Sozialarbeit im Strafvollzug

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Strafvollzug ist auch und in erster Linie ein Ort sozialer Arbeit, wenngleich voller schwer auflösbarer Widersprüche und Zielkonflikte. Der Auftrag, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen und damit verbundene Sicherheitsaspekte bringen eine inhaltliche Veränderung des sozialpädagogischen Wirkens gegenüber einer Sozialarbeit, die weniger Kontrollfunktionen zu erfüllen hat, mit sich. Die soziale Hilfe begleitet die Inhaftierten von der Aufnahme in einer Haftanstalt bis zur Entlassung, leistet Hilfen unterschiedlichster Art und damit einen wesentlichen Beitrag zur Behandlung und Resozialisierung von Inhaftierten. Die soziale Hilfe wird von staatlich anerkannten Sozialarbeitern geleistet.

Definitionen

Sozialarbeit

Die von der International Federation of Social Workers (IFSW) im Jahr 2000 in Montreal verabschiedete Definition hat folgende Inhalte: Soziale Arbeit fördert den sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen. Sie soll die Menschen befähigen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Grundlagen der Sozialen Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit (Cornel, 2009:49).

Strafvollzug

Unter Strafvollzug ist die Vollziehung einer freiheitsentziehenden Kriminalsanktion zu verstehen, die von einem/r StrafrichterIn verhängt wurde. Der Strafvollzug "...beschränkt sich...auf den stationären Vollzug, der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktion." (Laubenthal, 2011: 9). Damit sind demnach gemeint: Freiheitsstrafe (§§38f. StGB) und Jugendstrafe (§§17f. JGG). Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung gelten als Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§66 StGB) werden damit nicht in Einrichtungen des Justizvollzuges vollzogen und sind auch nicht den entsprechenden Justizverwaltungen unterstellt. Daher wird auf die entsprechenden Einrichtungen hier nicht eingegangen.

Geschichte

Die Geschichte der sozialen Betreuung im Gefängnis beginnt in der Zeit der Aufklärung (17. und 18. Jh.) und den damit einhergehenden humanitären Bestrebungen. Die Freiheitsstrafe löste die Leibes- und Lebensstrafen ab, zielte auf Arbeitserziehung und damit auch auf eine Besserung der Gefangenen. Der Italiener Cesare Beccaria prangerte 1764 mit seiner Schrift "Dei delitti e delle pene" den unmenschlichen Strafvollzug an und plädierte für eine Erziehung der Menschen, dass sie nicht straffällig würden. In England forderten John Howard 1773 und dreißig Jahre später Elizabeth Fry die Gefängnisse personell so zu gestalten, dass während der Haftzeit erzieherisch auf die Gefangenen eingewirkt werden könne. Anfang des 19. Jahrhunderts begann Fry aus dem Kreis der Quäker Laienarbeit in Gefängnissen zu leisten.

In Deutschland nahm die Entwicklung der Gefangenenfürsorge zu Beginn des 19. Jahrhunderts ihren Anfang. Der evangelische Pfarrer Theodor Fliedner hatte hierbei eine nachhaltige Wirkung. Er gründete 1826 die "Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft", woraufhin sich zunächst in Rheinland-Westfalen und später auch in anderen Teilen Deutschlands örtliche Gefängnishilfsvereine bildeten. Die Hauptaufgabe der ehrenamtlichen MitarbeiterInnen waren Hilfen für den Strafvollzug, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Gefängnissen und die Fürsorge für Familien von Inhaftierten sowie für Entlassene. Hauptsächlich wurde die Arbeit in der Vermittlung der Grundlehren des christlichen Glaubens gesehen. Staatliche Unterstützung erhielten die Vereine nur zu einem geringen Teil. Es herrschte die Ansicht vor, dass der Staat nur für die Freiheitsentziehung zuständig sei und die Fürsorge und Wiedereingliederung von Haftentlassenen die Aufgabe von kirchlichen Organisationen und Privatinitiativen sein sollten. Es gelang jedoch nicht, eine gut organisierte karitative Entlassenenhilfe zu etablieren und es wurde deutlich, dass diese professionalisiert werden muss. Neue Impulse erhielt sie mit der 1925 gegründeten „Gilde der Sozialarbeit“, deren wichtigstes Tätigkeitsfeld die Gefangenenfürsorge und die Heimpädagogik wurden. In dieser Zeit wurde in den Wohlfahrtsschulen die Gefangenenfürsorge in das Ausbildungsprogramm der SozialarbeiterInnen aufgenommen. Das Land Sachsen verpflichtete 1925 mit dem sächsischen Wohlfahrtspflegegesetz den Staat die Haftentlassenenpflege zu organisieren und auch die Kosten zu tragen. 1928 waren bereits 24 akademisch gebildete Fürsorger und eine Fürsorgerin hauptamtlich im Vollzug in Sachsen tätig (Zinn in Salmann, 1986: 100ff; Menges, 1982: 30f).

