Geldwäsche

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Den Zweck, die illegale Herkunft von Finanzmittel, zu verschleiern sind die Handlungen der Geldwäsche. Dadurch soll der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden bzw. Steuerbehörden verhindert wer-den und durch unverfängliche Finanztransaktionen Erträge aus der legalen Wirtschaftskreislauf zu erwirtschaften (bspw. Immobilienkauf, Wertpapiere, o.ä.).


Definition

Es existiert weder im Geldwäschegesetz (GwG) noch in einem anderen Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Bestimmung des Begriffes „Geldwäsche“. Selbiges Phänomen ist ebenfalls bei internationaler Betrachtung festzustellen. Es existiert derzeit keine einheitliche und verbindliche Definition (Warius: 196). Aufgrund dessen wird in der Literatur entweder der juristische / strafrechtliche Ansatz oder der kriminologische Ansatz verwendet. Dabei unterscheiden sich die beiden Ansätze in der Herangehensweise. Beim einen wird der Geldwäschestraftatbestand in den Focus gesetzt, und beim anderen die Umsetzung der Geldwäsche.

Nach dem strafrechtlichen Ansatz wird der Begriff Geldwäsche im § 261 StGB festgelegt. Danach erfüllt derjenige den Tatbestand der Geldwäsche, der „einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet“ (§ 261 Abs 1 S. 1 StGB). Allerdings sind nur die Aktivitäten nach Geldwäsche strafbar die in Zusammenhang mit den aufgeführten Vortaten stehen.

Der kriminologische Ansatz soll nachfolgend an Hand von drei unterschiedlichen Definitionen dargestellt werden. Die erste Definition stammt von der US-President´s Commission on Organized Crime aus dem Jahre 1984: „Money Laundering is the process by which one conceals the existence of an illegal source or illegal application of income, and disguises that income to make it appear legimate.” (Suendorf, S. 45)

Jedoch die kürzeste und treffendste Definition hat die richtungsweisende Institution, die Financial Action Task Force (FATF), verfasst. Hiernach versteht man unter Geldwäsche: Geldwäsche ist das einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanz- und/oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge (OECD: 11).

Geschichtliche Herkunft

Bezüglich der Entstehung des deutschen Begriffes Geldwäsche bzw. des englischen money laudering gibt es in der Literatur ebenfalls keine einhellige Meinung. Der Begriff wurde geprägt durch die Unterweltbosse der amerikanischen Geschichte.

Hierbei wurden die illegal erwirtschafteten Gelder, egal ob nun durch Glückspiel, Alkoholschmuggel, Schutzgelderpressung o.ä., in den legalen Wirtschaftskreislauf über bargeld-intensive Unternehmen eingeführt. Dies waren zum Beispiel vollautomatische Münzwaschsalons, sog. laundromats, die in den amerikanischen Großstädten Anfang des 20. Jahrhunderts weit verbreitet waren. Eine staatliche Kontrolle dieser Unternehmen war nicht durchführbar. Die Spitze des Eisberges war der Kauf eines Schweizer Kreditinstitutes zur damaligen Zeit gewesen, in Verbindung mit dem 1934 eingeführten Bankgeheimnis war eine Aufdeckung fast unmöglich.

Ob letztendlich der 1902 in Weißrussland geborene Meyer Lansky, dem bis ins hohe Alter trotz re-gelmäßigen Hausdurchsuchungen durch das FBI nichts nachgewiesen werden konnte, der „Vater der Geldwäsche“ ist (Freiberg/Thamm: 64) oder der 1899 geborene US-Gangsterboss Alphonse Gabriel „Al“ Capone, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde (von Hardenberg: 587), bleibt ungeklärt.

Der Begriff Geldwäsche („moneylaundering“) wurde erstmalig im Zusammenhang mit dem US-Präsidenten Richard Nixon und der Watergate-Affäre 1972/1973 schriftlich verwendet. Hierbei sollen illegale Wahlkampfgelder an ein US-Unternehmen transferiert wurden sein, unter Zuhilfenahme von Finanzstrukturen in Mexico.

