Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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1. den Straftätern die von der [[Generalprävention]] von vornherein nicht erfasst werden, weil sie infolge seelischer Störungen durch die Strafdrohung nicht beeinflussbar sind, sei es wegen fehlender Unrechtseinsicht z.B. Geisteskrankheit oder wegen - trotz vorhandener Unrechtseinsicht - fehlender Steuerungsfähigkeit z.B. [[Triebtäter]]. Da diese Tätergruppen Schuldunfähig sind wäre eine Bestrafung unter Berufung des [[Schuldprinzip]]s wie sie die absoluten [[Straftheorien]] anprangern nicht möglich. Bleiben solche Täter nach der Begehung der Tat gefährlich (was meistens der Fall ist), so werden Maßregeln der Besserung oder Sicherung angeordnet, etwa Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsantsalt. Die 1933 als "zweite Spur" ins StGB eingeführten [[Maßregeln]], sind ausschliesslich Instrumente der Spezialprävention und basieren primär auf die schon aus dem Marburger Programm bekannten Zielen der Besserung durch Heilung oder, falls diese nicht möglich ist, Sicherung der Gesellschaft.
1. den Straftätern die von der [[Generalprävention]] von vornherein nicht erfasst werden, weil sie infolge seelischer Störungen durch die Strafdrohung nicht beeinflussbar sind, sei es wegen fehlender Unrechtseinsicht z.B. Geisteskrankheit oder wegen - trotz vorhandener Unrechtseinsicht - fehlender Steuerungsfähigkeit z.B. [[Triebtäter]]. Da diese Tätergruppen Schuldunfähig sind wäre eine Bestrafung unter Berufung des [[Schuldprinzip]]s wie sie die absoluten [[Straftheorien]] anprangern nicht möglich. Bleiben solche Täter nach der Begehung der Tat gefährlich (was meistens der Fall ist), so werden Maßregeln der Besserung oder Sicherung angeordnet, etwa Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsantsalt. Die 1933 als "zweite Spur" ins StGB eingeführten [[Maßregeln]], sind ausschliesslich Instrumente der Spezialprävention und basieren primär auf die schon aus dem Marburger Programm bekannten Zielen der Besserung durch Heilung oder, falls diese nicht möglich ist, Sicherung der Gesellschaft.
2. Die Straftäter die kraft ihrer Persönlichkeitsstruktur durch die Strafandrohung beeindruckbar sind, die aber das Risiko, erwischt zu werden, zu gering eingeschätzt haben. Die Strafe besteht in rund 80% aus einer Geldstrafe und in den übrigen Fällen eine Freiheitsstrafe die die Aufgabe den Täter zu bessern, ihn zu künftigem rechtstreuen Verhalten zu erziehen und zumindest durch das zugefügte Übel vor einer neuen Tat abzuschrecken.
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