Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen.
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen.


Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Nach [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html § 136[[StPO]] ] bzw. [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html § 55 [[OwiG]] ] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.


Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
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Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.
Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html § 52 StPO § 53 StPOff ] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.


Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html §§ 383 ]  und [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html 384] ZPO




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Über § 53a StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.
Über [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html § 53a StPO ] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.




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===Auskunftsverweigerungsrechte===
===Auskunftsverweigerungsrechte===
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechts, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html § 55 StPO ]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechts, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  


Für Bußgeldverfahren nach dem [[Ordnungswidrigkeit]]engesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
Für Bußgeldverfahren nach dem [[Ordnungswidrigkeit]]engesetz werden gem. [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html § 46 I OwiG ] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.


Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
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