Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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Geldwäsche - in Österreich und der Schweiz "Geldwäscherei" (engl.: money laundering; frz.: blanchiment d'argent; ital.: riciclaggio di denaro sporco; bras. port.: lavagem de dinheiro; europ. port.: branqueamento de capitais) - bezeichnet die Prozesse, mit denen die Herkunft von Geld aus einer Straftat verschleiert und das Geld in die legale Wirtschaft eingeschleust wird. Ziel ist es, das z.B. durch Drogenhandel erworbene "schmutzige" Geld wie rechtmäßig erworbenes Geld erscheinen zu lassen und auf diese Weise vor dem Zugriff der Strafverfolgung zu bewahren.


Der Prozess der Geldwäsche lässt sich in drei Schritte unterteilen:
* Einspeisung („Placement“)
* Verschleierung („Layering“)
* Integration („Integration“).


Oft genannte negative Folgen von Geldwäsche sind:
Den Zweck, die illegale Herkunft von Finanzmittel, zu verschleiern sind die Handlungen der Geldwäsche. Dadurch soll der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden bzw. Steuerbehörden verhindert wer-den und durch unverfängliche Finanztransaktionen Erträge aus der legalen Wirtschaftskreislauf zu erwirtschaften (bspw. Immobilienkauf, Wertpapiere, o.ä.).


* Unfairer Wettbewerbsvorteil von Geldwäsche-Akteuren gegenüber Konkurrenten, die ihre Erlöse am legalen Markt erwirtschaften müssen
* Schwächung legaler wirtschaftlicher Strukturen
* Politische Dominanz schwacher Staaten (z.B. Hochseeinseln, Drogenanbauländer) von der Organisierten Kriminalität


Geldwäsche ist heute praktisch überall auf der Welt verboten. Das strafrechtliche Verbot der Geldwäsche soll den Kampf gegen die organisierte Kriminalität erleichtern. Die Geldwäsche selbst konnte das Verbot allerdings nicht verhindern. Nach wie vor wird geschätzt, dass zwischen 2 und 5% des globalen Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen stammen.
==Definition==
Es existiert weder im Geldwäschegesetz (GwG) noch in einem anderen Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Bestimmung des Begriffes „Geldwäsche“. Selbiges Phänomen ist ebenfalls bei internationaler Betrachtung festzustellen. Es existiert derzeit keine einheitliche und verbindliche Definition (Warius: 196). Aufgrund dessen wird in der Literatur entweder der juristische / strafrechtliche Ansatz oder der kriminologische Ansatz verwendet. Dabei unterscheiden sich die beiden Ansätze in der Herangehensweise. Beim einen wird der Geldwäschestraftatbestand in den Focus gesetzt, und beim anderen die Umsetzung der Geldwäsche.


Nach dem strafrechtlichen Ansatz wird der Begriff Geldwäsche im § 261 StGB festgelegt. Danach erfüllt derjenige den Tatbestand der Geldwäsche,  der „''einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet''“ (§ 261 Abs 1 S. 1 StGB). Allerdings sind nur die Aktivitäten nach Geldwäsche strafbar die in Zusammenhang mit den aufgeführten Vortaten stehen.


== Begriffsgeschichte ==
Der kriminologische Ansatz soll nachfolgend an Hand von drei unterschiedlichen Definitionen dargestellt werden. Die erste Definition stammt von der US-President´s Commission on Organized Crime aus dem Jahre 1984:
Als "schmutziges Geld" (dirty money) gilt in der Umgangssprache seit jeher unredlich erworbenes Geld. Der Begriff des Waschens von Geld bezieht sich als Metapher auf diejenigen Prozesse, mit denen aus "schmutzigem" Geld (scheinbar) "sauberes" gemacht werden kann.
„''Money Laundering is the process by which one conceals the existence of an illegal source or illegal application of income, and disguises that income to make it appear legimate.''” (Suendorf, S. 45)


Wenig wahrscheinlich ist es, dass der Begriff in der Zeit des amerikanischen Mafia-Bosses Al Capone geprägt wurde. Wie es gelegentlich heißt, geht der Begriff der Geldwäsche darauf zurück, dass Al Capone zur Verschleierung der Herkunft seiner Gelder aus dem organisierten Verbrechen im Jahre 1928 eine Kette von Waschsalons gekauft hatte (die Sanitary Cleaning Shops). Tatsächlich aber erschien dieser Begriff erst während der 1970er Jahre und wurde erst 1982 in einem Strafverfahren benutzt.  
Jedoch die kürzeste und treffendste Definition hat die richtungsweisende Institution, die Financial Action Task Force (FATF), verfasst. Hiernach versteht man unter Geldwäsche:
Geldwäsche ist das einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanz- und/oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge (OECD: 11).


