Beschlagnahmeverbot

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Mit Hilfe des Beschlagnahmeverbots soll eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechtes vermieden werden.

Nur so bleiben die dem Vertrauensverhältnis zugrunde liegenden Unterlagen bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt.

Das Beschlagnahmeverbot findet sich in der StPO an zwei Stellen: soll die Beschlagnahme der Beweissicherung dienen, liegt die Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeverbotes im § 97 StPO. Soll sie einen späteren Verfall oder eine Einziehung möglich machen, erfolgt das Beschlagnahmeverbot über die §§ 111m ff StPO. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Druckwerke.


Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen


  • Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
  • Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
  • andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt,


nicht beschlagnahmt werden. [1]


Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).

Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, kommt nicht in Betracht (Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner (Fn. 6), § 97 Rn. 2).


Sonderfall "Abgeordnete"

Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht steht Abgeordneten gemäß Art. 47 GG [2] ein Schutz vor Beschlagnahmen von Schriftstücken zu, die sich mit Tatsachen befassen die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut wurden.

In der Entscheidung vom 30.7.2003 (Az: 2 BvR 508/01) hat das BverfVG den Schutz auf Akten die sich in den Räumen des Bundestages aber bei einem Mitarbeiter befinden ausgeweitet.

Sinn des Beschlagnahmeverbotes ist es, die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und das Vertrauensverhältnis des Bürgers in den Abgeordneten zu schützen. Der Abgeordnete kann die Akten allerdings freiwillig herausgeben, er ist nicht zu einem Schutz verpflichtet.


http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030730_2bvr050801.html