Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geldwäsche ==
Geldwäsche beschreibt den Vorgang bei dem inkriminierte Gelder, d.h. Einnahmen aus Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Schmuggel, Diebstahl, Betrug, Cyber Crime und anderen schweren Straftaten (Vortaten) "gewaschen" und damit dem legalen Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Dabei wird die die wahre Herkunft der Gelder verschleiert. Davon abzugrenzen ist der Vorgang der Terrorismusfinanzierung (Terrorist Financing) bei dem finanzielle Mittel, die oft aus legalen Quellen stammen, für terroristische Akte bereitgestellt werden.


Der Begriff soll einer Legende nach auf Al Capone zurückzuführen sein, der Einnahmen aus kriminellen Geschäften in Waschsalons investiert und damit "gewaschen" hat (von Hardenberg: 587).  
Den Zweck, die illegale Herkunft von Finanzmittel, zu verschleiern sind die Handlungen der Geldwäsche. Dadurch soll der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden bzw. Steuerbehörden verhindert wer-den und durch unverfängliche Finanztransaktionen Erträge aus der legalen Wirtschaftskreislauf zu erwirtschaften (bspw. Immobilienkauf, Wertpapiere, o.ä.).


===Definition ===
Geldwäsche lässt sich allgemein in drei Phasen unterteilen: Placement, Layering und Integration.


====Placement====
==Definition==
In dieser Phase wird das inkriminierte Geld in den Finanzkreislauf eingeschleust, indem es in Buchgeld umgewandelt wird. Beispiele hierfür sind Structuring oder Smurfing bei dem der zu waschende Gesamtbetrag in kleinere Beträge auf gesplittet werden um Identifizierungsgrenzen zu umgehen, bzw. zeitlich, räumlich oder personell verteilt werden, die Korruption von Bankmitarbeitern, der Einsatz von Strohmännern oder Frontgesellschaften, Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien, Luxusgütern oder Edelmetallen, Spielbanken und Pferdewetten, oder gar Gründung gemeinnütziger Organisationen. (Bongart: 107-118)
Es existiert weder im Geldwäschegesetz (GwG) noch in einem anderen Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Bestimmung des Begriffes „Geldwäsche“. Selbiges Phänomen ist ebenfalls bei internationaler Betrachtung festzustellen. Es existiert derzeit keine einheitliche und verbindliche Definition (Warius: 196). Aufgrund dessen wird in der Literatur entweder der juristische / strafrechtliche Ansatz oder der kriminologische Ansatz verwendet. Dabei unterscheiden sich die beiden Ansätze in der Herangehensweise. Beim einen wird der Geldwäschestraftatbestand in den Focus gesetzt, und beim anderen die Umsetzung der Geldwäsche.


====Layering ====
Nach dem strafrechtlichen Ansatz wird der Begriff Geldwäsche im § 261 StGB festgelegt. Danach erfüllt derjenige den Tatbestand der Geldwäsche, der „''einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet''“ (§ 261 Abs 1 S. 1 StGB). Allerdings sind nur die Aktivitäten nach Geldwäsche strafbar die in Zusammenhang mit den aufgeführten Vortaten stehen.
Nun wird eine weitere Distanzierung der bereits vorgewaschenen Gelder illegaler Herkunft vorgenommenDies geschieht durch eine Erhöhung der Transaktionsintensität und -geschwindigkeit, wobei sich die Täter vor allem des elektronischen Zahlungsverkehrs bedienen. Typisch sind dabei sogenannte "Kettentransfers" über zahlreiche Konten, deren Aufdeckung einen hohen ermittlungstechnischen Rechercheaufwand erfordern.  Teilweise laufen derartige Operationen auch über Strohmänner oder Scheingesellschaften in den unterschiedlichsten Ländern (auch Offshore). (Bongart: 119-121)


====Integration ====
Der kriminologische Ansatz soll nachfolgend an Hand von drei unterschiedlichen Definitionen dargestellt werden. Die erste Definition stammt von der US-President´s Commission on Organized Crime aus dem Jahre 1984:
Schließlich werden in der Phase der Integration die transformierten Gelder in die formelle Ökonomie infiltriert und der Gesamtgewinn der organisierten Kriminalität somit realisiert. Die Geldwäsche-Intermediäre lassen sich nun kaum mehr von den gesetzestreuen Investoren und Anlegern unterscheiden. Wirtschaftsgüter und Leistungen werden mit gewaschenem Geld bezahlt, die kriminelle Herkunft ist nicht mehr erkennbar. Es wird in alle bankspezifischen Produkte investiert, insbesondere in börsengehandelte Wertpapiere, aber auch in Sachwerte, Immobilien und Unternehmen. (Bongart: 121-123)
„''Money Laundering is the process by which one conceals the existence of an illegal source or illegal application of income, and disguises that income to make it appear legimate.''” (Suendorf, S. 45)


== Entwicklung der Regeln ==
Jedoch die kürzeste und treffendste Definition hat die richtungsweisende Institution, die Financial Action Task Force (FATF), verfasst. Hiernach versteht man unter Geldwäsche:
Bereits in der 1970er Jahren befasste sich die Pompidou Arbeitsgruppe (1971) in Europa mit dem Thema der Drogenkriminalität und der Beschlagnahme der Gewinne. Es kam zu einer Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellen Ursprung vom 27.06.1980.  Diese Empfehlung hatte allerdings kein verpflichtender Charakter. Auf der Wiener Konvention (Vienna Convention) wurde am 20.12.1988 das Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und Psychotropen Stoffen geschlossen.
Geldwäsche ist das einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanz- und/oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge (OECD: 11).


