245
Bearbeitungen
Zeile 202: | Zeile 202: | ||
== Beschlagnahmeverbot == | == Beschlagnahmeverbot == | ||
Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das | Das [[Beschlagnahmeverbot]] nach § 97 Abs. 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über das Einziehen von Material umgangen werden kann. | ||
Dieses gilt nicht für Personen, die | Dieses gilt nicht für Dinge im Besitz von Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. (9)[23] | ||
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen | Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen |
Bearbeitungen