Zeugenschutz

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Die Aufgabe des Zeugenschutzes liegt im Schutz von aussagebereiten gefährdeten Personen, ihren Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen in Strafverfahren von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Terrorismus und Organisierte Kriminalität. Der Schutz bezieht sich auf den Zeitraum vor, während und nach Ermittlungs- und Strafverfahren. Neben dem Schutz der Personen liegt das Ziel im Schutz des rechtsstaatlichen Strafverfahrens und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die Einführung von Zeugenschutzmaßnahmen ging einher mit der verstärkten staatlichen Verfolgung von organisierten Kriminalitätsformen.

Zeugenschutz in Deutschland

In Deutschland obliegt der Schutz von gefährdeten Zeugen der Polizei und wird von unterschiedlichen, eng miteinander operierenden Dienststellen ausgeführt. Es gibt eigenständige Zeugenschutzdienststellen beim Bundeskriminalamt, beim Zollkriminalamt und bei den Länderpolizeien. Aufgrund des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland wird Zeugenschutz in einigen Bundesländern zentral und in anderen dezentral geregelt. Mit der Einführung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) wurden die Verfahren zur Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen bundesweit vereinheitlicht. Das Bundeskriminalamt koordiniert die internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Zeugenschutzdienststellen und gewährleistet in eigenen Ermittlungsverfahren den Schutz von Zeugen, deren Angehörigen und nahe stehenden Personen. Zeugenschutz dient auch der Repräsentation von Stärke der staatlichen Ordnungssysteme. Es soll verhindert werden, dass kriminelle Minderheiten durch z.B. psychischen Druck das allgemeine Vertrauen in die Strafrechtspflege schädigen.

Entstehung des deutschen Zeugenschutzes in Hamburg

In den frühen 1980iger Jahren änderte sich die Verfolgung von Kriminalitätsstrukturen und damit die Kontrolle der Organisierten Kriminalität in Hamburg. Es wurde eine Abteilung gegründet, die sich der Organisierten Kriminalität widmete. Den Ermittlungsbeamten begegnete in der Folge vermehrt das Problem des gefährdeten Zeugen. Man hatte rechtlich und kriminalistisch kaum Erfahrungen auf diesem Gebiet. Dabei zeigte sich, dass in bestimmten qualifizierten Verbrechensbereichen eigene Normen und Sanktionierungssysteme herrschten. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft bedeutete Verrat und hatte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zur Folge. Tatmuster von Zeugenbeeinträchtigungen wurden analysiert und die Auswirkungen, die häufig im Unterlassen von Anzeigen lagen, betrachtet. Seitens der Polizei wurde prognostiziert, dass die Kriminaltät qualitativ und quantitativ steigt. Es wurde als erfoderlich angesehen, Maßnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen, um effektive Gerichtsverfahren durchführen zu können. Zunächst führte die sachbearbeitende Dienststelle, aus deren Zuständigkeitsbereich sich die schutzwürdige Gefährdung ergeben hat, die Schutzmaßnahmen durch. Die Ermittlungsdienststellen wurden durch Schutzmaßnahmen in ihrer Kapazität blockiert. Strafverteidiger stellten vor Gericht die Glaubwürdigkeit von betreuten Zeugen in Frage, da unterstellt wurde, dass eine starke Ausrichtung der Betreuung auf den Ermittlungserfolg vorlag.

In einem Verfahren gegen Mitglieder des Rockerclubs Hells Angels in Hamburg mit 320 Zeugen, von denen seitens der Polizei viele als gefährdet und einige als erheblich gefährdet eingestuft wurden, ergab sich im Jahr 1984 erstmalig die Notwendigkeit, Zeugenschutz auf einer professionelleren Ebene durchzuführen. Aus taktischen und organisatorischen Gründen wurden daraufhin Beamte anderer Dienststellen zum Schutz der Zeugen hinzugezogen. Am 01.08.1985 wurde die Zuständigkeit für Zeugenschutzmaßnahmen erstmals in Deutschland einer eigens geschaffenen Dienststelle übertragen. Der Aufbau der Dienststelle orientierte sich an dem witness security program der US Marshals in den USA. Leitende Kriminalbeamte forderten dazu auf, die rechtspolitischen und strafprozessualen Bezüge des Themas zu erkennen und erklärten, dass es nicht alleinige Aufgabe der Polizei sei, sich um den Problembereich der gefährdeten Zeugen zu kümmern. Hierbei ging es auch um die Verteilung der Kosten, die bei Zuständigkeit der Polizei auf Seiten der Behörde für Inneres und bei Zuständigkeit der Justiz auf Seiten der Justizbehörde lagen.

