Schuld

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Zum Begriff der Schuld findet sich keine einheitliche allgemein gültige Definition. Dieser Umstand ergibt sich durch die Relevanz des Begriffs für unterschiedliche Kontexte und somit keiner eindeutigen Zuweisungsmöglichkeit. Es handelt sich um einen abstrakten Begriff, der an das jeweilige Begriffsverständnis des jeweils definierenden Kontextes gebunden ist und somit auch nicht unabhängig von Zeitepochen, gesellschaftlichen und kulturellen Normen und Werten betrachtet werden kann.

Wortherkunft und Definitionsversuche

Nach Kluge (1999) handelt es sich bei 'Schuld' um ein germanisches Rechtswort, das ursprünglich ebenso wie der Begriff 'Sünde' in altnordisch von syn, in altfränkisch von sinne sowie in altsächsisch von sunda abstammt. Im Deutschen wurde 'Schuld' schließlich von 'Sollen' abgeleitet. Problematisch erscheint die fehlende Existenz einer allgemein gültigen Begriffsdefinition von 'Schuld', was nicht zuletzt mit der Verwendung des Begriffs in unterschiedlichen Bezügen und Disziplinen, wie Jura, Religionswissenschaft, Betriebswirtschaft, Psychologie usw. zurückgeführt wird. So versteht man beispielsweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter der 'Schuld' eine selbständig bewertbare und abgrenzbare Verbindlichkeit (vgl. auch Corsten & Reiß 2008), während in der Psychologie der Begriff der Schuld auch im Hinblick auf Emotionen betrachtet wird. Bereits Johann Christoph Adelung führte in seinem Werk 'Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart' (1. Auflage 1774-1786) zwei Dimensionen der Schuld mit jeweils herrschenden Begriffen an (zit. nach Kemper 2007, S. 23). Als erstes nennt Adelung den Begriff des Vergehens oder Verbrechens sowie den des begangenen Fehlers, des Versehens und der Ursächlichkeit eines Übels. In der zweiten Dimension sieht er als Hauptbegriff Verbindlichkeit in jedweder Form, einschließlich der von ihm als gewöhnlichste Bedeutung bezeichneten Form: einer Geldsumme. Haesler (2010, S. 47) weist auf die Unmöglichkeit einer einheitlichen Begriffsfindung hin und versteht 'Schuld' vielmehr als einen übergeordneten Konstruktionsbegriff unter dem die vielfältigen und individuellen Erfahrungsmöglichkeiten zusammengefasst werden. Machlitt (2010) ergänzt dahingehend, dass sich Schuld als ein Bwertungsergebnis darstellt, an dem sowohl innere als auch äußere Instanzen beteiligt sind. Des Weiteren weist er auf das notwendige Vorhandensein mindestens einer Instanz hin, die über inhaltliche Definitionsmacht verfügt und auch die Person/en als Schuldige/n bezeichnet. Kemper (2007, S. 21) versteht unter 'Schuld' u. a. die kommunizierbare Verantwortlichkeit auf individueller, gesellschaftlicher und kollektiver Ebene. Insbesondere die von Machlitt angeführte Begriffsbestimmung verdeutlicht die Abhängigkeit des Schuldbegriffs von gesellschaftlichen und (sub-)kulturellen Normen und Werten sowie die Schwierigkeit der Findung eines zeit- und situationsüberdauerndenden Begriffs (vgl. hierzu auch Kemper 2007, S. 15).

