Marburger Programm

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Als Marburger Programm wird die ursprünglich als Antrittsvorlesung im Marburger Universitätsprogramm gedruckte, eine Epoche einleitende Publikation des Strafrechtsreformers, Kriminologen, Völkerrechtlers und Kriminalpolitikers Franz von Liszt (* 2. März 1851 in Wien; † 21. Juni 1919 in Seeheim a. d. Bergstraße) aus dem Jahre 1882 bezeichnet. In der mit „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ betitelten Schrift proklamierte von Liszt die Abkehr von der Vergeltungsstrafe hin zur zweckgerichteten Spezialprävention mit ihren Strafzwecken Besserung, Sicherung und Abschreckung.

"Ist die Einzelschuld vielfach nur das Symptom einer Gesellschaftsschuld, so gilt das Wort, dass eine gute Sozialpolitik zugleich die wirksamste Kriminalpolitik sei".

Gustav Radbruch 1922 (Schüler von Franz von Liszt)

Zum Begriff

Der ursprünglich in Wien studierte und an der Universität in Graz habilitierte Jurist von Liszt trat nach dreijähriger Professur in Gießen 1882 seinen Lehrstuhl in Marburg an. Die Schrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ wird als „Marburger Programm“ bezeichnet, da sie ursprünglich als Antrittsvorlesung im Marburger Universitätsprogramm gedruckt wurde. In der von Franz von Liszt mitbegründeten „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ erschien sie 1883 im dritten Band. 1905 wurde sie im ersten Band der Sammelbände „Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge“ von ihm erneut veröffentlicht.

Historische Entwicklung im Vorfeld des Marburger Programms

Der Mailänder Aristokrat und sogenannte Begründer der Kriminologie Cesare Beccaria forderte in seinem von utilitaristischem Denken geprägten, 1764 erschienenen Werk „Dei delitti e delle pene“ erstmals u.a. die Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung. Bislang herrschten allerdings die absoluten, sich auf den lateinischen Grundsatz: „Punitur, quia peccatum est“ (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist) stützenden Straftheorien Immanuel Kants und Georg Wilhelm Friedrich Hegels vor. Die positive Schule der Kriminologie mit ihren Mitbegründern Cesare Lombroso, Enrico Ferri und Raffaele Garofalo trat 1876 der klassischen Schule gegenüber und bestritt den juristischen Charakter des Strafrechts. Vielmehr wurde es als Zweig der Gesellschaftswissenschaften angesehen. Anfängliche Kriminalstatistiken, die nicht einheitlichen Erfassungsregeln unterlagen, behaupteten einen bedrohlichen Anstieg der Kriminalität. Daher wurde den Wirkungen der Strafe nunmehr misstraut und auch die Funktion des Strafgesetzbuches von 1871 als Schutz der Gesellschaftsordnung vor dem Verbrechertum wurde angezweifelt. Präventivmaßregeln (sogenannte „Strafsurrogate“) wurden postuliert. An Ferris weiter Definition der Kriminalsoziologie, die auch gesellschaftliche Kriminalitätsursachen mit einbezog, orientierte sich von Liszt. Der Rechtswissenschaftler und Vertreter der Interessensjurisprudenz Rudolf von Jhering übte als Anhänger der relativen Straftheorie auf von Liszt großen Einfluss aus. Er publizierte seine Vorstellungen von einer soziologischen Betrachtung des Rechts, die den Gesellschaftsschutz in den Mittelpunkt rückte, in seinem 1877 erschienenem Werk „Der Zweck im Recht“. Von Liszt übertrug die Konzeptionen seines Lehrers auf das Strafrecht. Damit setzte er mit seinem „Marburger Programm“ dem tatorientierten Vergeltungsstrafrecht, zu dessen Vertretern Paul Johann Anselm von Feuerbach und Karl Lorenz Binding zu zählen sind, das täterorientierte Präventionsstrafrecht entgegen.