1989 wurde auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Paris Aktionsgruppe "finanzielle Maßnahmen gegen die Wäsche von Drogengeldern durch Banken“, die Financial Aktion Task Force (FATF) gegründet. Diese veröffentlichte am 19.04.1990 erste 40 Empfehlungen als "minimal standards in the fight against money laundering". Diese Empfehlungen und die Wiener Konvention bilden die Grundlage für die erste EG-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche, die am 10.06.1991 in Kraft trat. Ziel dieser Richtlinie war das Waschen von Einnahmen aus Drogengeldern zu verhindern. Dazu wurden Banken und andere regulierte Unternehmen des Finanzsektors zur Feststellung der Identität des Kunden, interne Schulungen, angemessene Aufzeichnung und Meldung von auffälligen Transaktionen verpflichtet.
==Geschichtliche Herkunft==
Bezüglich der Entstehung des deutschen Begriffes Geldwäsche bzw. des englischen money laudering gibt es in der Literatur ebenfalls keine einhellige Meinung. Der Begriff wurde geprägt durch die Unterweltbosse der amerikanischen Geschichte.


Die zweite EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG vom 04.12.2001) weitete den Geltungsbereich wurde von Drogendelikten auf alle schweren Vergehen aus. Darüber hinaus erfolgte eine Ausweitung der Verpflichtung. Die dritte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2005/60 EG vom 26.10.2005) erweiterte den Geltungsbereichs auf Dienstleister für Trusts und Gesellschaften. (von Hardenberg: 588-589)
Hierbei wurden die illegal erwirtschafteten Gelder, egal ob nun durch Glückspiel, Alkoholschmuggel, Schutzgelderpressung o.ä., in den legalen Wirtschaftskreislauf über bargeld-intensive Unternehmen eingeführt. Dies waren zum Beispiel vollautomatische Münzwaschsalons, sog. laundromats, die in den amerikanischen Großstädten Anfang des 20. Jahrhunderts weit verbreitet waren. Eine staatliche Kontrolle dieser Unternehmen war nicht durchführbar. Die Spitze des Eisberges war der Kauf eines Schweizer Kreditinstitutes zur damaligen Zeit gewesen, in Verbindung mit dem 1934 eingeführten Bankgeheimnis war eine Aufdeckung fast unmöglich.


Eine vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist in Vorbereitung.  
Ob letztendlich der 1902 in Weißrussland geborene Meyer Lansky, dem bis ins hohe Alter trotz re-gelmäßigen Hausdurchsuchungen durch das FBI nichts nachgewiesen werden konnte,  der „Vater der Geldwäsche“ ist (Freiberg/Thamm:  64) oder der 1899 geborene US-Gangsterboss Alphonse Gabriel „Al“ Capone, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde (von Hardenberg: 587), bleibt ungeklärt.


===Gesetzliche Regelung in Deutschland ===
Der Begriff Geldwäsche („moneylaundering“) wurde erstmalig im Zusammenhang mit dem US-Präsidenten Richard Nixon und der Watergate-Affäre 1972/1973 schriftlich verwendet. Hierbei sollen illegale Wahlkampfgelder an ein US-Unternehmen transferiert wurden sein, unter Zuhilfenahme von Finanzstrukturen in Mexico.
Die geschaffenen Regelungen gehen dabei in zwei Richtungen: Kriminalisierung der Geldwäsche durch Schaffung eines Straftatbestandes (§ 261 Strafgesetzbuch - StGB) und Überwachungs- und Meldevorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).