== Modus Operandi ==
==Geschichtliche Herkunft==
Bezüglich der Entstehung des deutschen Begriffes Geldwäsche bzw. des englischen money laudering gibt es in der Literatur ebenfalls keine einhellige Meinung. Der Begriff wurde geprägt durch die Unterweltbosse der amerikanischen Geschichte.


===Einspeisung („Placement“)===
Hierbei wurden die illegal erwirtschafteten Gelder, egal ob nun durch Glückspiel, Alkoholschmuggel, Schutzgelderpressung o.ä., in den legalen Wirtschaftskreislauf über bargeld-intensive Unternehmen eingeführt. Dies waren zum Beispiel vollautomatische Münzwaschsalons, sog. laundromats, die in den amerikanischen Großstädten Anfang des 20. Jahrhunderts weit verbreitet waren. Eine staatliche Kontrolle dieser Unternehmen war nicht durchführbar. Die Spitze des Eisberges war der Kauf eines Schweizer Kreditinstitutes zur damaligen Zeit gewesen, in Verbindung mit dem 1934 eingeführten Bankgeheimnis war eine Aufdeckung fast unmöglich.
Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf („Placement“). Dies erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (sog. „Smurfing“).


Genutzt werden hierfür der Besuch von Spielbanken, Pferderennen, überteuerte Hotels oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten und der Erwerb von (vor allem kurzfristig verkaufbaren) Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel etc.).
Ob letztendlich der 1902 in Weißrussland geborene Meyer Lansky, dem bis ins hohe Alter trotz re-gelmäßigen Hausdurchsuchungen durch das FBI nichts nachgewiesen werden konnte, der „Vater der Geldwäsche“ ist (Freiberg/Thamm:  64) oder der 1899 geborene US-Gangsterboss Alphonse Gabriel „Al“ Capone, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde (von Hardenberg: 587), bleibt ungeklärt.


Der Begriff Geldwäsche („moneylaundering“) wurde erstmalig im Zusammenhang mit dem US-Präsidenten Richard Nixon und der Watergate-Affäre 1972/1973 schriftlich verwendet. Hierbei sollen illegale Wahlkampfgelder an ein US-Unternehmen transferiert wurden sein, unter Zuhilfenahme von Finanzstrukturen in Mexico.


===Verschleierung („Layering“)===
==Phasen der Geldwäsche==
Zur Verwischung der Spur des Geldes wird der eingespeiste Betrag in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben. Die Herkunft des Geldes aus illegalen Transaktionen lässt sich immer schwieriger rekonstruieren. Mittel zur Verschleierung sind z. B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechlichen Beamten.
Die Geldwäsche ist ein sehr komplexe Prozess und bis heute ein sehr unbekannter Sachverhalt. Dies hat seine Ursache in dem Unwissen über die Organisierte Kriminalität. Das lineare Drei-Phasen-Modell, aus den 80iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts entwickelt, hat sich international sowie national etabliert,(Herzog: Rn 6) bspw. von der FATF (FATF 2005: 63), IMF (Schott: 1ff) und europäischen FIUs (CTIF: 112 f.; TRACFIN: 18). Das Modell wurde von der US-Zollbehörde im Zusammenhang mit Drogenschmuggels und Geldwäsche entwickelt (Hoyer et al.: 11). Hiernach gliedert sich der Prozess der Geldwäsche in drei Phasen:


===Placement (Einspeisung, Platzierung)===
Unter dem Begriff „Placement“ versteht man die Platzierung von inkriminierten Gelder in den Kreislauf des Finanz- und Wirtschaftssektors. Dies könnte beispielsweise bei Spielbanken, Pferderennen, Wechselstuben, teuren Hotels, Bankkonten oder kurzfristig verkaufbaren Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel) der Fall sein.


===Integration („Integration“)===
Hierbei ist es natürlich wichtig für die Geldwäscher, dass dies unauffällig geschieht. Deshalb ist es ein gängiges Verfahren, bargeldintensive Wirtschaftszweige zu missbrauchen (bei-spielsweise Restaurants und Kioske). Hierbei werden die inkriminierten Gelder mit anderen bereits legal erwirtschafteten Geldern vermischt, inkl. der Fälschung der benötigten Belege und Buchführung.
Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.


Um die bereits ergriffenden Sicherungsmaßnahmen der Kreditinstitute, wie beispielsweise Aufzeichnungs- und Legitimationspflichten, zu umgehen werden die Gelder in mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt. Dies nennt man „smurfing“ (Smurf bedeutet Schlumpf). (Bongart: 107-118)


==Bekämpfung der Geldwäsche==
===Layering (Verschleierung)===
Unter dem Begriff „Layering“ versteht man die Verwischung der Herkunft des inkriminierten Geldes. Dabei wird durch die unterschiedlichsten Transaktionen die ursprüngliche Papierspur des inkriminierten Geldes so gut wie möglich verhindert bzw. verschleiert.