Inhalt

Ausgangspunkt

Nach von Liszt, der die bereits von dem antiken griechischen Philosophen Platon 400 v. Chr. und von dem römischen Philosophen Seneca im 1. Jh. n. Chr. formulierten Gedanken erneut aufgriff, sollte nicht länger gestraft werden, weil gesündigt worden ist, sondern damit zukünftig nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird („Punitur ne peccetur“). Während die metaphysisch geprägten Vertreter der absoluten Straftheorie von einem freien Willen und somit personaler Verantwortung des Täters ausgingen und das Strafmaß von seiner Schuld abhängig machten, ging der vom Positivismus geprägte von Liszt von der Determiniertheit des Täters durch Motive in Form eines festen Ablaufs psychischer Kausalität aus und machte die Dauer der Strafe von der Gefährlichkeit des Täters abhängig. Nach von Liszt folgte die Tat einem festen Mechanismus, als notwendige und unvermeidbare Wirkung der vorgegebenen Bedingungen des Täterumfeldes. Seine naturwissenschaftlich fundierte Theorie schloss somit die Individualschuld i.S. von Hegel aus, wenngleich er den Schuldbegriff nicht gänzlich eliminierte.

Strafe als Triebhandlung

Die von ihm geforderte Umgestaltung der blinden, triebartigen Reaktion auf Devianz als Ausfluss des Arterhaltungstriebes in zielbewussten Rechtsgüterschutz richtete sich seines Erachtens gegen relative Theorien da der absolute Ursprung der Strafe betont würde. Die Strafe sei nicht hervorgebracht durch den Zweckgedanken, sondern unabhängig von diesem und würde diesem in der menschlichen Kulturgeschichte vorausgehen. Von Liszt begründete seine Ansicht der Strafe als Triebhandlung damit, dass diese in der Urgeschichte aller Völker und sogar in der Tierwelt vorkäme. Gleichzeitig werde allerdings die Weiterbildung der Strafe von der Triebhandlung in die Willenshandlung durch den Zweckgedanken als Ergebnis der bisherigen Entwicklung nachgewiesen und als Forderung aufgestellt, weshalb auch absolute Theorien bekämpft würden. Daher sprach von Liszt von einer „Vereinigungstheorie“, obwohl er als führender Vertreter der soziologischen Strafrechtsschule gilt.

Objektivierung der Strafe

Als einen der ersten Schritte forderte von Liszt die „Objektivierung der Strafe“ unter der er den Übergang der Funktion des Strafens von den bisher beteiligten Kreisen auf unbeteiligte, unbefangen prüfende Organe verstand, d.h. die Strafe sollte verstaatlicht werden und die Aufnahme von Strafverfahren von Amts wegen erfolgen. Zunächst sollten dazu die rechtlich geschützten Interessen zu Rechtsgütern erklärt und die Normen katalogisiert werden. Damit war lt. von Liszt der erste Schritt zur Prävention getan, da diese Katalogisierung die erste Selbstbeschränkung der staatlichen Strafgewalt darstelle und somit ein „Bollwerk“ des Staatsbürgers gegenüber der Staatsgewalt geschaffen werde. Gleichzeitig würde die Strafe mit der beginnenden Objektivierung Maß und Ziel gewinnen, die Blutrache würde abgeschafft. Der Verbrecher, selbst Träger von Rechtsgütern, würde durch diese Art der Strafe in seinen Rechten zwar geschmälert, sie würden aber nicht gänzlich beschnitten. Nach von Liszt war die Einsicht in die Wirkungen der Strafe durch eine unbefangene Betrachtung der selbigen die Grundvoraussetzung für die Anpassung der Strafe an den Zweckgedanken und damit die Umwandlung ihrer Funktion in den Rechtsgüterschutz.

Das Maß der Strafe

Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt sprach in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es wurden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelte es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.

