Beschlagnahme

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Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.


Definition

Beschlagnahme ist die Überführung einer sichergestellten Sache in amtlichen Gewahrsam.

Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich in dem Gewahrsam einer Person befinden, die sie nicht freiwillig herausgibt.

Eine Beschlagnahme ist sowohl zur Sicherung öffentlicher Belange im Strafprozess, als auch zur Sicherung privater Belange im Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit zur Beschlagnahme auch im Gefahrenabwehrrecht.


Beschlagnahme in der StPO

Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:


  • Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus
  • Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (, §§ 111b 111c StPO )


Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt

(§§ 98 , 111e StPO ), so wie:


  • Finanzbehörden gemäß § 399 AO
  • Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
  • Steuer- und Zollfahndung gemäß § 404 AO


Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht sowie die beschlagnahmten Gegenstände beschreiben. Wird ein Gegenstand über Gefahr im Verzuf beschlagnahmt, muss binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgen.


Die Voraussetzung einer Vermögensbeschlagnahme gemäß § 111p StPO sind:


  • die Voraussetzungen des dinglichen Arrests gemäß § 111o StPO sind gegeben.
  • es ist zu erwarten, dass die Vollstreckung allein durch die Arrestanordnung nicht gesichert sein wird.
  • aufgrund dringender Gründe ist die Verhängung einer Vermögensstrafe nach § 43a StGB zu erwarten.


An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:

  • die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
  • die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
  • die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO (Vermögensbeschlagnahme)

Beschlagnahme im Gefahrenabwehrrecht

Beschlagnahmeverbot

Bestimmte Gegenstände unterliegen einem Beschlagnahmeverbot, wenn sie sich im Gewahrsam einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden.


Zwangsmittel

Nach § 95 Abs. 2 StPO kann die Herrausgabe eines zu beschlagnahmenden Gegenstandes mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Weblinks

http://dejure.org/gesetze/StPO

http://www.juraforum.de/lexikon/Beschlagnahme

http://www.rechtslexikon-online.de/Beschlagnahme.html