Terrorliste: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Terrorliste ist ein Verzeichnis von Personen und/oder Organisationen, für welche aufgrund der mutmaßlich von ihnen ausgehenden Risiken besondere Überwachungsmaßnahmen und/oder drastische Finanz- und/oder Reise-Einschränkungen statuiert werden. Besonders bedeutsam sind die [[Terrorliste der Vereinten Nationen]] und die [[Terrorliste der EU]]. Konsequenz der Aufnahme auf eine Terrorliste ist der Ausschluss von allen finanziellen Transaktionen. Die Person oder Organisation darf über sein Vermögen und sein Eigentum nicht  mehr verfügen. Alle Konten sind eingefroren. Gehalt oder Sozialleistungen dürfen nicht ausgezahlt werden. Kredite dürfen nicht gewährt werden.  
'''Terrorliste''' nennt man ein amtliches Verzeichnis von Personen und/oder Organisationen, die wegen der mutmaßlich von ihnen ausgehenden terroristischen Risiken besonderen Überwachungs- und/oder Boykottmaßnahmen unterworfen werden.  


Wer Kontakt mit einer auf einer Terrorliste aufgeführten Person oder Organisation hat, muss dies umgehend melden, um sich nicht selbst in Schwierigkeiten - u.U. auf die Terrorliste - zu bringen.  
Auf Terrorlisten im engeren Sinn - zu nennen sind hier insbesondere die [[Terrorliste der Vereinten Nationen]] und die [[Terrorliste der EU]] - befinden sich die Taliban, Al-Kaida, Osama bin Laden und darüber hinaus noch Hunderte von weiteren als terroristisch eingeschätzten Personen und Organisationen. Zweck der Terrorlisten im engeren Sinne ist der totale wirtschaftliche Boykott mittels Finanzrestriktionen (Einfriergebot; Bereitstellungsverbot). Im Fall der UNO-Terrorliste kommen noch umfassende Reisebeschränkungen hinzu (Reiseverbot).


Rolf Gössner (2009): 2Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Das gesamte Vermögen wird eingefroren, alle Konten und Kreditkarten werden gesperrt, Barmittel beschlagnahmArbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufhoben; weder Arbeitsentgelt noch staatliche Sozialleistungen dürfen noch ausbezahlt werden; hinzu kommen Passentzug und Ausreisesperre sowie Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus von Mitgliedern oder Anhängern gelisteter Gruppen."
*Das Einfriergebot bedeutet: die Konten der Betroffenen werden eingefroren; sie können ihre Immobilien nicht mehr veräußern etc.
*Das Bereitstellungsverbot bedeutet: den Betroffenen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Keine Kreditgewährung, keine Ausleihe, keine Auszahlung von Sozialleistungen oder Gehältern.


Beispiele:
Ausnahmen vom Einfriergebot und vom Bereitstellungsverbot können gewährt werden. Der Rechtsweg ist allerdings in jeder Hinsicht wenig entwickelt. Dies gilt für die Frage der Aufnahme auf eine Terrorliste wie auch für allfällige Ausnahmen von den Sanktionen und die Streichung von einer Liste. Graduelle Unterschiede bestehen aber zwischen den einzelnen Terrorlisten.


*Am 28.10.2002 geriet der in Utrecht im Exil lebende Filipino José Maria Sison, Gründungsvorsitzender der philippinischen kommunistischen Partei, auf Antrag der niederländischen Regierung auf die Terrorliste. Dem in Holland im Exil lebenden angeblichen Führer einer terroristischen Bewegung wurden Sozialhilfe und Krankenversicherung aufgekündigt. Auslandsreisen wurden ihm untersagt. Sein Bankkonto wurde gesperrt. Für den im Februar 2009 70 Jahre alt gewordenen Sison war es wie ein Geburtstagsgeschenk, als der Europäische Gerichtshof Erster Instanz die Listung am 30.09.2009 für rechtswidrig erklärte.  
Auf Terrorlisten im weiteren Sinne, die häufig auch als "terrorist watch list" oder [[No Fly Liste]] bezeichnet werden, befinden sich sehr viel größere Datenmengen. Bei diesen Listen geht es nicht um direkte Sanktionierung oder gar einen umfassenden sozio-ökonomischen Boykott, sondern um erhöhte Aufmerksamkeit und Überwachung.
Als problematisch gelten:


*Die "Iranischen Volksmudschahedin", eine Organisation, die schon in Opposition zum iranischen Schah-Regime und dann in Opposition zum Mullah-Regime stand und inzwischen der Gewalt abgeschworen haben will, stand lange auf der europäischen Terrorliste und wurde erst im Februar 2009 aufgrund von Verfahrensfehlern bei der Auflisten aus der Liste gestrichen.
* die mangelnde Transparenz bei der Frage, wer warum auf eine Terrorliste aufgenommen wird (Listungsverfahren)
* das fehlende Anhörungsrecht von Personen, die von einer Listung bedroht oder betroffen sind
* die Intransparenz und mangelnde rechtliche Ausgestaltung des De-Listungsverfahrens zwecks Erreichung der Streichung von einer Terrorliste.
* die generelle Lückenhaftigkeit des Rechtsschutzes bei Fragen, die zu diesem Themenkomplex gehören.  


*Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Dick Marty, bezeichnet die Aufnahme in eine solche Terrorliste im Zusammenhang mit dem Fall des Italieners ägyptischer Herkunft, Youssef Nada, als ein Beispiel von vielen für so etwas wie eine zivile Todesstrafe. Nada wurde von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Durch den Eintrag in eine Schwarze Liste wurde Nada geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährige Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keinerlei Verdachtsmomente zu Tage fördern. Ein Serienkiller, so Marty, besitze mehr Rechte als eine Person, die auf einer Terrorliste gelandet ist (vgl. Berner 2008).  
Folgen für die Betroffenen: "Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Das gesamte Vermögen wird eingefroren, alle Konten und Kreditkarten werden gesperrt, Barmittel beschlagnahmArbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufhoben; weder Arbeitsentgelt noch staatliche Sozialleistungen dürfen noch ausbezahlt werden; hinzu kommen Passentzug und Ausreisesperre sowie Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus von Mitgliedern oder Anhängern gelisteter Gruppen" (Gössner 2009).


*Der zunächst auf die UN-Terrorliste und bereits am 19. Oktober 2001 auch auf die EU-Terrorliste gesetzte saudi-arabische Geschäftsmann Yassin Abdullah Kadi klagte mit Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof gegen seine Aufnahme auf die EU-Terrorliste. Zwar hatte das Gericht erster Instanz die EU-Gerichtsbarkeit für letztlich unzuständig erklärt, weil die EU ja nicht selbst Recht setzte, sondern lediglich ihrer Verpflichtung zum Nachvollzug der Sicherheitsrats-Resolutionen nachkäme. Doch der Generalanwalt am Gerichtshof (Poiares Maduro) erklärte, dass auch der eminent politische Charakter der Maßnahme nicht dazu führen dürfe, "die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszuschalten und dem Einzelnen seine Grundrechte" - gemeint waren vor allem das Grundrecht auf Eigentum, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - "zu entziehen". Am 3. September 2008 entschieden die Luxemburger Richter, dass die Konten Kadis und der in Schweden ansässigen Al-Barakaat-Stiftung zu unrecht gesperrt worden waren. Die Verordnung, mit der die EU entsprechenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach dem 11. September 2001 nachgekommen war, verstoße gegen Grundrechte. Die Kontrolle der Gültigkeit einer jeden Handlung der Gemeinschaft mit Blick auf die Grundrechte sei als Ausdruck einer Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft zu betrachten - einer Garantie, die isch aus dem EG-Vertrag als autonomen Rechtssystem ergebe und durch ein völkerrechtliches Abkkommen wie die UN-Charta niecht beeinträchtigt werden könne. Der Gerichtshof gab dem Rat drei Monate Zeit, die Verletzungen zu heilen. Zwar sei es verständlich, dass man Verdächtige nicht vorher von dem Verdacht informieren dürfe, doch sei es unerlässlich, Verdächtigen nach der Sperrung ihrer Konten die Gründe dafür darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Strafen bei Verletzung der Sanktionsvorschriften: Vorsätzliche Verstöße gegen die Sanktionsvorschriften von Terrorlisten werden in Deutschland nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Verletzung von Mitteilungspflichten u.ä. wird nach § 70 AWV grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.


== Zeugnisverweigerungsrecht ==


siehe : [[Verweigerungsrechte im Strafverfahren]]


Die Iranischen Volksmudschahedding waren gegen ihre Listung vor den EuGH gezogen. Sie erhielten ein Urteil zu ihren Gunsten. Doch die EU verhielt sich renitent. Der EuGH urteilte erneut und erneut blieb das Urteil ohne Folgen. Erst nach dem dritten Urteil des EuGH in derselben Sache und nach weiterer Wartezeit strich die EU-Kommission die Gruppe von der Liste. Eine Prozedur, welche die Frage nach Instrumenten rechtlichen Zwangs gegen renitente EU-Organe aufwerfen könnte.
== Literatur ==
 
*Bartmann, Julia (2011) Terrorlisten. Ebenenübergreifende Sanktionsregime zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag
Nach 7 Jahren ohne Rechtsmittel-Möglichkeit führte ein Gerichtsurteil seit 2008 dazu, dass die Aufnahme in die EU-Terrorliste begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss.
 