Nach der Einrichtung der Zeugenschutzdienststelle bei der Polizei Hamburg äußerte sich die Staatsanwaltschaft positiv über die Begleitung der Zeugen im Verfahren. Die Termine konnten pünktlich stattfinden, Ladungen wurden zugestellt und die Zeugen standen zu ihren Angaben aus dem Vorverfahren und erleichterten so die Beweisführung. Von Hamburg aus initiiert gelangte das Thema Zeugenschutz über die AG Kripo auf die Tagesordnung der Innen- und Justizminister und etablierte sich in allen übrigen Bundesländern.

Zeugenschutzmaßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

Das am 31.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) stellt die gesetzliche Grundlage für Zeugenschutzmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland dar. Im Wesentlichen werden darin die Zielgruppen und Vorraussetzungen für Zeugenschutzmaßnahmen definiert. Vor der Einführung des ZSHG wurde Zeugenschutz auf Grundlage der Landesgesetze zur Gefahrenabwehr in einer Grauzone betrieben. Diese Grundlage war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht ausreichend, um spezifische Maßnahmen wie Einrichtungen von Tarnidentitäten durchzuführen.

Die Ermittlungsführenden Polizeidienststellen beurteilen im Rahmen der Zeugenaussage unter anderem anhand der Schwere der Tat, der Gefährlichkeit der Täter und der Bedeutung der Zeugenaussage für das Strafverfahren die Gefährdungslage der aussagebereiten Person. Wenn aufgrund der zwingend notwendigen Aussagebereitschaft aus Sicht der Polizei eine Gefährdung des Zeugen vorliegt, kann im Einvernehmen mit den Betroffenen eine Betreuung im Zeugenschutzprogramm angeregt werden. Die Zeugenschutzdienststellen entscheiden über die Fallübernahme.

Unter dem Begriff Zeugenschutzprogramm ist das im Einzelfall notwendige Maßnahmenkonzept zum Schutz der Person zu verstehen. Neben dem Zeugen selbst können auch Angehörige und nahe stehende Personen geschützt werden. Um ein Schutzkonzept zu entwickeln, verlangt die Zeugenschutzdienststelle umfassenden Einblick in alle Lebensbereiche. Die Betroffenen müssen ihr bisheriges Lebensumfeld verlassen und eng mit der Zeugenschutzdienststelle kooperieren. Die Zeugen werden für Dritte unerreichbar gemacht. Dennoch müssen Rechtsansprüche anderer (z.B. Gläubiger) wie auch der Betroffenen selbst (z.B. bei Erbschaften) über die Zeugenschutzdienststelle gesichert bleiben. Die Dauer der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem Fortbestand der Gefährdung und nicht nach der Dauer des Strafverfahrens. Zeugenschutzmaßnahmen werden beendet, wenn die von der Ermittlungsdienststelle beurteilte Gefährdung wegfällt oder die Zeugenschutzdienststelle die Kooperationsbereitschaft der Zeugen als mangelhaft einstuft. Zweifel an der Eignung von Personen, denen z.B. aufgrund eines Suchtproblems Unzuverlässigkeit unterstellt wird, können dazu führen, dass die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm abgelehnt wird. Mit der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm darf keine finanzielle Besserstellung als Belohnung für die Aussagebereitschaft der Zeugen erfolgen. Die Art der notwendigen Maßnahmen richten sich nach dem Einzelfall und lassen sich nicht abschließend aufzählen. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen in Betracht kommen: Wohnsitzwechsel, Einrichtung von Datensperren, Personenschutz im Gerichtsverfahren, Kontaktherstellung zu Ermittlungsdienststellen, Behörden und Rechtsanwälten, Schulwechsel der Kinder oder Vermittlung von psychologischer Hilfe die aufgrund einer einhergehenden Belastungssituation notwendig wird. Wenn es erforderlich ist, können vorübergehend Tarndokumente hergestellt und genutzt werden. Eine dauerhafte Identitätsänderung ist im ZSHG nicht gesetzlich geregelt.

Durch die strikte Trennung von Ermittlungstätigkeit und Schutzmaßnahmen soll eine Beeinflussung des Zeugen bei seinen Aussagen vermieden werden. Dieser Vorwurf wurde insbesondere in den Anfängen des Zeugenschutzes vor Gericht öfter erhoben. Die Zeugenschutzbeamten besprechen keine Aussageinhalte mit den Schutzpersonen.

