Makrokriminalität

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Makrokriminalität stellt einen Sammelbegriff für unterschiedliche Erscheinungsformen von kollektivem und staatlichem Unrecht dar und bezieht sich damit auf die Extremformen des Verbrechens. Dabei steht nicht die Abweichung des Täters im Vordergrund sondern seine Konformität. Der Begriff Makrokriminalität geht auf Herbert Jäger zurück und wurde vor allem durch sein, im Jahre 1989 herausgegebenen Buch „Makrokriminalität, Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt“ geprägt und bekannt.

Definition

Der Begriff Makrokriminalität konzentriert sich auf die Großformen des Verbrechens und vereint damit kollektive Verbrechen mit hoher Destruktivität (vgl. Scheerer 1993, S.246). Diese Art von Verbrechen wird von staatlichen Institutionen verübt, woraus sich eine relative Sanktionsimmunität ergibt (vgl. Jäger 1989, S.202; S.7). Die Makrokriminalität unterscheidet sich grundlegend von anderen Erscheinungsformen der Kriminalität, da für sie nicht das abweichende Verhalten charakteristisch ist, sondern die Konformität des Täters. Individuelles Handeln wird hierbei nicht als isolierte Tat oder punktuelles Ereignis gesehen sondern ist Teil eines kollektiven Aktionszusammenhangs, welcher die Rahmenbedingungen der individuellen Handlung darstellt. Ein Konflikt auf der Ebene der Gesamtgesellschaft (Makroebene) geht der einzelnen Tat voraus (vgl. Jäger 1989, S.11f).

Kern- und Randbereiche

Zu den Kernbereichen der Makrokriminalität zählen Kriege, Völker- und Massenmorde, nukleare Vernichtung, totalitäre Herrschaft, Staats- und Gruppenterrorismus, Minderheitenverfolgung, Kultur- und Religionskonflikte, Guerillakämpfe, revolutionäre und gegenrevolutionäre Bewegungen sowie akute politische Massensituationen (vgl. Jäger 1989, S.11). Ferner werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Menschenrechtsverletzungen sowie Genozid benannt (Neubauer 2002, S.295f; Scheerer 1993 S.246). Bezüglich der Randbereiche besteht dagegen noch Offenheit. Eine Grenzziehung setzt eine Bewertung der Phänomene voraus, dies kann und will der Begriff Makrokriminalität jedoch nicht leisten. Makrokriminalität ist daher als Rahmen zu verstehen. Sie soll in ihrer Funktion plakativ auf die kollektive Verbrechensdimension und deren Probleme hinweisen, ihre Übergänge sind fließend (vgl. Jäger 1989, S.12).

Terrorismus

Jäger betrachtet den Terrorismus ursprünglich als Randerscheinung, da er im terroristischen Handeln Besonderheiten erkennt, welche mit kollektiven Auseinandersetzungen vergleichbar sind. Terrorismus hat demgemäß Bezug zu gesamtgesellschaftlichen Konfliktfeldern und tritt, von außen betrachtet, häufig als eine Art des kriegsähnlichen Handelns auf (vgl. Jäger 1989 S.12). In neueren Schriften nimmt Jäger hierzu jedoch Abstand, da terroristisches Handeln oft gegen den Staat gerichtet ist und häufig in Abweichung zu den staatlichen Gesetzen erfolgt (vgl. Jäger 1995, S.327).

Wirtschafts- und Umweltkriminalität

Einige Autoren beziehen Wirtschafts- und Umweltkriminalität in die Betrachtung der Makrokriminalität ein, da auch diese Verbrechen im Kollektiv begangen werden und Großunternehmen als Machtapparate verstanden werden können (vgl. Michaelke 1998, S.29). Hierzu besteht jedoch keine Einigkeit.

Empirie

Herbert Jäger nahm bei der Erarbeitung des Konzepts Bezug auf drei eigene Forschungsarbeiten, welche er zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitete:

  • „Verbrechen unter totalitärer Herrschaft“ 1967, 1982
  • „Analysen zum Terrorismus“ 1981-1984
  • „Individuelle Zurechnung kollektiven Verhaltens“ (Erkenntnisse der Massenpsychologie und Gruppendynamik in: Makrokriminalität, Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt, 1989)

Zusätzlich: wissenschaftliche Auseinandersetzungen zum Thema Kriegstötungen und –verbrechen (jedoch ohne Materialbasis).

Insgesamt sind empirische Forschungsarbeiten zur Makrokriminalität selten.