Phasen der Geldwäsche

Die Geldwäsche ist ein sehr komplexe Prozess und bis heute ein sehr unbekannter Sachverhalt. Dies hat seine Ursache in dem Unwissen über die Organisierte Kriminalität. Das lineare Drei-Phasen-Modell, aus den 80iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts entwickelt, hat sich international sowie national etabliert,(Herzog: Rn 6) bspw. von der FATF (FATF 2005: 63), IMF (Schott: 1ff) und europäischen FIUs (CTIF: 112 f.; TRACFIN: 18). Das Modell wurde von der US-Zollbehörde im Zusammenhang mit Drogenschmuggels und Geldwäsche entwickelt (Hoyer et al.: 11). Hiernach gliedert sich der Prozess der Geldwäsche in drei Phasen:

Placement (Einspeisung, Platzierung)

Unter dem Begriff „Placement“ versteht man die Platzierung von inkriminierten Gelder in den Kreislauf des Finanz- und Wirtschaftssektors. Dies könnte beispielsweise bei Spielbanken, Pferderennen, Wechselstuben, teuren Hotels, Bankkonten oder kurzfristig verkaufbaren Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel) der Fall sein.

Hierbei ist es natürlich wichtig für die Geldwäscher, dass dies unauffällig geschieht. Deshalb ist es ein gängiges Verfahren, bargeldintensive Wirtschaftszweige zu missbrauchen (bei-spielsweise Restaurants und Kioske). Hierbei werden die inkriminierten Gelder mit anderen bereits legal erwirtschafteten Geldern vermischt, inkl. der Fälschung der benötigten Belege und Buchführung.

Um die bereits ergriffenden Sicherungsmaßnahmen der Kreditinstitute, wie beispielsweise Aufzeichnungs- und Legitimationspflichten, zu umgehen werden die Gelder in mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt. Dies nennt man „smurfing“ (Smurf bedeutet Schlumpf). (Bongart: 107-118)

Layering (Verschleierung)

Unter dem Begriff „Layering“ versteht man die Verwischung der Herkunft des inkriminierten Geldes. Dabei wird durch die unterschiedlichsten Transaktionen die ursprüngliche Papierspur des inkriminierten Geldes so gut wie möglich verhindert bzw. verschleiert.

Diese Phase stellt für den Geldwäscher grundsätzlich die Kernaufgabe dar und ist gleichzeitig einer der umfangreichsten Aufgaben. Hierfür verwendet der Geldwäscher zum einen verschiedenste Auslandstransaktionen (inkl. Off-Shore-Plätze oder sog. Steueroasen), wobei selbstverständlich das inkriminierte Geld nach dem „Placement“ stets aufgesplittet weitertransferiert wird. Ebenfalls werden die Aktionen durch regelmäßige Währungswechsel begleitet sowie gepaart mit Bartransaktionen. Um dieses umzusetzen, bedienen sich die Geldwäscher einer Vielzahl von dafür extra gegründeten Scheinfirmen weltweit. Es werden stets Kreditinstitute mit eingebunden bzw. teilweise auch missbraucht.

Möglich ist dies durch die laxe aufsichtsrechtlichen Regulierungen von einigen Staaten. In denen eine Unternehmens- oder Stiftungsgründung („Trust“) ohne Angaben der wirtschaftlichen Herkunft der Gründungsvermögens, die Eigentümerstruktur nicht offengelegt werden muss oder keine weiteren strengen Offenlegungsverpflichtungen (wie beispielsweise in Deutschland) bestehen ermöglicht wird. (Bongart: 119-121)

Integration (Integration)

Unter dem Begriff „Integration“ versteht man die Investition der gewaschenen Gelder. Mit dieser Phase wird der letzte Schritt vollzogen, dem ursprünglich inkriminierten Geld den Anstrich des legalen Geldes zu verpassen.

Nachdem durch das „Layering“ die anfängliche Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist, lässt man das „inkriminierte Geld“ wie das Resultat aus legalen Unternehmungen erscheinen. Die Investitionen haben die unterschiedlichsten Formen, es können zum einen materielle Dinge (z.B. Luxusgüter, Immobilien), aber ebenso immaterielle Güter (z.B. Firmenanteile, Lebensversicherungen) sein. Aber genau daraus wird ein gewisser Anteil wieder in die kriminiellen Aktivitäten reinvestiert – aus dem zuvor gestellten Bereich „Vortaten nach Geldwäsche“. (Bongart: 121-123)

Jedoch ist dieses Modell sehr theoretisch. Das von der Federal Reserve System im Jahr 1990 entwickelte Zyklusmodell spiegelt eher die Praxis wieder. (Ackermann: 9-10) Hierbei handelt es sich um anpassungsfähigen Kreislauf – es können die verschiedenen Phasen übersprungen werden (siehe Abbildung: Geldwäschekreislauf).