„Know Your Customer“-Prinzip
Diese Phase stellt für den Geldwäscher grundsätzlich die Kernaufgabe dar und ist gleichzeitig einer der umfangreichsten Aufgaben. Hierfür verwendet der Geldwäscher zum einen verschiedenste Auslandstransaktionen (inkl. Off-Shore-Plätze oder sog. Steueroasen), wobei selbstverständlich das inkriminierte Geld nach dem „Placement“ stets aufgesplittet weitertransferiert wird. Ebenfalls werden die Aktionen durch regelmäßige Währungswechsel begleitet sowie gepaart mit Bartransaktionen. Um dieses umzusetzen, bedienen sich die Geldwäscher einer Vielzahl von dafür extra gegründeten Scheinfirmen weltweit. Es werden stets Kreditinstitute mit eingebunden bzw. teilweise auch missbraucht.
(Siehe Hauptartikel: Know your customer)


Wichtigstes Instrument der Bekämpfung der Geldwäsche ist die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Hierzu dient das „Know Your Customer“-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Anwälte etc. sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (zum Verfahren siehe: Legitimationsprüfung) und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen.
Möglich ist dies durch die laxe aufsichtsrechtlichen Regulierungen von einigen Staaten. In denen eine Unternehmens- oder Stiftungsgründung („Trust“) ohne Angaben der wirtschaftlichen Herkunft der Gründungsvermögens, die Eigentümerstruktur nicht offengelegt werden muss oder keine weiteren strengen Offenlegungsverpflichtungen (wie beispielsweise in Deutschland) bestehen ermöglicht wird. (Bongart: 119-121)


Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität wurden 2001 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschrieben. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen.
===Integration (Integration)===
Unter dem Begriff „Integration“ versteht man die Investition der gewaschenen Gelder. Mit dieser Phase wird der letzte Schritt vollzogen, dem ursprünglich inkriminierten Geld den Anstrich des legalen Geldes zu verpassen.


Nachdem durch das „Layering“ die anfängliche Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist, lässt man das „inkriminierte Geld“ wie das Resultat aus legalen Unternehmungen erscheinen. Die Investitionen haben die unterschiedlichsten Formen, es können zum einen materielle Dinge (z.B. Luxusgüter, Immobilien), aber ebenso immaterielle Güter (z.B. Firmenanteile, Lebensversicherungen) sein. Aber genau daraus wird ein gewisser Anteil wieder in die kriminiellen Aktivitäten reinvestiert – aus dem zuvor gestellten Bereich „Vortaten nach Geldwäsche“. (Bongart: 121-123)


===Überwachung von Konten und Transaktionen===
Jedoch ist dieses Modell sehr theoretisch. Das von der Federal Reserve System im Jahr 1990 entwickelte Zyklusmodell spiegelt eher die Praxis wieder. (Ackermann: 9-10) Hierbei handelt es  sich um anpassungsfähigen Kreislauf – es können die verschiedenen Phasen übersprungen werden (siehe Abbildung: Geldwäschekreislauf).
Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern (in Deutschland im Geldwäschegesetz) gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragten (Compliance Officer Money Laundering) zu benennen.


[[Datei:Modell-GwG.png|700px|thumb|left|Geldwäschekreislauf]]


Meldung verdächtiger Transaktionen
Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.


Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.


Als Indikatoren für Geldwäsche gelten:


*viele Konten
*hohe Bareinzahlungen
*Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge
*Geldtransporte
*Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage


===Polizeilich registrierte Delikte in Deutschland ===


<table border=1>
<tr> <td> Kriminalstatistik zu § 261 StGB (§ 311a a. F.)
<tr> <td> Jahr <td> Fälle <td> Aufklärungsrate
<tr> <td> 1994 <td> 198 <td> 95,5 %
<tr> <td> 1995 <td> 321 <td> 97,2 %
<tr> <td> 1996 <td> 349 <td> 97,7 %
<tr> <td> 1997 <td> 543 <td> 98,0 %
<tr> <td> 1998 <td> 403 <td> 98,3 %
<tr> <td> 999 <td> 481 <td> 99,0 %
<tr> <td> 2000 <td> 730 <td> 98,2 %
<tr> <td> 2001 <td> 877 <td> 97,7 %
<tr> <td> 2002 <td> 1.061 <td> 95,6 %
<tr> <td> 2003 <td> 745 <td> 96,5 %
<tr> <td> 2004 <td> 776 <td> 96,6 %
<tr> <td> 2005 <td> 2.033 <td> 80,8 %
<tr> <td> 2006 <td> 2.997 <td> 91,8 %
<tr> <td> 2007 <td> 3.923 <td> 94,9 %
</table>
Quelle: PKS (Schlüssel 6330)




