Ring Verlags-GmbH Mainz 1. Auflage 1/1990, ISBN 3-9802412-0-3
  • Feller Frank (1991): "Die strafrechtliche Verantwortung des Entscheidungsträgers für die Gewährung von Vollzugslockerungen nach dem Strafvollzugsgesetz und im Maßregelvollzug", Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1991 ISBN 3-88339-915-9
  • Harling von Anja (1997) "Der Mißbrauch von Vollzugslockerungen zu Straftaten - Eine empirische Untersuchung zur Bewährung der Lockerungspraxis am Beispiel Niedersachsens in den Jahren 1990 und 1991 (neue kriminologische Studien Band 16)", Wilhelm Fink Verlag München 1997 ISBN 3-7705-3214-7
  • Höflich/Schriever (2003): "Grundriss Vollzugsrecht" (3.Auflage) Springer Verlag Berlin Heidelberg New York ISBN 3-540-00126-3
  • Krott Dr. Eberhard (2003) "Studienbegleitendes Lehrmaterial Studium 2 - Studienobjekt Vollzugslockerungen, offenerer Vollzug und Urlaub" Fachhochschule für Rechtspflege Nordrheihn-Westfalen
  • Kunz Karl-Ludwig (2011) "Kriminologie" (6. Auflage), Haupt Verlag Bern-Stuttgart-Wien, ISBN 987-3-8252-3591-8
  • Puschke Jens (Hrsg.) (2011):"Strafvollzug in Deutschland - Srukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen",BVW Berliner Wissenschafts-Verlag (2011) ISBN 978-3-8305-1918-8
  • Schwind/Böhm/Jehle (Hrsg.) (April 2005) "Kommentar Strafvollzugsgesetz" (4. Auflage) Verlags-GmbH by De Gruyter Rechtswissenschaften Berlin ISBN 3-89949-040-1

Weblinks