====§ 261 Strafgesetzbuch (StGB)====
==Phasen der Geldwäsche==
Strafbar gemäß § 261 StGB ist das Verschleiern unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten stammen, sogenannte Vortaten. Vortaten sind insbesondere alle Verbrechen sowie bestimmte Vergehenstatbestände. Die Vermögensgegenstände können eingezogen werden, § 261 Abs. 7 StGB.
Die Geldwäsche ist ein sehr komplexe Prozess und bis heute ein sehr unbekannter Sachverhalt. Dies hat seine Ursache in dem Unwissen über die Organisierte Kriminalität. Das lineare Drei-Phasen-Modell, aus den 80iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts entwickelt, hat sich international sowie national etabliert,(Herzog: Rn 6) bspw. von der FATF (FATF 2005: 63), IMF (Schott: 1ff) und europäischen FIUs (CTIF: 112 f.; TRACFIN: 18). Das Modell wurde von der US-Zollbehörde im Zusammenhang mit Drogenschmuggels und Geldwäsche entwickelt (Hoyer et al.: 11). Hiernach gliedert sich der Prozess der Geldwäsche in drei Phasen:


==== Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)====
===Placement (Einspeisung, Platzierung)===
Verpflichte nach § 2 Abs. 1 GwG sind neben Unternehmen der Finanzwirtschaft u.a. Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie mit Einschränkungen gewerbliche Güterhändler. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG) wie Identifizierung des Vertragspartners (Know-Your-Customer), Einholung von Informationen über Zweck und Art der Transaktion, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (New Client Adoption), sowie bei Transaktionen ab bestimmten Beträgen und  betragsunabhängig bei Verdachtsfällen zu beachten.
Unter dem Begriff „Placement“ versteht man die Platzierung von inkriminierten Gelder in den Kreislauf des Finanz- und Wirtschaftssektors. Dies könnte beispielsweise bei Spielbanken, Pferderennen, Wechselstuben, teuren Hotels, Bankkonten oder kurzfristig verkaufbaren Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel) der Fall sein.


Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen bei erhöhte Risiken (§ 6 Abs. 1 GwG). Dies ist insbesondere der Fall bei politisch exponierten Personen, wenn der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist, bei zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Vorliegen von Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen.  
Hierbei ist es natürlich wichtig für die Geldwäscher, dass dies unauffällig geschieht. Deshalb ist es ein gängiges Verfahren, bargeldintensive Wirtschaftszweige zu missbrauchen (bei-spielsweise Restaurants und Kioske). Hierbei werden die inkriminierten Gelder mit anderen bereits legal erwirtschafteten Geldern vermischt, inkl. der Fälschung der benötigten Belege und Buchführung.


Ist die Erfüllung der allgemeinen oder verstärkten Sorgfaltspflichten nicht möglich, besteht die Pflicht, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, Transaktionen nicht durchzuführen bzw. eine neue Geschäftsbeziehung nicht aufzunehmen, § 3 Abs. 6 GwG.
Um die bereits ergriffenden Sicherungsmaßnahmen der Kreditinstitute, wie beispielsweise Aufzeichnungs- und Legitimationspflichten, zu umgehen werden die Gelder in mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt. Dies nennt man „smurfing“ (Smurf bedeutet Schlumpf). (Bongart: 107-118)


Weitere Pflichten sind die Bestellung eines Geldwäschebeauftragter, sowie die Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, um nicht zur Geldwäsche missbraucht zu werden (§ 9 GwG). Verdachtsfälle müssen gemeldet werden (§ 11 Abs. 1 GwG). Pflichtverstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000,- geahndet werden (§ 17 Abs. 2 GwG).  
===Layering (Verschleierung)===
Unter dem Begriff „Layering“ versteht man die Verwischung der Herkunft des inkriminierten Geldes. Dabei wird durch die unterschiedlichsten Transaktionen die ursprüngliche Papierspur des inkriminierten Geldes so gut wie möglich verhindert bzw. verschleiert.


====Kreditwesengesetz (KWG)====
Diese Phase stellt für den Geldwäscher grundsätzlich die Kernaufgabe dar und ist gleichzeitig einer der umfangreichsten Aufgaben. Hierfür verwendet der Geldwäscher zum einen verschiedenste Auslandstransaktionen (inkl. Off-Shore-Plätze oder sog. Steueroasen), wobei selbstverständlich das inkriminierte Geld nach dem „Placement“ stets aufgesplittet weitertransferiert wird. Ebenfalls werden die Aktionen durch regelmäßige Währungswechsel begleitet sowie gepaart mit Bartransaktionen. Um dieses umzusetzen, bedienen sich die Geldwäscher einer Vielzahl von dafür extra gegründeten Scheinfirmen weltweit. Es werden stets Kreditinstitute mit eingebunden bzw. teilweise auch missbraucht.
§ 25h KWG in der Fassung vom 04.07.2013 (vormals: § 25c KWG) schreibt Kreditinstituten neben den Pflichten aus GWG ein angemessenes Risikomanagement, sowie Verfahren und Grundsätze die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, dienen, vor. Dafür sind  angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen, wozu auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gehört. (§ 25h Abs. 1 KWG).  