Es besteht bei einer Gefährdung grundsätzlich die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz von Personen. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm im Sinne des ZSHG nicht vor, kommen nach dem Ermessen der Behörden andere Maßnahmen zum Schutz in Betracht.

Problemfelder in der praktischen Arbeit

Besondere Sicherheitsvorkehrungen und Absprachen zwischen Zeugenschutzdienststelle und Justizvollzugsbehörden werden erforderlich, wenn Zeugen z.B. als Mittäter in Justizvollzugsanstalten Freiheitsstrafen verbüßen und aufgrund ihrer Aussage gefährdet sind. Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Haftanstalten müssen zur Gewährleistung der Sicherheit des Zeugen koordiniert werden.

Das Internet mit der Vernetzung von Datenbeständen, weltumspannenden sozialen Netzwerken und zunehmende biometrische Verfahren stellen für den Zeugenschutz relevante Entwicklungen dar und erschweren die Schutzaufgaben.

Die Betroffenen eines Zeugenschutzprogrammes unterliegen einer sehr engen sozialen Kontrolle durch die Zeugenschutzdienststellen. Werden im Rahmen dieser engen Kontrolle erneute Straftaten bekannt, führt dies nicht nur zur Strafanzeige, sondern kann auch zur Beendigung des Schutzprogramms führen. Dies kann im Einzelfall verheerende Folgen für die Betroffenen haben.

Die Glaubwürdigkeit von kriminellen Zeugen kann vor Gericht aufgrund der Motivation zur Aussage in Frage gestellt werden. Kehrt ein krimineller Zeuge nach dem Ausscheiden aus dem Zeugenschutz in das alte Milieu zurück, besteht die Gefahr, dass er vertrauliche Kenntnisse preisgibt.

Mit der Umsiedlung von gefährdeten Zeugen werden meist sämtliche sozialen Bindungen zerstört.

Bekannte Fälle

Effektiver Zeugenschutz setzt Geheimhaltung voraus und arbeitet weitgehend im Verborgenen. Deshalb gibt es nur wenige Informationen aus der Praxis. Dennoch gelangen einige Fälle an die Öffentlichkeit.

Eine deutsche Autorin hat unter dem Pseudonym Doris Glück ein Buch herausgegeben in dem sie autobiographisch ihre 1988 in Deutschland geschlossene Ehe mit einem Ägypter beschreibt. Der Ehemann hatte Kontakt zu Osama bin Laden. Die Autorin arbeitete nach ihrer Trennung mit deutschen Behörden zusammen und wurde aus diesem Grund in einem Zeugenschutzprogramm betreut. Man hatte ihr zu Beginn zugesichert, dass sie keine Nachteile aus dem Zeugenschutzprogramm erleiden wird. Am Ende des Zeugenschutzprogramms hat sie einen anderen Namen, aber keinen legendierten Lebenslauf und keine Zeugnisse, so dass sie über sich selbst schreibt, dass sie lebt, aber nicht existiert.

Ein ehemaliger Bundesligaspieler des FC Hansa Rostock wurde 2010 im bislang größten Kokain Fund in Hamburg mit 1,3 Tonnen mitangeklagt. Durch die Medien wurde im Rahmen der Prozessberichterstattung bekannt, dass der bekannte Fussballer in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurde.

Im September 2011 wurde Agim Zogai erhängt in Duisburg aufgefunden. Die Polizei Duisburg hat in weniger als 24 Stunden verlauten lassen, dass es sich um einen Selbstmord handle. Agim Zogai war ein wichtiger Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess der Rechtstaatlichkeitsmission der EU im Kosovo (EULEX) und hielt sich zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland auf. Andere Zeugen zogen nach dem Tod von Zogai ihre Aussagen zurück. In einer Kleinen Anfrage an den Bundestag (17/8085) wurde die Frage aufgeworfen, ob deutsche Behörden dazu im Stande sind, die Sicherheit wichtiger Zeugen im oder aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland zu garantieren. Agim Zogai war kein geschützter Zeuge im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes.