Bezug zu verwandten Konzepten

Der Kriminologe Frank Neubacher betrachtet die Makrokriminalität als eine Differenzierung der Staatskriminalität, welche wiederum den „beunruhigenden Kern“ der Kriminalität der Mächtigen darstellt. In dieser Betrachtung sind neben der Makrokriminalität die state-organized crime und die Regierungskriminalität angesiedelt (vgl. Neubacher 2002, S. 295). Andere Autoren betrachten die Makrokriminalität trotz der vorhandenen Schnittmengen als eigenständiges Konzept. Die Einordnung ist daher nicht eindeutig.

Historie

Großverbrechen aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts haben kaum Spuren in den Erkenntnissen der Kriminologie hinterlassen. Sie sind nur vereinzelt in die Forschung und Theoriebildung der Kriminologie eingeflossen. In den 1970er und 1980er Jahren beklagten Autoren, dass Phänomene der Makroebene von der Kriminologie vernachlässigt werden. Mit dem 1989 erschienenen Buch „Makrokriminalität, Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt“ greift Jäger diese Vernachlässigung auf und plädiert für eine Ausweitung des Kriminalitätsverständnisses. Kriminologie befasste sich zu diesem Zeitpunkt fast ausschließlich mit der individuellen Dimension kriminellen und abweichenden Handelns und nur vereinzelt mit den Großformen des Verbrechens. Das theoretische Interesse an Konzepten wie der Kriminalität der Mächtigen ist untergeordnet und ohne nennenswerte Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Kriminologie (vgl. Jäger 1989, S.17). Auch aktuell stehen Alltagsverbrechen auf der Mikroebene im Vordergrund der Kriminologie. Die Makrokriminalität wird als „blinder Fleck“ der Kriminalwissenschaft bezeichnet (vgl. Neubacher 2005, S. 158).

Gründe für die Erkenntnisdefizite und Voraussetzungen eines kriminologischen Interesses an der Makrokriminalität

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte aufgezeigt, welche Gegenstand der Diskussionen in der Literatur der Makrokriminalität sind.

Verbrechen im Kollektiv

Die Kriminologie ist bereits durch ihren Gegenstand nur schwer in der Lage sich auf die Makrokriminalität einzulassen, da sie sich mit Verbrechen als individuelle Verhaltensweisen beschäftigt. Jedoch stellen Kollektivverbrechen nichts anderes dar, als individuelle Verbrechen im Kollektiv. Die Kriminologie hat an diesem Punkt die Aufgabe, die individuelle Dimension sichtbar zu machen (vgl. Jäger 1980, S.360).

Abweichung - Konformität

Kriminalität und Abweichung werden i.d.R. als zusammengehörig betrachtet. Die Phänomene der Makrokriminalität zeigen jedoch, dass ein beträchtlicher Teil von Verbrechen unter der Bedingung der Konformität gegenüber dem Kollektiv begangen wird. Damit unterscheiden sich diese Verbrechen von der individuellen Delinquenz. Das Handeln des Individuums folgt nicht persönlichen Motiven, Dispositionen oder Sozialisationsbedingungen sondern den Einstellungen, Zielen und Werten der Gruppe oder des Kollektivs (vgl. Jäger 1989, S.135). Es kommt zu einer kollektiven Veränderung moralischer Wertorientierungen, welche Hemmungen und Schuldmechanismen ausschalten, diese zumindest jedoch schwächen. Der Einzelne wird durch situative Einflüsse, externe Handlungsbedingungen und gruppendynamische Anpassungszwänge zu Handlungen getrieben, zu denen er aus eigenem Antrieb nicht in der Lage wäre (vgl. Jäger 1980, S.359). Daher kann die Abweichung nicht als flächendeckend kennzeichnend für Kriminalität betrachtet werden. Die Ausdehnung des Kriminalitätsbegriffs soll insoweit stattfinden, als dass er Kriminalität auch unter dem Aspekt der Konformität betrachtet. Die Frage stellt sich jedoch, ob der Kriminalitätsbegriff nicht genau an der Schwelle zur Makrokriminalität endet (vgl. Walter 1993 S.82).

Wahrnehmung von Kriminalität

Kollektivkriminalität wird häufig nicht als Erscheinungsform kriminellen Handelns erlebt, da sie außerhalb des Wahrnehmungshorizonts der Menschen liegt. Jäger spricht von einer "kollektiven Behinderung der Kriminalitätswahrnehmung" (1989, S.19). Unsere „Nahraum-Moral“ hindert uns daran, abstrakte und fernliegende Ereignisse als Kriminalität wahrzunehmen. Dieses normative Vakuum bedinge laut Jäger Verbrechen der Makrokriminalität. Dies muss kriminologisch bearbeitet werden (vgl. Jäger 1989, S.13).

