Freiheitsstrafe

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Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (Art. 104, Abs.1, Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland)

Die Entwicklung zur heutigen Freiheitsstrafe

In antiken Kerkern und mittelalterlichen Burgverliesen wurden bereits Menschen eingesperrt. Der Entzug der Freiheit war aber meist nicht die Strafe, sondern diente der Sicherstellung der eigentlichen Sanktionen auf die der Inhaftierte wartete. Im Mittelalter waren dies Leibes- und Todesstrafen. Diese dienten der Vergeltung der Tat, sowie der Abschreckung und Unschädlichmachung des Täters.

In den ersten Jahrhunderten nach dem Zerfall des Weströmischen Reiches bestimmte wesentlich die Kirche Strafrecht und Strafvollzug. Die kirchliche Strafvollzugspraxis könnte in drei Arten unterteilt werden: Das Klostergefängnis, das Gefängnis für Geistliche und das kirchliche Gefängnis für Laien. Ins Klostergefängnis wurden „unsittliche“ Mönche und Nonnen eingesperrt. Der Zweck sollte darin bestehen, die Gefangenen durch Buße zu bessern. Bei leichten Vergehen wurden die Mönche in ihren Zellen eingesperrt, meistens jedoch im unterirdischen Verlies, ohne Türen und Fenster, in das man über eine Leiter hinabstieg. Die Gefangenen wurden auch gefesselt. Strafen waren vor allem die körperliche Züchtigung und eine Wasser-und-Brot-Ernährung. Neben den Klostergefängnissen gab es auch entsprechende Gefängnisse für Geistliche. Zwar wurden diese besser behandelt als die Inhaftierten der Klostergefängnisse doch war auch gegen Geistliche Körperstrafe üblich. Aufgrund ihres Einflusses hatte die Kirche Strafgewalt nicht nur über Klosterinsassen und Geistliche sondern auch über die weltliche Bevölkerung. In den ersten Jahrhunderten nach Christus bis zur Erstarkung der weltlichen Staatsgewalt hatte die Kirche sogar die ausschließliche Strafgewalt in einigen Regionen, denn die weltlichen Vergehen bedeuteten gleichzeitig auch Sünde im kirchlichen Sinne (vgl. Gamal, 2005 und weiterführende Literatur).

Im 16. Jahrhundert entstanden in Deutschland die ersten städtischen Gefängnisse. Zur gleichen Zeit entstanden die ersten Zuchthäuser. Diese dienten zunächst aber noch nicht als Bestrafung für Kriminelle, sondern um Menschen, die nicht gelernt haben für ihren Unterhalt aufzukommen, Arbeitsmoral beizubringen. In Deutschland entstanden Zuchthäuser zuerst in Lübeck, Bremen, Kassel und Danzig. Als die Kirche im 18. Jahrhundert aber nicht nur ihre Gefängnisse schloss, sondern auch ihre Armenhäuser, wurden die Bewohner in öffentlichen Zuchthäusern untergebracht (vgl. Heidenreich, 2009).

Bereits Ende des 19. Jahrhunderts gab es Bemühungen, Alternativen zur klassischen Freiheitsstrafe zu finden und die Resozialisierung der Verurteilten zu fördern. Wie aus der ersten Reichskriminalstatistik ersichtlich ist, erfolgten im Jahre 1882 gut drei Viertel (76 Prozent) aller Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, deren Mindestdauer damals bei lediglich einem Tag lag. Ein reformiertes Strafrecht sollte dies ändern: Statt kurzer Verwahrzeiten sollten sozial konstruktive Lösungen als Antwort auf Straftaten gefunden werden. Erst in der Weimarer Republik wurden mit den Geldstrafen-Gesetzgebungen der Jahre 1921/1924 und dem ersten Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1923 „präventive Gesetzgebungen“ realisiert, die sich auf das Gedankengut der „modernen Strafrechtsschule“ stützen konnten. 1953 wurde im Bereich des Erwachsenenstrafrechts erstmals eine gesetzliche Regelung für die Strafaussetzung zur Bewährung getroffen. Wenn damit auch nur Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden konnten, betraf das im Jahr 1954 immerhin gut 30 Prozent aller Freiheitsstrafen. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform (1969 bis 1975) sieht heute das Strafgesetzbuch (StGB) die Möglichkeit vor, eine Freiheitsstrafe bis zu einer zweijährigen Dauer schon mit dem Urteil zur Bewärung auszusetzen. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) von 1977 war Resultat eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, demzufolge erhebliche staatliche Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Legitimation bedürfen. Einer der wesentlichen vollzugsrelevanten Neuerungen war die Einführung einer einheitlichen Freiheitsstrafe, die bis heute nicht mehr je nach Art der Vollzugsstätte in Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft unterscheidet (vgl. Kubink, 2012).