==Rechtliche Bestimmungen==
Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen:


Die Geldwäsche selbst ist ein Straftatbestand
Geldwäsche bedarf anderer Vortaten als Grundlage. Geld, das aus bestimmten Straftaten (so genannten Vortaten, die in § 261 StGB genannt sind) erworben wurde, ist inkriminiert, sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen dieses Geld zu waschen, um die wahre, kriminelle Herkunft zu verschleiern.
Zur Umsetzung der KYC-Regeln ist eine Legitimationsprüfung vorgeschrieben
Banken und andere haben Überwachungs- und Meldepflichten
Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche werden angelegt und gepflegt
Behörden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die FATF fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit (FIU), die für die Untersuchung aller Geldwäschefälle zuständig ist. Die FIUs sind in der Egmont Group zusammengefasst, die heute 84 Mitglieder hat.


===Deutschland===


Straftatbestand Geldwäsche
Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und – wie bei allen Straftatbeständen – die Beihilfe sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden.




====Vortaten====
Bei den Vortaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (§ 12 StGB)) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist.




====Legitimationsprüfung====
Die Legitimationsprüfung ist in § 154 AO geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.


Im Zusammenhang mit der Geldwäsche ist der Begriff der Identifizierung, geregelt in § 1 Abs. 1 GwG, gebräuchlich. Inhaltlich sind beide Vorgänge nahezu deckungsgleich.




====Überwachungs- und Meldepflichten====
Die Überwachungs- und Meldepflichten von Banken, Versicherungen etc. sind im Geldwäschegesetz geregelt.


Unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung als solche wird nicht weitergegeben, sondern muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.


Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie gemäß § 12a Abs. 2 ZollVG (Zollverwaltungsgesetz) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 EUR oder mehr (bis 15. Juli 2007: 15.000 EUR) anzuzeigen. Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31a ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Bußgeld kann gemäß § 31a Abs. 2 ZollVG bis zur Höhe von einer Million Euro verhängt werden. (Bis 15. Juli 2007: von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bei fahrlässigem Verstoß über die Hälfte der Summe bei vorsätzlichem Verstoß bis zur gesamten Höhe der nicht angemeldeten Summe bei Vorliegen eines besonders schweren Falls)


Daneben normiert § 12a Abs. 1 ZollVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1889/2005 seit dem 15. Juli 2007 die Pflicht beim Bargeldverkehr aus oder in den EU-Wirtschaftsraum, Bargeldbestände über 10.000 Euro vorher schriftlich anzumelden. Bei Verstößen kann gemäß § 31b Abs. 2 ZollVG ebenfalls ein Bußgeld bis zu einer Million Euro verhängt werden.


Auch Spielbanken werden im Geldwäschegesetz als meldepflichtige Institute genannt. Diese müssen bei Abgabe von Spielmarken im Wert von 1.000 Euro oder mehr an ihren Kunden bei diesen der Identifizierungspflicht nachkommen. In Bezug auf Spielbanken und Geldwäsche bestehen häufig starke politische Einflüsse.




====Datenbanken====
Vorgeblich zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG eingerichtet worden. Behörden können hier bestimmte Kontostammdaten (z. B. Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Datum der Kontoeröffnung, keine Salden oder Transaktionen) abrufen. Erledigte Daten oder erloschene Konten werden noch drei Jahre gespeichert. An dieser Art der Datenverarbeitung gibt es erhebliche Bedenken (Datenschutz). Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzliche Regelung gebilligt.




====Strafverfolgungsbehörden====
Als Financial Intelligence Unit (FIU) für Deutschland dient die Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.




====Geschichte der Gesetzgebung====
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.


Das ab dem 1. Januar 2004 neu bekannt gemachte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) regelt auch in seiner Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z. B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 2 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtsberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 13 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.


Eine besondere Problematik bei der Geldwäsche könnte für Abrechnungsdienstleister bestehen. Seit einiger Zeit sind einige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, die darauf abstellen, dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Ansprüche auf Entgelte einziehen, die durch Betrug erlangt sein könnten. Besonders anfällig sind dabei Dienstleistungen im Internet, die etwa über Dialer, Handypayment oder ähnliches abgerechnet werden. Hierbei kommt es dann allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine der sog. Katalog-Vortaten begangen hat. Auf die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, kommt es nicht an. Auch auf den Vorsatz des Dienstleisters kommt es nicht an, denn bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche führt gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.


