Der Begriff Feindstrafrecht wurde 1985 vom Bonner Strafrechtsprofessor Günther Jakobs geprägt (Gegensatz: Bürgerstrafrecht).

Im Gegensatz zum klassischen (Bürger-) Strafrecht, das auf die Motivation des gefehlt habenden Mitbürgers einzuwirken und ihn zu (re-) sozialisieren sucht, richtet sich das Feindstrafrecht gegen Individuen, die hartnäckig und unbelehrbar rechtsfeindlich eingestellt sind und die es durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren" gilt.

Wegen seiner konstant rechtsfeindlichen Einstellung ist der Feind keine Person im Sinne des Rechts.

Deshalb geht es hier nicht um Resozialisierung, sondern um Bekämpfung.

Kennzeichen des Feindstafrechts

  1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)
  2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.
  3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, organisierte Kriminalität und auch Sexualdelikte.
  4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)

In dieser Sprache - vorverlagernd, mit harter Strafe bekämpfend, prozessuale Garantien Einschränkend - spreche der Staat nicht mit seinen Bürgern, sondern drohe er seinen Feinden.


Literatur

  • Günther Jakobs, Das Selbstverständnis der Strafwissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (Kommentar), in: Albin Eser, Winfried Hassemer und Björn Burkhart (Hrsg.): Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende : Rückbesinnung und Ausblick, Berlin 1999.

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