Geldwäschekreislauf

























Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland

  • Erste EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 10. Juni 1991 (91/308/EWG)
  • Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinigungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302)
  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschgesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1690)
  • Zweite EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 04. Dezember 2001 (2001/97/EG)
  • Dritte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 26. Oktober 2005 (2005/60/EG)
  • Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierierungsgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)
  • Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 20. Mai 2015 (2015/849/EU)


Kriminologische Relevanz

Auswirkung auf die Volkswirtschaft

Im Gegensatz zu der Organisierten Kriminalität, über die relativ einschlägige Studien bzw. Forschun-gen existieren, befindet sich die Geldwäsche in einem relativ unerforschten Themengebiet. Das liegt zum einen mit Sicherheit an dem nur schwerlich zugänglichen Personenkreis und zum anderen an der Komplexität. Dadurch können auch keine wirklichen verlässlichen Auswertungen bzgl. des finanziellen Volumens erfolgen - somit bleiben nur vage Schätzungen, die eine immense Dunkelziffer vermuten lassen (Schneider et al.: 61). Selbst die richtungsweisende supranationale Organisation FATF sieht sich außerstande, in ihrem jährlichen Annual Report eine Aussage über das illegale Finanzvolumen, welches in den legalen Wirtschaftskreislauf versucht wird einzubringen, zu treffen (Bräuning: 131; Wohlschlägl-Aschberger: 7). Dabei sind die drei aus der Literatur essentiellen Primärquellen folgende (Schneider et al.: 115 ff.):

  • FATF-Report „On MoneyLaundering“ aus dem Jahr 1990, wonach ca. ein Umsatz aus dem Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabis i.H.v. 122 Mrd. US-Dollar allein in den USA und Europa erwirtschaftet wurde. Dabei ging die FATF davon aus, dass ungefähr 50 bis 70 Prozent wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wurde. (FATF: 6; Bongard: 44-45 u. 176-177)
  • Studie von Peter J. Quirk aus dem Jahr 1996, die von der Internationalen Monetary Fund (IMF) herausgegeben wurde (Quirk: 1 ff.). Dabei wurden von insgesamt 19 Industriestaaten die zugehörigen Volkswirtschaftlichen Daten mit einem selbst entworfenen Modell verknüpft. Hierbei wird ein empirisch messbarer Zusammenhang mit Geldwäsche festgestellt (Quirk: 21). Diese Studie ist eine der meist zitierten im Zusammenhang der Quantifizierung der Geldwäsche - meist in der Form nach Angaben der IMF liegt das Gesamtvolumen der gewaschenen Gelder zwischen zwei und fünf Prozent des weltweiten Bruttoinlandsproduktes. Daraus folgernd würde das Geldwäschevolumen 1996 zwischen 590 Mrd. US-Dollar und 1,5 Billionen US-Dollar gelegen haben (Schott: 1ff.; Bongard: 180). Allerdings lassen sich diese Zahlen nicht aus der Studie von Quirk unmittelbar entnehmen (Schneider et al.: 122).
  • Studie von John Walker aus dem Jahre 1998, die anhand der Kriminalstatistik der UNO veröffentlichten kriminellen Straftaten von 226 Länder und dem Transparancy International CorruptionPerceptions Index (CPI) mittels eines eigenen Modells das illegale Finanzvolumen ermittelt (Walker: o.S.). Hieraus ergibt sich ein globales Volumen an illegalen Geldern i.H.v. 2,85 Billionen US-Dollar pro Jahr (vorwiegend aus der USA und Europa stammt)(Walker: o.S.).

Auswirkung auf den Staat

Ein direkter Zusammenhang zwischen Geldwäsche und Staat ist zwar nicht erkennbar. Allerdings nutzt die Organisierte Kriminalität die Geldwäsche um per Korruption Einfluss auf den Staat und wirtschaftlichen Intressen vorzunehmen. Als Vorbild ist hierbei mit Sicherheit die unterschiedlichen Organisationen der Mafia in der Geschichte von Italien zu sehen. Der Einfluss auf politische Einscheidungsträger sorgt dafür, dass der Staat ausgehöhlt wird und somit damit zu einem Vertrauensverlust der Bürger führt - „Gefährdung der Strukturen des demokratischen Rechtsstaates“ (Höreth: 33).

