Trial 5 (Medienkampagne und Fair Trial)

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5. Can the eruption of accusatory media campaigns affect the right of the accused to have a fair trial, conducted under the guarantees of due process and the presumption of innocence?

5. Pode a deflagração de campanhas de mídia acusatórias prejudicar o direito de determinado acusado a ser submetido a julgamento justo, conduzido sob as garantias do devido processo legal e da presunção da inocência?


Antwort

Der Begriff der Medienkampagne setzt eine gezielte und über einen erheblichen Zeitraum laufende Berichterstattung großen Stils mit einem bestimmten Zweck voraus. Die subjektiven Elemente des Kampagnenbegriffs sind nur dann leicht zu ermitteln, wenn Akteure "hinter" (z.B. Regierungsstellen) oder "in" (z.B. Chefredaktionen, Verleger) den Massenmedien dies rundheraus als ihre Absicht zu erkennen geben. Das ist zwar nicht die Regel, aber es kommt durchaus vor.

Etwas bei der Bild-Zeitungs-Kampagne gegen Fremdenfeindlichkeit.

Wenn der Kampagnencharakter nicht proklamiert wurde, kann er u.U. durch investigativen Journalismus entdeckt werden.

Wenn das gelingt, sind womöglich andere rechtliche Möglichkeiten gegeben, als wenn es nicht gelingt. (Schwarze Liste von Nixon?)

Wenn der Nachweis nicht gelingt, bleibt der -berechtigte oder unberechtigte - Eindruck der Betroffenen, dass sie Opfer einer Kampagne geworden seien.

Was bleibt, ist also eine für die Betroffenen bedrückende Erfahrung massen- und dauerhafter, für sie nachteiliger und sie in moralischer und/oder strafrechtlicher Hinsicht belastender Berichterstattung, von der sie den Eindruck haben, dass sie sozusagen an den Pranger gestellt werden. (Bild-Kampagne gegen Fremdenfeindlichkeit).

Material


Sodann wurden die Personen von Reportern aufgesucht, interviewt und zur Hetze in Blatt und Online eingeladen. Den Hintergrund dieser Aktion liefert erkennbar das Motiv, auf einen tatsächlich vorhandenen eklatanten Missstand in der Gesellschaft hinzuweisen. Keine Frage – genau dies ist die Aufgabe von Medien. Allerdings sprengt das gewählte Mittel die Grenzen des publizistisch Zulässigen.

Medien werden oft als vierte Gewalt bezeichnet. Dieser Begriff ist falsch. Unser Recht kennt nur drei Staatsgewalten. Die Medien gehören nicht dazu, und sie stehen außerhalb des Staates. Nur von dieser Außenposition aus können sie ihre Aufgabe als „Wachhund der Demokratie“ erfüllen, als welchen sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschrieben hat.

Wenn Medien das Netz nach Meinungsäußerungen unter Verdacht auf Strafbarkeit durchsuchen und Verdächtige aufstöbern, um sie namentlich anzuprangern und dann zu „stellen“, handeln sie nicht als Wachhunde, sondern als Schießhunde der Demokratie. In Zeiten, da die Unschuldsvermutung nicht mehr viel gilt, kommt das publizistischer Selbstjustiz nahe. Den Rechtsstaat treibt man nicht mit der Aufforderung „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie“ vor sich her. Unser Recht gibt auch und gerade dem Boulevardjournalismus kein Mandat, sich zum Hilfssheriff aufzuschwingen. Vom Hilfssheriff ist es nämlich nicht mehr weit bis zum selbst ernannten Blockwart.

Wer im Netz und in der körperlichen Welt Strafbares tut, gehört bestraft. Zur Ermittlung von Strafbarem schreibt das Recht Wege und Verfahren vor, die das Wesen unserer staatlichen Ordnung und Kultur ausmachen. Die Medien sind als Wachhunde der Demokratie unerlässlich – Schießhunde haben aber in der Demokratie nichts verloren.

Rolf Schwartmann (50) ist Professor für Öffentliches und Internationales Wirtschaftsrecht sowie Leiter der Forschungsstelle für Medienrecht an der FH Köln.

Gastbeitrag: „Bild“-Kampagne gegen Fremdenfeinde im Netz ist unzulässig | Medien - Kölner Stadt-Anzeiger - Lesen Sie mehr auf: http://www.ksta.de/medien/-bild-aktion-unzulaessig-sote,15189656,32241040.html#plx928703517

Sowohl die Aussagen von Staatsanwalt Robin als auch die anschließende Kampagne der Mainstream-Medien stehen in eklatantem Widerspruch zu den elementarsten Grundsätzen des Journalismus und unseres Rechtssystems. Eines der Fundamente der Rechtsstaatlichkeit ist die Unschuldsvermutung. In Artikel 11, Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 heißt es: "Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist."

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