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| Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das Einziehen von Material umgangen werden kann. | | Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das Einziehen von Material umgangen werden kann. |
| Dieses gilt nicht für Dinge im Besitz von Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. (9)[23] [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html] | | Dieses gilt nicht für Dinge im Besitz von Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. (9)[[http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html] |
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| Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
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| :* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
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| :* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
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| :* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt,
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| nicht beschlagnahmt werden.
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| Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der
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| zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).
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| Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht
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| haben, kommt nicht in Betracht. (9)
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| Mit Hilfe des Beschlagnahmeverbots soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerung vermieden
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| werden. Nur so bleiben nämlich die dem Vertrauensverhältnis zugrunde liegenden Unterlagen bei
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| den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
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| geschützt.
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| == Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" == | | == Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" == |