Internationaler Überblick

Zeugenschutzmaßnahmen sind nicht in allen Ländern gesetzlich geregelt. Länderübergreifend unterschiedlich wahrgenommen fällt die Aufgabenzuweisung des Schutzes gefährdeter Zeugen der Polizei oder anderen Behörden zu. Innerhalb Europas haben alle Länder bis auf Frankreich, Spanien, Griechenland, Luxemburg und Malta eigene Zeugenschutzdienststellen. Internationale Zusammenarbeit findet regelhaft zwischen Ländern statt, in denen der Zeugenschutz institutionalisiert ist.

Die Leiter der nationalen europäischen Kontaktstellen für Zeugenschutz haben sich im Jahr 2000 unter Koordination von Europol (Europäisches Polizeiamt mit Sitz in Den Haag) zum European Liasion Network zusammengeschlossen. Das Netzwerk hat sich über alle Kontinente ausgebreitet und ein weltumspannendes Fachforum gebildet. Die Grundprinzipien der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union beim Zeugenschutz Basic principles of European Union police cooperation in the field of Witness Protection betreffen in erster Linie die internationale Zusammenarbeit, während in den gemeinsamen Kriterien für die Aufnahme eines Zeugen in ein Schutzprogramm Common Criteria for taking a Witness into a Protection Program die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen ein Zeugenschutzprogramm in Anspruch genommen werden kann. Seit 2004 wird auf Ebene der Europäischen Union an einer Harmonisierung des Zeugenschutzes gearbeitet.

USA

Der Aufbau des Witness Security Program begann in den USA in den frühen 60iger Jahren mit der Intensivierung der Kontrolle der Organisierten Kriminalität. Effektives Vorgehen setzte die Aussagebereitschaft von Insider-Zeugen voraus. Da Zeugen durch ihre Aussagen oft erheblich gefährdet waren, wurden zunächst improvisierte Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen und später ein Zeugenschutzprogramm entwickelt. Die Bewachung der Zeugen rief hohe Kosten hervor und wurde durch eine Umsiedlung der Zeugen ersetzt. Ohne rechtliche Grundlage wurden den Zeugen mit der Umsiedlung oft neue Identitäten gegeben. Mit der Verabschiedung des Organized Crime Control Act wurde dem Zeugenschutz in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1970 eine rechtliche Grundlage gegeben und das Witness protection program zum Schutz gefährdeter Zeugen eingeführt. Die Zuständigkeit der Durchführung der Maßnahmen liegt beim US Marshals Service. Inhaftierte Zeugen werden in den USA seit dem Jahr 1975 vom Federal Bureau of Prisons geschützt und in gesonderten Abteilungen oder unter einer Tarnidentität in der allgemeinen Gefängnispopulation untergebracht. Jeder Teilnehmer eines Zeugenschutzprogramms über 18 Jahre muss in den USA ein Memorandum of Understanding unterzeichnen. In dem Memorandum of Understanding sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Behörden und geschützten Zeugen geregelt. Alle betroffenen Personen werden mit einer neuen Identität ausgestattet. Die unter strikter Geheimhaltung durchgeführte Identitätsänderung beruht auf einem legalen Namenswechsel auf Anordnung eines Bundesgerichts. Nach der Umsiedlung werden die geschützten Personen so lange wie nötig aktiv unterstützt.

Italien

Italien führte als erstes Land Europas im Jahr 1991 eine gesetzliche Zeugenschutzregelung für Personen, die mit der Justiz kooperierten, ein. Die Einrichtung des Zeugenschutzes fiel mit der Anti-Mafia-Gesetzgebung zusammen. Der Entscheid über die Vornahme von Schutzmaßnahmen wird in Italien auf Antrag des Staatsanwalts durch ein interdisziplinär zusammengesetztes Komitee gefällt. Der Zeugenschutz wird zentral organisiert und unterliegt einer gesetzlich vorgegebenen hohen Eingangsschwelle.

Kanada

Kanada hat 1996 den Zeugenschutz gesetzlich geregelt.

Österreich

In Österreich wurde 1998 ein nationales Zeugenschutzbüro als Zentralstelle im Bundesministerium des Inneren eingerichtet.

Großbritannien

Großbritannien hat 2005 den Zeugenschutz gesetzlich geregelt.

Literatur

  • Buggisch, Walter (2001) Zeugenbedrohung und Zeugenschutz in Deutschland und den USA. Berlin:Duncker&Humblot
  • Sielaff, Wolfgang (1986) "Aussageverbot" vom Täter; Kriminalistik 2/86, S.58-62
  • Dr. Schäfer, Herbert (1985) Das Ende der Selbsttäuschung. Operative Strategien zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Kriminalistik 12/85, S.582-583

Quellen

Weblinks