Forschungsethik

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Etymologie

Das Verbalsubstantiv Forschung kommt aus dem althochdeutsch forscunga (8. Jh.) und mittelhochdeutsch vorschunge, das Verb forschen (‚Erkenntnis suchen, erkunden’) aus dem althochdeutsch forscōn, mittelhochdeutsch vorschen (Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch). Das Wort Ethik kommt aus dem gr. éthikós ‚sittlich, moralisch, gebräuchlich’, zum Nominativ éthos ‚Sitte, Gewohnheit, Brauch’ (Kluge: Etymologisches Wörterbuch). Erlangt im 20. Jh. den heute vorherrschenden Sinn als Gesamtheit von Verhaltensweisen, Gewohnheiten und Sitten und Anschauungen, die innerhalb einer Gemeinschaft anerkannt werden. Ethik als Teilgebiet der Philosophie (Sittenlehre, Moralphilosophie) beschäftigt sich mit Frage, wie Menschen in bestimmten Situationen handeln sollen.


Definition

Forschungsethik beschäftigt sich mit Problemen, die der Forschung aus moralischen Gründen gegenüberstehen. Hierbei geht es um die Frage der Verantwortbarkeit der Forschung und ihrer Folgen für die Gesellschaft im Allgemeinen und Untersuchungspersonen im Besonderen. Während Forschungsethik die externe Verantwortung des Wissenschaftlers betrifft, verweist der Begriff des wissenschaftlichen Ethos auf die interne Verantwortung des Wissenschaftlers für seine Zunft (Lenk 1986: 119f.).

In den Sozialwissenschaften werden unter dem Stichwort ‚Forschungsethik’ vorrangig Regeln und Prinzipien zusammengefasst, „in denen mehr oder minder verbindlich und mehr oder minder konsensuell bestimmt wird, in welcher Weise die Beziehungen zwischen den Forschenden auf der einen Seite und den in sozialwissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Personen auf der anderen Seite zu gestalten sind“ (Hopf 2000: 590). Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Prinzipien, die auch Gegenstandsbereich forschungsethischer Normierungen durch professionelle Vereinigungen sind: Das Prinzip der informierten Einwilligung und das Prinzip der Nicht-Schädigung (siehe Kap. 5).


Zusammenhänge mit anderen Begriffen

Wissenschaftsethos

Zu einem wissenschaftlichen Ethos zählen nach Merton (1985: 90ff.) folgende institutionelle Imperative: der Grundsatz der Verallgemeinerbarkeit bzw. der Anspruch nach universeller Geltung des Wissens („Universalismus“), Ungebundenheit von persönlichen Interessen („Uneigennützigkeit“), der Grundsatz, dass Wissen ein öffentliches, gemeinschaftliches Gut ist („Kommunismus“) sowie systematisches Zweifeln („organisierter Skeptizismus“). Für Max Weber (1975: 16) war das Streben nach Wahrheitssuche sowie die Befolgung des Postulates der Werturteilsfreiheit (strikte Trennung von Wert- und Tatsachenaussagen) zentraler Bestandteil des wissenschaftlichen Ethos.

Unter den Stichworten Wissenschaftsethik und Wissenschaftsethos werden seit heute in erster Linie Grundsätze einer Berufsethik für Wissenschaftler diskutiert. In Deutschland gab der Fall der Ulmer Krebsforscher Herrmann/Brach, denen die Veröffentlichung einer Vielzahl gefälschter Forschungsergebnisse nachgewiesen werden konnte, den Anstoß für wissenschaftsethische Deklarationen der DFG (Empfehlungen der DFG-Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ vom 1.1.1998), der Max-Planck-Gesellschaft („Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“) und einiger deutscher Universitäten. Verschiedene professionelle Verbände haben sich auf dem Wege der Selbstbindung berufsethische Standards gesetzt (siehe Kap. 4).

Verantwortungsethik

Fragen des Verhältnisses von Wissenschaft und Ethik werden häufig unter dem von Max Weber (1926) geprägten Terminus Verantwortungsethik thematisiert. Verantwortungsethik richtet sich im Unterschied zur Gesinnungsethik, die nach den Handlungsmotive und –absichten fragt, auf die Frage der Verantwortbarkeit der Folgen des Handelns.