Funktionen der Strafe

Von Liszt unterschied in seinem Werk drei verschiedene Wirkungen von Strafen. Dabei handelte es sich um die Besserung, unter der die Festigung altruistischer sozialer Motive zu verstehen sei, um die Abschreckung, mit der die Festigung zwar egoistischer, aber ebenfalls altruistisch wirkender Motive gemeint sei und um Unschädlichmachung, d.h. Ausgrenzung aus der Gemeinschaft. Diesen drei Strafformen entsprächen auch drei Kategorien von Verbrechern, nämlich die Besserungsfähigen/Besserungsbedürftigen, die gebessert werden sollen, die nicht Besserungsbedürftigen, die abgeschreckt werden sollen und die nicht Besserungsfähigen, die unschädlich gemacht werden müssten. Die „nicht Besserungsfähigen“ bezeichnete von Liszt als Gewohnheitsverbrecher, verstand hierunter allerdings den grundsätzlichen Gegner der Rechts-/Gesellschaftsordnung. Der Rückfallstatistik entnahm von Liszt, dass es sich bei mindestens der Hälfte aller Gefängnisinsassen um unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher, die überwiegend Eigentums- und Sittlichkeitsdelikte begehen, handelte. Für diese Spezies forderte er Einsperrung auf Lebenszeit ab der dritten Verurteilung in besonderen Anstalten wie Zuchthäusern bei gleichzeitigem Arbeitszwang und Prügelstrafe. Für die Besserungsbedürftigen, noch bekehrbaren „Anfänger auf der Verbrecherlaufbahn“ legte er sich ab der ersten Begehung einer strafbaren Handlung in den Bereichen Eigentums- und Sittlichkeitsdelikten auf die Abgabe in eine Besserungsanstalt nicht unter einem Jahr fest, um durch umfangreiche Resozialisierungsmaßnahmen auf den Verbrecher bessernd einwirken zu können. Die Gelegenheitsverbrecher wurden als „episodisch auftretende Täter“ beschrieben, die zu ihrer Tat meist durch äußere Einflüsse gebracht worden seien und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen würden. Für diese Gruppe schlug von Liszt das Verpassen eines Denkzettels in Form einer geringen Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder ersatzweise Geldstrafe vor.

Kritik

Wolfgang Naucke kritisierte 1982 in seinem Aufsatz über die „Kriminalpolitik des Marburger Programms“ den unbestimmten Umgang mit den Autoritäten, die lückenhafte und vereinfachte Wiedergabe von Kants und Hegels Gedanken sowie der Geschichte des Strafrechts, die seines Erachtens zu einseitige und absolute Darstellung der Evolutionslehre, die den Boden für das Marburger Programm bereit habe und zu emotionale Untertöne in einer eher bürokratisch gehaltenen Abhandlung. Im Hinblick auf das Marburger Programm in der NS-Zeit legte Naucke dar, dass das selbige keine Regeln enthalte, für wen es gelten solle, d.h. selbst die Nationalsozialisten, die nur den Gedanken des Wegsperrens bzw. Vernichtens der Unverbesserlichen aufgriffen, können somit mit dem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Marburger Programms als liberal und sozial geltenden von List in Zusammenhang gebracht werden. Weiterhin machte Naucke auf die Abhängigkeit der sozialen und liberalen Form der Verbrechensbekämpfung von günstigen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Umständen aufmerksam. Anders als von Liszt ging der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Winfried Hassemer, von der Indeterminiertheit und damit von einem freien Willen des Täters und dessen Verantwortlichkeit aus und begründete seine Auffassung mit dem in unserer Kultur vorherrschenden Grundsatz von Personalität und Menschenwürde. Bezogen auf das materielle Strafrecht würde der Grundsatz der Menschenwürde im Prinzip der subjektiven Zurechnung wirksam und diese begründe die Schuld. Im Gegensatz zu Hassemer ging von Liszt, der zwar auch von „subjektiven Gesichtspunkten“ sprach und letztendlich ein subjektivistisches Täter- und Gesinnungsstrafrecht forderte, von physiologisch begründeten psychologischen Momenten der Eigenart des Täters aus. Hierzu zählte er Triebe, Süchte aber auch „Überzeugungstreue“, worunter er die aus grundsätzlicher Ablehnung gegenüber der herrschenden Rechtsordnung handelnden Gewohnheitstäter fasste.

