Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Zweck, die illegale Herkunft von Finanzmittel, zu verschleiern sind die Handlungen der Geldwä-sche. Dadurch soll der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden bzw. Steuerbehörden verhindert wer-den und durch unverfängliche Finanztransaktionen Erträge aus der legalen Wirtschaftskreislauf zu erwirtschaften (bspw. Immobilienkauf, Wertpapiere, o.ä.).
 
Den Zweck, die illegale Herkunft von Finanzmittel, zu verschleiern sind die Handlungen der Geldwäsche. Dadurch soll der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden bzw. Steuerbehörden verhindert wer-den und durch unverfängliche Finanztransaktionen Erträge aus der legalen Wirtschaftskreislauf zu erwirtschaften (bspw. Immobilienkauf, Wertpapiere, o.ä.).




==Definition==
==Definition==
Es existiert weder im Geldwäschegesetz (GwG) noch in einem anderen Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Bestimmung des Begriffes „Geldwäsche“. Selbiges Phänomen ist ebenfalls bei internationaler Betrachtung festzustellen. Es existiert derzeit keine einheitliche und verbindliche Definition. Aufgrund dessen wird in der Literatur entweder der juristische / strafrechtliche Ansatz oder der kriminologische Ansatz verwendet. Dabei unterscheiden sich die beiden Ansätze in der Herangehensweise. Beim einen wird der Geldwäschestraftatbestand in den Focus gesetzt, und beim anderen die Umsetzung der Geldwäsche.
Es existiert weder im Geldwäschegesetz (GwG) noch in einem anderen Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Bestimmung des Begriffes „Geldwäsche“. Selbiges Phänomen ist ebenfalls bei internationaler Betrachtung festzustellen. Es existiert derzeit keine einheitliche und verbindliche Definition (Warius: 196). Aufgrund dessen wird in der Literatur entweder der juristische / strafrechtliche Ansatz oder der kriminologische Ansatz verwendet. Dabei unterscheiden sich die beiden Ansätze in der Herangehensweise. Beim einen wird der Geldwäschestraftatbestand in den Focus gesetzt, und beim anderen die Umsetzung der Geldwäsche.


Nach dem strafrechtlichen Ansatz wird der Begriff Geldwäsche im § 261 StGB festgelegt. Danach erfüllt derjenige den Tatbestand der Geldwäsche,  der „einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet“. Allerdings sind nur die Aktivitäten nach Geldwäsche strafbar die in Zusammenhang mit den aufgeführten Vortaten stehen.
Nach dem strafrechtlichen Ansatz wird der Begriff Geldwäsche im § 261 StGB festgelegt. Danach erfüllt derjenige den Tatbestand der Geldwäsche,  der „''einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet''“ (§ 261 Abs 1 S. 1 StGB). Allerdings sind nur die Aktivitäten nach Geldwäsche strafbar die in Zusammenhang mit den aufgeführten Vortaten stehen.


Der kriminologische Ansatz soll nachfolgend an Hand von drei unterschiedlichen Definitionen dargestellt werden. Die erste Definition stammt von der US-President´s Commission on Organized Crime aus dem Jahre 1984:
Der kriminologische Ansatz soll nachfolgend an Hand von drei unterschiedlichen Definitionen dargestellt werden. Die erste Definition stammt von der US-President´s Commission on Organized Crime aus dem Jahre 1984:
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Jedoch die kürzeste und treffendste Definition hat die richtungsweisende Institution, die Financial Action Task Force (FATF), verfasst. Hiernach versteht man unter Geldwäsche:
Jedoch die kürzeste und treffendste Definition hat die richtungsweisende Institution, die Financial Action Task Force (FATF), verfasst. Hiernach versteht man unter Geldwäsche:
Geldwäsche ist das einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanz- und/oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge.
Geldwäsche ist das einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanz- und/oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge (OECD: 11).


==Geschichtliche Herkunft==
==Geschichtliche Herkunft==
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[[Datei:Modell-GwG.png|700px|thumb|left|Geldwäschekreislauf]]
[[Datei:Modell-GwG.png|700px|thumb|left|Geldwäschekreislauf]]




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===Austrocknen der Organisierte Kriminalität===
===Austrocknen der Organisierte Kriminalität===
Der Gesetzgeber und die internationalen Gremien sahen in den Kreditinstituten, diejenigen die den Erfolgt der Bekämpfung der Geldwäsche sicherstellen würden. Allerdings wurde das vorherrschende liberale deutsche Wirtschaftssystem unterschätzt. Indem immer noch Privatperson ein sehr hoher Anteil von Geschäften mit Bargeld vornimmt. Zusätzlich in der Praxis sich die gewünschte Nachvollziehbarkeit, sog. Papierspur, als problematisch herausstellte; insbesondere im internationalen Kontext. (Suendorf: 398-404)


== Literatur ==
== Literatur ==
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*Müller, C. (1992): Geldwäscherei: Motive – Formen – Abwehr; Diss. Hochschule St. Gallen; Winterthur
*Müller, C. (1992): Geldwäscherei: Motive – Formen – Abwehr; Diss. Hochschule St. Gallen; Winterthur
*OECD (2009): Handbuch „Geldwäsche“ für den Innen- und Außendienst der Steuerverwaltung, (URL: http://www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf, Abruf: 10.03.2016)


*Quirk, P. J. (1996): Macroeconomic Implications of Money Laundering; in: IMF Working Paper Nr. 96/66, Washington
*Quirk, P. J. (1996): Macroeconomic Implications of Money Laundering; in: IMF Working Paper Nr. 96/66, Washington
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*Walker, J. (1998): Modelling Global Money Laudering Flows - some findings, (URL: http://www.johnwalkercrimetrendsanalysis.com.au/ML%20method.htm, Abruf: 10.03.2016)
*Walker, J. (1998): Modelling Global Money Laudering Flows - some findings, (URL: http://www.johnwalkercrimetrendsanalysis.com.au/ML%20method.htm, Abruf: 10.03.2016)
*Warius, S. (2009): Das Hawala-Finanzsystem in Deutschland - ein Fall für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung? : Eine Untersuchung unter Einbeziehung aufsichtsrechtlicher und anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen, Berlin


*Wohlschlägl-Aschberger, D. (2011):Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. In: Praxiswissen Geldwäsche, Hrsg. v. Wohlschlägl-Aschberger, D.; Frankfurt am Main
*Wohlschlägl-Aschberger, D. (2011):Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. In: Praxiswissen Geldwäsche, Hrsg. v. Wohlschlägl-Aschberger, D.; Frankfurt am Main