Ethik-Kodizes und -Kommissionen

Die Reflexion über Ethik und Moral in der Wissenschaft begann in der medizinischen Forschung in Reaktion auf die während der Nürnberger Ärzteprozesse im August 1947 ans Licht gebrachten Details nationalsozialistischer Menschenversuche. Sie mündeten im Nürnberger-Kodex von 1947, in dem die Einwilligung von Untersuchungspersonen als zentrales forschungsethisches Prinzip etabliert wurde. 1964 verabschiedete der Weltärztebund ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen (Deklaration von Helsinki), die heute als allgemeiner Standard gilt und in vielen Ländern angewandt wird. Anfang der 1960er Jahren wurden in den USA föderativ beauftrage Ethik-Kommissionen, sog. „Institutional Reviews Boards“ (IRB) eingerichtet, deren Aufgabe darin besteht, Forschungsanträge im Sinne des Schutzes der Rechte und des Wohlergehens von Untersuchungsteilnehmern zu begutachten. Untersuchungen von an Menschen durchgeführten Versuchen hatten offen gelegt, dass Probanden in vielen Fällen nicht über das Forschungsvorhaben informiert wurden und zudem unnötigen Risiken ausgesetzt wurden (vgl. van den Daele/Müller-Salomon 1990). Zu nennen sind hier aus dem Bereich der medizinischen Forschung die Langzeitstudie von Tuskagee, in deren Verlauf (1932-1972) 28 Probanden starben, weil sie unbehandelt blieben, obwohl in den 1940er Jahren bereits eine Behandlung der Syphilis mit Antibiotika zur Verfügung stand. Einschlägig im Bereich sozialwissenschaftlicher Forschung war das Milgram-Experiment (1963) zur Erforschung des Phänomens des Gehorsams, in dem Versuchspersonen dazu gebracht wurden, andere Studienteilnehmer mit Elektroschocks zu bestrafen, wenn sie bestimmte Befehle nicht ausführten (weitere Beispiele siehe van den Daele/Müller-Salomon 1990).

In den USA erfordert laut Gesetz (Research Act von 1974) alle Forschung am Menschen, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird, eine Genehmigung durch ein IRB. Auch die meisten Forschungsinstitutionen und Fachzeitschriften fordern eine IRB-Genehmigung. Die Begutachtung beruht dabei auf einer Risiko/Nutzen-Analyse des jeweiligen Forschungsantrags, bei der mitunter geprüft wird, ob eine Einwilligungserklärungen korrekt gehandhabt werden, die Auswahl von Versuchspersonen unter Gleichheitsprinzipien erfolgt und Maßnahmen zur Wahrung von Anonymität und Vertraulichkeit ergriffen werden (vgl. Schneider 2006: 176). Eine ähnliche Praxis gibt es in Australien und Kanada. In Deutschland haben Ethikkommissionen lediglich eine beratende Funktion. Ihre Entscheidungen sind rechtlich unverbindlich. Während in der amerikanischen Soziologie bereits 1969 forschungsethische Prinzipien im Rahmen eines umfassenden „Code of Ethics“ der American Sociological Association (ASA) festgelegt wurden, haben sich der Berufsverband Deutscher Soziologen (BDS) und die Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) nach langen Diskussionen erst 1992 auf einen Ethik-Kodex geeinigt Dieser kodifiziert Normen für das Verhalten von lehrenden und forschenden Wissenschaftlern hinsichtlich des Umgangs mit Untersuchungspersonen, der Integrität und Objektivität der Forschung (u.a. Verwendung bestmöglicher Standards in Lehre und Forschung, Benennung sämtlicher Finanzierungsquellen der Forschung in Publikationen, Publikation der Ergebnisse, Prinzip der sozialen Verantwortung) sowie hinsichtlich der Begutachtung und des Umgangs mit Studierenden, Mitarbeitern und Kollegen. Durch eine Ethikkommission soll die Einhaltung dieser Normen seitens der Verbandsmitglieder überprüft und gewährleistet sowie die innerhalb der scientific community auftretenden und bei der Kommission zur Anzeige gebrachten Konflikte beigelegt werden. Forschungsethische Konflikte werden hier jedoch nur selten zur Anzeige gebracht (vgl. die Berichte der Ethik-Kommission: Lamnek 1996, 2002, zur Debatte allg.: Maring 2002).

Über vergleichbare Ethik-Kodizes sowie entsprechende Ethikkommissionen verfügen in Deutschland auch die Deutsche Vereinigung für Politische Wissenschaft (DVPW) sowie die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs).

In der Kriminologie gibt es so weit bekannt drei Verbände, die einen Ethik-Kodex implementiert haben (siehe auch Schneider 2006: 178). Die British Society of Criminology (BSC) führte 1999 einen code of ethics ein (nicht verbildlich, soll nur “good practice” fördern und bei ethischen Fragen und Problemen im Forschungsprozess beraten), die Australian and New Zealand Society of Criminology (ANZOC) im Jahr 2000, ebenso wie die amerikanische Academy of Criminal Justice Sciences (ACJS) (für Mitglieder verbindlich). Die American Society of Criminology (ASC) verfügt über keinen Ethik-Kodex, ebenso wie die kriminologischen Verbände im deutschsprachigen Raum (GiwK, NKG, GpK, SAK) sowie in anderen europäischen Ländern. Auch die European Society of Criminology (ESC) hat keinen Ethik-Kodex.

