Terrorliste nennt man ein amtliches Verzeichnis von Personen und/oder Organisationen, gegen die wegen der mutmaßlich von ihnen ausgehenden terroristischen Risiken besondere Überwachungsmaßnahmen und/oder Restriktionen (insbesondere im finanziellen Bereich) in Kraft sind. Terrorlisten gibt es in verschiedenen Staaten und überstaatlichen Institutionen. Besonders folgenreich sind die Terrorliste der Vereinten Nationen und die Terrorliste der EU.

Die fundamentale Konsequenz der Aufnahme auf eine Terrorliste besteht im Ausschluss von allen finanziellen Transaktionen. Darüber hinaus statuieren manche Terrorlisten noch weitere Sanktionen, insbesondere Reiserestriktionen.

Die Finanzrestriktionen bestehen aus einem Einfriergebot und einem Bereitstellungsverbot.

  • Das Einfriergebot bedeutet: die Betroffenen dürfen nicht mehr über ihr Eigentum und Vermögen verfügen; ihre Konten werden eingefroren; sie können ihre Immobilien nicht mehr veräußern etc.
  • Das Bereitstellungsverbot bedeutet: den Betroffenen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Keine Kreditgewährung, keine Ausleihe, keine Auszahlung von Sozialleistungen oder Gehältern.

Wer Kontakt mit einer auf einer Terrorliste aufgeführten Person oder Organisation hat, muss dies umgehend melden, um sich nicht selbst in Schwierigkeiten - u.U. auf die Terrorliste - zu bringen.

Rolf Gössner (2009): "Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Das gesamte Vermögen wird eingefroren, alle Konten und Kreditkarten werden gesperrt, Barmittel beschlagnahmArbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufhoben; weder Arbeitsentgelt noch staatliche Sozialleistungen dürfen noch ausbezahlt werden; hinzu kommen Passentzug und Ausreisesperre sowie Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus von Mitgliedern oder Anhängern gelisteter Gruppen."

Beispiele:

  • Am 28.10.2002 geriet der in Utrecht im Exil lebende Filipino José Maria Sison, Gründungsvorsitzender der philippinischen kommunistischen Partei, auf Antrag der niederländischen Regierung auf die Terrorliste. Dem in Holland im Exil lebenden angeblichen Führer einer terroristischen Bewegung wurden Sozialhilfe und Krankenversicherung aufgekündigt. Auslandsreisen wurden ihm untersagt. Sein Bankkonto wurde gesperrt. Für den im Februar 2009 70 Jahre alt gewordenen Sison war es wie ein Geburtstagsgeschenk, als der Europäische Gerichtshof Erster Instanz die Listung am 30.09.2009 für rechtswidrig erklärte.
  • Die "Iranischen Volksmudschahedin", eine Organisation, die schon in Opposition zum iranischen Schah-Regime und dann in Opposition zum Mullah-Regime stand und inzwischen der Gewalt abgeschworen haben will, stand lange auf der europäischen Terrorliste und wurde erst im Februar 2009 aufgrund von Verfahrensfehlern bei der Auflisten aus der Liste gestrichen - dies allerdings erst, nachdem drei Urteil zu ihren Gunsten ergangen waren und es Jahre gedauert hatte, bis die renitenten EU-Behörden nachgaben.
  • Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Dick Marty, bezeichnet die Aufnahme in eine solche Terrorliste im Zusammenhang mit dem Fall des Italieners ägyptischer Herkunft, Youssef Nada, als ein Beispiel von vielen für so etwas wie eine zivile Todesstrafe. Nada wurde von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Durch den Eintrag in eine Schwarze Liste wurde Nada geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährige Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keinerlei Verdachtsmomente zu Tage fördern. Ein Serienkiller, so Marty, besitze mehr Rechte als eine Person, die auf einer Terrorliste gelandet ist (vgl. Berner 2008).
  • Der zunächst auf die UN-Terrorliste und bereits am 19. Oktober 2001 auch auf die EU-Terrorliste gesetzte saudi-arabische Geschäftsmann Yassin Abdullah Kadi klagte mit Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof gegen seine Aufnahme auf die EU-Terrorliste. Zwar hatte das Gericht erster Instanz die EU-Gerichtsbarkeit für letztlich unzuständig erklärt, weil die EU ja nicht selbst Recht setzte, sondern lediglich ihrer Verpflichtung zum Nachvollzug der Sicherheitsrats-Resolutionen nachkäme. Doch der Generalanwalt am Gerichtshof (Poiares Maduro) erklärte, dass auch der eminent politische Charakter der Maßnahme nicht dazu führen dürfe, "die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszuschalten und dem Einzelnen seine Grundrechte" - gemeint waren vor allem das Grundrecht auf Eigentum, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - "zu entziehen". Am 3. September 2008 entschieden die Luxemburger Richter, dass die Konten Kadis und der in Schweden ansässigen Al-Barakaat-Stiftung zu unrecht gesperrt worden waren. Die Verordnung, mit der die EU entsprechenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach dem 11. September 2001 nachgekommen war, verstoße gegen Grundrechte. Die Kontrolle der Gültigkeit einer jeden Handlung der Gemeinschaft mit Blick auf die Grundrechte sei als Ausdruck einer Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft zu betrachten - einer Garantie, die isch aus dem EG-Vertrag als autonomen Rechtssystem ergebe und durch ein völkerrechtliches Abkkommen wie die UN-Charta niecht beeinträchtigt werden könne. Der Gerichtshof gab dem Rat drei Monate Zeit, die Verletzungen zu heilen. Zwar sei es verständlich, dass man Verdächtige nicht vorher von dem Verdacht informieren dürfe, doch sei es unerlässlich, Verdächtigen nach der Sperrung ihrer Konten die Gründe dafür darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
  • Nach 7 Jahren ohne Rechtsmittel-Möglichkeit führte ein Gerichtsurteil seit 2008 dazu, dass die Aufnahme in die EU-Terrorliste begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss. Auf diese Weise erwirkte ein in den Niederlanden lebender Marokkaner, der 2006 in Rotterdam wegen Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe verurteilt und sogleich auch auf die EU-Terror-Liste gesetzt worden war, nach seinem Freispruch im Berufungsverfahren (2008) auch die Streichung von der Terrorliste. Allerdings billigte ihm der EuGH keine Entschädigung zu

Literatur

  • Gössner, Rolf (2009) EU-Terrorliste: Feindstrafrecht auf Europäisch. Blätter für deutsche und internationale Politik 3:13–16 (www.blaetter.de)
  • Pergande, Frank (2009) Die Tücken der Terrorlisten. Deutsche Unternehmen im Visier der Fahnder. FAZ 24.02.09: 3.
  • Rechtsschutz für Terrorverdächtige. FAZ 04.09.08: 4.

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