Auswirkungen und kriminologische Relevanz

Nach anfänglicher spärlicher Beachtung ist der Einfluss des Marburger Programms auf die Gesetzgebung in den zwanziger Jahren an der Einführung des ersten Jugendgerichtsgesetzes mit Schwerpunkt auf erzieherischen Maßnahmen, Beginn der Herausnahme von Bagatell- und Kleinkriminalität aus dem Strafrecht, stärkerer Differenzierung der Strafarten, vor allem Ausbau der Geldstrafen und einer Fixierung von spezialpräventiv gerichteten Vollzugsgrundsätzen erkennbar. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden von Liszts innovative Postulate weitestgehend zerstört. Nur in dem Gesetz gegen gemeingefährliche Gewohnheitsverbrecher von 1933 sind einzelne, aus dem Zusammenhang genommene Gedanken von ihm bzgl. des Umgangs mit unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern erkennbar. Die in der Nachkriegszeit zunächst eher in den Hintergrund gerückten Gedanken von Liszts fanden sich dann 1966 in dem von 14 Strafrechtslehrern vorgelegten „Alternativentwurf“ des Allgemeinen Teils des StGB wieder, indem die spezialpräventive Auffassung mit besonderer Betonung des Resozialisierungsgedankens und des Rechtsgüterschutzes besonderen Ausdruck fand. Der Alternativentwurf übte nachhaltigen Einfluss auf die kriminalpolitische Entwicklung in Deutschland aus und trug maßgeblich zu den beiden Strafrechtsreformgesetzen von 1969 bei. Liszts Einteilung der Gefährlichkeit eines Verbrechens in objektive und subjektive Gesichtspunkte erhielt bei der Untersuchung einer Straftat in der heutigen Praxis üblichen Unterteilung in objektiven und subjektiven Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld Einzug. In § 46 (1) StGB (Grundsätze der Strafzumessung) wird eine Vereinigung des Vergeltungs- und des Zweckgedankens deutlich, wobei unter dem Vergeltungsgedanken im heutigen Sinn eher eine das Verhalten missbilligende, normbestätigende anstatt einer die Person des Täters verdammende Botschaft zu verstehen ist. In Satz 1 heißt es, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe bilde, während in Satz 2 Liszts Forderung nach positiven spezialpräventiven Wirkungen der Strafe Berücksichtigung findet. Der Streit über die Annahme des freien Täterwillens auf der einen oder seiner Determiniertheit durch fremde Einflüsse auf der anderen Seite wurde weder zugunsten von Liszts noch seiner Widersacher entschieden, sondern ist heute noch nicht beigelegt. § 20 StGB fordert lediglich ein „frei sein von Mängeln“ und keinen Nachweis über den zum Zeitpunkt der Tat freien Willen des Beschuldigten. Weitere, noch heute spürbare Wirkungen des Marburger Programms sind u.a. in Deutschland im Täter-Opfer-Ausgleich (§46 a StGB) zu finden. Dessen Ziel ist es, den Täter durch die Wiedergutmachung zur Auseinandersetzung mit den Folgen seiner Tat und mit der Person des Opfers zu zwingen, somit spezialpräventiv auf ihn einzuwirken und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Regelungen über die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff StGB und § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) greifen von Liszts Gedanken im Zusammenhang mit der Besserung der Verbesserungsfähigen und Sicherung der Unverbesserlichen auf. Auch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) trägt von Liszts Forderung nach umfangreichen Resozialisierungsmaßnahmen für die Besserungsfähigen Rechnung, indem es erlaubt, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, aber auch Jugendstrafe, Zuchtmittel oder entsprechend die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt. Im 1977 erlassenen Strafvollzugsgesetz wird in § 2 StVollzG (Aufgaben des Vollzuges) betont, dass der Gefangene während des Verbüßens der Freiheitsstrafe fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die von Liszts geforderte Spezialprävention findet ihren Ausdruck in der Formulierung, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen solle. Sowohl die aktuellen Diskussionen über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung (vgl.: BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004/ BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011/ EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, 19359/04) in Deutschland, als auch das in über 25 US Bundesstaaten geltende „Three Strikes“ Gesetz erinnern an von Liszts Vorschläge zum Umgang mit „unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern“.