Forschungsethische Grundsätze und ihre kriminologische Relevanz

Anders als in den meisten englischsprachigen, finden sich im Sachregister einschlägiger deutsprachiger kriminologischer Lehrbücher unter den Stichpunkten Forschungs- oder Wissenschaftsethik mit Ausnahme von Eisenberg (2005) keine Eintragungen. So wurden forschungsethische Fragen bisher vorwiegend im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Problemen kriminologischer Forschung thematisiert (im KKK: Heinz 1993; sonst einschlägig: Kaiser 1991, Sammelband Jehle 1987). Besondere Relevanz erlangen forschungsethische Fragestellungen im Kontext anwendungsbezogener Forschung, die auf eine Umsetzung von Forschungsbefunden in die Gesetzgebung und Praxis strafrechtlicher Sozialkontrolle ausgerichtet ist (Kaiser 1991: 14). Hieran knüpfen sich grundlegende Fragen nach Zielsetzung und Verwertungsinteressen kriminologischer Forschung, die tief in die grundsätzlichen Kontroversen der Disziplin hineinführen.

Informierte Einwilligung

Nach diesem Grundsatz gilt generell, dass die Beteiligung an sozialwissenschaftlichen Untersuchungen freiwillig ist und auf der Grundlage einer möglichst ausführlichen Information über Ziele und Methoden des entsprechenden Forschungsvorhabens erfolgt (Ethik-Kodex des BDS und DGS von 1993, I B2). Im Falle einer kurzfristigen Täuschung, wie sie beispielsweise in sozialpsychologischen Experimenten erforderlich sein kann, soll den Untersuchungsteilnehmern nach der erfolgten Aufklärung über den tatsächlichen Zweck der Studie die Möglichkeit gegeben werden, die erhobenen Daten zurückzuziehen (vgl. Hopf 2000: 592).

Das Prinzip der informierten Einwilligung ist auch rechtlich fixiert. Es fällt zunächst unter den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Recht des Einzelnen umfasst, „über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten“ selbst zu bestimmen (BVerfGE 65, 1). Nach den §§ 4, 40 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von 1990, dürfen personenbezogene Daten generell nur mit Einwilligung der Betroffenen, die über den Zweck der Erhebung informiert werden müssen, erhoben werden. Die Einwilligung muss nach § 4a auf einer freien Entscheidung beruhen und bedarf grundsätzlich der Schriftform, soweit der Forschungszweck dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird (siehe hierzu Metschke/Wellbrock 2000). Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung umfasst dabei nicht nur die Daten einer bestimmten (individualisierten) Person, sondern auch jene Einzelangaben, die eine bestimmte Person zwar nicht eindeutig oder unmittelbar identifizieren, die es aber erlauben, die Identität der Person mit Hilfe anderer Informationen festzustellen.


Probleme des Zugangs zu amtlichen Daten

Insbesondere für eine kriminologische Forschung, die auf amtlich produzierte Daten zurückgreift, stellt die Einhaltung und Umsetzung des Prinzips der informierten Einwilligung eine große Hürde des Datenzugangs dar. Besonders in Strafverfahrensakten und Handakten der Staatsanwaltschaft und Polizei enthalten personenbezogene Daten nicht nur über Beschuldigten, sondern auch andere am Strafverfahren beteiligte Personen. Ende der 1980er Jahre äußerten viele Kriminologen die Befürchtung, dass eine generelle Zugangsverweigerung in Konsequenz des damaligen Volkszählungsurteils des BVerfG, praktisch zu einem objektiven Verbot unabhängiger Forschung führen würde (Jehle 1987: 16). Insbesondere eine institutionenkritische Forschung sah sich mit dem Problem konfrontiert, dass ihr der Zugang zum Untersuchungsfeld aus vorgeschobenen Datenschutzgründen verweigert wird (Brusten 1987). Gefordert wurde eine gesetzliche Regelung, die freien Zugang zu Akten und Informationssystemen der Strafverfolgungsbehörden gewährleistet (Simitis 1987, Kaiser 1991). Mit dem am 1. November 2000 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) wurde eine aus kriminologischer Sicht längst überfällige Forschungsklausel auch in der StPO implementiert. Nach § 476 Abs. 1 StPO ist die Übermittlung personenbezogener Daten aus Akten an Forschungseinrichtungen zulässig, wenn dies für die Durchführung der Forschung erforderlich ist, eine Nutzung anonymisierter Daten für den Forschungszweck nicht möglich oder zu aufwendig ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Von der Forschungseinrichtung wird u.a. gefordert, durch räumliche und organisatorische Vorrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die personenbezogenen Informationen nur für den Zweck der Forschungsarbeit verwendet und nach Möglichkeit anonymisiert werden. Kriminologische Forschung bleibt dennoch bei der Datenerhebung auf die Kooperationsbereitschaft der datenbesitzenden Behörden angewiesen, die nicht immer gegeben zu sein scheint. Abhilfe schaffen könnte Albrecht (2005: 19) zufolge einzig ein Informationszugangsgesetz, das nach dem Vorbild des amerikanischen Freedom of Information Act einen durchsetzbaren Anspruch auf Informationszugang verschafft.


