Terrorliste nennt man ein amtliches Verzeichnis von Personen und/oder Organisationen, gegen die wegen der mutmaßlich von ihnen ausgehenden terroristischen Risiken besondere Überwachungsmaßnahmen und/oder Restriktionen (insbesondere im finanziellen Bereich) in Kraft sind. Eine Terrorliste im weiteren Sinne beinhaltet keine direkten Sanktionen, sondern dient (lediglich) der besonderen Überwachung. Diese Art von Listen ist häufig sehr umfangreich und kann - wie z.B. die US-amerikanische terrorist watch list, auch als (No Fly Liste) bekannt - über eine Million Eintragungen enthalten. Demgegenüber ist eine Terrorliste im engeren Sinne durch die unmittelbare Verknüpfung der Aufnahme in die Liste mit der Unterwerfung unter ein Sanktionsregime gekennzeichnet. Terrorlisten im engeren Sinne, die im Vergleich zu solchen im weiteren Sinne einen relativ kleinen Kreis von Personen und Organisationen betreffen, diese dafür aber unmittelbar einem strengen wirtschaftlichen Sanktionsregime unterwerfen, sind die Terrorliste der Vereinten Nationen und die Terrorliste der EU. Die Terrorliste der Vereinten Nationen beinhaltet zudem noch ein strenges Reiseverbot. Terrorlisten im engeren Sinne verpflichten alle natürlichen und juristischen Personen aller UNO-Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der Boykott-Regeln gegenüber den Betroffenen. Kontakte mit Betroffenen müssen gemeldet werden (Mitteilungspflicht). Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen empfindliche Sanktionen, die bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen oder im Extremfall dazu führen, dass diejenigen, die ihre Kontakte mit Betroffenen fortsetzen, selbst auf die Terrorliste kommen.

Die Finanzrestriktionen bestehen aus einem Einfriergebot und einem Bereitstellungsverbot.

  • Das Einfriergebot bedeutet: die Betroffenen dürfen nicht mehr über ihr Eigentum und Vermögen verfügen; ihre Konten werden eingefroren; sie können ihre Immobilien nicht mehr veräußern etc.
  • Das Bereitstellungsverbot bedeutet: den Betroffenen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Keine Kreditgewährung, keine Ausleihe, keine Auszahlung von Sozialleistungen oder Gehältern.

Ausnahmen vom Einfriergebot und vom Bereitstellungsverbot können gewährt werden. Der Rechtsweg ist allerdings in jeder Hinsicht wenig entwickelt. Dies gilt für die Frage der Aufnahme auf eine Terrorliste wie auch für allfällige Ausnahmen von den Sanktionen und die Streichung von einer Liste. Graduelle Unterschiede bestehen aber zwischen den einzelnen Terrorlisten.

Vorsätzliche Verstöße gegen die Sanktionsvorschriften von Terrorlisten werden in Deutschland nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Verletzung von Mitteilungspflichten u.ä. wird nach § 70 AWV grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Für die Betroffenen ist die Aufnahme auf eine Terrorliste existenzbedrohend. Rolf Gössner (2009) schreibt dazu: "Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Das gesamte Vermögen wird eingefroren, alle Konten und Kreditkarten werden gesperrt, Barmittel beschlagnahmArbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufhoben; weder Arbeitsentgelt noch staatliche Sozialleistungen dürfen noch ausbezahlt werden; hinzu kommen Passentzug und Ausreisesperre sowie Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus von Mitgliedern oder Anhängern gelisteter Gruppen."

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Aufnahme oder Verbleib auf einer Terrorliste, gegen die Liste selbst oder gegen deren Rechtsgrundlagen sind unterschiedlich, gelten jedoch insgesamt als wenig entwickelt und entsprechen nach weitverbreiteter Ansicht trotz einiger Fortschritte, die seit etwa 2004 erzielt wurden, bislang noch kaum rechtsstaatlichen Anforderungen.


Literatur

  • Hohmann, Harald; Puschke, Marcus (2007) Basiswissen Sanktionslisten. Hintergrund und Praxis der Integration von Sanktionslisten in Ihre Geschäftsprozesse. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft.
  • Pergande, Frank (2009) Die Tücken der Terrorlisten. Deutsche Unternehmen im Visier der Fahnder. FAZ 24.02.09: 3.
  • Rechtsschutz für Terrorverdächtige. FAZ 04.09.08: 4.

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