Wird evtl. bearbeitet von Thomas H. Vgl. Subjektives Sicherheitsgefühl


Der Begriff Feindstrafrecht wurde vom Strafrechtler Günther Jakobs 1985 geprägt. Das Feindstrafrecht richtet sich im Gegensatz zum "klassischen" Strafrecht gegen die Feinde einer Gesellschaft und versucht diese durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren", anstatt anhand von Besserungsmaßnahmen die Straftäter zu resozialisieren (weil der "Feind" Jakobs zufolge nicht als Person zu betrachten ist). Der Straftäter oder blosse potentielle Straftäter werden als Feinde des Staates bzw. Gesellschaft gesehen und dementsprechend "bekämpft".

Laut Jakobs sind typische Kennzeichen des Feindstrafrechts:

  1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)
  2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.
  3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, organisierte Kriminalität und auch Sexualdelikte.
  4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)

In dieser Sprache - vorverlagernd, mit harter Strafe bekämpfend, prozessuale Garantien Einschränkend - spreche der Staat nicht mit seinen Bürgern, sondern drohe er seinen Feinden.


Literatur

  • Günther Jakobs, Das Selbstverständnis der Strafwissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (Kommentar), in: Albin Eser, Winfried Hassemer und Björn Burkhart (Hrsg.): Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende : Rückbesinnung und Ausblick, Berlin 1999.

Links