Wie weit § 261 StGB mittlerweile reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex-Betrügereien.[4]


Das neue Geldwäschegesetz trat am 21. August 2008 in Kraft (Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 2008, BGBl. I S. 1690).




====Das Geldwäschegesetz von 2008====
In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005, Amtsblatt 2005, S. L 309/15) wurden das GeldwäscheG (GwG) neu gefasst und das KreditwesenG (KWG) und das VersicherungsaufsichtsG (VAG) geändert. Das seit 21. August 2008 geltende Geldwäschegesetz (GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I 2008, S. 1690) umfasst z.B. nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle "Personen, die gewerblich mit Gütern handeln". Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Zwar gibt es z.T. Wertgrenzen (z.B. 15.000 €) und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) – also jeder Geschäftsmann als verantwortliche Stelle - bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten (§ 3 GwG). Es sind interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG) zu treffen, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in bestimmten Branchen (§ 9 Abs. 2 GwG). Zu den Pflichten gehört zunächst, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Identität überprüfen muss (§ 4 GwG). Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3 GwG). Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – (§ 10 GwG) informiert und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden (§ 11 GwG). Der Betroffene darf davon nicht informiert werden (§ 12 GwG). Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 17 GwG).




===Österreich===


Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt. Eine Besonderheit der österreichischen Geldwäschereiregeln ist, dass das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten („self-laundering“) nicht unter Strafe steht. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein.


Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Hierzu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie z. B. Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.


Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. - Im direkten Widerspruch zum „Know your Customer“-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots.


Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Hierzu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.


Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offen gelegt hat, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.


Die Meldung erfolgt an die Geldwäschereimeldestelle, die als FIU für Österreich ein Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres ist.


===Schweiz===
In der Schweiz wird die Geldwäsche intensiv bekämpft. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch, wo in Art. 305bis die Geldwäsche unter Strafe gestellt und unter Art. 305 die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sanktioniert wird. In Art. 305ter wird überdies das Melderecht bestimmter Angehöriger des Finanzsektors geregelt. Diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind seit dem 1. August 1990 in Kraft. Der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften dient überdies das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997.


Dem schweizerischen GwG unterstellt sind einerseits Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne Art. 2 Abs. 2 GwG und andererseits Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören beispielsweise viele unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer etc. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der eidgenössischen Bankenkommission (EBK) resp. dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) prudentiell und damit auch im Hinblick auf Einhaltung des GwG überprüft werden. Finanzintermdiäre des Parabankensektors werden dagegen grundsätzlich nicht prudentiell überwacht und müssen sich daher im Hinblick auf die Einhaltung des GwG nicht der EBK resp. dem BPV, sondern der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, einer Abteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unterstellen oder einer von dieser Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) anschließen. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Webseite der Kontrollstelle (www.gwg.admin.ch).


==Internationale Übereinkommen und Initiativen==


===Übereinkommen===
Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27. Juni 1980[5]
Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburger Konvention)
EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2005/60/EG, früher: 91/308/EWG)
UN-Konvention zur Unterdrückung der Terrorismusfinanzierung (1999)
Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität der Vereinten Nationen (Palermo-Konvention, 15. November 2000)


===Initiativen===


* Die Financial Action Task Force (FATF)[6] ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.
==Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland==


Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11. September 2001 noch 8 Sonderempfehlungen) verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an.
*Erste EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 10. Juni 1991 (91/308/EWG)


Darüber hinaus gibt die FATF seit Juni 2000 eine Liste mit Ländern und Regionen (NCCT-Länder (non-cooperative countries and territories)) heraus, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung, im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigen.
*Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinigungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302)


Um die Standards der FATF auch in Nicht-OECD-Länder Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten (FATF-Style-Regional-Bodies). Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:
*Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschgesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1690)


Asia/Pacific Group (APG)
*Zweite EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 04. Dezember 2001 (2001/97/EG)  
Caribean Financial Action Task Force (CFATF)
Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group (ESAAMLG);
South American Financial Action Task Force (GAFISUD).
Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures of the Council of Europe (Moneyval)


* Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.
*Dritte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 26. Oktober 2005 (2005/60/EG)


*Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierierungsgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)


* Die UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmalig in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (vom 20. Dezember 1988) und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, den Begriff der Geldwäsche als Straftat in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen.
*Vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vom 20. Mai 2015 (2015/849/EU)


Die Vereinten Nationen haben das GPML (Global Programme Against Money Laundering, Globales Programm gegen Geldwäsche) ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden UN Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.