Hierzu hat das BaFin (Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen) eine Reihe von Auslegungshinweisen erlassen.  
Möglich ist dies durch die laxe aufsichtsrechtlichen Regulierungen von einigen Staaten. In denen eine Unternehmens- oder Stiftungsgründung („Trust“) ohne Angaben der wirtschaftlichen Herkunft der Gründungsvermögens, die Eigentümerstruktur nicht offengelegt werden muss oder keine weiteren strengen Offenlegungsverpflichtungen (wie beispielsweise in Deutschland) bestehen ermöglicht wird. (Bongart: 119-121)


== Empirie ==
===Integration (Integration)===
Im Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, im internationalen Sprachgebrauch FIU (Financial Intelligence Unit) genannt, geschaffen. Diese sammelt die nach § 11 GwG übermittelte Verdachtsmeldungen, wertet sie aus, gleicht sie mit Erkenntnissen anderer nationaler Stellen ab, unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, erfasst    Verdachtsmeldungen statistisch, informiert über erkannte Typologien und Methoden der Geldwäsche und arbeitet mit den zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. (Quelle: Homepage BKA, siehe Weblinks)
Unter dem Begriff „Integration“ versteht man die Investition der gewaschenen Gelder. Mit dieser Phase wird der letzte Schritt vollzogen, dem ursprünglich inkriminierten Geld den Anstrich des legalen Geldes zu verpassen.


Darüber hinaus veröffentlicht die Financial Intelligence Unit (FIU) einen Jahresbericht zum Thema Geldwäsche. Im Jahr 2012 sind insgesamt 14.361 Verdachtsmeldungen erfolgt (2011: 12.868). Bei 28% der Meldungen wurde 2012  bereits im Clearingverfahren ein potentielles Grunddelikt identifiziert mit der Folge, dass der Sachverhalt an eine polizeiliche Fachstelle zur weiteren Ermittlung abgegeben wurde.  
Nachdem durch das „Layering“ die anfängliche Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist, lässt man das „inkriminierte Geld“ wie das Resultat aus legalen Unternehmungen erscheinen. Die Investitionen haben die unterschiedlichsten Formen, es können zum einen materielle Dinge (z.B. Luxusgüter, Immobilien), aber ebenso immaterielle Güter (z.B. Firmenanteile, Lebensversicherungen) sein. Aber genau daraus wird ein gewisser Anteil wieder in die kriminiellen Aktivitäten reinvestiert – aus dem zuvor gestellten Bereich „Vortaten nach Geldwäsche“. (Bongart: 121-123)


2012 wurden von den Staatsanwaltschaften 8.468 Fälle (2011: 7.681) zurückgemeldet, aus denen sich allerdings nur wenige Informationen für inhaltliche Auswertungen ergeben. Dabei handelt es sich um 46 Urteile (2011: 58), 286 Strafbefehle (2011: 342), 88 Anklageschriften (2011: 95), 85 sogenannte Mitteilungen in Strafsachen (MISTRA) und Anträge auf Strafbefehle (2011: 91) und in 7.524 Fällen (89%) um Einstellungsverfügungen.
Jedoch ist dieses Modell sehr theoretisch. Das von der Federal Reserve System im Jahr 1990 entwickelte Zyklusmodell spiegelt eher die Praxis wieder. (Ackermann: 9-10) Hierbei handelt es sich um anpassungsfähigen Kreislauf – es können die verschiedenen Phasen übersprungen werden (siehe Abbildung: Geldwäschekreislauf).


Im Jahr 2012 erfolgten Sicherstellungsmaßnahmen von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt ca. 21,5 Mio. Euro. Bei Vermögenswerten in Höhe von ca. 7,2 Mio. Euro wurden die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.
[[Datei:Modell-GwG.png|700px|thumb|left|Geldwäschekreislauf]]


== Kriminologische Relevanz ==
Von Hardenberg (588) verweist auf eine Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 1999, die dass 2-5 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts, d.h. dreistellige Milliardenbeträge in USD, der organisierten Kriminalität zuordnet. Bräuning vertritt die Auffassung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg der organisierten Kriminalität nicht verlässlich einschätzen lässt und dass von einigen Interessenvertretern bewusst Übertreibungen vorgenommen werden. (Bräuning: 131)


Bongart hält die Geldwäschebekämpfung für ein effizientes und probates Mittel, da die Unterwanderung der legalen Wirtschaft reduziert und Tatanreize für die Primärverbrechen gemindert werden. Die Gefahr besteht, dass ein kostenintensiver Überwachungsstaat nicht nur illegales, sondern auch legales Kapital aus dem Lande treibt. Auch sieht er durch die Regelungen der Geldwäschebekämpfung Freiheitsrechte sowie den sozialen und demokratischen Rechtsstaat in Gefahr. Organisiertes Verbrechen, insbesondere Drogenhandel, befriedigt gesellschaftliche Bedürfnisse nach illegalen Gütern, darin besteht ein  Ansatzpunkt für eine Bekämpfung. (Bongart: 314-316)


Generelle dogmatische und rechtsstaatliche Bedenken äußert Voß bezüglich § 261 StGB. (Voß: 145f.)