Strafrechtliche Sicht

Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Schuld die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Aufgrund des Aspekts der Vorwerfbarkeit ist die Frage der Schuld im Strafrecht zentral verbunden mit der subjektiven Zurechenbarkeit. Hierdurch wird also die Frage aufgeworfen, ob jemand verantwortlich gemacht werden kann und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Form. Nach gültigem Strafrecht in Deutschland ist deshalb selbst im Falle der objektiven Zurechenbarkeit einer Tat, das Vorhandensein eines Unrechtsbewusstseins sowie das Vorliegen etwaiger Entschuldigungsgründe zu prüfen, z. B. im Sinne einer fehlenden oder verringerten Schuldfähigkeit. Letzt genanntes bezieht sich auf den Aspekt der subjektiven Zurechnung. (Vgl. Hassemer 1993)

Kriminologische Sicht

Der Schuldbegriff ist im Strafrecht unmittelbar an die Zurechnung an ein Individuum verknüpft. Hier unterscheidet sich die kriminologische wesentlich von der strafrechtlichen Betrachtungsweise: Wenn n der Kriminologie der Frage einer etwaigen Zurechnung nachgegangen wird, geschieht dies im Hinblick auf Politik, Ökonomie, Medien und Familie (vgl. Hassemer 1993). Jedoch ist die Frage der Zurechnung und damit die der Schuld kein zentrales Thema der Kriminologie, sondern des Strafrechts und des alltäglichen Lebens (ebd., S. 451). Da die 'Schuldfrage' zwangsläufig den Aspekt der Strafe mit sich bringt, ist es genau dieser Umstand, der die Auseinandersetzung der Kritischen Kriminologie mit dem Schuldbegriff fordert.

Zitate zum Thema Schuld

Die nachfolgenden Zitate spiegeln beispielhaft die Mehrdimensionalität, aber auch kritische Betrachtungen des Schuldbegriffs wider:

  • "Gar manches ist vorherbestimmt; das Schicksal führt ihn in Bedrängnis. Doch wie er sich dabei benimmt, ist seine Schuld und nicht Verhängnis." Wilhelm Busch
  • "Wer weiß, was er zu tun hat, und tut es nicht, der macht sich schuldig." Jakobus 4.17
  • "Denke vor allem daran, daß du niemandes Richter zu sein vermagst. Denn es kann auf Erden niemand Richter sein über einen Verbrecher, bevor nicht der Richter selber erkannt hat, daß er genau so ein Verbrecher ist wie der, der vor ihm steht, und daß gerade er an dem Verbrechen des vor ihm Stehenden vielleicht mehr als alle anderen auch die Schuld trägt. Wenn er aber das erkannt hat, dann kann er auch Richter sein." Fjodor M. Dostojewski

Kritische Begriffsbetrachtung

Hassemer (1993) wirft aus kriminologischer Sicht die Frage auf, ob es im Umgang mit delinquenten Menschen überhaupt um die Feststellung von Schuld und damit dem Erheben von Schuldvorwürfen gehen darf. Aus diesem Grund sei zur weiteren kritischen Betrachtung auf die begrifflichen Annäherungen von Nietzsche und Freud hingewiesen (vgl. Gasser 1997). Nietzsche nähert sich dem Begriff der Schuld über "materielle Schulden", da er davon ausgeht, dass dieser hieraus abgeleitet wurde. Dem Menschen liege nach Nietzsche seit jeher daran, Wertbemessung vorzunehmen und Wertigkeiten gegeneinander abzuwiegen. Eben hierin sei der Ursprung für die Übertragung des Gläubiger-Schuldner-Verhältnisses auch auf moralische Schulden zu suchen, was dazu führe, dass ein herbeigeführter Schaden ausgeglichen bzw. wettgemacht werden muss - materiell oder in Form seelischer Wiedergutmachung. Nietzsche erachtet das Bedürfnis hinsichtlich der Schuldfrage demnach schlicht als Legitimation für eine rächende Strafe. Freud wiederum betrachtet den Begriff Schuld als affektiven Zustand. Dieser Zustand, der sich als Folge einer normverletzenden Handlung ergibt, wird von Freud als 'soziale Angst' bezeichnet, da dieser eng mit der - zumindest befürchteten - äußeren Reaktion sozialer (Kontroll-)Organe verbunden sei. Hierzu grenzt Freud das Gewissen ab, das mit intrinsischer Schuld und Scham zu vergleichen ist. Diese Form der empfundenen Schuld sei nach Freud erst zu bejahen, wenn das Schuldgefühl nicht allein durch äußere Autorität, sondern vielmehr aufgrund einer verinnerlichten moralischen Instanz, dem Über-Ich, herbeigeführt wird. Haesler greift 2010 die Gedanken von Freud auf und unterstreicht die seines Erachtens gegebene Sinnhaftigkeit einer synonymen Verwendung der Begriffe 'reale Schuld', 'Schuldgefühle' und 'Schuldbewusstsein'. Als Begründung benennt er die Notwendigkeit auf Seiten des Täters, Schuld an einer objektiv zurechenbaren Tat auch psychisch als solche zu erleben, damit tatsächlich die Verwendung des Begriffs 'Schuld' seine Berechtigung finde.