Befragungen

Das Problem der Umsetzung des forschungsethischen Grundsatzes der informierten Einwilligung stellt sich im Rahmen der verschiedenen Forschungsmethoden unterschiedlich dar. Bei quantitativen Befragungen (beispielsweise Dunkelfeldbefragungen) stellt sich grundsätzlich das Problem, hohe Beteiligungsraten zu erreichen und repräsentative Samples zu generieren, wenn nur die Daten derer erhoben werden sollen, die vorher eingewilligt haben (vgl. Schumann 1989: 221, Albrecht/Karstedt 1989: 252ff., Jehle 1999). Eine Totalverweigerung im Sinne einer Ablehnung der Teilnahme an der Studie verteilt sich dabei nicht zufällig in Bezug auf die Grundgesamtheit. Vielmehr variieren sie mit Alter, Bildungsniveau und Berufsstatus (vgl. Heiland/Lüdemann 1992: 100; zum Einfluss von Datenschutzzusagen auf die Teilnahmebereitschaft siehe Hippler et al. 1990; Beispiele für geringe Rücklaufquoten bei Studien mit Delinquenten: Albrecht/Karstedt 1989: 254 und Jehle 1999: 72). Insbesondere bei einer kritischen Forschungsausrichtung ergibt sich daraus das Problem, dass Mittelklasseangehörige in einem Sample u.U. unterrepräsentiert sind (vgl. Schumann 1989: 221). Hingewiesen wird auf die Stigmatisierungsproblematik bei Studien mit Delinquenten. Schon die Informationen, auf deren Basis die Stichprobe gezogen wird, beinhaltet Fakten, über die Individuen normalerweise ihre Kontrolle behalten wollen. Eine schriftliche Anfrage kann so selbst schon als stigmatisierend wahrgenommen und zu werden und zu einer Verweigerung führen (vgl. Albrecht/Karstedt 1989: 254). Schumann (1989: 221) weist darauf hin, dass Strafgefangene, die sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlen öfter die Einwilligung verweigern als die Übrigen.

Auch wird darauf hingewiesen, dass im Falle schriftlicher Einverständniserklärungen die Qualität der erhobenen Daten beeinträchtigt werden kann (vgl. Lüdemann/Heiland 1993: 100). Insbesondere ist davon auszugehen, dass Fragen zu deviantem Verhalten im Rahmen von Studien zur self-reported-delinquency, die ohnehin häufig als aufdringlich oder peinlich wahrgenommen werden, häufiger zurückgewiesen oder unehrlich beantwortet werden (vgl. Albrecht/Karstedt 1989: 255). Bei Forschungen im Strafvollzug steht ferner infrage, inwieweit unter den Bedingungen der Unfreiheit eine Einwilligung wirklich Resultat einer freien Entscheidung des Gefangenen ist. Viele Gefangene versprechen sich durch eine Teilnahme Vorteile (vgl. Klocke 2001: 177ff., Hagan 1997: 37ff.). Auch haben Unterschichtangehörige weniger Möglichkeiten sich einer Befragung zu entziehen, da Wissenschaftler im Sozialgefüge des Vollzugs eine Autorität darstellen (vgl. Kühne 1987: 334).

Kontrovers diskutiert wird ferner die Frage, wie umfassend Untersuchungsteilnehmer über Forschungsziele und –methoden sowie etwaige Risiken der Teilnahme informiert werden müssen. Die allgemeinen Forschungsklauseln der Datenschutzgesetze wie auch der Ethik-Kodex der DGS und des BDS verlangen, dass der Forscher eine Abwägung trifft. Im Ethik-Kodex heißt es: „Nicht immer kann das Prinzip der informierten Einwilligung in die Praxis umgesetzt werden, z.B. wenn durch eine umfassende Vorabinformation die Forschungsergebnisse in nicht vertretbarer Weise verzerrt würden. In solchen Fällen muss versucht werden, andere Möglichkeiten der informierten Einwilligung zu nutzen“ (B, 3). Problematisch ist, dass sich etwaige Verzerrungen im Vorhinein nur schwer prognostizieren lassen (vgl. Lüdemann/Heiland 1993: 98). Auch stellt sich die Frage, inwieweit sich „Risiken, die das Maß dessen überschreiten, was im Alltag üblich ist“ (Ethik-Kodex B, 5) im Vorhinein immer vorhersagen lassen, beispielsweise bei Opferbefragungen eine möglicherweise stattfindende Aktualisierung traumatischer Ereignisse, die zu einer psychischen Belastung der Befragten führen könnte (vgl. ebd.: 101f.).


Qualitative Forschung

Im Rahmen qualitativer Forschungsvorhaben lässt sich eine umfassende Aufklärung der Untersuchten über Ziele und Methoden noch schwerer einlösen. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Forscher und Erforschtem, der eine Grundvoraussetzung ist um Zugang zum Untersuchungsfeld, insbesondere zu Angehörigen devianter Subkulturen zu erlangen, kann häufig nur gelingen, wenn mögliche Nachfragen zu den Hintergründen der Forschung zurückgestellt, bestimmte Begriffe vermieden und einzelne Aspekte, die zu Abwehrreaktionen führen können dethematisiert werden (vgl. Wolff 2000: 348, Hopf 2003: 593, zum Problem des Zugangs zu kriminellen Banden und der Vermittlung der Forscherrolle im Feld devianten Verhaltens siehe insb. Haferkamp 1975: 74ff.). Die Sicherung und Gestaltung eines angemessenen situativen Kontextes für den Forschungsprozess, in dessen Zuge der Forscher den Nachweis seiner Glaubwürdigkeit und der seines Vorhabens und Umfelds erbringen kann, erfordert eine „situationsbezogene Dialektik von Ehrlichkeit“ (Wolf 2000: 346).

