Allgemeines

Der von Dr. Günther Jakobs 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen eingeführte Begriff des Feindstrafrechts bezeichnet ein "Recht anderer Art" welches der Gefahrenabwehr sowie Abschreckung dient und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt.

Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.


Jakobs Lehre und Kritik

In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs rechtsdogmatisch mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der Kriminalisierung von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuches bestimmt (vgl. Jakobs 1985, S.752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den Rechtsgüterschutz optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985, S. 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985, S. 756f.) wird. Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und "verschleiert" den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (vgl. Jakobs 1985, S. 784) und birgt damit die Gefahren, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (vgl. Jakobs 1985, S. 751 und 784) und "auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht" wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985, S. 757 und 778).

Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht, findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "Normen, die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der Repression wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt" (Jakobs 1985, S. 753 und 784).

Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er spätestens ab 1999/2000 einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.

Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann seinen Ansatz, aber drastischer bis dahin, dass "es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative" mehr gibt (Jakobs 2000, S. 53).

In seinem 2004 erschienen Aufsatz Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht leitet er rechtsphilosopischunter Zurückgriff auf die Philosophen T.Hobbes und I.Kant die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).

Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Feind behandelt (vgl. Jakobs 2004, S.98f.) und wird zur Unperson (Jakobs 2000, S. 53) erklärt. Die Reaktion auf die Tat, also den Normbruch, transformiert oder verkürzt sich dann dann zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (vgl. Jakobs 2000, S. 50).

Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen (Bürgerstrafrecht) ist nicht notwendig um einen Feind zu stellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf Sicherheit legitimiert (Feindstrafrecht). Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun muß, wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004, S.101).

In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus Exkludierten, wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (vgl. Jakobs 2004, S.97). Dies bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei alles erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe, so er (Jakobs 2000, S.137).

Kennzeichen des Feindstafrechts nach Jakobs

  1. Vorverlegung der Strafbarkeit bzw. Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat.
  2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe bzw. Beibehaltung des Strafmaßes trotz Vorverlagerung.
  3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung.
  4. Abbau prozessualer Garantien (vgl. Sinn 2009, S.223 sowie Morquet 2009, S.49ff.).

Nationale Beispiele zu einem Feindstrafrecht

Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX) sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder Organisierte Kriminalität eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131). Weiter Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung, wie die §§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG(vgl. Jakobs 1985, S. 753) sowie die Kontaktsperre nach den §§31 ff. EGGVG in der Strafprozessordnung (vgl. Jakobs 2004, S.102). Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [1] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der Sicherungsverwahrung, auch auf Heranwachsende und Jugendliche (vgl. Hörnle 2009, S.92 und 94f.).

Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs

Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen verwahrt. Denn damit sei das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).

Die Kritik an der Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs erstreckt sich dabei über seine Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.) resultiert, bis zum Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steigvorlage für einen Unrechtsstaat (vgl. Eser 2000, S.137) sei oder dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann (trotz Paragraphen und ganzer Gesetze) sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).

Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:

  • die martialische Terminologie
  • die Unschärfe des Feind-Begriffs
  • die deskriptive und präskriptive Ebene seiner Lehre
  • die ihm unterstellte affirmative Haltung ohne konkrete Distanzierung
  • die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (vgl. Vormbaum 2009, S. XXVIII)

Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht"

Der Diskurs ist dabei aber uneinig, ob sich ein Feindstrafrecht oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche oder inwieweit auch in andere nationale sowie internationale Rechtsmaterien gefunden hat oder eben nicht (vgl. Aponte 2004, S.135).

Während Hassemer offenbar von einem engeren Begriff von Feindstrafrecht ausgeht, spreche ich von einem eher weiten Feindstrafrecht als Bekämpfungsstrafrecht. Dieses Bekämpfungsstrafrecht ist ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=9


Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz

Contra Bernd Schünemann, Eduard Demetrio Crespo, Karl Heinz Gössel, Urs Kindhäuser, Francisco Munoz Conde, Guiseppe Losappio,Ferrando Mantovani

Literatur

  • Günther Jakobs Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785.
  • Günther Jakobs Kommentar In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. v. Eser, Hassemer, Burkhardt Beck Verlag, München 2000, S. 47-56.
  • Günther Jakobs Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.93 bis 107 und In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht Heft 3, 2004, S.88 bis 95.
  • Luis Greco Feindstrafrecht In: Studien zum Strafrecht. Band 47, Nomos Verlag, 2010.
  • Alejandro Aponte Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft. Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004.
  • Thomas Vormbaum Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
  • Albin Eser Schlussbetrachtungen In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. v. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
  • Albrecht Bitte bewahren Sie Ruhe: Leben im Feindstrafrecht. Vereinigung Berliner Strafverteidiger, 2006.
  • Arndt Sinn Moderne Verbrechensverfolgung-auf dem Weg zu einem Feindstrafrecht? In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
  • G.L. Morquet Feindstrafrecht-Eine kritische Analyse In: Strafrechtliche Abhandlungen. Band 204, Duncker&Humblot Verlag, 2009
  • Tatjana Hörnle Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs "Feindstrafrecht" In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009

Internationale Beispiele für das Feindstrafrechts

Die jüngere Gesetzgebung der westlichen Staaten wird treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben[1], so Manuel Cancio Melia.