Sanktionierung

Verbrechen ist assoziiert mit strafrechtlichen Sanktionsmechanismen, diese kennzeichnen ein Verbrechen. Eine solche Betrachtungsweise lässt sich jedoch nur mühevoll auf kollektive Großkonflikte beziehen. Makrokriminelle Verbrechen lassen sich auf Grund von tatbestandlichen Definitionsschwierigkeiten und Mangel an Verfolgungsmöglichkeiten nur schwer mit der Anwendung des Strafrechts verhindern. Die Chance auf strafrechtliche Erfassung und Verfolgung ist gering (vgl. Walter 1993, S.127). Jäger plädiert, im Sinne der Makrokriminalität, daher für eine weitestgehende Entkopplung von Verbrechensbegriff und praktischer Strafverfolgung und somit von Kriminologie und Strafrecht (1989, S.21f).

Schuld

Der Verbrechensbegriff des deutschen Strafrechts setzt Schuld voraus. Im Falle von kollektiven Verbrechen ist die individuelle Verantwortlichkeit schwer zu bewerten, da auf Grund von Befehl, fehlendem Unrechtsbewusstsein oder gruppenpsychologischen Einflüssen gehandelt wird. Darüber hinaus ist die Tat als Gesamtgeschehen nicht durch die individuelle Schuld eines Individuums erklärbar. Die Forderung steht seitens Jäger dahingehend, auch ungeklärte Unrechtsakte sowie legale Schädigungen als Teil der Kriminologie zu betrachten (1989, S.23f). Die Frage nach der Zurechenbarkeit ist Teil des Forschungsinteresses.

Erklärungsansätze

Eine spezielle Ursachentheorie für die Erklärung von kollektiven Großverbrechen gibt es bisher nicht. Zudem ist es schwer, diese Art der Verbrechen ursächlich auf kriminogene Anlagen oder Sozialisationsdefizite zurückzuführen (vgl. Walter 1993, S.124). Zur Erklärung von makrokriminellen Phänomenen erfolgen Rückgriffe auf psychologische Theorien sowie auf allgemeine kriminologische Theorien.

Im Sinne eines Erklärungsansatzes hat Jäger die Neutralisationstechniken von Sykes/Matza auf die Phänomene der Makrokriminologie übertragen. Der einzelne Täter bedient sich Techniken der Rechtfertigung, Neutralisation und Umwertungen, um sich gegen (Selbst-) Vorwürfe zu schützen. Dies erfolgt nicht nur im Sinne einer nachträglichen Selbstentlastung sondern v.a. in vorgeschalteter Weise, um so die Handlung erst zu ermöglichen. Dabei stehen im Falle, der unter Konformität begangenen Makrokriminalität, die Selbstrechtfertigungen im Vordergrund, da ein nur geringer Neutralisationsbedarf gegenüber Dritten besteht. Jäger dehnt die ursprüngliche Fassung aus, indem er alle Fälle einbezieht, in denen es zu einer Schwächung oder völligen Eliminierung des Unrechtsbewusstseins und der Handlungshemmungen kommt (vgl. 1989, S.190). Er unterscheidet 10 Varianten der Neutralisation, die empirisch erkennbar waren (nachzulesen bei Jäger, 1989).

Neben der Betrachtung makrosozialer und situativer Aspekte, muss auf der individuellen Ebene nach Erklärungen für kollektive Verbrechen geschaut werden. Art und Grad der Beteiligung und Verstrickung am Kollektivgeschehen werden durch individuelle Einflüsse mitbestimmt. Neben der kriminogenen Situation sind es daher vor allem Gefühle, Einstellungen und Wertorientierungen, welche eine Rolle in Hinblick auf das Geschehen spielen (vgl. Jäger 1980, S.363). Als tatbestimmende Motive können weiter auch Dispositionen und Affinitäten zu gruppenkonformen Verhaltensweisen eine Rolle spielen, um das kollektive Verhalten zu erklären (vgl. Jäger 1989, S.152).