Große Probleme stellen sich bei Formen der teilnehmenden Beobachtung im Zuge ethnographischer Feldstudien im „kriminellen Milieu“, wie sie in der Kriminologie eine lange Tradition haben. Praktisch können nicht alle Personen, deren Handlungen beobachtet werden, über das Forschungsvorhaben in gleicher Weise informiert werden. Der Forscher ist vielmehr darauf angewiesen, dass seine Vertrauenspersonen bzw. Schlüsselinformanten oder Gate-Keeper andere Akteure im Feld über seine Person und sein Anliegen informieren. Der Forscher wird auch personenbezogene Daten registrieren und schriftlich fixieren (z.B. Namen, Telefonnummern, Adressen, Alter), mitunter auch in Situationen, in denen der Vollzug eines Einwilligungsaktes von beiden Interaktionspartnern nicht als situationsangemessen angesehen werden würde. Kennzeichnend für längere teilnehmende Beobachtungen ist gerade, dass sich soziale Beziehungen, auch Freundschaften, aufbauen, durch welche der Forscher nicht mehr ausschließlich in seiner Forscherrolle wahrgenommen wird (vgl. auch Atteslander 2003: 117).

Während Einigkeit darin besteht, dass alle Formen der teilnehmenden Beobachtung Elemente der Täuschung enthalten, etwa indem emotionale Beteiligung vorgespielt wird oder Fragen gestellt werden, von deren Zielsetzungen die Erforschten nichts ahnen (vgl. Hopf 2000: 593), war die Frage der Zulässigkeit einer verdeckten Beobachtung, bei der Akteure im Feld über die Identität des Forschers über einen längeren Zeitpunkt hinweg getäuscht werden, Gegenstand heftiger Kontroversen in den Sozialwissenschaften (zur Diskussion siehe allgemein: Bulmer 1980, 1982, spezifisch zur Kriminologie: Holdaway 1992, Wells 2004, Dodds 2004). Während man sich in der deutschsprachigen Soziologie in der Ablehnung verdeckter Beobachtung weitgehend einig ist (vgl. Hopf 2000: 592), wird die ‚under cover’ – Beobachtung im Ethik-Kodex der ASA weniger massiv abgelehnt. In seltenen Fällen könne demnach die Verbergung der Identität des Forschers nötig sein, um Forschung überhaupt zu ermöglichen. Voraussetzung sei hierfür jedoch, dass die Risiken für die Untersuchungspersonen minimal sind und die Zustimmung eines Institutional Review Boards erwirkt wurde.

Befürworter der verdeckten Beobachtung argumentieren, dass a) der Zugang zu verschlossenen Milieus wie kriminellen Banden, radikalen politischen und religiösen Gruppen aber auch staatlichen Institutionen, oft nur hergestellt werden kann, wenn der Forscher eine unverfängliche Mitgliedschaftsrolle einnimmt, b) Forscher nur in der Mitgliedschaftsrolle Zugang zu unverfälschten oder ansonsten unter Verschluss gehaltenen Informationen erhalten, c) durch die Unkenntlichkeit des Forschers reaktive Effekte abgeschwächt werden und d) auf der Grundlage der ansonsten nicht zu erlangenden Forschungsergebnisse zur Reduzierung destruktiven sozialen Verhaltens, politischer Gewalt, u.ä. beigetragen werden kann (so ein Argument von Lauder 2003, der sich verdeckt in eine rechtsradikale Organisation einschlich). Demgegenüber argumentierten Gegner der verdeckten Beobachtung u.a., dass ‚under cover’ Forscher das Untersuchungsfeld beeinflussen und sich diese Störvariable nachträglich nur schwer neutralisieren lasse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Forscher und Erforschte immer miteinander interagieren und sich somit auch wechselseitig beeinflussen, was nicht als Verzerrungsfaktor sondern vielmehr als Zeichen für die ‚Natürlichkeit’ der Untersuchung anzusehen sowie als eigenständiges soziales Phänomen zu betrachten und zu analysieren ist (vgl. Wolff 2000: 339). Gewichtiger scheint demgegenüber das Argument, dass bei verdeckten Beobachtungen nur fragile Arrangements zustande kommen können, bei denen stets Kontaktverlust und Entdeckung droht und ein hoher Auffand für Informationskontrolle und Eindrucksmanagement nötig ist, der direkte Kommunikationen erschwert und damit die Möglichkeiten der Datenerhebung limitiert (vgl. Wolff 2000: 341). Wenn er als Forscher nicht in Erscheinung treten will, kann er bestimmte Fragen, die ihm die distanzierte Rolle des Forschers ermöglichen würde, nicht stellen. Da er auch keine Ton- und Bilddokumentationen vornehmen kann, wenn er sich nicht strafbar machen will, stehen ihm keine „natürlichen“, semantisch-unselektiven Protokolle der Untersuchungswirklichkeit für die Auswertung zur Verfügung, sondern allenfalls Feldnotizen, die zumindest für hermeneutische Interpretationsverfahren unzureichend sind.