==Kriminologische Relevanz==


* Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies geschah durch ein Mandat der Außenminister der OSZE Teilnehmerstaaten und findet im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltdimension der OSZE statt. Alle Aktivitäten finden in enger Zusammenarbeit mit Partnern, wie z. B. dem Globalen Programm gegen Geldwäsche der UNODC (GPML), der EBRD, der Weltbank oder dem Europarat statt.
===Auswirkung auf die Volkswirtschaft===
Im Gegensatz zu der Organisierten Kriminalität, über die relativ einschlägige Studien bzw. Forschun-gen existieren, befindet sich die Geldwäsche in einem relativ unerforschten Themengebiet. Das liegt zum einen mit Sicherheit an dem nur schwerlich zugänglichen Personenkreis und zum anderen an der Komplexität. Dadurch können auch keine wirklichen verlässlichen Auswertungen bzgl. des finanziellen Volumens erfolgen - somit bleiben nur vage Schätzungen, die eine immense Dunkelziffer vermuten lassen (Schneider et al.: 61). Selbst die richtungsweisende supranationale Organisation FATF sieht sich außerstande, in ihrem jährlichen Annual Report eine Aussage über das illegale Finanzvolumen, welches in den legalen Wirtschaftskreislauf versucht wird einzubringen, zu treffen (Bräuning: 131; Wohlschlägl-Aschberger: 7). Dabei sind die drei aus der Literatur essentiellen Primärquellen folgende (Schneider et al.: 115 ff.):
*FATF-Report „On MoneyLaundering“ aus dem Jahr 1990, wonach ca. ein Umsatz aus dem Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabis  i.H.v. 122 Mrd. US-Dollar allein in den USA und Europa erwirtschaftet wurde. Dabei ging die FATF davon aus, dass ungefähr 50 bis 70 Prozent wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wurde. (FATF: 6; Bongard: 44-45 u. 176-177)
*Studie von Peter J. Quirk aus dem Jahr 1996, die von der Internationalen Monetary Fund (IMF) herausgegeben wurde (Quirk: 1 ff.). Dabei wurden von insgesamt 19 Industriestaaten die zugehörigen Volkswirtschaftlichen Daten mit einem selbst entworfenen Modell verknüpft. Hierbei wird ein empirisch messbarer Zusammenhang mit Geldwäsche festgestellt (Quirk: 21). Diese Studie ist eine der meist zitierten im Zusammenhang der Quantifizierung der Geldwäsche - meist in der Form nach Angaben der IMF liegt das Gesamtvolumen der gewaschenen Gelder zwischen zwei und fünf Prozent des weltweiten Bruttoinlandsproduktes. Daraus folgernd würde das Geldwäschevolumen 1996 zwischen 590 Mrd. US-Dollar und 1,5 Billionen US-Dollar gelegen haben (Schott: 1ff.; Bongard: 180). Allerdings lassen sich diese Zahlen nicht aus der Studie von Quirk unmittelbar entnehmen (Schneider et al.: 122).
*Studie von John Walker aus dem Jahre 1998, die anhand der Kriminalstatistik der UNO veröffentlichten kriminellen Straftaten von 226 Länder und dem Transparancy International CorruptionPerceptions Index (CPI) mittels eines eigenen Modells das illegale Finanzvolumen ermittelt (Walker: o.S.). Hieraus ergibt sich ein globales Volumen an illegalen Geldern i.H.v. 2,85 Billionen US-Dollar pro Jahr (vorwiegend aus der USA und Europa stammt)(Walker: o.S.).


===Auswirkung auf den Staat===
Ein direkter Zusammenhang zwischen Geldwäsche und Staat ist zwar nicht erkennbar. Allerdings nutzt die Organisierte Kriminalität die Geldwäsche um per Korruption Einfluss auf den Staat und wirtschaftlichen Intressen vorzunehmen. Als Vorbild ist hierbei mit Sicherheit die unterschiedlichen Organisationen der Mafia in der Geschichte von Italien zu sehen. Der Einfluss auf politische Einscheidungsträger sorgt dafür, dass der Staat ausgehöhlt wird und somit damit zu einem Vertrauensverlust der Bürger führt - „Gefährdung der Strukturen des demokratischen Rechtsstaates“ (Höreth: 33).


