Verfall

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Der Verfall ist eine obgliratorische Maßnahme des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Mit ihr wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte, die der Täter aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangt hat, diesem wieder entzogen werden.

Eigentümer der entzogenen Gegenstände oder Rechte wird zunächst der Staat.


Der Verfall ist in den §§ 73 bis 73e des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Davon zu unterscheiden ist die Einziehung.


Der Verfall wird vom Gericht angeordnet. Die Gegenstände werden anschließend nach § 111b StPO beschlagnahmt.

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer rechtswidrigen Tat
es muss sich also um keine schuldhafte Straftat handeln.


  • Der Täter oder Teilnehmer hat für die Tat oder aus ihr etwas erlangt.
möglich sind so wohl Zahlungen an den Täter für die gebrachte Tat, als auch erlangte Beute “Etwas” beinhaltet alles aus der Tat materiell Erlangte.
Hierunter fallen u. a.bewegliche Sachen aller Art, Grundstücke, Nutzungen sowie Rechte.


  • Die Anordnung des Verfalls bedeuten für den Täter oder Teilnehmer keine unbillige Härte.


Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB). Dabei darf geschätzt werden (§ 73b StGB)

Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB).

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).


Bei der Bewertung der dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstände ist von dem sogenannten Bruttoprinzip auszugehen, d.h. Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer zur Erlangung dieser Vermögensgegenstände gemacht hat, sind nicht abzuziehen.

Bundesverfassungsgerichtsurteil zum erweiterten Verfall

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 14.01.2004 bezüglich des erweiterten Verfalls dass:

  • der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) keine repressiv-vergeltenden Ziele verfolgt, sondern präventiv-ordnende Ziele hat und daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme ist.
  • § 73 d StGB die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
  • Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstandes iSd § 73 d I 1 StGB gerechtfertigt ist , wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat. (1)

Ausschluss des Verfalls

Die Anordnung des Verfalls ist gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, d.h. das Opfer gegen den Täter oder Teilnehmer (zumindest theoretisch) einen Schadensersatzanspruch hat.

In diesen Fällen wird das Vermögen beschlagnahmt. Somit scheidet ein Verfall bei Eigentums- und Vermögensdelikten regelmäßig aus.


Literatur:

1 BVerfG, Urteil vom 14.1.2004 - 2 BvR 564/95, NJW 2004, 2073


Weblinks

http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/95/2bvr-564-95.php3