Durch die Zeit des Nationalsozialismus wurde eine Weiterentwicklung jedoch zunächst unterbrochen. Die konfessionellen Verbände wurden ausgeschaltet und durch die NS Volkswohlfahrt übernommen.

In den 50er Jahren setzte sich die Entwicklung der Gefangenenhilfe fort und wurde in Anlehnung an das Bundessozialhilfegesetz als Hilfe zur Selbsthilfe definiert und damit der sozialpädagogische Ansatz erneut betont. Anstelle der Fürsorge traten nun die Methoden der modernen Sozialarbeit wie Einzelfallhilfe, Gruppenarbeitund Gemeinwesenarbeit. Ziel war die Entwicklung einer „...sozialfähigen Persönlichkeit...“ (Maelicke, 1982: 13).

Im Jahr 1976 erhielt die Sozialarbeit im Strafvollzug mit der Schaffung des Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und der Abkehr vom reinen Verwahrvollzug zu einem auf Resozialisierung orientierten Behandlungsvollzug eine bundesgesetzliche Grundlage.

Rechtliche Grundlagen

Die Sozialarbeit im Strafvollzug wird durch das StVollzG des Bundes von 1976 geregelt, sofern die Länder durch die ab 2007 in Kraft getretene Förderalismusreform noch keine eigenen Gesetze geschaffen haben. Für den Jugendstrafvollzug haben mittlerweile alle Bundesländer eigene Gesetze erlassen. Der Erwachsenenstrafvollzug ist bislang nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen durch Ländergesetze geregelt.

Als Auftrag auch für die soziale Arbeit wurde im §2 StVollzG des Bundes ein eindeutiges Vollzugsziel festgelegt. Wenn auch die §§71 - 74 StVollzG in der Regelung der sozialen Hilfe während des Vollzuges und zur Entlassung konkreter werden, wird der Spielraum für die soziale Arbeit als solche offengelassen. § 71 StVollzG verpflichtet die Vollzugsanstalt, ein vollzugliches System der sozialen Hilfe zu schaffen. §155 StVollzG sieht auch den Einsatz von SozialarbeiterInnen vor. Die inhaltliche Gestaltung der sozialen Hilfe ist nicht geregelt, ergibt sich jedoch durch das "... allgemeine Ziel Sozialer Arbeit, die Lebenslagenverbesserung, die Erhöhung sozialer Kompetenzen und Erweiterung der Handlungsoptionen ihrer KlientInnen am weitestgehenden mit Resozialisierung kongruent ist...“(Cornel et al, 2002: 17.2).

In dem Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz als auch in den bereits geschaffenen neuen Ländergesetzen sind erhebliche Fortschritte gegenüber dem StVollzG des Bundes zu finden, was die Stellung der Sozialarbeit im Strafvollzug betrifft. Die Vollzugsgestaltung wird von Anfang an auf die Entlassung und ein anschließendes straffreies Leben ausgerichtet. Die im individuell zu erstellenden Vollzugs- und Eingliederungsplan der Inhaftierten vorgesehenen Resozialisierungsmaßnahmen werden zur verbindlichen Leitlinie der Vollzugsgestaltung. Der Ziethener Kreis kritisiert an dem Musterentwurf allerdings, dass die Ausstattung mit dem erforderlichen Personal, insbesondere Sozialarbeitern keinen Mindeststandart vorgibt und die Chance, das gesetzliche Leitbild der sozialen Hilfe im Strafvollzug näher zu bestimmen, nicht genutzt wurde.

Aufgaben

Die Aufgaben der sozialen Arbeit sind vielschichtiger und komplexer als das Gesetz hergibt. In Zusammenarbeit mit anderen Personen und Institutionen leistet sie Krisenintervention, Hilfestellung bei Problemen sowie persönlichen Entwicklungen und ist immer darum bemüht, dass die Hilfe angenommen werden kann. Sie leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Dabei hat sie es mit einer Anzahl unterschiedlicher Zielgruppen zu tun, z. B. verschiedene kulturelle Hintergründe von Gefangenen, Suchtproblemen, Überschuldungen oder psychischen Auffälligkeiten. Die Sozialarbeit muss dem offen gegenüberstehen und sich in ihren Maßnahmen anpassen. In der Praxis übernehmen die SozialarbeiterInnen Aufgaben, die sich in drei Phasen gliedern lassen:

Soziale Hilfe bei der Aufnahme in den Vollzug

Bedingt durch die Inhaftierung ist ein/e Gefangene/r an der Regelung seiner/ihrer Belange gehindert. Kurz nach der Aufnahme im Strafvollzug führen die SozialarbeiterInnen ein Zugangsgespräch zur Klärung der aktuellen Probleme, z. B.:

  • Kündigung des Wohnraums oder bei kurzzeitigen Inhaftierungen Mietübernahme beim zuständigen Sozialamt beantragen,
  • Sicherung der Habe und soziale Sicherung von Angehörigen,
  • arbeitsrechtliche Klärungen, wie z. b. Restlohnzahlungen, Urlaubsvergütungen oder Aushändigung von Arbeitspapieren veranlassen,
  • gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Suizidprophylaxe einzuleiten, da vor allem die erste Zeit eines Haftaufenhaltes eine besonders belastende Situation darstellt.

Es schließt sich eine Behandlungsuntersuchung nach §6 StVollzG an und darauf aufbauend wird ein Vollzugsplan erstellt, an dessen Entwicklung die Sozialarbeiter maßgeblich beteiligt sind. Dieser enthält unter Berücksichtigung der sich darstellenden Ressourcen und Defizite alle Maßnahmen mit denen bei dem/der jeweiligen Inhaftierten das Vollzugsziel (die Resozialisierung) erreicht werden soll.

Soziale Hilfe während des Vollzuges

Soziale Hilfen während des Vollzuges kommen je nach Schwierigkeiten und Problemlagen des/der Inhaftierten in Betracht:

  • Krisenintervention und Reduzierung von Vollzugsschäden,
  • Unterstützung des/der Gefangenen bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Rechte und Pflichten, z. B. das Wahlrecht ausüben oder Unterhaltsverpflichtungen regeln,
  • Hilfen bei der Schuldenregulierung,
  • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
  • Mitwirkung bei der Gewährung von Vollzugslockerungen, der Verlegungen von Gefangenen und der Planung von Freizeit sowie schulischen und beruflichen Maßnahmen,
  • Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen BetreuerInnen sowie den VertreterInnen der freien Straffälligenhilfe,
  • regelmäßige Gespräche mit den Inhaftierten zur Straftataufarbeitung (Opferperspektive beleuchten, Biographiearbeit, Handlungsalternativen für künftige kritische Situationen entwickeln usw.),
  • Mitwirkung bei der Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplanes,
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Senatsverwaltung für Justiz in Form von eigenverantwortlichen Stellungnahmen zur vorzeitigen Entlassung nach §57 StGB , Eintritt einer Führungsaufsicht nach §68 StGB , Gnadengesuchen, zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §35 BtmG und sonstige Anfragen (Maelicke in Chassè, 2008: 409ff, Laubenthal, 2011: 156ff).

Soziale Hilfe zur Entlassung aus dem Vollzug

Der gesamte Vollzug soll darauf ausgerichtet sein, nach der Entlassung zu einer Integration in das Leben in Freiheit fähig zu sein. Damit dienen alle vorab genannten Maßnahmen der sozialen Hilfe bereits der Entlassungsvorbereitung. Konkrete Maßnahmen zur Entlassung sind im Strafvollzug folgende:

  • Vor- und Nachbereitung von Vollzugslockerungen,
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Personaldokumenten,
  • Mitteilung der zuständigen Stellen für Sozialhilfe,
  • Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und Wohnung,
  • ggflls. Vermittlung an freie Träger der Straffälligenhilfe,
  • Kontaktaufnahme zur Bewährungshilfe,
  • Einbeziehung des sozialen Umfeldes in die Entlassungsvorbereitung (Maelicke in Chassè, 2008: 409ff, Laubenthal, 2011: 156ff).

Zusätzlich sind SozialarbeiterInnen an der Ausbildung von Bediensteten aller Fachrichtungen im Strafvollzug beteiligt und übernehmen die Anleitung von Praktikanten. Sie werden auch mit der Leitung von Wohngruppen oder Abteilungen betraut.

Probleme

Soziale Arbeit im Strafvollzug legitimiert nicht die Strafvollstreckung. Die Resozialisierung durch die soziale Arbeit soll das Ziel im Strafvollzug sein. Aber die Strafe wird nicht deshalb im Strafvollzug vollstreckt, damit resozialisiert werden kann, sondern bei gegebener Freiheitsstrafe wird die Gelegenheit zu Resozialisierungsangeboten genutzt. Die Soziale Arbeit selbst soll den Zielen der Lebenslagenverbesserung und Erweiterung der Handlungsalternativen verpflichtet bleiben. Sozialarbeit im Strafvollzug findet an einer Schnittstelle von Hilfe und Strafe sowie persönlicher Betreuung und Zwang statt. Dabei entstehen Interessenkonflikte zwischen der Institution Vollzug und den Akteuren der sozialen Arbeit:

Doppeltes Mandat

Die Sozialarbeit im Strafvollzug ist wesentlich durch das "Doppelmandat" geprägt. Sie handelt als Teil justizieller Straffälligenhilfe im Auftrag der Justiz, ist aber gleichzeitig an die Methoden und Zielsetzungen der sozialen Arbeit verpflichtet. Dabei ist sie nicht frei in ihrer Methodenwahl. Fachliche Sozialarbeit ist unter den Rahmenbedingungen des Strafvollzuges zu leisten: die Justiz weist das Klientel zu und nimmt Einfluss auf die Methoden und Programme der Sozialarbeit. Einerseits geht die Sozialarbeit eine helfende Beziehung zu den einzelnen Gefangenen ein, die u. a. persönliche Zuwendung und Vertrauen voraussetzt. Gleichzeitig ist sie zur Einhaltung gesetzlicher Normen und zur Loyalität gegenüber der Vollzugsbehörde und zu einer Berichterstattung verpflichtet. Das bedeutet, dass sie aufgrund der geltenden institutionellen Regelungen, vor allem der Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt und des Schutzes der Allgmeinheit vor weiteren Straftaten, gegenüber den Inhaftierten Grenzen zu setzen und Beschränkungen aufzuerlegen hat. Diese Maßnahmen stehen häufig nicht mit den Behandlungsbedürfnissen der Gefangenen überein. Diese Problematik wurde mittlerweile durch ein drittes Mandat (triplemandat) ergänzt, den Menschenrechtsinstrumenten (Cornel, 2009: 17.5, Cornel, 2002: 174ff).

Zwangskontext

Unter Zwangskontext wird eine Einschränkung der Freiwilligkeit in der Kontaktaufnahme zur sozialen Hilfe gesehen. Es wird ein bedeutsamer Nachteil bzw. ein empfindliches Übel angedroht, sollte der Kontakt oder ein Mitwirken bei einer Sozialen Hilfe nicht zustande kommen oder gar abgebrochen werden. Aus einer Machtsituation heraus wird die Entscheidungsfreiheit einer Person eingeschränkt. Die AdressatInnen der Sozialarbeit im Strafvollzug sehen sich zur Kontaktaufnahme und -haltung zum/zur SozialarbeiterIn verpflichtet, da eine Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht Konsequenzen hätte, z. B. im Versagen von Vollzugslockerungen oder vorzeitigen Haftentlassungen. Eine solche Grundlage zur Zusammenarbeit kann zu Widerstand und Ablehnung führen. Das wird häufig in offener Rebellion oder in stillem Unterwandern deutlich. Die betreffenden Gefangenen gelten dann häufig als nicht besserungswillig, was eine Handlungsfähigkeit auf beiden Seiten völlig blockieren kann (Cornel in Zeitschr. klin. Soz. arb.: 4ff).

Literatur

  • Chassè, Karl August, von Wensierski, Hans-Jürgen (Hrsg.): Praxisfelder der Sozialen Arbeit. Juventa Verlag, Weinheim/München 2008, ISBN 978-3-7799-0756-5.
  • Cornel, Heinz (Hrsg.): Neue Kriminalpolitik und Soziale Arbeit. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8182-5.
  • Cornel, Heinz et al: Resozialisierung. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-3882-6.
  • Cornel, Heinz: Klinische Sozialarbeit und Täterbehandlung. Die Bedeutung des Zwangskontextes in der Sozialen Arbeit mit Delinquenten. In: Klinische Sozialarbeit - Zeitschrift für psychosoziale Praxis und Forschung, 4. Jg. (4/2008). S. 4ff.
  • Kerner, Hans-Jürgen (Hrsg.): Straffälligenhilfe in Geschichte und Gegenwart. Forum Verlag Godesberg/Bonn, 1990, ISBN 3-927066-37-0.
  • Laubenthal, Klaus : Strafvollzug. Springer Verlag, Berlin/Heidelberg 2011, ISBN 978-3-642-19799-4.
  • Maelicke, Bernd : Entlassung und Resozialisierung: Unters. zur Sozialarbeit mit Straffälligen. Juristischer Verlag, Heidelberg/Karlsruhe 1977, ISBN 3-8114-4677-0.
  • Menges, Walter : Sozialarbeit im Strafvollzug. Kösel-Verlag GmbH&Co, München 1982, ISBN 3-466-35130-8.
  • Salman, Marieluise (Hrsg.): Soziale Arbeit mit Straffälligen". Verlag Moritz Diesterweg GmbH&Co, Frankfurt am Main 1986, ISBN 3-425-07892-5.

Weblinks