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Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das Einziehen von Material umgangen werden kann. | Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das Einziehen von Material umgangen werden kann. | ||
Dieses gilt nicht für Dinge im Besitz von Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. (9)[23] | Dieses gilt nicht für Dinge im Besitz von Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. (9)[23] [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html] | ||
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen | Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen | ||
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:* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt, | :* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt, | ||
nicht beschlagnahmt werden. | nicht beschlagnahmt werden. | ||
Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der | Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der |
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