Schutz der Untersuchungssubjekte vor Schädigungen

Nach diesem Grundsatz sollen die in eine Untersuchung einbezogenen Personen durch die Forschung keinen Nachteilen oder Gefahren ausgesetzt werden. Anders als in Teilen medizinischer und psychologischer Forschung, werden Teilnehmer an sozialwissenschaftlichen Untersuchungen in der Regel nicht durch das Untersuchungsvorhaben selbst gefährdet sondern durch die Folgen einer Verletzung von Anonymitäts- und Vertraulichkeitszusagen. Auch können untersuchten Gruppen oder Milieus durch die Publikation von Forschungsergebnissen einer Stigmatisierung oder verstärkten Kriminalisierung ausgesetzt werden.


Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen

Gerade Kriminologen können mit dem Problem konfrontiert werden, durch ihre Feldforschung im kriminellen Milieu oder auch Dunkelfeldbefragungen oder Studien zum Täterwissen in Kenntnis über bisher nicht verfolgte Straftaten zu gelangen. Anders als Pfarrer oder Ärzte besitzen Forscher kein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass sie unter den Druck von Polizei und Gerichten geraten können, ihre Daten herauszurücken (zur Situation in den USA und GB sowie Fällen betroffener Kriminologen siehe Feenan 2002). Vertraulichkeitszusagen bleiben so stets vakant. Kriminologen (z.B. Kaiser 1991: 8) fordern daher ebenso wie die beiden soziologischen Verbände (Lamnek 1996: 70) seit langem, unter den im § 203 StGB genannten schweigepflichtigen Berufsgruppen auch Kriminologen bzw. Soziologen zu benennen. Gravierende ethische Dilemmata und Rollenkonflikte ergeben sich in Fällen, in denen Kriminologen nicht nur Mitwisser begangener, sonder auch geplanter Straftaten werden (hier können sie sich in den in § 138 StGB aufgeführten Fällen auch selbst strafbar machen) oder gar ungeplant an Straftaten beobachtend teilnehmen wie Tertilt (1996) in seiner Studie zu den Frankfurter „turkish power boys“. Viel diskutiert wurde dieses Dilemma in Fällen von Gewalt und Missbrauch, etwa bei Forschungen im Strafvollzug, in deren Zuge der Forscher Kenntnis über eine Misshandlung von Insassen durch andere Insassen oder das Vollzugspersonal erlangt (zu diesem Problem: Taylor 1987) oder in Interviews mit Gewalt- und Missbrauchsopfern in Kenntnis anhaltender oder kurz zurückliegender Gewalthandlungen gelangt (Godenzi 1994: 317f.). Hier stellt sich die Frage ob dem ‚Opferschutz’ gegenüber der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen, deren Preisgabe den Zugang zum Untersuchungsfeld für zukünftige Forschungsvorhaben gefährden könnte, der Vorzug gegeben werden soll? Eindeutige Antworten auf diese moralischen Fragen liefern auch die Ethik-Kodizes professioneller Verbände nicht.

Vertraulichkeitszusagen können auch verletzt werden, wenn Forscher mit Außenstehenden über personenbezogene Einzelfälle sprechen oder aber die noch nicht anonymisierten Originaldaten wie Tonkassetten, Dateien oder unverschlüsselte Feldnotizen unzureichend gesichert (beispielsweise deren Aufbewahrung in nicht abschließbaren Räumen bzw. die Speicherung von Dateien in schlecht geschützten EDV-Netzwerken an wissenschaftlichen Instituten) oder diese an Dritte weitergeben werden, ohne vorher die Zustimmung der Erforschten eingeholt zu haben. Nach § 40 Abs. 3 BDSG sind personenbezogene Daten zu anonymisieren, „sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist“. Gefordert wird zudem eine gesonderte Speicherung von Merkmalen, „mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können“. Eine effektive Anonymisierung von umfangreichen Interviewtranskripten kann sehr aufwendig sein. Qualitative Interviews enthalten über personenbezogene Angaben wie Namen, Adressen oder Orte, die schon während der Transkription pseudonymisiert oder gelöscht werden können, oft viele persönliche Details, die sich über ganze Textpassagen erstrecken können. Eine effektive Anonymisierung, die insbesondere dann notwendig ist, wenn qualitative Daten archiviert und einem breiteren Forscherkreis für Re-Analysen zugänglich gemacht werden sollen, lässt sich manchmal nur auf Kosten von Einbußen der Datenqualität realisieren (zur Anonymisierung von qualitativen Daten siehe Rosenthal 2005: 99, zum Problem der Archivierung: Kluge/Opitz 2000, zum Umfang mit Audiodaten: Pätzold 2005).


Schädigende Folgen der Forschung

Untersuchungsteilnehmer können durch die Teilnahme an einer Studie psychischen oder physischen Schaden leiden. Ein Paradebeispiel im Zusammenhang mit sozialpsychologischen Experimenten stellt das Gefängniswärter-Experiment von Zimbardo 1971 dar. Die für zwei Wochen geplante Simulation des Gefängnislebens, bei der Studenten der Standford Universität die Rolle von Gefangenen und Wärtern zugewiesen wurde, musste nach sechs Tagen wegen eskalierender Misshandlungen durch die Wärter, die den Kontakt zur Experimentalsituation verloren hatten, abgebrochen werden. In der Opferforschung stellt sich das Problem, Risiken einer psychischen Schädigung durch wieder aufgefrischte Gewalterfahrungen in Folge von Tiefeninterviews, abzuschätzen. (siehe hierzu Godenzi 1994: 317f.). Diskutiert wurde auch das Risiko stigmatisierender Wirkungen von Langzeitstudien mit (ehemaligen) Delinquenten (Albrecht/Karstedt 1989: 261). Durch wiederholte Befragungen, in deren Zuge Forscher in die Lebenswelt der Untersuchten eindringen, könnten im Umfeld eines Delinquenten Erinnerungen an seine delinquente Geschichte wiedererweckt werden und im Sinne des Labeling-Approach zur Verfestigung eines devianten Selbstbildes führen. Möchte man jedoch wie der Labeling-Approach schädigende Folgen von Stigmatierungsprozessen identifizieren und die Anwendung dieses Ansatzes fördern, könnten diese Risiken aber prinzipiell in kauf genommen werden, wenngleich eine moralische Abwägung der empirischen Untersuchung stigmatisierender Forschungsfolgen bedarf.

Schädigungen für untersuchte Personen können auch dadurch auftreten, dass man sich über die Gruppe, der sie zugehören, in einer Weise äußert, die sie als schädigend empfinden (vgl. Hopf 2000: 597) oder tatsächlich im Zuge der Diffusion kriminologischer Erkenntnisse, besonders ihrer Verwertung im Kriminal- und Justizsystem, mit Nachteilen für sie verbunden ist. Zu denken ist hier nicht nur an eine verstärkte Stigmatisierung oder Kriminalisierung marginalisierter Gruppen, sondern etwa auch eine Störung des reibungslosen Verwaltungsablaufs in Justizvollzugsanstalten, die Entlassung eines Leiters wegen aufgedeckter Vollzugsmängel, u.ä. Welche Forschungsfolgen Kriminologen verantworten können und wollen, ist hierbei nicht nur eine Frage der Abwägung zwischen wissenschaftlichem Fortschritt und dem Risiko schädigender Folgen für die Untersuchten, sondern auch der Zielsetzung und Verwertungsinteressen kriminologischer Forschung, die bekanntlich in den unterschiedlichen Schulen, Richtungen und Traditionen (kritische Kriminologie, Täterforschung, Abolitionismus, etc.) weit auseinander gehen.

Literaturhinweise

  • Albrecht, H.-J. (2005): Rechtstatsachenforschung zum Strafverfahren; Polizei und Forschung, Bd. 29, BKA (Hg.), München.
  • Albrecht, G./Karstedt-Henke, S. (1989): Ethical Problems of Survey Research on Delinquency: An Empirical Analysis of Accessing and Interviewing Young Offenders. In: Albrecht, P.-A./Backes, O. (Ed.): Crime Prevention and Intervention. Legal and Ethical Problems, Berlin/New York: S. 249-271.
  • Atteslander, Peter (2003): Methoden der empirischen Sozialforschung, 10. Aufl., Berlin.
  • Bulmer, M. (1980): Comment on ‘The Ethics of Covert Methods.’ In: The British Journal of Sociology 31 (1): S. 59-65.
  • Bulmer, M. (1982) Ethical Problems in Social Research: the case of covert participant observation In: Ders. (Hg.): Social Research Ethics: An Examination of the Merits of Covert Participant Observation, London: S. 3-12.
  • Brusten, M. (1987): Datenschutz als Vorwand zur Verhinderung institutionenkritischer Forschung? Kritische und destruktive Anmerkungen mit konstruktiver Absicht zu tatsächlichen und potentiellen Folgen des Datenschutzes. In: Jehle, a.a.O., S. 116-151.
  • Dodds, A. J. (2004): A Reply to Wells. In: Graduate Journal of Social Science 1 (1).
  • Eisenberg, U. (2005): Kriminologie, 6. Aufl., München.
  • Feenan, Dermot (2002): Legal Issues in Acquiring Information about Illegal Behaviour Through Criminological Research. In: The British Journal of Criminology 42:S. 762-781.
  • Godenzi, Alberto (1994): Gewalt im sozialen Nahraum, Basel.
  • Haferkamp, H. (1975): Kriminelle Karrieren. Handlungstheorie, Teilnehmende Beobachtung und Soziologie krimineller Prozesse, Reinbek.
  • Hagan, F. E. (1997): Research Methods in Criminal Justice and Criminology, Boston [u.a.].
  • Heinz, W. (1993): Datenschutz in der kriminologischen Forschung. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl.
  • Hippler. H.-J./Schwarz, N./Singer, E. (1990): Der Einfluss von Datenschutzzusagen auf die Teilnahmebereitschaft an Umfragen. In: ZUMA Nachrichten Nr. 27: S. 54-67.
  • Holdaway, S. (1982): An Inside Job: A Case Study of Covert Research on the Police. In: Bulmer, a.a.O., S. 59-79.
  • Hopf, C. (2000): Forschungsethik und qualitative Forschung. In: Flick, U. et al. (Hg.): Qualitative Forschung, S. 589-599.
  • Jehle, J.-M. (1987) (Hg.): Datenzugang und Datenschutz in der kriminologischen Forschung; Kriminologie und Praxis, Schriftenreise der Kriminologischen Zentralstelle e.V., Bd. 2, Wiesbaden.
  • Jehle, J.-M. (1987): Zugang zu und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die kriminologische Forschung, Ein Problemabriss unter Datenschutzaspekten. In: Ders., a.a.O., S. 13-29.
  • Jehle, J.-M. (1999): Datenschutz in der kriminologischen Forschung. In: Hamm, R./Möller, K. O. (Hg.): Datenschutz und Forschung, Baden-Baden, S. 69-77.
  • Kaiser, G. (1991): Brauchen Kriminologen eine Forschungsethik? In: MschKrim 74 (1): S. 1-16.
  • Klocke, G. (2002): “Pain can be instructive, however…”. Justizunabhängige teilnehmende Beobachtung im geschlossenen Strafvollzug. In: MschKrim 84 (3): S. 177- 190.
  • Kluge, F. (1995): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearb. Von Elmar Seebold, 23. erw. Aufl., Berlin/New York.
  • Kühne, H.-H. (1987): Datenschutzprobleme bei der Befragung von Straffälligen. In: Jehle, a.a.O.
  • Lamnek, S. (1996): Konflikte bei der Konfliktregelung. Die ersten drei Jahre Ethik-Kommission. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis 19 (1): S. 63-71.
  • Lamnek, S. (2001): Bericht der Ethik-Kommission für das Jahr 2001. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis 25 (3).
  • Lenk, H. (1986): Zur Frage der Verantwortung des Wissenschaftlers. In: Braun, E. (Hg.): Wissenschaft und Ethik, Bern: S. 117-143.
  • Lauder, M. A. (2003): Covert Participant Observations of a Deviant Community: Justifying the Use of Deception. In: Journal of Contemporary Religion 18 (2), S. 186-196.
  • Lüdemann, C./Heiland, H.-G. (1993): Ein untauglicher Versuch soziologischer Moralbildung? Kritische Anmerkungen zum Ethik-Kodex. In: Soziologie, Heft 2: S. 97-110.
  • Maring, M. (2002): Verantwortung des Sozialwissenschaftlers und Ethik-Kodizes. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis 25 (3): S. 231-248.
  • Merton, R. K. (1985): Entwicklung und Wandel von Forschungsinteressen, Frankfurt/M.
  • Pfeifer, W. (1989): Etymologisches Wörterbuch des Deutschen A-G, Berlin.
  • Rosenthal, G. (2005): Interpretative Sozialforschung. Eine Einführung, Weinheim/München.
  • Schneider, J. L. (2006): Professional Codes of Ethics: Their Role and Implications for International Research. In: Journal of Contemporary Criminal Justice 22 (2): S. 173-192.
  • Schumann, K. F. (1989): Problems of Access to Data and pf the Right to Privacy in Criminological Resarch. In: Albrecht, P.-A./Backes, O. (Ed.): Crime Prevention and Intervention. Legal and Ethical Problems, Berlin/New York: S. 217-226.
  • Simitis, S. (1987): Datenschutz und kriminologische Forschung. In Jehle, a.a.O, S. 47-63.
  • Taylor, S. J. (1987). Observing abuse: Professional ethics and personal morality in field research. In: Qualitative Sociology 10(3): S. 288-302.
  • Tertilt, H. (1996). Turkish Power Boys. Ethnographie einer Jugendbande, Frankfurt/M..
  • Van den Daele, W./Müller-Salomon, H. (1990), Die Kontrolle der Forschung am Menschen durch Ethikkommissionen, Stuttgart.

Weber, M. (1975): Wissenschaft als Beruf, 6. Aufl., Berlin.

  • Weber, M. (1926): Politik als Beruf, 2. Aufl., München.
  • Wells, H. M. (2004): Is there a place for covert research methods in criminology. In: Graduate Journal of Social Science 1 (1).
  • Wolff, S. (2000): Wege ins Feld und ihre Varianten. In: Flick, U. et al. (Hg.): Qualitative Forschung, S. 334-349.

Links

Ethik-Kodizes professioneller Verbände



Autor: Robert Pelzer