Suendorf erkennt den bisherigen Erfolg der Geldwäschebekämpfung, auch den Abschreckungseffekt durch Einbeziehung der Banken, als sehr gering an und führt dies auf diverse Faktoren zurück. Das liberale deutsche Wirtschaftssystem, der nach wie vor hohe Anteil von Bargeldverkehr der Endverbraucher, die zunehmende Rationalisierung bei der Abwicklung von Zahlungsverkehr und anderer Finanzleistungen, die Schwierigkeiten die wahren Hintermänner anhand einer Papierspur (oft mit über mehrere Länder hinweg) zu ermitteln, sowie Geldwäsche als victimless crime, erschweren die Bekämpfung. Hinzu kommt, dass mit dem repressiven Ansatz der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und dem präventiven Ansatz der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzwesens, sich widersprechende Ziele verfolgt werden. Weitere Probleme stellen die unzureichenden internationale Zusammenarbeit sowie personell nicht ausreichend besetzten Ermittlungsgruppen dar. (Suendorf: 398-404)


Gutsche versteht die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung als Teil der neuen Sicherheitspolitik der Postmoderne, die seit Beginn der der 1990er Jahre eingesetzt hat, und das Grundrecht auf Sicherheit über individuelle Grundrechte, insbesondere Freiheits- Persönlichkeits- und Schutzrechte des Bürgers, stellt. Die Akzeptanz der Bevölkerung, die sich quer durch alle Schichten zieht, beruht auf Angst vor Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie auf der hohen Komplexität internationaler politischer Verflechtungen. Das unhinterfragte Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Sicherheitspolitik beschreibt er als „… das Ergebnis einer subjektiven Reduktion einer als zu komplex empfundenen Wirklichkeit …“ (Gutsche: 99) und sieht die dahinterstehende Politik als einerseits von einer tatsächlichen Absicht bestimmt an, gleichzeitig aber auch als Täuschung, Symbolik und Mystifikation. (Gutsche: 99)


Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).


=== Kritik ===


:"Die finanzielle Austrocknung von organisierter Kriminalität und Terrorismus ist ein seit langem gehegter Traum. Er ist ebenso naiv wie offensichtlich nicht auszurotten und hat zunächst einmal den Straftatbestand der Geldwäsche auf Empfehlung der Financial Action
Task Force on Money Laundering hervorgebracht. Thomas Fischer konstatiert ebenso süffisant wie nüchtern (§ 261 Rn. 4a), das vollmundig verkündete Ziel der Ausmerzung der Geldwäsche würde
entweder das Ende der Kriminalität oder die Abschaffung des Geldes
voraussetzen. - Und weiter: „Solche lebensfernen Strategien sollten nicht ernsthaft
als sinnvoller Kampf um Rechtssicherheit verkündet werden. Nach
allgemeiner Ansicht sind in Deutschland schon Hunderte von Milliarden
Euro erfolgreich gewaschen worden; jährlich kommen 30-120.000
Millionen Euro neu hinzu, die aus kriminellen Vortaten „herrühren“.
Jede realistische Berechnung ergibt, dass nicht unerhebliche Anteile
des Umlauf- und auch des Anlagevermögens aus Straftaten herrühren
müssen. Damit ist objektiv tatbestandsmäßige Geldwäsche unvermeidlich. - Die Folge (Rn. 4b): „Entgegen den martialischen Absichtserklärungen führt der Tatbestand deshalb in der Wirklichkeit ein vom Alltag seltsam unberührtes Eigenleben in immer neuen Erweiterungspapieren,
zahllosen Kommentaren und Polizeiabteilungen sowie im Ausbau eines
Kontrollapparates, der inzwischen fast alles erlaubt und gleichwohl
fast nichts erreicht. Eine tatsächliche Verfolgung und Bestrafung von
Geldwäschetätern - die es zu Hundertausenden geben muss - findet in
verschwindend geringem Umfang statt. Das Konzept hat sich als eklatant
unwirksam erwiesen.“ - Der Kampf gegen die Finanzierung des Bösen, also weit und unspezifisch
im Vorfeld ansetzend, soll die furchterregende Zange des Staates
komplett machen: Das auch finanzielle Unterstützen einer kriminellen
oder terroristischen Vereinigung ist ebenso in den §§ 129 ff. StGB
unter Strafe gestellt wie das Sammeln, Entgegennehmen oder
Zurverfügungstellen nicht unerheblicher Vermögenswerte für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) -
bisherige praktische Relevanz in der Polizeilichen Kriminalstatistik
im Schulterschluss mit § 261 StGB marginal. - Heiko Maas aber gibt nicht auf und will seine Instrumente über einen eigenen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung schärfen, der -
Kleinvieh macht auch Mist - bereits Kleinbeträge erfassen solle. - http://tinyurl.com/tagesspiegel-maas Warum ein solcher Vorschlag von professoraler Seite flugs als geeignet
bezeichnet wurde, die Terroristen von Geldflüssen abzuschneiden,
bleibt dunkel. http://tinyurl.com/welt-interview  Aber Justizminister Heiko Maas wäre kein passionierter Triathlet, wenn er nicht an mehreren Fronten kämpfen würde. Und so verkündet er ein
„klares Signal zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und
Geldwäsche“ in Gestalt der Aktienrechtsnovelle 2014. Das ist aber nur
der Beginn einer auch rhetorisch brillanten Pressemitteilung. Denn
wenige Sätze später wird aus der „Bekämpfung“ eine „effektive
Bekämpfung“, die sodann in einer „noch besseren Bekämpfung von
Terrorfinanzierung und Geldwäsche“ kulminiert. Die Neuregelung
entspreche einer Forderung der Financial Action Task Force - da ist
sie wieder! Inhaberaktien würden immobilisiert, um die
Übertragungsvorgänge nachvollziehbar zu machen und bei
Geldwäschedelikten über die nunmehr transparente Verwahrkette die
Identität der Aktionäre ermitteln zu können. - http://tinyurl.com/pm-aktienrechtsnovelle -
Damit müsste in der martialischen Rhetorik des Justizministeriums der
Geldwäsche und Terrorfinanzierung der endgültige Todesstoß versetzt
worden können. Wir hingegen sehen hierin ein weiteres Schmuckstück im
Waffenschrank untauglicher Bekämpfungsinstrumente, das bereits deshalb
darin verschlossen gehört, weil sich der Staat von seinem
Kriegsgeschrei mit dem Strafrecht endlich verabschieden sollte.
Immerhin wird im Aktienrecht alles schön transparent, der Staat weiß
gern, was läuft." (aus: Roland Hefendehl, Freiburg: Lehrstuhlnewsletter vom 23.1.2015).