Auf diese Weise erwirkte ein in den Niederlanden lebender Marokkaner, der 2006 in Rotterdam wegen Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe verurteilt und sogleich auch auf die EU-Terror-Liste gesetzt worden war, nach seinem Freispruch im Berufungsverfahren (2008) auch die Streichung von der Terrorliste. Allerdings billigte ihm der EuGH keine Entschädigung zu.


== Kritik ==
*Hohmann, Harald; Puschke, Marcus (2007) Basiswissen Sanktionslisten. Hintergrund und Praxis der Integration von Sanktionslisten in Ihre Geschäftsprozesse. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft.
 
Ein Vertreter der American Civil Liberties Union (ACLU), Barry Steinhardt, erklärte zur Terrorliste: "Die Überwachungsliste in ein perfektes Symbol für das, was falsch läuft beim Umgang der Regierung mit dem Terrorismus: Sie ist unfair, außer Kontrolle geraten, miserabel verwaltet, eine Verschwendung von Ressourcen, und es ist ein sehr reales Hindernis im Leben von Milliarden Reisenden" (Welt-Online 15.07.08).
 
Dick Marty, der Sonderbeauftragte des Europarats, erklärte, die Listung käme einer zivilen Todesstrafe gleich; ein Serienkiller habe mehr Rechte als ein Mensch, der auf einer Terrorliste stehe (zit.n. Macke 2008: 37).
 
== Literatur ==
*Gössner, Rolf (2009) EU-Terrorliste: Feindstrafrecht auf Europäisch. Blätter für deutsche und internationale Politik 3:13–16 (www.blaetter.de)
*Pergande, Frank (2009) Die Tücken der Terrorlisten. Deutsche Unternehmen im Visier der Fahnder. FAZ 24.02.09: 3.  
*Pergande, Frank (2009) Die Tücken der Terrorlisten. Deutsche Unternehmen im Visier der Fahnder. FAZ 24.02.09: 3.  
*Rechtsschutz für Terrorverdächtige. FAZ 04.09.08: 4.
*Rechtsschutz für Terrorverdächtige. FAZ 04.09.08: 4.


== Links ==
== Links ==
*BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  (2009) Außenwirtschaftsverkehr mit "Embargo-Ländern". Merkblatt Stand 15.09.09. Eschborn. http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_embargo.pdf (04.11.09). 
*Berner, Andrea (2008) Personen auf UN- und EU-Terrorlisten. Gefährliche Geschäftspartner. W&S 4/2008: 13, auch unter: http://www.sicherheit.info/SI/cms.nsf/si.ArticlesByDocID/1101078?Open
*Berner, Andrea (2008) Personen auf UN- und EU-Terrorlisten. Gefährliche Geschäftspartner. W&S 4/2008: 13, auch unter: http://www.sicherheit.info/SI/cms.nsf/si.ArticlesByDocID/1101078?Open
*http://de.wikipedia.org/wiki/Terrorliste
*[http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2012/14_BFHAbgleichTerrorlisten.html Bundesfinanzhof billigt Beschäftigtenscreenings]
*Chaotische US-Terrorliste. Mehr als eine Million Menschen unter Verdacht. http://www.bild.de/BILD/news/politik/2008/07/15/us-terrorliste/hat-millionen-eintraege.html
*Macke, Julia (2008) Die Terrorlisten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/Ergebnisse/32_Macke_AG1.pdf
*Macke, Julia (2008) Die Terrorlisten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/Ergebnisse/32_Macke_AG1.pdf
*Müller, Reinhard (2008) Gericht verlangt Rechtsschutz bei Kontoeinfrierungen. FAZ-Net: http://www.faz.net/s/RubF359F74E867B46C1A180E8E1E1197DEE/Doc~E2AF5829C38084F5392A405423B5BAC74~ATpl~Ecommon~Scontent.html
*Müller, Reinhard (2008) Gericht verlangt Rechtsschutz bei Kontoeinfrierungen. FAZ-Net: http://www.faz.net/s/RubF359F74E867B46C1A180E8E1E1197DEE/Doc~E2AF5829C38084F5392A405423B5BAC74~ATpl~Ecommon~Scontent.html
*Nowak, Peter (2002) Die Terror-Liste der EU. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/12/12790/1.html
*Nowak, Peter (2002) Die Terror-Liste der EU. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/12/12790/1.html
*[http://www.heise.de/tp/artikel/32/32899/1.html Nowak, Peter (2010) EU-Terrorlisten teilweise rechtswidrig]
*Seelsorger wendet mit Zeugenaussage in Terrorprozess Beugehaft ab. http://www.123recht.net/article.asp?a=20626&ccheck=1 (26.10.09).
*Seelsorger wendet mit Zeugenaussage in Terrorprozess Beugehaft ab. http://www.123recht.net/article.asp?a=20626&ccheck=1 (26.10.09).
*Welt-Online 15.07.2008: Auf US-Terrorliste stehen eine Million Namen. http://www.welt.de/politik/article2214982/Auf_US_Terrorliste_stehen_eine_Million_Namen.html (26.10.09).

Aktuelle Version vom 27. September 2015, 14:34 Uhr

Terrorliste nennt man ein amtliches Verzeichnis von Personen und/oder Organisationen, die wegen der mutmaßlich von ihnen ausgehenden terroristischen Risiken besonderen Überwachungs- und/oder Boykottmaßnahmen unterworfen werden.

Auf Terrorlisten im engeren Sinn - zu nennen sind hier insbesondere die Terrorliste der Vereinten Nationen und die Terrorliste der EU - befinden sich die Taliban, Al-Kaida, Osama bin Laden und darüber hinaus noch Hunderte von weiteren als terroristisch eingeschätzten Personen und Organisationen. Zweck der Terrorlisten im engeren Sinne ist der totale wirtschaftliche Boykott mittels Finanzrestriktionen (Einfriergebot; Bereitstellungsverbot). Im Fall der UNO-Terrorliste kommen noch umfassende Reisebeschränkungen hinzu (Reiseverbot).

  • Das Einfriergebot bedeutet: die Konten der Betroffenen werden eingefroren; sie können ihre Immobilien nicht mehr veräußern etc.
  • Das Bereitstellungsverbot bedeutet: den Betroffenen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Keine Kreditgewährung, keine Ausleihe, keine Auszahlung von Sozialleistungen oder Gehältern.

Ausnahmen vom Einfriergebot und vom Bereitstellungsverbot können gewährt werden. Der Rechtsweg ist allerdings in jeder Hinsicht wenig entwickelt. Dies gilt für die Frage der Aufnahme auf eine Terrorliste wie auch für allfällige Ausnahmen von den Sanktionen und die Streichung von einer Liste. Graduelle Unterschiede bestehen aber zwischen den einzelnen Terrorlisten.

Auf Terrorlisten im weiteren Sinne, die häufig auch als "terrorist watch list" oder No Fly Liste bezeichnet werden, befinden sich sehr viel größere Datenmengen. Bei diesen Listen geht es nicht um direkte Sanktionierung oder gar einen umfassenden sozio-ökonomischen Boykott, sondern um erhöhte Aufmerksamkeit und Überwachung.

Als problematisch gelten:

  • die mangelnde Transparenz bei der Frage, wer warum auf eine Terrorliste aufgenommen wird (Listungsverfahren)
  • das fehlende Anhörungsrecht von Personen, die von einer Listung bedroht oder betroffen sind
  • die Intransparenz und mangelnde rechtliche Ausgestaltung des De-Listungsverfahrens zwecks Erreichung der Streichung von einer Terrorliste.
  • die generelle Lückenhaftigkeit des Rechtsschutzes bei Fragen, die zu diesem Themenkomplex gehören.

Folgen für die Betroffenen: "Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Das gesamte Vermögen wird eingefroren, alle Konten und Kreditkarten werden gesperrt, Barmittel beschlagnahmArbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufhoben; weder Arbeitsentgelt noch staatliche Sozialleistungen dürfen noch ausbezahlt werden; hinzu kommen Passentzug und Ausreisesperre sowie Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus von Mitgliedern oder Anhängern gelisteter Gruppen" (Gössner 2009).

Strafen bei Verletzung der Sanktionsvorschriften: Vorsätzliche Verstöße gegen die Sanktionsvorschriften von Terrorlisten werden in Deutschland nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Verletzung von Mitteilungspflichten u.ä. wird nach § 70 AWV grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zeugnisverweigerungsrecht

siehe : Verweigerungsrechte im Strafverfahren

Literatur

  • Bartmann, Julia (2011) Terrorlisten. Ebenenübergreifende Sanktionsregime zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag
  • Hohmann, Harald; Puschke, Marcus (2007) Basiswissen Sanktionslisten. Hintergrund und Praxis der Integration von Sanktionslisten in Ihre Geschäftsprozesse. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft.
  • Pergande, Frank (2009) Die Tücken der Terrorlisten. Deutsche Unternehmen im Visier der Fahnder. FAZ 24.02.09: 3.
  • Rechtsschutz für Terrorverdächtige. FAZ 04.09.08: 4.

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