Geiselnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 239b
§ 239b
Geiselnahme
Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(1) Wer einen Menschen [[Entführung|entführt]] oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren [[Körperverletzung]] (§ 226) des [[Opfer]]s oder mit dessen [[Freiheitsentziehung]] von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen [[Nötigung]] ausnutzt, wird mit [[Freiheitsstrafe]] nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


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Während also der Täter bei der Verwirklichung eines Erpresserischen Menschenraubs, gemäß § 239a StGB einen Vermögensvorteil anstrebt, liegt der Zweck der Geiselnahme, gemäß § 239b StGB außerhalb des Vermögensbereichs. Der Täter beabsichtigt das Opfer oder Dritte zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Freilassung von Häftlingen, Gewährung freien Geleits oder Übertragung des Kindersorgerechts).
Während also der Täter bei der Verwirklichung eines Erpresserischen Menschenraubs, gemäß § 239a StGB einen Vermögensvorteil anstrebt, liegt der Zweck der Geiselnahme, gemäß § 239b StGB außerhalb des Vermögensbereichs. Der Täter beabsichtigt das Opfer oder Dritte zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Freilassung von Häftlingen, Gewährung freien Geleits oder Übertragung des Kindersorgerechts).


Das Strafmaß der Geiselnahme ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Gemäß § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 bis 4 gilt:
Das Strafmaß der Geiselnahme ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren [[(Verbrechen)]]. Gemäß § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 bis 4 gilt:
- In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
*In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
*Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt.
*Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt.
 
*Gemäß § 239c StGB kann das Gericht in den Fällen der §§ 239a und 239b StGB [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Führungsaufsicht]] anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird.
Gemäß § 239c StGB kann das Gericht in den Fällen der §§ 239a und 239b StGB Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird.


==Sprachgebräuchliche Definition==
==Sprachgebräuchliche Definition==
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