Einziehung

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im Strafrecht die Wegnahme von Sachen oder Werten als Strafe (Nebenstrafe) oder Sicherungsmaßnahme.

Die Einziehung erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger Beschlagnahme. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der Einziehung verbunden (§ 74e StGB, § 26 OWiG).

Die Einziehung wird vom Verfall unterschieden.