Auswirkung auf die Wirtschaft

Aufgrund der illegalen Finanzmöglichkeit durch die Geldwäsche hat die Organisierte Kriminalität eine bessere Möglichkeit mittels "Frontunternehmen" zur Steigerung des Eigenkapitals, "Beschaffungs-, Absatz- oder Finanzierungsmöglichkeit" (Dörmann, et al: 88) als legale Wirtschaftunternehmen. Durch diesen finanziellen Einfluss können die "Frontunternehmen" die gleichen Leistungen (Waren sowie Dienstleistungen) deutlich preiswerter anbieten (Harbs: 68). Hierdurch kommt es zum einen zu Wettbewerbsverzerrungen, die ggf. zu Insolvenzen / Konkurs von legalen Wirtschaftsunternehmen führt, und zum anderen zu Abhängigkeiten von der Organisierten Kriminalität (Dörmann, et al: 87f.).

Austrocknen der Organisierte Kriminalität

Der Gesetzgeber und die internationalen Gremien sahen in den Kreditinstituten, diejenigen die den Erfolgt der Bekämpfung der Geldwäsche sicherstellen würden. Allerdings wurde das vorherrschende liberale deutsche Wirtschaftssystem unterschätzt. Indem immer noch Privatperson ein sehr hoher Anteil von Geschäften mit Bargeld vornimmt. Zusätzlich in der Praxis sich die gewünschte Nachvollziehbarkeit, sog. Papierspur, als problematisch herausstellte; insbesondere im internationalen Kontext. (Suendorf: 398-404)

Literatur

  • Ackermann, Jürg-Beat (1992): Geldwäscherei – Money Laundering – Eine vergleichende Darstellung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz; Diss. Universität Zürich
  • Bongart, K. (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung; Wiesbaden
  • Bräuning, B. (2009): Ökonomie der Geldwäsche; Hamburg
  • CTIF (2012): 19th annual report 2012, Brüssel (URL: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= &esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CC8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.ctif-cfi.be%2Fwebsite%2Fimages%2FEN%2Fannual_ re-port%2Fannualreport2012.pdf&ei=bAvm UoiFNI-ahtAaYjYGQDQ&usg=AFQjCNHLfE_FeBn_sUlsaBcvsU_2NGcL8Q&bvm=bv.59930 103,d.Yms, Abruf: 10.03.2016)
  • Dörmann, U.; Koch, K. F.; Resch, H.; Vahlenkamp, Werner (1990): Organisierte Kriminalität - Wie groß ist die Gefahr?; BKA-Forschungsreihe, Sonderband; Wiesbaden
  • FATF (1990): Financial Action Task Force on Money Laundering Report of 6 February 1990, in: Gilmore,W. C. (Hrsg 1992): International Efforts to Combat Money Laundering, Cambridge
  • FATF (2005): Money Laundering & Terrorist Finance Typologies2004-2005 (URL: http://www. fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/2004_2005_ML_Typologies_ENG.pdf, Abruf: 10.03.2016)
  • Freiberg, K.; Thamm, B. G. (1992): Das Mafia-Syndrom. Organisierte Kriminalität: Ge-schichte, Verbrechen, Bekämpfung; Hilden
  • Harbs, K. (1996): Umgehungsmöglichkeiten versperren - Geldwäschegesetz lässt immer noch Schlupflöcher offen; In: Organisierte Kriminalität - Angriff auf die Wirtschaft, Hrsg. v. DIHT
  • Herzog, F. (2010): Geldwäschegesetz – Kommentar, München
  • Höreth, U. (1996): Die Bekämpfung der Geldwäsche unter Berücksichtigung einschlägiger ausländischer Vorschriften und Erfahrungen; Diss. Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Tübingen
  • Hoyer, P.; Klos, J.; Carl, D. (1998): Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis; Bielefeld
  • Müller, C. (1992): Geldwäscherei: Motive – Formen – Abwehr; Diss. Hochschule St. Gallen; Winterthur
  • Quirk, P. J. (1996): Macroeconomic Implications of Money Laundering; in: IMF Working Paper Nr. 96/66, Washington
  • Schneider, F.; Dreer, E.; Riegler, W. (2006): Geldwäsche - Formen, Akteure Größenordnung und warum die Politik machtlos ist, Wiesbaden
  • Suendorf, U. (2001): Geldwäsche – eine kriminologische Untersuchung; Bd. 10: Polizei + For-schung; Neuwied
  • Von Hardenberg, A. Freiherr (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Chris-tian de Lamboy, Peter Zawilla (Hrsg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität; Frankfurt
  • Warius, S. (2009): Das Hawala-Finanzsystem in Deutschland - ein Fall für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung? : Eine Untersuchung unter Einbeziehung aufsichtsrechtlicher und anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen, Berlin
  • Wohlschlägl-Aschberger, D. (2011):Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. In: Praxiswissen Geldwäsche, Hrsg. v. Wohlschlägl-Aschberger, D.; Frankfurt am Main