Giovanni Fiandaca

Historisches

Ferrando Mantovani Kritik des Feindstrafrechts, Absolutismus, franz. Revolution, Dikaturen des 20. Jahrhunderts,


Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“

Literatur

weiterführende Literatur

  • Aponte, Alejandro (2005) Derecho penal del enemigo o derecho penal del ciudadano. Bogotà: Temis.
  • Aponte, Alejandro (2004) Krieg und Feindstrafrecht. Überlegungen über das effiziente Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos.
  • Aponte, Alejandro (2006) Krieg und Politik – Das politische Feindstrafrecht im Alltag, in: HRRS Ausgabe 8-9: 297-303.
  • Asholt, Martin (2011) Die Debatte über das „Feindstrafrecht” in Deutschland - Aufleben eines alten Dilemmas am Anfang des 21.Jahrhunderts? ZIS 180 - 192.
  • Bung, Jochen (2006) Feindstrafrecht als Theorie der Normgeltung und der Person. HRRS Februar: 63-71 (auch in: Uwer, Thomas, Hg., Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat. Berlin: Vereinigung Berliner Strafverteidiger)
  • Düx, Heinz (2003) Globale Sicherheitsgesetze und weltweite Erosion von Grundrechten, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 189-195.
  • Fraenkel, Ernst (1941) The Dual State - – A Contribution to the Theory of Dictatorship. New York, London, Toronto: Oxford University Press.
  • Fraenkel, Ernst (1974) Der Doppelstaat. Frankfurt a.M./Köln: Europäische Verlagsanstalt.
  • Fraenkel, Ernst (1999) Gesammelte Schriften, Bd. 2: Nationalsozialismus und Widerstand, hrsg. von Alexander von Brünneck, Baden-Baden: Nomos, S. 33-266 (= Doppelstaat 1974; für den „Urdoppelstaat“ vgl. ibid. S. 267-473).
  • Jakobs, Günther (1985) Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 97: 751-785.
  • Jakobs, Günther (2000) Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen den Gegenwart, Kommentar, in: A. Eser, W. Hassemer, B. Burkhardt (Hg.), Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. Rückbesinnung und Ausblick, München: C.H.Beck: 47-56.
  • Jakobs, Günther (2004a) Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht, in: HRRS Ausgabe 3/2004: 88-95.
  • Jakobs, Günther (2004b) Staatliche Strafe. Bedeutung und Zweck. (Vorträge G 390 der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften) Paderborn: 41 ff
  • Jakobs, Günther (2006) Feindstrafrecht? Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit. HRR im Internet verfügbar unter: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=7, Zugriff 25.11.2011
  • Jakobs, Günther (2010) Zur Theorie des Feindstrafrechts, in: Rosenau/Kim (Hrsg.), Straftheorie und Strafgerechtigkeit, Frankfurt: 167-182.
  • Jakobs, Günther; Meliá, Manuel Cancio. Derecho penal del enemigo. Buenos Aires: Hammurabi, 2007.
  • Meliá, Manuel Cancio/Gómez-Jara Diez, Carlos, Hg. (2006) Derecho penal del enemigo. El discurso penal de la exclusión,; Madrid (Edisofer) y Buenos Aires-Montevideo (B de F)
  • Morquet, Geraldine Louisa (2009) Feindstrafrecht - Eine kritische Analyse. Berlin: Duncker & Humblot.
  • Moura, Paulo Ricardo Cursino de (2011) Direito Penal do Inimigo. Editora Magister - Porto Alegre - RS. Publicado em: 25 out. 2011. Disponível em: <http://www.editoramagister.com/doutrina_ler.php?id=1110>. Acesso em: 25 nov. 2011
  • Muñoz-Conde, Francisco (2007) Über das „Feindstrafrecht“, Münster: LIT 2007
  • Ooyen, Robert Chr. van (2007) Öffentliche Sicherheit und Freiheit. Politikwissenschaftliche Studien zu Staat, Polizei und wehrhafter Demokratie. Baden-Baden: Nomos.
  • Plaggenborg, Stefan (2006) Experiment Moderne. Der sowjetische Weg. Frankfurt/New York: Campus.
  • Prantl, Heribert (2008) Der Terrorist als Gesetzgeber. Wie man mit Angst Politik macht. München: Droemer.
  • Roxin, Claus (2006) Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 2/126 ff.
  • Santos. Juarez Cirino. O direito penal do inimigo – ou discurso do direito penal desigual. Disponível na Internet: http://www.icpcjur.com.br. Acesso em: 25 nov. 2011
  • Sauer, Dirk (2005) Das Strafrecht und die Feinde der offenen Gesellschaft, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1703 ff.
  • Scheerer, Sebastian (1980) Gesetzgebung im Belagerungszustand, in: Blankenburg, Erhard (Hg.): Politik der inneren Sicherheit, Frankfurt/M.: Suhrkamp: 120–168.
  • Sinn, Arndt (2006) Moderne Verbrechensverfolgung - auf dem Weg zu einem Feindstrafrecht? ZIS: 107-117
  • Staff, Ilse (2004) Im Niemandsland. Zeitschrift für Rechtsgeschichte 5: 207-215.
  • Víquez-Azofeifa, Karolina (2011) Die Rezeption des Feindstrafrechts in Lateinamerika. Jur. Diss. Hamburg.
  • Vormbaum, Thomas, Hg., unter Mitarbeit von Martin Asholt (2009) Kritik des Feindstrafrechts. Berlin: LIT.
  • Zöller, Mark A. (2009) Terrorismusstrafrecht. Ein Handbuch. Heidelberg usw.: C.F. Müller.

Einzelnachweise

  1. Thomas Vormbaum Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S.VII.

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