Kriminologisch relevantes Spannungsfeld des Schuldbegriffs

Bei Betrachtung der verschiedenen Definitionsversuche zeichnet sich eine unumgängliche Verstrickung von 'Schuld' mit den Begriffen Verantwortung, Moral, Gewissen, Scham, Wiedergutmachung, Vergeltung und Strafe ab. In diesem Zusammenhang sei nochmals die Begriffsbestimmung von Machlitt (2010) aufgegriffen, in der auf die Notwendigkeit einer Instanz mit Definitionsmacht hingewiesen wird. Nach Max Weber (1956 zit. nach Erdheim 2005, S. 12) bedeutet Macht "(…) jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen durchzusetzen, gleichwohl worauf diese Chance beruht." Zur Definitionsmacht zurückkommend wirft auch Safranski (2003, S. 34 u. 36) verschiedene Fragen auf, so z. B.: Ob der der Mensch sich überhaupt nach sich selbst richten kann? Und wenn ja, wonach richtet er sich dann tatsächlich und wie ist der jeweilige Mensch geworden, was er ist? Und was ist der Richtwert: die eigene Vernunft oder auf die gemeinschaftliche Tradition, derer man angehört? Aus kriminologischer Sicht erscheint es - wenn schon die Frage der Zurechnung gestellt wird - zu eindimensional, diese ausschließlich an das Individuum zu richten, ohne die Institutionen der sozialen Kontrolle diesbezüglich zu betrachten und zu hinterfragen. Zur Verdeutlichung des kriminologisch relevanten Spannungsfeldes sei hier das Beispiel der Situation pädophiler Männer aufgegriffen. Verwendet man den Begriff der Pädophilie im Sinne des ICD-10 oder des DSM-IV, so handelt es sich um eine Störung der sexuellen Präferenz, also um einen auf das vorpubertierende Kind gerichteten und vom pädophilen Menschen nicht selbst gewählten sexuellen Stimulus. Allein hieraus lässt sich die Kritik von Hassemer (1993) angebrachte Kritik zur Schuldfrage ableiten: Kann nun allein dem pädophilen Menschen per se die Schuld an einem nicht selbst gewählten sexuellen Stimulus und an den etwaig daraus resultierenden delinquenten Verhaltensweisen gegeben werden? Nun ist dies eine Frage, der sich aus strafrechtlicher Sicht im Sinne der subjektiven Zurechnung genähert werden kann. Betrachtet man weitere zentrale kriminogene Merkmale für die Fragestellung, ob ein pädophil veranlagter Mensch auch tatsächlich entsprechend delinquentes Verhalten zeigt, wird die kriminologische Relevanz des Spannungsfeldes zum Schuldbegriff deutlicher. In der (rückfall-)präventiven Arbeit mit pädophilen Menschen geht es neben der Betrachtung von Schutzfaktoren auch um Risikofaktoren. Sowohl Risiko- als auch Schutzfaktoren werden in statische - im Sinne einer Unveränderbarkeit - und in variable, also veränderbare Faktoren unterteilt. (Vgl. auch Nedopil 2005; Rotermann, Köhler & Hinrichs 2009) Zu den statischen Risikofaktoren zählen u. a. auch prägende sozialisatorische Aspekte, wie z. B. spezifische Belastungsfaktoren im Elternhaus. Als erwiesene und zentrale variable Risikofaktoren werden 'soziale Isolation' und 'Einsamkeit' benannt (vgl. Marshall 1989). Aus kriminologischer Sicht sind bezüglich sozialen Rückzugsverhaltens pädophiler Menschen folgende Aspekte zu diskutieren:

  • negative, mit Ekeln und Ablehnung besetzte Haltungen eines Großteils der Bevölkerung gegenüber pädophilen Menschen (vgl. Vogt 2006, S. 37),
  • etikettierende mediale Aufbereitungen durch Sendungen wie beispielsweise "Tatort Internet" sowie
  • stigmatisierende Aussagen von Politikern zum Umgang mit Missbrauchstätern, wie z. B. die des Altkanzlers Gerhard Schröder im Jahre 2001 "Wegschließen - und zwar für immer!".

Sowohl am Beispiel der statischen Risikofaktoren, welche die Herkunftsfamilie betreffen, als auch anhand der variablen Risikofaktoren 'soziale Isolation' und 'Einsamkeit' wird die Notwendigkeit deutlich, die Diskussion um kriminologische Sichtweisen zu erweitern, und zwar hinsichtlich der Zurechnung auf die Familie, Politik, Ökonomie und Medien sowie den Aspekt der Etikettierung. Auf Grundlage der verschiedenen kriminologischen Theorien, so z. B. der Kontrolltheorie und der Anomietheorie, können soziale Phänomene u. a. mittels der von Safranski aufgeworfenen Fragen ebenso wie das Zitat von Dostojewski kritisch diskutiert werden.

Schuld, Scham und Strafe

Die Klärung einer Schuldfrage zieht im Falle einer Bejahung stets auch die Frage nach dem Umgang mit der Schuld mit sich. So soll beispielsweise im Strafverfahren Recht und im Falle einer Verurteilung eine oder mehrere Personen schuldig gesprochen werden. Böhm und Kaplan (2009) weisen nun daraufhin, dass der Wortstamm von 'Recht', Gerechtigkeit' und 'richten' eng verwandt ist mit dem Stamm des deutschen Wortes 'Rache'. So spricht Bongardt (2010) von einem Teufelskreis von Schuld und Strafe. Er wirft die Frage auf, womit ein Mensch, der Schuld auf sich geladen hat, außer mit Strafe zu rechnen hat - insbesondere im Falle schwerer Schuld. Hierdurch sieht Bongardt post-behavioral Rationalisierungen von Taten, z. B. in Form von Verleugnungen und Bagatellisierungen, begünstigt, was wiederum einen rückfallpräventiven Zugang zu den Tätern erschwert, mitunter gänzlich verhindert. Stigmatisierungen, soziale Isolation, Widerstände in der Tatbearbeitung usw. werden als beispielhafte Folgen genannt (vgl. hierzu auch Labeling Approach). Im Umgang mit delinquent gewordenen Menschen werden Schuld und Scham einerseits als zentrale Mechanismen zur Herausbildung einer Opferempathie, zugleich aber auch als widerstandsfördernde Aspekte gewertet, weshalb ein reflektierter Umgang mit Schuld und Scham - insbesondere im Hinblick auf die Angst vor (sozialer) Strafe - als von Nöten erachtet wird (vgl. Machlitt 2010; Bongardt 2010).