* In der EU sind Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche erstmalig durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt worden. Diese wurde durch weitere Richtlinien, zuletzt die 3. Geldwäscherichtlinie[7] vom 26. Oktober 2005 (ABlEG Nr. L 309, S. 15) die von den Mitgliedsstaaten bis zum 15. Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen ist, ergänzt.
===Auswirkung auf die Wirtschaft===
Aufgrund der illegalen Finanzmöglichkeit durch die Geldwäsche hat die Organisierte Kriminalität eine bessere Möglichkeit mittels "Frontunternehmen" zur Steigerung des Eigenkapitals, "Beschaffungs-, Absatz- oder Finanzierungsmöglichkeit" (Dörmann, et al: 88) als legale Wirtschaftunternehmen. Durch diesen finanziellen Einfluss können die "Frontunternehmen" die gleichen Leistungen (Waren sowie Dienstleistungen) deutlich preiswerter anbieten (Harbs: 68). Hierdurch kommt es zum einen zu Wettbewerbsverzerrungen, die ggf. zu Insolvenzen / Konkurs von legalen Wirtschaftsunternehmen führt, und zum anderen zu Abhängigkeiten von der Organisierten Kriminalität (Dörmann, et al: 87f.).


Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.[8]
===Austrocknen der Organisierte Kriminalität===
Der Gesetzgeber und die internationalen Gremien sahen in den Kreditinstituten, diejenigen die den Erfolgt der Bekämpfung der Geldwäsche sicherstellen würden. Allerdings wurde das vorherrschende liberale deutsche Wirtschaftssystem unterschätzt. Indem immer noch Privatperson ein sehr hoher Anteil von Geschäften mit Bargeld vornimmt. Zusätzlich in der Praxis sich die gewünschte Nachvollziehbarkeit, sog. Papierspur, als problematisch herausstellte; insbesondere im internationalen Kontext. (Suendorf: 398-404)


Mit der EU-Geldtransferverordnung vom 15. November 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[3]; veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. L 345, S. 1–9) vom 8. Dezember 2006[4]) wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehrsdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten müssen. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) in EU-Recht umgesetzt. Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.
== Literatur ==
*Ackermann, Jürg-Beat (1992): Geldwäscherei – Money Laundering – Eine vergleichende Darstellung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz; Diss. Universität Zürich


==Literatur==
*Bongart, K. (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung; Wiesbaden
*Kai Bongard: Wirtschaftsfaktor Geldwäsche; Analyse und Bekämpfung. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Rainer Stöttner. Wiesbaden 2001 (Dt. Universitäts-Verlag), zugleich Diss. Kassel 2001, ISBN 3-8244-0622-5.


*Günter Gehl (Hrsg.): Geldwäschebekämpfung, Zeugenschutz, Gewinnabschöpfung. Wege zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Ein europäischer Vergleich. Bertuch Weimar, 2004, ISBN 3-937601-04-X.
*Bräuning, B. (2009): Ökonomie der Geldwäsche; Hamburg
*Nick Kochan: The Washing Machine. How Money Laundering and Terrorist Fiancing Soils Us. Mason 2005.
*Thomas R. Megert und Ulrich Schuetz: Terrorismus und der Finanzplatz Schweiz. Wird die Terrorismusfinanzierung durch das aktuelle Regelwerk des Finanzplatzes Schweiz wirkungsvoll bekämpft? Berner Fachhochschule Wirtschaft und Verwaltung, Bern 2007.
*Leo Müller: Tatort Zürich. Einblicke in die Schattenwelt der internationalen Finanzkriminalität. 3. Auflage. Econ, Berlin 2006, ISBN 3-430-16908-9.
*Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007, ISBN 978-3-86582-441-7 <a href="javascript:Pick it!ISBN: 978-3-86582-441-7"><img style="border: 0px none ;" src="http://www.citavi.com/softlink?linkid=FindIt" alt="Pick It!" title='Titel anhand dieser ISBN in Citavi-Projekt übernehmen'></a> . auch online (siehe achtes Kapitel: OK-Bekämpfung seit den neunziger Jahren, insb. S. 384 ff.)
*Peter Reuter and Edwin M. Truman: Chasing Dirty Money. The Fight Against Money Laundering. Washington D.C. 2004.
*Jeffrey Robinson: The Sink. London 2003.
*Josef Siska: Die Geldwäsche und ihre Bekämpfung in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. 2. Aufl. Wien: Linde Verlag 2007, ISBN 978-3-7143-0088-8 <a href="javascript:Pick it!ISBN: 978-3-7143-0088-8"><img style="border: 0px none ;" src="http://www.citavi.com/softlink?linkid=FindIt" alt="Pick It!" title='Titel anhand dieser ISBN in Citavi-Projekt übernehmen'></a> .
*Pierre Thiollet: Beau linge et argent sale – Fraude fiscale internationale et blanchiment des capitaux. Anagramme, Paris 2002. ISBN 2-914571-17-8 <a href="javascript:Pick it!ISBN: 2-914571-17-8"><img style="border: 0px none ;" src="http://www.citavi.com/softlink?linkid=FindIt" alt="Pick It!" title='Titel anhand dieser ISBN in Citavi-Projekt übernehmen'></a> .
*Techniques de blanchiment et moyens de lutte, Eric Vernier, Dunod, Paris, 2e édition, 2008
*Guide opérationnel de la lutte anti-blanchiment dans la banque " Odilon Audouin, Éditions AFGES, 2008
*Anti-Money Laundering: International Law and Practice. Wouter H. Muller (Editor), Christian H. Kalin (Editor), John G. Goldsworth (Editor) (2007).