Konsequenzen für die Kriminologie und Kriminalpolitik

Praktische Konsequenzen für die Rechtsanwendung sowie umfassende empirische Erkenntnisse sind aus der Betrachtung der Makrokriminalität nicht hervorgegangen. Ein Ausblenden aus der Kriminologie würde jedoch mit einer Verharmlosung der kriminellen Handlungen auf politischer Ebene einhergehen und würde gewissermaßen einer Legitimierung von kollektiver Gewalt gleichkommen. Zur Folge hätte dies, dass Organisationen wie Amnesty International ein Teil ihrer Legitimationsgrundlage entzogen wird. Der Charakter makrokrimineller Taten muss daher im Rechtsbewusstsein verhaftet werden. Aufklärung über die Phänomene der Makrokriminalität ist daher das Ziel, ebenso Bewusstseinsbildung, öffentliche Verurteilung und Generalprävention. Auch im Falle der Makrokriminalität soll der Verbrechensbegriff allgemeinverbindliche Verbotsnormen fixieren und rechtliche Verbote plakativ deutlich machen. Die Kriminologie steht diesbezüglich vor der schweren Aufgabe, alternative Maßnahmen und Reaktionsweisen herauszustellen, im Sinne einer „Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik“ (vgl. Jäger 1989, S.33ff).

Normen, welche Großverbrechen zuweilen erfassen, sind § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und § 220a StGB (Völkermord). Diese haben jedoch vorrangig symbolische Bedeutung (vgl. Walter 1993, S.124f).

Es besteht eine umgekehrte Proportionalität bezüglich Schuld und Strafe. Ab einer bestimmten Schwere des Verbrechens auf der Makroebene, wird die Aussicht auf strafrechtliche Erfassung und Verfolgung unwahrscheinlicher. Um eine Proprtionalität wieder herzustellen, kann eine Entkriminalisierung im „unteren“ Bereich erfolgen, z.B. im Bereich der Kleindelinquenz (vgl. Walter 1993, S.127). Ebenso kann die Ausdehnung des Sanktionssystem auf Großverbrechen die Proportionen herstellen. Um Makrokriminalität jedoch zu verhindern oder zu verfolgen, fehlen die notwendigen Mittel und Wege weitläufig.

Eugen Roth: Finstere Geschichte

"Ein Mensch führt, zu gegebnen Fristen,
Brav über andre Menschen Listen.
Ein zweiter Mensch ersieht aus diesen,
Daß dies und jenes sei erwiesen.
Ein dritter, ohne weitres Rühren,
Muß drüber wieder Listen führen.
Ein vierter, sonst nicht ohne Seele,
Verfährt damit nach dem Befehle.
Ein fünfter, selbst nur noch Maschine,
Tut seine Pflicht mit kalter Miene.
Sein winzig Stücklein macht ein sechster
Nun hat den Eindruck schon ein nächster,
Es handle sich bei dem Gelichter
Um ausgemachte Bösewichter,
Die er mit gutem Grunde haßt,
Und listenmäßig streng erfaßt.
Ganz wenig nur tut nun en achter:
Bei ein paar Namen Häkchen macht er.
Ein neunter, ohne Zeitverlieren,
Läß diese Namen liquidieren.
Daß auftragsmäßig dies geschehn
Stellt sachlich fest nun Nummer zehn.
Ein elfter nimmt es zu den Akten.
Und so wird aus dem Mord, dem nackten,
Ein Dreh, bei dem man nie entdeckt,
Wo eigentlich der Mörder steckt."

Literatur

  • Herbert Jäger: Gedanken zur Kriminologie kollektiver Verbrechen. In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform Jg. 63, Nr.6, 1980, S. 258-265
  • Herbert Jäger: Makrokriminalität – Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt. Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1989
  • Herbert Jäger: Makroverbrechen als Gegenstand des Völkerstrafrechts. In:Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen - Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen. Hamburger Edition, Hamburg 1995, S.325-354.
  • Konle, Christian (2010) Makrokriminalität im Rahmen der jugoslawischen Sezessionskriege: Kriminologische Untersuchungen der von serbischer Seite in Bosnien-Herzegowina und Kroatien verübten Menschenrechtsverletzungen. München: Herbert Utz Verlag.
  • Regine Michaelke: Grenzüberschreitende Probleme des Umwelt- und Wirtschaftsrecht in der Verfolgungspraxis der Strafjustiz. In: Klaus Lüderssen (Hrsg.): Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse? Bd. 3: Makrodelinquenz. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, S.29
  • Frank Neubacher: Politik und Verbrechen – Zur Terminologie und Typologie staatlicher bzw. gegen den Staat gerichteter Kriminalität. In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform. Jg. 85, Nr.4, 2002, S. 290-300
  • Frank Neubacher: Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit. J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 2005 S.28f
  • Sebastian Scheerer: Kriminalität der Mächtigen. In: Kaiser u.a. (Hrsg.): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 1993, S. 246-249
  • Michael Walter: Zur Reichweite des Konzepts Kriminalität – Einige Überlegungen zur „Makrokriminalität“ Herbert Jägers. In: Kriminologisches Journal Jg. 25, Nr.2, 1993, S. 117-133