Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Während vor Gericht grundsätzlich alle Zeugen zur Aussage (und zur Eidesleistung) verpflichtet sind, privilegieren die Prozessordnungen vieler Staaten bestimmte Prozeßbeteiligte durch die Gewährung des Rechts, die Aussage, bzw. ihr "Zeugnis" zu verweigern. Die [[Europäische Menschenrechtskonvention]] (EMRK)[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm] zählt die Verweigerungsrechte zu den Bestandteilen eines fairen Strafverfahrens. Bei Personen, die ein solches Verweigerungsrecht haben, darf dieses Recht auch nicht dadurch ausgehöhlt oder umgangen werden, dass man Dokumente beschlagnahmt, die sich in ihrem Besitz befinden und aus denen sich die erwünschten Informationen entnehmen lassen könnten (siehe: [[Beschlagnahmeverbot]]).  
Während vor Gericht grundsätzlich alle Zeugen zur Aussage (und zur Eidesleistung) verpflichtet sind, privilegieren die Prozessordnungen vieler Staaten bestimmte Prozeßbeteiligte durch die Gewährung des Rechts, die Aussage, bzw. ihr "Zeugnis" zu verweigern. Die [[Europäische Menschenrechtskonvention]] (EMRK)[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm] zählt die Verweigerungsrechte zu den Bestandteilen eines fairen Strafverfahrens. Bei Personen, die ein solches Verweigerungsrecht haben, darf dieses Recht auch nicht dadurch ausgehöhlt oder umgangen werden, dass man Dokumente beschlagnahmt, die sich in ihrem Besitz befinden und aus denen sich die erwünschten Informationen entnehmen lassen könnten (siehe: [[Beschlagnahmeverbot]]).
 


== Zweck ==
== Zweck ==
Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und sich so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.
Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und sich so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.


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:::*Zeugnisverweigerungsrechten und
:::*Zeugnisverweigerungsrechten und
:::* Auskunftsverweigerungsrechten      unterschieden werden.
:::* Auskunftsverweigerungsrechten      unterschieden werden.


===Aussageverweigerungsrechte===
===Aussageverweigerungsrechte===
 
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen. Nach [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html § 136[[StPO]]  ] bzw. [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html § 55 [[OwiG]] ] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt. Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen.
 
Nach [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html § 136[[StPO]]  ] bzw. [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html § 55 [[OwiG]] ] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
 
Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
 
Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


===Zeugnisverweigerungsrechte===
===Zeugnisverweigerungsrechte===
 
Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''. Dieses steht Zeugen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten. Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen. Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html § 52 StPO] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html § 53 ff. StPO] unterschieden (zu den entspr. Rechten in der [[Zivilprozeßordnung]] vgl. [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html §§ 383] und  [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html 384] ZPO).
Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''.
 
Dieses steht Zeugen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
 
Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.
 
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html § 52 StPO] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html § 53 StPOff ] unterschieden.
 
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html §§ 383 ] und  [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html 384] ZPO
 


====Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen ====
====Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen ====


Angehörigen des Beschuldigten steht ein Recht zur umfassenden Aussageverweigerung zu.
Angehörigen des Beschuldigten steht ein Recht zur umfassenden Aussageverweigerung zu. Durch dieses Recht wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt. Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm/ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
 
Durch dieses Recht wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt.
 
Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
 


Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht zu Gunsten von:
Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht zu Gunsten von:


(gegenwärtigen aber nicht früheren) '''Verlobten''' (z.Zt. wird überlegt, es abzuschaffen, zumal in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen kann


'''Verlobten''':
(gegenwärtigen oder früheren) '''Ehegatten''' und '''Lebenspartnern''' sowie '''gradlinig Verwandten''' (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, ehelichen und nichtehelichen Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern usw.) sowie '''bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten''' (Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder etc.) sowie '''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten'''.
Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.
 
Zur Zeit wird allerdings erwogen, das Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten abzuschaffen.
 
Allerdings kann in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen.
 
 
'''Ehegatten''':
Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.
 
 
'''Lebenspartnern''':
Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.
 
 
'''gradlinig Verwandten''':
Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von: Urgroßeltern, Großeltern, Eltern,  
ehelichen und nichtehelichen Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern usw.
 
 
'''bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten''':
 
Es betrifft also:
 
Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen) im Verfahren gegen andere Cousins bzw. Cousinen.
 
 
'''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten''':
 
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.
 
 
'''Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen''':
 
Eltern des Ehegatten,
Großeltern des Ehegatten,
Urgroßeltern des Ehegatten,
nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt),
Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder.
 
 
'''Adoptivkinder''' behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.
 
Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


'''Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen''': Eltern des Ehegatten, Großeltern des Ehegatten, Urgroßeltern des Ehegatten, nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt), Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder. '''Adoptivkinder''' behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren. Demgegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


'''Pflegekinder und Pflegeeltern''' haben '''kein''' Zeugnisverweigerungsrecht
'''Pflegekinder und Pflegeeltern''' haben '''kein''' Zeugnisverweigerungsrecht
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====Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ====
====Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ====


Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt:
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt:
 


:*Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )  
:*Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )  
:*Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )  
:*Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )  
:*Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten ( § 53 I Nr. 3 StPO )  
:*Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten (§ 53 I Nr. 3 StPO)  
:*Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere ( § 53 I Nr. 3a StPO )  
:*Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere (§ 53 I Nr. 3a StPO)  
:*Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )  
:*Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )  
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )  
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )  
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO )
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk (§ 53 I Nr. 5 StPO).
 
 
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(1)


Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(1) Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur "''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (2).
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (2).


Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
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Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (7)
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (7)


Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind.
[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel99_2.PDF]
[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel99_2.PDF]. [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html]
[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html]
    
    
 
Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes. Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten, oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Ebenso solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  
Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes.
 
Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Ebenso solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  


Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.
Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.


Seitdem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.
Seitdem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme. Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und, damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials, deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  
 
Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und, damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials, deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  


Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.  
Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.  
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Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (8) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (8) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
   
   
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
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==Abgrenzung zur [[Schweigepflicht]]==
==Abgrenzung zur [[Schweigepflicht]]==


Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe, existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger, welche größer ist, als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach  § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben.
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger, welche größer ist als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach  § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben. Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. Erst in jüngerer Zeit wurde daraus auch eine rechtliche Verpflichtung, die in Deutschland z.B. in § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] mündete, der die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt.
Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. Erst in jüngerer Zeit wurde daraus auch eine rechtliche Verpflichtung, die in Deutschland z.B. in § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] mündete, der die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt.


== Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" ==
== Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" ==


Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember 2008 auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft.
Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember 2008 auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft. Durch dieses wird nun u.a. auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt. Der § 20c BKAG  [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die
Durch dieses wird nun u.a. auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt.
 
Der § 20c BKAG  [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die
 


:::''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''
:::''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''


Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.
Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.
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== Literatur: ==
== Literatur: ==


1  Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999,§ 53 Rn. 3.
1  Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999,§ 53 Rn. 3.
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