== Weblinks und Literatur ==
*Bongart, Kai (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung. Wiesbaden. ISBN 3-8244-0622-5.


*Bräuning, Bettina (2009): Ökonomie der Geldwäsche. Hamburg. ISBN 978-3-8300-4125-2.
*[https://books.google.de/books?id=fJynCgAAQBAJ&pg=PA192&lpg=PA192&dq=geldw%C3%A4sche+kritik+am+rechtsgut&source=bl&ots=ng4zvlSve0&sig=luQU_JECPhemiyNFfXRavgsqeMc&hl=en&sa=X&ved=0ahUKEwjfvomx7rXKAhXBGA8KHTuNBXYQ6AEIPDAF#v=onepage&q=geldw%C3%A4sche%20kritik%20am%20rechtsgut&f=false Diergarten u.a. (2015) Geldwäsche]
*Fischer, Thomas Rn. 4 ff. zu $ 261 StGB
*Gutsche, Günter (2008): Legitimation und Akzeptanz neuer Sicherheitsstrategien. Wie die Sicherheitsdebatte zu einem Herrschaftswandel beitragen kann. In: K. Sessar (Hg.): Herrschaft und Verbrechen: Kontrolle der Gesellschaft durch Kriminalisierung und Exklusion. Hamburg S. 71-107.
*von Hardenberg, Alexander Freiherr (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla (Hg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität. Frankfurt. S. 585-595. ISBN 978-3-940913-19-7.
*[https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2013/wirtschaftsstrafrecht/%C2%A7%2012%20-%20Schutz%20der%20Rechtspflege%20KK%20335-350.pdf Hefendehl: Geldwäsche 2013]


*Suendorf, Ulrike (2001): Geldwäsche. Eine kriminologische Untersuchung. Neuwied, Kriftel. ISBN 3-472-04607-4.


*Voß; Marco (2007): Die Tatobjekte der Geldwäsche. Köln, Berlin, München. ISBN 978-3-452-26599-9.


== Richtlinien ==
RICHTLINIE 1991/308/EWG DES RATS vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:166:0077:0082:DE:PDF


RICHTLINIE 2001/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 04. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:344:0076:0081:DE:PD


RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung http://www.antigeldwaesche.de/EG-Richtlinien/3.EG-Richtlinie%20.pdf
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
==Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland==
 
*Erste EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 10. Juni 1991 (91/308/EWG)
 
*Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinigungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302)
 
*Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschgesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1690)
 
*Zweite EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 04. Dezember 2001 (2001/97/EG)
 
*Dritte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 26. Oktober 2005 (2005/60/EG)
 
*Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierierungsgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)
 
*Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 20. Mai 2015 (2015/849/EU)
 
 
==Kriminologische Relevanz==
 
===Auswirkung auf die Volkswirtschaft===
Im Gegensatz zu der Organisierten Kriminalität, über die relativ einschlägige Studien bzw. Forschun-gen existieren, befindet sich die Geldwäsche in einem relativ unerforschten Themengebiet. Das liegt zum einen mit Sicherheit an dem nur schwerlich zugänglichen Personenkreis und zum anderen an der Komplexität. Dadurch können auch keine wirklichen verlässlichen Auswertungen bzgl. des finanziellen Volumens erfolgen - somit bleiben nur vage Schätzungen, die eine immense Dunkelziffer vermuten lassen (Schneider et al.: 61). Selbst die richtungsweisende supranationale Organisation FATF sieht sich außerstande, in ihrem jährlichen Annual Report eine Aussage über das illegale Finanzvolumen, welches in den legalen Wirtschaftskreislauf versucht wird einzubringen, zu treffen (Bräuning: 131; Wohlschlägl-Aschberger: 7). Dabei sind die drei aus der Literatur essentiellen Primärquellen folgende (Schneider et al.: 115 ff.):
   
