Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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Kritik: Man müsste einen Täter so lang gefangen halten bis er wieder sozialisierungsfähig wäre.(Roxin, Seite 77f.)
Kritik: Man müsste einen Täter so lang gefangen halten bis er wieder sozialisierungsfähig wäre.(Roxin, Seite 77f.)


Einer der bedeutesten Verfechter der Theorie der Spezialprävention war Franz von Liszt. Seine Forderungen nach einem Zweckgedanken im Strafrecht fanden weitere Anhänger und wurden von der von ihm gegründeten "soziologischen" Strafrechtsschule weiterentwickelt.
Einer der bedeutesten Verfechter der Theorie der Spezialprävention war [[Franz von Liszt]]. Seine Forderungen nach einem Zweckgedanken im Strafrecht fanden weitere Anhänger und wurden von der von ihm gegründeten "soziologischen" Strafrechtsschule weiterentwickelt.
In seinem 1882 erschienem Marburger Programm verteidigte er die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:  
In seinem 1882 erschienem Marburger Programm verteidigte er die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:  


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3) Besserung der Besserungsfähigen (Durch Besserung wird der Täter wieder "geheilt")
3) Besserung der Besserungsfähigen (Durch Besserung wird der Täter wieder "geheilt")


Die bis in die Gegenwart erstreckende Bedeutung Liszts liegt vor allem darin, daß er als Erster Verbrechen und Strafe als Erscheinung  der Wirklichkeit, als Phänomen des sozialen Lebens und des einzelmenschlichen Schicksals deutet und damit den Brückenschlag zwischen Strafrecht und Kriminologie ermöglicht, die bis dahin einander abgewandt dagestanden hatten. ((Maurach/Zipf, §6I, Rn.28)
Die bis in die Gegenwart erstreckende Bedeutung Liszts liegt vor allem darin, daß er als Erster Verbrechen und Strafe als Erscheinung  der Wirklichkeit, als Phänomen des sozialen Lebens und des einzelmenschlichen Schicksals deutet und damit den Brückenschlag zwischen [[Strafrecht]] und [[Kriminologie]] ermöglicht, die bis dahin einander abgewandt dagestanden hatten. ((Maurach/Zipf, §6I, Rn.28)


Eine der modernere, den heutigen Zuständen Umformulierung der leitenden Ideen des Marburger Programms liefern Baumann/Weber/Mitsch (Strafrecht AT, §3, Rn.39 ff.). Sie unterscheiden zwischen:
Eine der modernere, den heutigen Zuständen Umformulierung der leitenden Ideen des Marburger Programms liefern Baumann/Weber/Mitsch (Strafrecht AT, §3, Rn.39 ff.). Sie unterscheiden zwischen:


1. den Straftätern die von der Generalprävention von vornherein nicht erfasst werden, weil sie infolge seelischer Störungen durch die Strafdrohung nicht beeinflussbar sind, sei es wegen fehlender Unrechtseinsicht z.B. Geisteskrankheit oder wegen - trotz vorhandener Unrechtseinsicht - fehlender Steuerungsfähigkeit z.B. Triebtäter. Da diese Tätergruppen Schuldunfähig sind wäre eine Bestrafung unter Berufung des Schuldprinzips wie sie die absoluten Straftheorien anprangern nicht möglich. Bleiben solche Täter nach der Begehung der Tat gefährlich (was meistens der Fall ist), so werden Maßregeln der Besserung oder Sicherung angeordnet, etwa Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsantsalt. Die 1933 als "zweite Spur" ins StGB eingeführten Maßregeln, sind ausschliesslich Instrumente der Spezialprävention und basieren primär auf die schon aus dem Marburger Programm bekannten Zielen der Besserung durch Heilung oder, falls diese nicht möglich ist, Sicherung der Gesellschaft.
1. den Straftätern die von der [[Generalprävention]] von vornherein nicht erfasst werden, weil sie infolge seelischer Störungen durch die Strafdrohung nicht beeinflussbar sind, sei es wegen fehlender Unrechtseinsicht z.B. Geisteskrankheit oder wegen - trotz vorhandener Unrechtseinsicht - fehlender Steuerungsfähigkeit z.B. [[Triebtäter]]. Da diese Tätergruppen Schuldunfähig sind wäre eine Bestrafung unter Berufung des [[Schuldprinzip]]s wie sie die absoluten [[Straftheorien]] anprangern nicht möglich. Bleiben solche Täter nach der Begehung der Tat gefährlich (was meistens der Fall ist), so werden Maßregeln der Besserung oder Sicherung angeordnet, etwa Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsantsalt. Die 1933 als "zweite Spur" ins StGB eingeführten [[Maßregeln]], sind ausschliesslich Instrumente der Spezialprävention und basieren primär auf die schon aus dem Marburger Programm bekannten Zielen der Besserung durch Heilung oder, falls diese nicht möglich ist, Sicherung der Gesellschaft.
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