Definitionen

Einsitzende in Justizvollzugsanstalten: Dazu zählen alle Gefangenen und Verwahr¬ten, die sich zu einem bestimmten Stichtag in einer Einrichtung des Justizvollzugs befinden. Die Justizvollzugsstatistik erfasst dabei die Strafgefangenen (Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafe), die Sicherungsverwahrten sowie die Einsitzenden in Untersuchungshaft, Abschiebehaft und sonstiger Freiheitsentziehung getrennt.

Strafvollzugsgesetz (StVollzG): Das Bundesgesetz regelt seit 1.1.1977 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Nachdem allerdings die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen ist, werden die entsprechenden Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des Bundes sukzessive ablösen.

Strafvollzugsstatistik: Sie gibt Auskunft über die Justizvollzugsanstalten, deren Belegungskapazität und tatsächliche Belegung in ausgewählten Kalendermonaten (Gefangenenbestand nach Vollzugsarten) sowie die Zu- und Abgänge während des Berichtsmonats (Gefangenenbewegung). Persönliche Merkmale, d. h. Alter und Familienstand, sowie kriminologische Merkmale, wie Straftat, Art und Höhe der Strafe oder Vorstrafen, erfasst die Statistik nur für die Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten am Stichtag des 31.3. eines Jahres.

Jugendstrafe: Es bezeichnet die zwangsweise Fremdunterbringung eines rechtskräftig verurteilten jungen Straftäters in einer in der Regel besonders gesicherten Einrichtung der Justiz. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Rechtsgrundlage der Verhängung von Jugendstrafe definiert diese als „Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung (vgl. Walter, 2000).

Justizvollzugsanstalten: Dies sind Anstalten der Landesjustizverwaltung. Sie werden auch umgangssprachlich als „Gefängnis“ oder „Jugendgefängnis“ bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung lautet „Justizvollzugsanstalt“, auch „Jugendanstalt“ (Niedersachsen) oder „Jugendstrafanstalt“ (Rheinland-Pfalz). In ihnen werden die Gefangenen grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht.

Verurteilte: Das sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Verurteilt werden kann eine Person nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter war(§ 19 StGB).

Vollzugsöffnende Maßnahmen: Dies sind Maßnahmen zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages. In Betracht kommen Unterbringung im offenen Vollzug, regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt, Verlassen der Anstalt unter Aufsicht, Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht oder die zeitlich befristete Freistellung aus der Haft.


Heutiges Ziel der Freiheitsstrafe

Nach § 2 StVollzG sind zwei Ziele des Strafvollzugs vordringlich: Zum einen soll die Resozialisierung eines Strafgefangenen erreicht werden, welche nach Haftentlassung in ein Leben mit sozialer Verantwortung ohne Straftaten münden soll (positive Spezialprävention). Zum anderen dient die Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit, indem man den Täter vor der Begehung weiterer Straftaten abhält (negative Spezialprävention). Diese Schutzfunktion – die sich durch die Neutralisierung des Täters während der Haftzeit sowie durch Besserung nach der Haftzeit ergibt – muss sich nicht ausschließlich auf den Täter selbst beziehen, sondern kann auch einen Abschreckungseffekt („negative Generalprävention“) auf andere potenzielle Täter beinhalten (vgl. Entorf APuZ 7/2010, S .15). Durch die Androhung der Strafe im Gesetz und deren Umsetzung durch die Justiz soll das Vertrauen in die Rechtsordnung gestärkt werden (positive Generalprävention).


