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Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe, existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger, welche größer ist, als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben. | Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe, existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger, welche größer ist, als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben. | ||
Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. | Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. Erst in jüngerer Zeit wurde daraus auch eine rechtliche Verpflichtung, die in Deutschland z.B. in § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] mündete, der die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt. | ||
== Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" == | == Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" == |