Literatur

  • Bischöfe Deutschlands und Österreichs und der Bistümer Bozen-Brixen und Lüttich (1999): Die Bibel: Altes und Neues Testament. Einheitsübersetzung. 13. Auflage. Freiburg: Herder
  • Böhm, Tomas; Kaplan, Suzanne (2009): Rache. Zur Psychodynamik einer unheimlichen Lust und ihrer Zähmung. Gießen: Psychosozial
  • Bongardt, Michael (2010): Jenseits von Angst und Strafe. Theologisches und Philosophisches zum Thema Schuld. In: Jürgen Körner; Burkhard Müller (Hrsg.): Schuldbewusstsein und reale Schuld. Gießen: Psychosozial. S. 225-238
  • Busch, Wilhelm (2008): Hans Huckebein - der Unglücksrabe. In: Rolf Hochhuth (Hrsg.): Und die Moral von der Geschicht. Wilhelm Busch. Sämtliche Werke. 12. Auflage. München: Bertelsmann. S. 646
  • Corsten, Hans; Reiß, Michael (Hrsg. 2008) Betriebswirtschaftslehre, Band 1 Grundlagen, Internes Rechnungswesen, Externes Rechnungswesen, Beschaffung. ‪Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. München: Oldenbourg
  • Dostojewski, Fjodor M. (2004): Die Brüder Karamasow. München: Piper. S. 525
  • Erdheim, Marion (2005): Das Traumatisierende an der Macht. Anne Springer; Alf Gerlach; Anne-Marie Schlösser (Hrsg.): Macht und Ohnmacht. Gießen: Psychosozial: S. 11-26
  • Gasser, Reinhard (1997): Nietzsche und Freud. Berlin: De Gruyter. S. 295-312
  • Haesler, Ludwig (2010): Von der Angst vor Vernichtung, Rache und Vergeltung zum Gewissen. Psychoanalytische Überlegungen zur Entwicklung von Schuldbewusstsein und Verantwortungsgefühl. In: Jürgen Körner; Burkhard Müller (Hrsg.): Schuldbewusstsein und reale Schuld. Gießen: Psychosozial. S. 41-67
  • Hassemer, Winfried (1993): Schuld und Verantwortung. In: Günther Kaiser; Hans-Jürgen Kerner; Fritz Sack; Hartmut Schellhoss (Hrsg.): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. 3. völlig neubearb. u. erw. Auflage. Heidelberg: C. F. Müller. S. 450-454
  • Kemper, Angelika (2007):"Auf, aufgelebt, du alter Adam!": "Schuld" in der deutschsprachigen Komödie des 18. und frühen 19. Jahrhunderts‬. ‪Band 41 von Mannheimer Studien zur Literatur- und Kulturwissenschaft. St. Ingbert: Röhrig
  • Kluge, Friedrich (1999): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 23. erw. Auflage. Berlin: De Gruyter
  • Machlitt, Klaus (2010): Schuld, Scham und Wiedergutmachung in der Therapie sexuell grenzverletzender Jugendlicher. In: Peer Briken; Aranke Spehr; Georg Romer; Wolfgang Berner (Hrsg.): Sexuell grenzverletzende Kinder und Jugendliche. Lengerich: Pabst Science. S. 243-252
  • Marshall, William L. (1989): Intimacy, loneliness and sexual offenders. In: Behaviour Research and Therapy, 27, 5. S. 491-503.
  • Nedopil, Norbert (2005): Prognosen in der Forensischen Psychiatrie – Ein Handbuch für die Praxis. Lengerich: Pabst Science
  • Rotermann, I.; Köhler, D.; Hinrichs, G. (2009): Legalbewährung jugendlicher und heranwachsender Sexual- und Gewaltstraftäter. Eine Studie zur prädiktiven Validität von Risiko- und Schutzfaktoren. Frankfurt: Polizeiwissenschaft
  • Safranski, Rüdiger (2003): Das Böse oder das Drama der Freiheit. 5. Auflage. Frankfurt/Main: Fischer
  • Vogt, Horst (2006): Pädophilie. Leipziger Studie zur gesellschaftlichen und psychischen Situation pädophiler Männer. Lengerich: Pabst Publisher
  • Weigend, Thomas (2009): Strafgesetzbuch StGB. 47. Auflage. München: dtv