Ausgestaltung der Rechtsfolgen

Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt höchstens fünfzehn Jahre und mindestens einen Monat (§ 38 StGB). Wird eine Gesamtstrafe gebildet, so darf sie die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und 15 Jahre nicht übersteigen (§ 54 Abs.2 StGB). Ist die verhängte Freiheitsstrafe unter einem Jahr, so wird sie nach vollen Wochen und Monaten bemessen. Freiheitsstrafen von längerer Dauer bemessen sich nach vollen Monaten und Jahren (§ 39 StGB). Für eine uneinbringliche verhängte Geldstrafe tritt an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bemessung erfolgt nach Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag (§ 43 StGB). Ebenso kann durch das Gericht an die Stelle einer verhängten Vermögensstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werden, die im Höchstmaß zwei Jahre und im Mindestmaß einen Monat beträgt (§ 43a StGB).


Kurze Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen unter 6 Monaten sollen nur ausnahmsweise verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 Abs.1 StGB). Auch im Hinblick auf die Resozialisierung des Täters sind kurze Freiheitsstrafen als Problematisch anzusehen und sollten nur bei schlechter Prognose ausgesprochen werden. Ansonsten kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten regelmäßig nur dann Bestand hat, wenn sie sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar, bzw. unerlässlich erweist (BGHR StGB § 47 Abs.1 Umstände 6; Fischer aaO § 47 Rn 7).


Bewährung

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs.1 StGB). Wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht unter den genannten Voraussetzungen auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen.


Sicherungsverwahrung

Als präventive Maßnahme soll die Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern schützen (§§ 66, 66a, 66b StGB). Die bestehende Rechtsgrundlage ist allerdings am 4. Mai 2011 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Hauptkritikpunkt der Richter waren zu geringe Unterschiede zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Daraufhin hatte am 8.11.2012 der Bundestag die Neuregelung der Sicherungsverwahrung beschlossen. Gewalt- und Sexualstraftäter, die zum Schutz der Bevölkerung auch nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht freikommen, sollen künftig intensiver betreut und therapiert werden. Darüber hinaus sollen sie nicht mehr in Gefängniszellen untergebracht werden. Aus einigen Bundesländern gibt es allerdings erheblichen Widerstand gegen das Gesetz. Streitpunkt ist vor allem die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.


Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist keine Strafhaft, sondern die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen (Abteilung einer) Justizvollzugsanstalt. Da sie aber ebenfalls eine freiheitsentziehende Maßnahme ist, wird sie kurz erläutert: Die Untersuchungshaft dient ausschließlich dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann. erfolgen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist an spezielle Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss der Beschuldigte in hohem Maße verdächtig sein, die ihm zur Last gelegte Straftat verübt zu haben. Weiterhin sind noch formelle Haftvoraussetzungen erforderlich. Dazu gehört die auf konkret festgestellte Tatsachen beruhende Fluchtgefahr oder die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel bei Seite schafft, oder Zeugen beeinflusst. Bei bestimmten Delikten und engen Voraussetzungen ist die Untersuchungshaft auch bei Wiederholungsgefahr zulässig. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (vergl. Justizportal NRW, Die Beteiligten des Ermittlungsverfahrens, 2013)


Gefangenenzahlen (ermittelt zum Stichtag 31.3.2012)

Im Jahre 2012 verbüßten insgesamt 58.073 Personen (2011: 60.100) eine Freiheits- bzw. Jugendstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt oder befanden sich in Sicherungsverwahrung. Damit ist die Gesamtzahl der verurteilten Gefangenen weiter gesunken; 2007 hatte sie mit 64.700 einen vorläufigen Höchststand im vereinten Deutschland erreicht. Die Gefangenenzahlen haben sich in längerer zeitlicher Perspektive uneinheitlich entwickelt. In welchem Ausmaß die Entwicklung etwa durch eine veränderte Praxis bei der Strafzumessung oder der Aussetzung von (Rest-) Strafen zur Bewährung oder bei Ersatzfreiheitsstrafen mit beeinflusst wurden, kann von der Statistik nicht erschöpfend beantwortet werden. In den deutschen Strafanstalten befinden sich überwiegend Männer. Es waren 54.765 männliche (2011: 56.800) und 3.308 weibliche (2011: 3.300) Inhaftierte. Ein Anteil von insgesamt 9622 Gefangenen (2011: 9.800) verbüßten ihre Strafe im offenen Vollzug. Der Anteil der 25-30 jährigen stellt mit 11.078 Gefangenen die größte Gruppe. Ab 65 Jahren nimmt ihr Anteil auf 953 Personen deutlich ab. Für 18.995 Personen betrug die voraussichtliche Dauer ihrer Freiheitsstrafe (einschl. Jugendstrafe) nicht mehr als 9 Monate. Bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten bis zu 2 Jahren lag der Anteil bei 13.913 Gefangenen. 2.031 Gefangene verbüßten demgegenüber eine lebenslange Freiheitsstrafe. Außerdem befanden sich 466 (2011: 504) Personen in der sogenannten Sicherungsverwahrung. Beispielhaft nach der Art der verübten Straftat saßen 12.371 Personen (2011: 12.600) wegen eines Diebstahlsdelikts, 8.126 Personen (2011: 8.800) wegen eines Drogendeliktes und 7.378 Personen (2011: 7.400) wegen eines Raubdeliktes in einer Strafanstalt ein. Zusammenfassend sind also von insgesamt 58.073 Inhaftierten 32.908 Personen, deren Strafmaß nicht mehr als zwei Jahre Freiheits- oder Jugendstrafe ausmacht. Das Verhältnis dieser eher kürzeren zu den längeren Haftstrafen mit einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von mehr als zwei Jahren ist seit Jahren weitgehend unverändert (Vgl.: Statistisches Bundesamt Wiesbaden).


Jugendstrafvollzug

Bei der Jugendstrafe ist die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate. Auch wenn der Jugendliche ein Verbrechen verübt beträgt die maximale Freiheitsstrafe 10 Jahre. Vollzogen wird Jugendstrafe in „geschlossenen“ und für geeignete Inhaftierte in „offenen“ Anstalten. Geschlossener Vollzug beinhaltet die „sichere“ Unterbringung. Beim offenen Vollzug gibt es keine oder nur abgeschwächte Vorkehrungen gegen Entweichungen. In der offenen Form kann der Jugendstrafvollzug außerhalb einer Strafanstalt in Einrichtungen der Jugendhilfe abgeleistet werden. Damit gibt es größere pädagogische Möglichkeiten auf die Jugendlichen einzugehen und auch die negativen Aspekte des geschlossenen Vollzugs zu umgehen. Am 31. März 2012 verbüßten 5796 Personen eine Jugendstrafe. Davon waren 5584 männliche und 212 weibliche Inhaftierte. Der Anteil der Ausländer und Staatenlosen, die eine Jugendstrafe verbüßten, lag bei 1192 Personen. Zu diesem Stichtag verbüßten die meisten Jugendstrafgefangenen ihre Haftstrafe wegen Raub und Erpressung (1670 Delikte), gefolgt von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (1447 Delikte), sowie Diebstahl und Unterschlagung (1338 Delikte). (Vgl.: Statistisches Bundesamt Wiesbaden)

Literatur/Quellen: Hans Joachim Schneider: Die Freiheitsstrafe, Internationales Handbuch der Kriminologie. Band II, de Gruyter, Berlin 2009 Michel Foucault: Überwachen und Strafen - die Geburt des Gefängnisses, Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1976 Jewgenij Gamal: Geschichte des Strafvollzuges, 2005 Bärbel Heidenreich: Geschichte der Haftstrafe, 2009 Michael Kubink: Strafe und Strafvollzug, Bundeszentrale für politische Bildung, 14.6.2012 Joachim Walter: Aktuelle kriminalpolitische Strömungen und ihre Auswirkungen auf den Jugendstrafvollzug, DVJJ-Journal, 11 (2000) 3, S. 253). Klaus Laubenthal: Strafvollzug, Springer Verlag, 2011 Horst Entorf: Strafvollzug oder Haftvermeidung – was rechnet sich? (APuZ 7/2010, S .15) Entscheidung des BVerfG vom 31. 5. 2006 (NJW 2006, 2093-2098) Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

Nützliche Internetadressen:

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug.html?nn=72374 http://tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/1054/2/rupp diss.pdf www.justiz.nrw.de www.amnesty.de http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger