Verwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Verwahrung''' ist die Aufbewahrung von jemandem oder von einer Sache für einen späteren Zweck (Verwahrung von Wertsachen; Verwahrung einer Person). Kriminologisch von Bedeutung ist die freiheitsentziehende Verwahrung von Personen, die ohne Strafgrund zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit gegen ihren Willen eingesperrt werden. Diese Art der Verwahrung, die den Betroffenen, da sie keine Strafe (mehr) verbüßen, eine Art Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt, ist in vielen Staaten gesetzlich geregelt. In manchen Staaten wird sie auch so bezeichnet. In Deutschland wird sie [[Sicherungsverwahrung]] genannt, in der Schweiz wird sie als Verwahrung bezeichnet. Insofern entspricht die schweizerische "Verwahrung" der deutschen "Sicherungsverwahrung".
Die '''Verwahrung''' ist die Aufbewahrung von jemandem oder von einer Sache für einen späteren Zweck (Verwahrung von Wertsachen; Verwahrung einer Person). Kriminologisch von Bedeutung ist die freiheitsentziehende Verwahrung von Personen, die ohne Strafgrund zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit gegen ihren Willen eingesperrt werden. Diese Art der Verwahrung, die den Betroffenen, da sie keine Strafe (mehr) verbüßen, eine Art Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt, ist in vielen Staaten gesetzlich geregelt und in manchen auch so benannt. So heißt sie in Deutschland [[Sicherungsverwahrung]], in der Schweiz aber vollkommen schnörkellos Verwahrung. Insofern entspricht die schweizerische "Verwahrung" der deutschen "Sicherungsverwahrung".


== Die Verwahrung nach schweizerischem Recht ==
Verwahrung nach schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) ist eine sichernde Massnahme auf unbeschränkte Zeit mit dem Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit durch Ein- bzw. Wegschliessung eines gefährlichen Täters nach dem Strafvollzug. In ihrer Zielsetzung entspricht die Verwahrung dabei der [[Sicherungsverwahrung]] nach deutschem Recht.  
Verwahrung nach schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) ist eine sichernde Massnahme auf unbeschränkte Zeit mit dem Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit durch Ein- bzw. Wegschliessung eines gefährlichen Täters nach dem Strafvollzug. In ihrer Zielsetzung entspricht die Verwahrung dabei der [[Sicherungsverwahrung]] nach deutschem Recht.  


Eine Verwahrung muss aus spezialpräventiver Notwendigkeit grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Straftaten des Täters, zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Als isolierende Massnahme darf sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität als ultima ratio aber nur dann angeordnet werden, wenn vorrangig anzuordnende resozialisierende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Art. 56a Abs. 1 StGB).
Eine Verwahrung muss aus spezialpräventiver Notwendigkeit grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Straftaten des Täters, zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Als isolierende Massnahme darf sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität als ultima ratio aber nur dann angeordnet werden, wenn vorrangig anzuordnende resozialisierende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Art. 56a Abs. 1 StGB).
==Die gesetzliche Regelung der Verwahrung==


===Die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB===
===Die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB===