Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).
Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).
=== Kritik an Aktionismus ===
:"Die finanzielle Austrocknung von organisierter Kriminalität und
Terrorismus ist ein seit langem gehegter Traum. Er ist ebenso naiv wie
offensichtlich nicht auszurotten und hat zunächst einmal den
Straftatbestand der Geldwäsche auf Empfehlung der Financial Action
Task Force on Money Laundering hervorgebracht. Thomas Fischer
konstatiert ebenso süffisant wie nüchtern (§ 261 Rn. 4a), das
vollmundig verkündete Ziel der Ausmerzung der Geldwäsche würde
entweder das Ende der Kriminalität oder die Abschaffung des Geldes
voraussetzen. - Und weiter: „Solche lebensfernen Strategien sollten nicht ernsthaft
als sinnvoller Kampf um Rechtssicherheit verkündet werden. Nach
allgemeiner Ansicht sind in Deutschland schon Hunderte von Milliarden
Euro erfolgreich gewaschen worden; jährlich kommen 30-120.000
Millionen Euro neu hinzu, die aus kriminellen Vortaten „herrühren“.
Jede realistische Berechnung ergibt, dass nicht unerhebliche Anteile
des Umlauf- und auch des Anlagevermögens aus Straftaten herrühren
müssen. Damit ist objektiv tatbestandsmäßige Geldwäsche unvermeidlich. - Die Folge (Rn. 4b): „Entgegen den martialischen Absichtserklärungen
führt der Tatbestand deshalb in der Wirklichkeit ein vom Alltag
seltsam unberührtes Eigenleben in immer neuen Erweiterungspapieren,
zahllosen Kommentaren und Polizeiabteilungen sowie im Ausbau eines
Kontrollapparates, der inzwischen fast alles erlaubt und gleichwohl
fast nichts erreicht. Eine tatsächliche Verfolgung und Bestrafung von
Geldwäschetätern - die es zu Hundertausenden geben muss - findet in
verschwindend geringem Umfang statt. Das Konzept hat sich als eklatant
unwirksam erwiesen.“ - Der Kampf gegen die Finanzierung des Bösen, also weit und unspezifisch
im Vorfeld ansetzend, soll die furchterregende Zange des Staates
komplett machen: Das auch finanzielle Unterstützen einer kriminellen
oder terroristischen Vereinigung ist ebenso in den §§ 129 ff. StGB
unter Strafe gestellt wie das Sammeln, Entgegennehmen oder
Zurverfügungstellen nicht unerheblicher Vermögenswerte für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) -
bisherige praktische Relevanz in der Polizeilichen Kriminalstatistik
im Schulterschluss mit § 261 StGB marginal. - Heiko Maas aber gibt nicht auf und will seine Instrumente über einen
eigenen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung schärfen, der -
Kleinvieh macht auch Mist - bereits Kleinbeträge erfassen solle. - http://tinyurl.com/tagesspiegel-maas
Warum ein solcher Vorschlag von professoraler Seite flugs als geeignet
bezeichnet wurde, die Terroristen von Geldflüssen abzuschneiden,
bleibt dunkel. http://tinyurl.com/welt-interview  Aber Justizminister Heiko Maas wäre kein passionierter Triathlet, wenn er nicht an mehreren Fronten kämpfen würde. Und so verkündet er ein
„klares Signal zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und
Geldwäsche“ in Gestalt der Aktienrechtsnovelle 2014. Das ist aber nur
der Beginn einer auch rhetorisch brillanten Pressemitteilung. Denn
wenige Sätze später wird aus der „Bekämpfung“ eine „effektive
Bekämpfung“, die sodann in einer „noch besseren Bekämpfung von
Terrorfinanzierung und Geldwäsche“ kulminiert. Die Neuregelung
entspreche einer Forderung der Financial Action Task Force - da ist
sie wieder! Inhaberaktien würden immobilisiert, um die
Übertragungsvorgänge nachvollziehbar zu machen und bei
Geldwäschedelikten über die nunmehr transparente Verwahrkette die
Identität der Aktionäre ermitteln zu können. - http://tinyurl.com/pm-aktienrechtsnovelle -
Damit müsste in der martialischen Rhetorik des Justizministeriums der
Geldwäsche und Terrorfinanzierung der endgültige Todesstoß versetzt
worden können. Wir hingegen sehen hierin ein weiteres Schmuckstück im
Waffenschrank untauglicher Bekämpfungsinstrumente, das bereits deshalb
darin verschlossen gehört, weil sich der Staat von seinem
Kriegsgeschrei mit dem Strafrecht endlich verabschieden sollte.
Immerhin wird im Aktienrecht alles schön transparent, der Staat weiß
gern, was läuft." (aus: Roland Hefendehl, Freiburg: Lehrstuhlnewsletter vom 23.1.2015).


== 7. Literatur ==
== 7. Literatur ==
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