   
Entwurf der vierten europäischen Richtlinie http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0045:FIN:DE:PDF
*FATF-Report „On MoneyLaundering“ aus dem Jahr 1990, wonach ca. ein Umsatz aus dem Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabis  i.H.v. 122 Mrd. US-Dollar allein in den USA und Europa erwirtschaftet wurde. Dabei ging die FATF davon aus, dass ungefähr 50 bis 70 Prozent wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wurde. (FATF: 6; Bongard: 44-45 u. 176-177)
*Studie von Peter J. Quirk aus dem Jahr 1996, die von der Internationalen Monetary Fund (IMF) herausgegeben wurde (Quirk: 1 ff.). Dabei wurden von insgesamt 19 Industriestaaten die zugehörigen Volkswirtschaftlichen Daten mit einem selbst entworfenen Modell verknüpft. Hierbei wird ein empirisch messbarer Zusammenhang mit Geldwäsche festgestellt (Quirk: 21). Diese Studie ist eine der meist zitierten im Zusammenhang der Quantifizierung der Geldwäsche - meist in der Form nach Angaben der IMF liegt das Gesamtvolumen der gewaschenen Gelder zwischen zwei und fünf Prozent des weltweiten Bruttoinlandsproduktes. Daraus folgernd würde das Geldwäschevolumen 1996 zwischen 590 Mrd. US-Dollar und 1,5 Billionen US-Dollar gelegen haben (Schott: 1ff.; Bongard: 180). Allerdings lassen sich diese Zahlen nicht aus der Studie von Quirk unmittelbar entnehmen (Schneider et al.: 122).
*Studie von John Walker aus dem Jahre 1998, die anhand der Kriminalstatistik der UNO veröffentlichten kriminellen Straftaten von 226 Länder und dem Transparancy International CorruptionPerceptions Index (CPI) mittels eines eigenen Modells das illegale Finanzvolumen ermittelt (Walker: o.S.). Hieraus ergibt sich ein globales Volumen an illegalen Geldern i.H.v. 2,85 Billionen US-Dollar pro Jahr (vorwiegend aus der USA und Europa stammt)(Walker: o.S.).
 
===Auswirkung auf den Staat===
Ein direkter Zusammenhang zwischen Geldwäsche und Staat ist zwar nicht erkennbar. Allerdings nutzt die Organisierte Kriminalität die Geldwäsche um per Korruption Einfluss auf den Staat und wirtschaftlichen Intressen vorzunehmen. Als Vorbild ist hierbei mit Sicherheit die unterschiedlichen Organisationen der Mafia in der Geschichte von Italien zu sehen. Der Einfluss auf politische Einscheidungsträger sorgt dafür, dass der Staat ausgehöhlt wird und somit damit zu einem Vertrauensverlust der Bürger führt - „Gefährdung der Strukturen des demokratischen Rechtsstaates“ (Höreth: 33).
 
===Auswirkung auf die Wirtschaft===
Aufgrund der illegalen Finanzmöglichkeit durch die Geldwäsche hat die Organisierte Kriminalität eine bessere Möglichkeit mittels "Frontunternehmen" zur Steigerung des Eigenkapitals, "Beschaffungs-, Absatz- oder Finanzierungsmöglichkeit" (Dörmann, et al: 88) als legale Wirtschaftunternehmen. Durch diesen finanziellen Einfluss können die "Frontunternehmen" die gleichen Leistungen (Waren sowie Dienstleistungen) deutlich preiswerter anbieten (Harbs: 68). Hierdurch kommt es zum einen zu Wettbewerbsverzerrungen, die ggf. zu Insolvenzen / Konkurs von legalen Wirtschaftsunternehmen führt, und zum anderen zu Abhängigkeiten von der Organisierten Kriminalität (Dörmann, et al: 87f.).
 