==Weblinks==
*CTIF (2012): 19th annual report 2012, Brüssel (URL: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= &esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CC8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.ctif-cfi.be%2Fwebsite%2Fimages%2FEN%2Fannual_ re-port%2Fannualreport2012.pdf&ei=bAvm UoiFNI-ahtAaYjYGQDQ&usg=AFQjCNHLfE_FeBn_sUlsaBcvsU_2NGcL8Q&bvm=bv.59930 103,d.Yms, Abruf: 10.03.2016)
*Vortex. Anti-Money-Laundering Network of Companies: http://www.vortexcentrum.com/public/?q=node/10- (1.12.08)
 
*Dörmann, U.; Koch, K. F.; Resch, H.; Vahlenkamp, Werner (1990): Organisierte Kriminalität - Wie groß ist die Gefahr?; BKA-Forschungsreihe, Sonderband; Wiesbaden
 
*FATF (1990): Financial Action Task Force on Money Laundering Report of 6 February 1990, in: Gilmore,W. C. (Hrsg 1992): International Efforts to Combat Money Laundering, Cambridge
 
*FATF (2005): Money Laundering & Terrorist Finance Typologies2004-2005 (URL: http://www. fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/2004_2005_ML_Typologies_ENG.pdf, Abruf: 10.03.2016)
 
*Freiberg, K.; Thamm, B. G. (1992): Das Mafia-Syndrom. Organisierte Kriminalität: Ge-schichte, Verbrechen, Bekämpfung; Hilden
 
*Harbs, K. (1996): Umgehungsmöglichkeiten versperren - Geldwäschegesetz lässt immer noch Schlupflöcher offen; In: Organisierte Kriminalität - Angriff auf die Wirtschaft, Hrsg. v. DIHT
 
*Herzog, F. (2010): Geldwäschegesetz – Kommentar, München
 
*Höreth, U. (1996): Die Bekämpfung der Geldwäsche unter Berücksichtigung einschlägiger ausländischer Vorschriften und Erfahrungen; Diss. Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Tübingen
 
*Hoyer, P.; Klos, J.; Carl, D. (1998): Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis; Bielefeld
 
*Müller, C. (1992): Geldwäscherei: Motive – Formen – Abwehr; Diss. Hochschule St. Gallen; Winterthur
 
*OECD (2009): Handbuch „Geldwäsche“ für den Innen- und Außendienst der Steuerverwaltung, (URL: http://www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf, Abruf: 10.03.2016)
 
*Quirk, P. J. (1996): Macroeconomic Implications of Money Laundering; in: IMF Working Paper Nr. 96/66, Washington
 
*Schott, P. A. (2006): Reference Guide to Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism, Washington (URL: http://siteresources.worldbank.org/EXTAML/Resources/396511-1146581427871/Reference_Guide_AMLCFT_2ndSupplement.pdf, Abruf: 09.03.2016)
 
*Schneider, F.; Dreer, E.; Riegler, W. (2006): Geldwäsche - Formen, Akteure Größenordnung und warum die Politik machtlos ist, Wiesbaden
 
*Suendorf, U. (2001): Geldwäsche – eine kriminologische Untersuchung; Bd. 10: Polizei + For-schung; Neuwied
 
*TRACFIN (2007): Rapport d´activité 2006, Paris (URL: http://www.economie.gouv.fr/files/ direc-tions_services/tracfin/pdf/rap2006.pdf, Abruf: 10.03.2016)
 
*Von Hardenberg, A. Freiherr (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Chris-tian de Lamboy, Peter Zawilla (Hrsg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität; Frankfurt
 
*Walker, J. (1998): Modelling Global Money Laudering Flows - some findings, (URL: http://www.johnwalkercrimetrendsanalysis.com.au/ML%20method.htm, Abruf: 10.03.2016)
 
*Warius, S. (2009): Das Hawala-Finanzsystem in Deutschland - ein Fall für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung? : Eine Untersuchung unter Einbeziehung aufsichtsrechtlicher und anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen, Berlin
 
*Wohlschlägl-Aschberger, D. (2011):Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. In: Praxiswissen Geldwäsche, Hrsg. v. Wohlschlägl-Aschberger, D.; Frankfurt am Main