Literatur

  • Birkmeyer, Karl (1907): Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig? Eine Warnung vor der modernen Richtung im Strafrecht, München: Beck
  • Ehret, Susanne (1996): Franz von Liszt und das Gesetzlichkeitsprinzip, In: Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien, Bd. 54, Frankfurt am Main: Lang
  • Frommel, Monika (1987): Präventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion, Beziehungen zwischen Rechtsphilosophie, Dogmatik, Rechtspolitik und Erfahrungswissenschaften, In: Schriften zum Strafrecht, Band 71, Berlin: Duncker & Humblot
  • Galassi, Silviana (2004): Kriminologie im deutschen Kaiserreich: Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung, Stuttgart: Steiner, 122-137; 225-244
  • Hamel, Roman (2009): Strafen als Sprechakt: Die Bedeutung der Strafe für das Opfer, In: Schriften zum Strafrecht, Heft 208, Berlin: Duncker & Humblot
  • Hassemer, Winfried (2009): warum Strafe sein muss: Ein Plädoyer, 2. Auflage, Berlin: Ullstein
  • Lüderssen, Klaus (1995): Abschaffen des Strafens?, Frankfurt am Main: Suhrkamp
  • Müller-Dietz (1973): Strafzwecke und Vollzugsziel, Ein Beitrag zum Verhältnis von Strafrecht und Strafvollzugsrecht, In: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, eine Sammlung von Vorträgen und Schriften aus dem Gebiet der gesamten Staatswissenschaften, Band 415/416, Tübingen: Mohr
  • Naucke, Wolfgang (1882): Die Kriminalpolitik des Marburger Programms, In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (1982) 94, 525-564
  • Neuß, Frank (2001): Der Strafzweck der Generalprävention im Verhältnis zur Würde des Menschen, Ein unaufgelöster Konflikt, Aachen: Shaker
  • Ostendorf, Heribert (Hrsg.)(1982): Von der Rache zur Zweckstrafe, 100 Jahre „Marburger Programm“ von Franz von Liszt (1882), Frankfurt am Main: Metzner
  • Radbruch, Gustav (1922): Aphorismen zur Rechtsweisheit, Hrsg: Kaufmann, Arthur, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1963
  • Renneberg, Joachim (1956): Die kriminalsoziologischen und kriminalbiologischen Lehren und Strafrechtsreformvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen Strafrecht, In: Schriftenreihe Strafrecht, Heft 5, Berlin: Deutscher Zentralverlag
  • Rohrbach, Jürgen (1978): Schuld und Strafe: Untersuchung über das Verhältnis von Kriminalstrafe zur Erziehungsstrafe unter besonderer Berücksichtigung der Schuld, Kastellaun/Hunsrück: Henn
  • Stratenwerth, Günter (1994): Was leistet die Lehre von den Strafzwecken?, In: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 139, Berlin: de Gruyter, 5-22
  • v. Liszt, Franz (1905): Der Zweckgedanke im Strafrecht, In: Ders. (1905): Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. 1, Berlin: de Gruyter, 126-179
  • v. Liszt, Franz (1906): Vergeltungsstrafe und Schutzstrafe, In: Vergeltungsstrafe, Rechtsstrafe, Schutzstrafe, Vier Vorträge gehalten im Akademisch-Juristischen Verein zu München, Veröffentlichungen des Akademisch-Juristischen Vereins, Heft 1, Heidelberg: Winters

Weblinks