===Austrocknen der Organisierte Kriminalität===
Der Gesetzgeber und die internationalen Gremien sahen in den Kreditinstituten, diejenigen die den Erfolgt der Bekämpfung der Geldwäsche sicherstellen würden. Allerdings wurde das vorherrschende liberale deutsche Wirtschaftssystem unterschätzt. Indem immer noch Privatperson ein sehr hoher Anteil von Geschäften mit Bargeld vornimmt. Zusätzlich in der Praxis sich die gewünschte Nachvollziehbarkeit, sog. Papierspur, als problematisch herausstellte; insbesondere im internationalen Kontext. (Suendorf: 398-404)
 
== Literatur ==
*Ackermann, Jürg-Beat (1992): Geldwäscherei – Money Laundering – Eine vergleichende Darstellung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz; Diss. Universität Zürich
 
*Bongart, K. (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung; Wiesbaden
 
*Bräuning, B. (2009): Ökonomie der Geldwäsche; Hamburg
 
*CTIF (2012): 19th annual report 2012, Brüssel (URL: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= &esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CC8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.ctif-cfi.be%2Fwebsite%2Fimages%2FEN%2Fannual_ re-port%2Fannualreport2012.pdf&ei=bAvm UoiFNI-ahtAaYjYGQDQ&usg=AFQjCNHLfE_FeBn_sUlsaBcvsU_2NGcL8Q&bvm=bv.59930 103,d.Yms, Abruf: 10.03.2016)
 
*Dörmann, U.; Koch, K. F.; Resch, H.; Vahlenkamp, Werner (1990): Organisierte Kriminalität - Wie groß ist die Gefahr?; BKA-Forschungsreihe, Sonderband; Wiesbaden
 
*FATF (1990): Financial Action Task Force on Money Laundering Report of 6 February 1990, in: Gilmore,W. C. (Hrsg 1992): International Efforts to Combat Money Laundering, Cambridge
 
*FATF (2005): Money Laundering & Terrorist Finance Typologies2004-2005 (URL: http://www. fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/2004_2005_ML_Typologies_ENG.pdf, Abruf: 10.03.2016)
 
*Freiberg, K.; Thamm, B. G. (1992): Das Mafia-Syndrom. Organisierte Kriminalität: Ge-schichte, Verbrechen, Bekämpfung; Hilden
 
*Harbs, K. (1996): Umgehungsmöglichkeiten versperren - Geldwäschegesetz lässt immer noch Schlupflöcher offen; In: Organisierte Kriminalität - Angriff auf die Wirtschaft, Hrsg. v. DIHT
 
*Herzog, F. (2010): Geldwäschegesetz – Kommentar, München
 
*Höreth, U. (1996): Die Bekämpfung der Geldwäsche unter Berücksichtigung einschlägiger ausländischer Vorschriften und Erfahrungen; Diss. Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Tübingen
 
*Hoyer, P.; Klos, J.; Carl, D. (1998): Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis; Bielefeld
 
*Müller, C. (1992): Geldwäscherei: Motive – Formen – Abwehr; Diss. Hochschule St. Gallen; Winterthur
 
*OECD (2009): Handbuch „Geldwäsche“ für den Innen- und Außendienst der Steuerverwaltung, (URL: http://www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf, Abruf: 10.03.2016)
 
*Quirk, P. J. (1996): Macroeconomic Implications of Money Laundering; in: IMF Working Paper Nr. 96/66, Washington
 
*Schott, P. A. (2006): Reference Guide to Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism, Washington (URL: http://siteresources.worldbank.org/EXTAML/Resources/396511-1146581427871/Reference_Guide_AMLCFT_2ndSupplement.pdf, Abruf: 09.03.2016)


40+9 Empfehlungen FATF:  http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_Recommendations.pdf 
*Schneider, F.; Dreer, E.; Riegler, W. (2006): Geldwäsche - Formen, Akteure Größenordnung und warum die Politik machtlos ist, Wiesbaden


§ 261 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html
*Suendorf, U. (2001): Geldwäsche – eine kriminologische Untersuchung; Bd. 10: Polizei + For-schung; Neuwied


GwG http://dejure.org/gesetze/GwG
*TRACFIN (2007): Rapport d´activité 2006, Paris (URL: http://www.economie.gouv.fr/files/ direc-tions_services/tracfin/pdf/rap2006.pdf, Abruf: 10.03.2016)


§ 25hKWG  http://dejure.org/gesetze/KWG/25h.html
*Von Hardenberg, A. Freiherr (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Chris-tian de Lamboy, Peter Zawilla (Hrsg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität; Frankfurt


Auslegungsbestimmungen BaFin-RS 04-2012 (www.bafin.de)
*Walker, J. (1998): Modelling Global Money Laudering Flows - some findings, (URL: http://www.johnwalkercrimetrendsanalysis.com.au/ML%20method.htm, Abruf: 10.03.2016)


Jahresberichte der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/GeldwaescheFIU/Veroeffentlichungen/Jahresberichte/fiuJahresberichte__node.html?__nnn=true
*Warius, S. (2009): Das Hawala-Finanzsystem in Deutschland - ein Fall für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung? : Eine Untersuchung unter Einbeziehung aufsichtsrechtlicher und anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen, Berlin


Lagebilder Organisierte Kriminalität http://www.bka.de/nn_204294/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/ok__node.html?__nnn=true
*Wohlschlägl-Aschberger, D. (2011):Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. In: Praxiswissen Geldwäsche, Hrsg. v. Wohlschlägl-Aschberger, D.; Frankfurt am Main